Vom 9. September 2004

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1 Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 468 Vom 9. September 2004 Aufgrund des 174 Abs. 1 Nr. 8 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Innenministerium: 1 Anwendungsbereich Die Entschädigungsverordnung regelt die Gewährung von pauschalierten Entschädigungen an die in 174 Abs. 1 Nr. 8 der Kommunalverfassung genannten ehrenamtlich Tätigen in den kommunalen Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände). 2 Begriffsbestimmungen (1) Entschädigungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwandsentschädigungen, der Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes, die Reisekostenvergütung sowie die Betreuungskosten. (2) Die Aufwandsentschädigung ist Ersatz von Auslagen und Entschädigung auch für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöste Haftungsrisiko. Sie kann nach Maßgabe dieser Verordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden. 3 Grundsätze der Gewährung von Entschädigungen (1) Die Gewährung von Entschädigungen nach dieser Verordnung und die pauschalierten Geldbeträge sind in der Hauptsatzung oder der Verbandssatzung zu regeln. (2) Die in dieser Verordnung zugelassenen Aufwandsentschädigungen sind Höchstbeträge. Die Notwendigkeit einer Überschreitung ist entsprechend Absatz 6 Satz 2 nachzuweisen und bedarf der Zustimmung des Innenministeriums. (3) Den Empfängern von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen nach 4 bis 13 darf keine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Organe, Ausschüsse oder Fraktionen der kommunalen Körperschaft, die die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung zahlt, gewährt werden.

2 (4) Den Stellvertretern der in 4 Abs. 1, 5, 7 Abs. 1, 8, 9, 10, 11, 12, 13 genannten Empfänger von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen kann bei Verhinderung des Vertretenen für die Dauer der Stellvertretung eine entsprechende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Nimmt der Vertretene die aufgeführten Tätigkeiten hauptamtlich wahr, kann sein ehrenamtlicher Stellvertreter eine Satz 1 entsprechende Aufwandsentschädigung erhalten. (5) Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist abweichend von 171 Abs. 1 der Kommunalverfassung für einen Zeitraum von zwei Jahren für die Bemessung der Aufwandsentschädigung unbeachtlich. Bei Gebietsänderungen sind mit deren Wirksamkeit die veränderten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen. (6) Die Angemessenheit der festgesetzten Geldbeträge und die zugrunde zu legende Einwohnerzahl nach Absatz 5 sind zu Beginn jeder Wahlperiode bis zur dritten Sitzung der Vertretungskörperschaft zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Die Überprüfung der Geldbeträge hat auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen zu erfolgen und ist durch Beschluss der Vertretung festzustellen. 4 Stadtvertretervorsteher, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den kreisfreien Städten (1) Stadtvertretervorsteher können in kreisfreien Städten bis zu Einwohnern höchstens 810 Euro bis zu Einwohnern höchstens 860 Euro über Einwohnern höchstens 960 Euro (2) Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums mit Ausnahme des Vorsitzenden der Stadtvertretung können in kreisfreien Städten bis zu Einwohnern höchstens 160 Euro bis zu Einwohnern höchstens 220 Euro über Einwohnern höchstens 280 Euro (3) Soweit kein Vorstand oder Präsidium vorhanden ist, können die Stellvertreter des Stadtvertretervorstehers eine entsprechende Entschädigung nach Absatz 2 erhalten. 5 Stadtvertretervorsteher und Vorsitzende der Gemeindevertretung in hauptamtlich verwalteten Gemeinden Stadtvertretervorsteher und Vorsitzende der Gemeindevertretung können in hauptamtlich verwalteten Gemeinden

3 bis zu Einwohnern höchstens 110 Euro bis zu Einwohnern höchstens 210 Euro bis zu Einwohnern höchstens 270 Euro bis zu Einwohnern höchstens 350 Euro bis zu Einwohnern höchstens 430 Euro über Einwohnern höchstens 510 Euro 6 Ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters in hauptamtlich verwalteten Gemeinden (1) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters können in hauptamtlich verwalteten Gemeinden bis zu Einwohnern höchstens 110 Euro bis zu Einwohnern höchstens 170 Euro bis zu Einwohnern höchstens 220 Euro bis zu Einwohnern höchstens 280 Euro über Einwohnern höchstens 340 Euro Damit sind alle zusätzlichen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wahrnehmung der Vertretung entstehen. (2) Vertritt ein Stellvertreter den Bürgermeister bei dessen Verhinderung für einen längeren Zeitraum als einen Monat, kann für die über einen Monat hinausgehende Zeit die Entschädigung bis auf das Eineinhalbfache des Betrages nach Absatz 1 erhöht werden, solange die Vertretung ununterbrochen andauert. 7 Kreistagspräsident, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den Landkreisen (1) Kreistagspräsidenten können in Landkreisen bis zu Einwohnern höchstens 860 Euro über Einwohnern höchstens 960 Euro (2) Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums mit Ausnahme des Vorsitzenden des Kreistages können in Landkreisen bis zu Einwohnern höchstens 160 Euro über Einwohnern höchstens 220 Euro

