Richtlinie Mehrkostenfinanzierung (MKF)

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Richtlinie Mehrkostenfinanzierung (MKF) gemäss Art. 7 Abs. 7 EnG (Fassung vom 26. Juni 1998) und Art. 5a-5c EnV (Fassung vom 7. Dezember 1998) Version 1.3 vom 2. August 2014

2 Änderungen in der Version Anpassungen an neue Gesetzesgrundlagen - Anpassungen an neue Begrifflichkeiten - Erhebung der Tarife der Vorlieferanten im freien Markt - Rückspeisung an Vorlieferanten - Herkunftsnachweise - Vorlieferantentarif bei Lastprofilabrechnung 2/12

3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Zweck der Richtlinie Definitionen Rollen der Akteure der MKF Unabhängige Stelle Netzbetreiberinnen Unabhängige Produzenten Stromlieferanten Elektrizitätskommission (ElCom) Bundesamt für Energie (BFE) Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Erstattung der Mehrkosten Erhebung und Berechnung der Mehrkosten... 9 a) Marktorientierter Bezugspreis... 9 b) An die unabhängigen Produzenten vergütete Preise c) Eingespeiste Überschussenergie und Berechnung der Mehrkosten Erläuterungen zu Massnahmen und Gebühren Herkunftsnachweise Anleitung der unabhängigen Stelle zur Mehrkostenfinanzierung Abkürzungsverzeichnis BFE Bundesamt für Energie aeng Energiegesetz (Stand am 1. Mai 2008) neng Energiegesetz (Stand am 1. Mai 2014) aenv Energieverordnung (Stand am 1. Mai 2008) nenv Energieverordnung (Stand am 1. April 2014) StromVG KEV MKF HKN Stromversorgungsgesetz Kostendeckende Einspeisevergütung Mehrkostenfinanzierung Herkunftsnachweis 3/12

4 1. Ausgangslage Artikel 7 des Energiegesetzes (EnG) verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen (EVU) dazu, den von unabhängigen Produzenten gewonnenen Strom abzunehmen. Die EVU werden dadurch mit Mehrkosten belastet, die sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Jahresmittelpreis für Strom aus erneuerbaren Energien von 15 Rappen pro Kilowattstunde und dem marktorientierten Bezugspreis ergeben. Mit der Revision der Energieverordnung wurde ein Finanzierungsmechanismus für diese Mehrkosten geschaffen, die so genannte Mehrkostenfinanzierung (MKF). EVU und Endverbraucher in Regionen mit überproportional hohen Stromeinspeisungen von unabhängigen Produzenten von erneuerbarer Energie sollen entlastet und die Mehrkosten gleichmässig auf alle Endverbraucher verteilt werden. Die Mehrkostenfinanzierung ist seit in Kraft und ersetzt den bis anhin vorgesehenen Ausgleichsfonds der Kantone. Ab dem 1. Januar 2009 wird die Mehrkostenfinanzierung für neue Anlagen mit Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2005 durch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV, Art. 7a aeng) ersetzt. Gemäss Art. 28a neng gelten für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 in der Fassung vom 26. Juni 1998 für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035 und für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember Somit gilt diese Richtlinie ab dem nur noch für bestehende MKF-Anlagen, die bis am in Betrieb gingen (siehe nenv Art. 29 Abs. 3). 2. Zweck der Richtlinie Diese Richtlinie soll die Voraussetzungen für einen diskriminierungsfreien, transparenten und effizienten Vollzug der MKF schaffen und den betroffenen Netzbetreibern und Stromlieferanten als Richtlinie für die Erstattung und Überwälzung der Mehrkosten dienen. Die Richtlinie enthält Definitionen, Erläuterungen (Gesetzesauslegungen) sowie Empfehlungen des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Das Departement behält sich vor, diese Richtlinie bei Bedarf anzupassen. 4/12

