S a t z u n g. 4 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu fördern gewillt sind.
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- Wilhelmine Kaiser
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1 S a t z u n g Name, Sitz und Rechtsform 1 (1) Der Verein trägt den Namen Brücke Oberland e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Weilheim. (3) Er ist in das Vereinsregistern beim Amtsgericht in München eingetragen (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vereinszweck 2 (1) Der Verein bezweckt die Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien durch Prävention sowie geeignete Hilfen und Angebote. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in Zusammenarbeit mit bestehenden Einrichtungen soziale, pädagogische und therapeutische Maßnahmen zu organisieren, die geeignet sind, die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen zu fördern, Benachteiligung zu vermeiden oder abzubauen, deren Integration zu fördern und die Familien bei der Erziehung zu unterstützen. Dazu gehört auch die Förderung der Eingliederung von sozial gefährdeten und straffälligen jungen Menschen sowie deren Familien in die Gesellschaft. Die Kriminalität junger Menschen sowie die Rückfälligkeit soll dadurch verhindert werden. (3) Das kann der Verein auch im Rahmen einer sozialen Landwirtschaft erreichen und dafür entsprechende Maßnahmen und Projekte betreiben, die insbesondere auch realitätsnahe Arbeitsbereiche zur Verfügung stellen. Gemeinnützigkeit 3 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Mitgliedschaft 4 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu fördern gewillt sind. Seite 1 von 6
2 (2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. (3) Helfendes Mitglied kann werden, wer den Verein materiell unterstützt. Auch eine juristische Person kann helfendes Mitglied werden. (4) Korporative Mitgliedschaft können Vereinigungen erwerben, die ähnliche Ziele verfolgen. (5) Als beratende Mitglieder können Personen oder Vereinigungen aufgenommen werden, die durch ihr Wirken in der Öffentlichkeit einen repräsentativen Ruf erworben haben. (6) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss. (8) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. (9) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre in Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung der Ausschließungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. (10) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgelegt. Er ist bei Beitritt bzw. zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Organe des Vereins 5 (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand Seite 2 von 6
3 Mitgliederversammlung 6 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Termin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. (2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich gekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (3) Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschluss fassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen. Sie bestellt mindestens eine/n Kassenprüfer/in, der/die weder dem Vorstand noch einem von Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über (a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes (b) Aufgaben des Vereins (c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz (d) Beteiligung an Gesellschaften (e) Aufnahme von Darlehen ab ,- (f) Mitgliedsbeiträge (g) Satzungsänderungen (h) Auflösung des Vereins (4) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diesen Umstand besonders hingewiesen wurde. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann zur Ausübung seines Stimmrechts ein anderes ordentliches Vereinsmitglied bzw. sofern das Vereinsmitglied eine juristische Person ist, dessen Vertreter schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Seite 3 von 6
4 (5) Die Zustimmung der Hälfte aller ordentlicher Mitglieder und von zwei Dritteln der Abstimmenden bedürfen Beschlüsse über (a) Satzungsänderungen (b) Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. (6) Eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder ist erforderlich für den Beschluss über die Auflösung des Vereins. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (7) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der/die Vorsitzende und der/die jeweils von der Mitgliederversammlung dazu gewählte Protokollführer/in unterschrieben haben. Vorstand, Vereinsvertretung 7 (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Innen und einer Zahl von Beisitzern, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes. (3) Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n oder eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis, also ohne rechtliche Außenwirkung, sind der/die stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, den Verein nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zu vertreten. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. (5) Für zugewiesene Geschäftsbereiche können besondere Vertreter bestimmt werden. Deren Aufgaben und Befugnisse werden bei der Bestellung durch den Vorstand festgelegt. (6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Seite 4 von 6
5 (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden sowie einem/einer der beiden Stellvertreter/innen zu unterzeichnen. (8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündliche erklären. Schriftlich oder fernmündliche gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. (9) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Vereinsvermögen 8 (1) Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Bußgeldern, Zuwendung von Stiftungen, Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten und sonstigen Einnahmen. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach 670 BGB und die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins können eine Entschädigung in der Höhe der Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Zahlung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteil zurück. (6) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.v., Charles-de-Gaulle-Str. 4, München mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Seite 5 von 6
6 Kassenprüfer 9 (1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe am Ende des Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben und den Kassenstand zu überprüfen. (2) Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Weilheim, 29. November 2017 Seite 6 von 6
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