4 (3) Soweit kein Vorstand oder Präsidium vorhanden ist, können die Stellvertreter des Kreistagspräsidenten eine entsprechende Entschädigung nach Absatz 2 erhalten. 8 Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden Bürgermeister können in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden bis zu 250 Einwohnern höchstens 300 Euro bis zu 500 Einwohnern höchstens 400 Euro bis zu 750 Einwohnern höchstens 500 Euro bis zu Einwohnern höchstens 600 Euro bis zu Einwohnern höchstens 750 Euro bis zu Einwohnern höchstens 800 Euro bis zu Einwohnern höchstens 850 Euro bis zu Einwohnern höchstens 900 Euro bis zu Einwohnern höchstens Euro bis zu Einwohnern höchstens Euro bis zu Einwohnern höchstens Euro bis zu Einwohnern höchstens Euro über Einwohnern höchstens Euro 9 Amtsvorsteher und Vorsitzende des Amtsausschusses (1) Amtsvorsteher können in Ämtern bis zu Einwohnern höchstens 880 Euro über Einwohnern höchstens 970 Euro (2) Für Amtsvorsteher in Ämtern, die auf eine eigene Verwaltung verzichtet haben ( 126 Abs. 1 Kommunalverfassung), verringern sich die in Absatz 1 genannten Beträge um die Hälfte. (3) Für Vorsitzende der Amtsausschüsse in Ämtern mit einem hauptamtlichen Amtsvorsteher gilt 5 entsprechend. (1) Fraktionsvorsitzende können in Gemeinden bis zu Einwohnern höchstens 50 Euro bis zu Einwohnern höchstens 80 Euro 10 Fraktionsvorsitzende

5 bis zu Einwohnern höchstens 100 Euro bis zu Einwohnern höchstens 160 Euro bis zu Einwohnern höchstens 180 Euro bis zu Einwohnern höchstens 210 Euro bis zu Einwohnern höchstens 260 Euro bis zu Einwohnern höchstens 420 Euro über Einwohnern höchstens 520 Euro (2) Fraktionsvorsitzende können in Landkreisen bis zu Einwohnern höchstens 420 Euro über Einwohnern höchstens 520 Euro 11 Vorsitzende der Ortsteilvertretung und Ortsteilvorsteher Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretung oder die Ortsteilvorsteher können in Ortsteilen bis zu Einwohnern höchstens 50 Euro bis zu Einwohnern höchstens 80 Euro bis zu Einwohnern höchstens 100 Euro bis zu Einwohnern höchstens 160 Euro bis zu Einwohnern höchstens 180 Euro über Einwohnern höchstens 200 Euro 12 Gleichstellungsbeauftragte Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit eigener Verwaltung und in Ämtern können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in den Gemeinden und Ämtern bis zu Einwohnern höchstens 110 Euro bis zu Einwohnern höchstens 130 Euro. 13 Vorsitzende der Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher von Zweckverbänden (1) Den Vorsitzenden der Verbandsversammlung kann eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 100 Euro und den ehrenamtlichen Verbandsvorstehern bis zu 310 Euro gewährt werden. Ehrenamtlichen Verbandsvorstehern, die gleichzeitig Vorsitzende

6 der Verbandsversammlung sind, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 370 Euro gewährt werden. (2) Bei Sparkassenzweckverbänden kann den Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 70 Euro und den Verbandsvorstehern bis zu 140 Euro gewährt werden. Verbandsvorstehern, die gleichzeitig Vorsitzende der Verbandsversammlung sind, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 210 Euro gewährt werden. 14 Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und Verbandsversammlungen können für ihre Teilnahme an Sitzungen der Organe der Gemeinde, des Landkreises, des Amtes oder des Zweckverbandes, ihrer Ausschüsse, in die sie gewählt sind, sowie ihrer Fraktionen durch eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entschädigt werden. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Ausschusssitzungen durch sachkundige Einwohner nach 36 Abs. 5, 114 Abs. 5, 136 Abs. 2 und 154 der Kommunalverfassung, für die Teilnahme an Sitzungen der Vorstandsoder Präsidiumsmitglieder in kreisangehörigen Städten und für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsvorstandes durch seine Mitglieder. Sachkundige Einwohner erhalten auch für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen nach Satz 2 Halbsatz 1 dienen, eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung. (2) Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 darf den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen. Der Betrag der festgesetzten sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung kann für Ausschussvorsitzende oder deren Vertreter für jede von diesen geleitete Sitzung bis auf 60 Euro erhöht werden. (3) Den Mitgliedern der Ortsteilvertretungen kann für die Teilnahme an ihren Sitzungen ebenfalls eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Diese darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. 15 Entgangener Arbeitsverdienst, Reisekostenvergütung, Betreuungskosten (1) Der entgangene Arbeitsverdienst ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe neben den Aufwandsentschädigungen gesondert zu ersetzen. Ist der Nachweis des entgangenen Arbeitsverdienstes unmöglich, so kann dem Antragsteller auch der durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemachte und von der jeweiligen kommunalen Körperschaft anerkannte Verdienstausfall bis zur Höhe des doppelten Betrages der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung nach 14 Abs. 3 ersetzt werden. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (2) Ehrenamtlich Tätige erhalten Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. Für Fahrten am Ort oder zu Sitzungen kann auch eine pauschalierte Entschädigung gewährt werden.

7 (3) Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung sind auf Antrag auch notwendige Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu ersetzen, sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. 16 Andere ehrenamtlich tätige Bürger Soweit nicht andere Vorschriften eine Entschädigung regeln, kann anderen ehrenamtlich tätigen Bürgern eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden, die den in 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Betrag nicht übersteigen darf. 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie 15 finden keine Anwendung. 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 9. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1044) außer Kraft. Schwerin, den 9. September 2004 Der Innenminister Dr. Gottfried Timm

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