5 3. Definitionen Eigenbedarf des Kraftwerks (Hilfsspeisung) Übertragungsnetz Eigenverbrauch des unabhängigen Produzenten Endverbraucher Erneuerbare Energien Kosten Kostendeckende Einspeisevergütung Marktorientierter Bezugspreis Mehrkosten Mehrkostenfinanzierung Zum Eigenbedarf des Kraftwerks zählen grundsätzlich alle Anlagenteile, die für einen gesetzeskonformen Betrieb der Anlage technisch notwendig sind, wie: Steuer- und Regelanlagen, Leitstellen, Hilfsbetriebe wie Lager-, Lüftungs-, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen, Wirkverluste bis zur Netzanschlussstelle (Maschinentransformator, Wechselrichter etc.) Das Übertragungsnetz ist das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kv (Höchstspannung) betrieben wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG) Energie zur Deckung des Energieverbrauchs des unabhängigen Produzenten sowie der von ihm vertraglich zu beliefernden Dritten, ohne Eigenbedarf des Kraftwerks Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken (Art. 4 Abs. 1 Bst b StromVG). Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse, insbesondere Holz, ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien (vgl. Art. 1 Bst. f aenv). Setzen sich zusammen aus den an die Stromlieferanten erstatteten Mehrkosten und den Vollzugskosten der unabhängigen Stelle (vgl. Art. 5b Abs. 1 aenv). Förderung von neuen erneuerbaren Energien nach Art. 7a aeng Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Stromlieferanten für die Beschaffung gleichwertiger Energie (vgl. Art. 4 Abs. 1 aenv). Der marktorientierte Bezugspreis basiert auf dem Wiederverkäufertarif der nächst höheren Spannungsebene bezogen auf die Spannungsebene, in der sich die Produktionsanlage befindet. Differenz zwischen der Vergütung des unabhängigen Produzenten nach Art. 7 Abs. 3 oder Abs. 4 aeng und dem marktorientierten Bezugspreis nach Art. 4 Abs. 1 aenv (vgl. Art. 5a Abs. 1 aenv). Mehrkostenerstattung der Vergütung an unabhängige Produzenten durch den EnG-Fonds, abgewickelt von der Swissgrid AG, an die zur Übernahme verpflichteten Netzbetreiber und Stromlieferanten. 5/12

6 Netzbetreiberinnen Überschussenergie Stromlieferanten Unabhängige Produzenten Privat- und öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag gemäss Art. 1 Bst. c aenv, welche ein Elektrizitätsnetz betreiben 1. Die von unabhängigen Produzenten über den am Ort der Produktionsstätte bestehenden Eigenbedarf und Eigenverbrauch hinaus produzierte Energie (vgl. Art. 1 Bst. d aenv). Unternehmen, welche gemäss Art. 7 Abs. 1 aeng zur Übernahme und Vergütung der Energie des unabhängigen Produzenten verpflichtet sind, wenn das Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung rechtlich von den Produzenten und den Netzbetreibern entflochten ist. Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Netzbetreiber oder Stromlieferanten zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energie: vorwiegend für den Eigenverbrauch erzeugen, oder ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen. Unabhängige Stelle Vollzugskosten Vorlieferant Eine von den Betreiberinnen der Übertragungsnetze bezeichnete Stelle für die Abwicklung der Mehrkostenfinanzierung (vgl. Art. 5a Abs. 2 und 5b Abs. 1 aenv). Finanzieller Aufwand der unabhängigen Stelle für den Vollzug der Mehrkostenfinanzierung. Unternehmen der Energieversorgung, welches den Stromlieferanten mit Elektrizität beliefert. 1 Im Zusammenhang mit der MKF sind nur die Netzbetreiberinnen relevant, welche in ihrem Netzgebiet Elektrizität an Endverbraucher- und verbraucherinnen übergeben und gemäss aenv Art. 5b die Kosten der unabhängigen Stelle vergüten und auf die Endverbraucher überwälzen (können). 6/12

7 4. Rollen der Akteure der MKF 4.1 Unabhängige Stelle Nach Art. 5a Abs. 2 aenv haben die Betreiberinnen der Übertragungsnetze die mit der Abwicklung der Mehrkostenfinanzierung betraute unabhängige Stelle zu bezeichnen. An der 110. Sitzung der Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz (SBDK) vom 23. Dezember 2004 wurde die ETRANS AG bzw. die Swissgrid AG ab Aufnahme ihres operativen Betriebes als unabhängige Stelle bezeichnet und vom BFE als solche anerkannt. Die unabhängige Stelle muss organisatorisch unabhängig von den Betreiberinnen der Übertragungsnetze sein und darf keine Aktivitäten im Bereich Stromproduktion und -handel ausüben. Die unabhängige Stelle ist nach Art. 5c aenv zur jährlichen Berichterstattung an das BFE verpflichtet. Eine gesonderte Rechnungsführung der unabhängigen Stelle garantiert die Transparenz der gesamten Mehrkostenfinanzierung. Die unabhängige Stelle betreibt zur Finanzierung der Mehrkosten einen Clearingprozess. Die Mehrkosten sowie die Vollzugskosten der unabhängigen Stelle werden ab dem 1. Januar 2009 durch den Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen gemäss Art. 3j nenv gedeckt. 4.2 Netzbetreiberinnen Netzbetreiberinnen sind Unternehmen, die in einem bezeichneten Netzgebiet für den Betrieb des Netzes verantwortlich sind. Die Netzbetreiberinnen entrichten den Zuschlag gemäss aeng Art. 7 Abs. 7 zur Deckung der Mehrkosten an die unabhängige Stelle gemeinsam mit den weiteren Zuschlägen nach EnG (z.b. KEV). Netzbetreiberinnen sind gemäss Art. 7 Abs. 1 aeng zur Abnahme und Vergütung der erneuerbaren Energie des unabhängigen Produzenten verpflichtet. 4.3 Unabhängige Produzenten Die vom unabhängigen Produzenten an das Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung gelieferte Energie wird dem unabhängigen Produzenten vom Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung vergütet. 4.4 Stromlieferanten Die Stromlieferanten sind zur Vergütung der erneuerbaren Energie des unabhängigen Produzenten verpflichtet. 4.5 Elektrizitätskommission (ElCom) Nach Art. 25 Abs. 1 bis neng ist die ElCom bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten zuständig. Ferner ist sie zuständig für die Reduktion von Vergütungen bei Wasserkraftwerken, falls ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Übernahmepreis und Produktionskosten besteht. Die ElCom entscheidet somit insbesondere über Streitfälle zwischen der unabhängigen Stelle und den Stromlieferanten bezüglich der Erstattung der Mehrkosten. 7/12

8 4.6 Bundesamt für Energie (BFE) Das BFE kontrolliert nach Art. 22 Abs. 1 aenv u.a., ob Berechnung, Erstattung und Überwälzung der Mehrkosten den Vorschriften der Verordnung entsprechen. Es führt Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten. Ausserdem überprüft das BFE gemäss Art. 5c aenv den Bericht der unabhängigen Stelle. Den Bericht oder Teile davon darf das BFE unter Wahrung des Datenschutzes sowie des Amts- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen sowie für Statistiken und zur Beurteilung der Auswirkungen der Massnahme verwenden. Das BFE ist zudem strafverfolgende und -beurteilende Behörde. 5. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen In diesem Kapitel werden die für die MKF relevanten Rechtsgrundlagen sowie Grundsätze für die Abwicklung erläutert. Die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten und die empfohlenen Mindestvergütungen für die Überschussenergie sind nicht Bestandteile dieser Richtlinie. 5.1 Erstattung der Mehrkosten Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 und 4 aeng sowie Art. 1 aenv gilt die MKF für Mehrkosten, welche den Stromlieferanten durch die Übernahme der mit folgenden Energieträgern produzierten Überschussenergie entstehen: Wasserkraft (Anlagen mit einer Bruttoleistung bis 1 MW gemäss Art. 5 Abs. 1 aenv; für die Berechnung der Bruttoleistung gilt Art. 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916). Sonnenenergie Geothermie Windenergie Biomasse, insbesondere Holz, ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien Klär- und Biogas (Biomasse) Die dem unabhängigen Produzenten vom Stromlieferanten zu bezahlenden Preise sollten einem Jahresmittelpreis von 15 Rp./kWh entsprechen. Bei Anlagen, die zwischen 1992 und 1999 in Betrieb genommen wurden, empfiehlt das Bundesamt im Sinne des Vertrauensschutzes für getätigte Investitionen einen Jahresmittelpreis von 16 Rp./kWh. In Einzelfällen kann die ElCom die Vergütung bei Wasserkraftwerken, bei denen zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht, reduzieren (Art. 7 Abs. 4 aeng). Bei Übernahmepreisen gemäss marktorientiertem Bezugspreis (Wasserkraft > 1 MW und nicht erneuerbare Energien) ergeben sich keine Mehrkosten, womit auch der Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten entfällt. 8/12

9 Dank der Mehrkostenfinanzierung soll für die Stromlieferanten die Übernahme und Vergütung von Überschussenergie unabhängiger Produzenten kostenneutral erfolgen. Somit soll es keine Rolle spielen, ob der Stromlieferant den Strom vom unabhängigen Produzenten oder von seinem Vorlieferanten bezieht. Die dem Stromlieferanten entstehenden Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen der Vergütung des unabhängigen Produzenten (15 Rp./kWh bzw. 16 Rp./kWh) und dem marktorientierten Bezugspreis (Wiederverkäufertarif der nächst höheren Spannungsebene) Erhebung und Berechnung der Mehrkosten Sämtliche Datenerfassungen und Berechnungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Mehrkosten müssen den nachfolgenden Grundsätzen entsprechen. Die nachfolgend dargestellten Schemen (Tabellen 1 bis 3) können zur Erfassung und Berechnung der Mehrkosten verwendet werden. Die Mehrkostenfinanzierung beruht ab dem auf Kalender-Quartalen. a) Marktorientierter Bezugspreis Fall A: Erhebung aufgrund der Tarife der Vorlieferanten Zur Berechnung des marktorientierten Bezugspreises wurde bis zum empfohlen, die Basistarife (Arbeitstarife und Leistungstarife) aufgrund der Tarife des Vorlieferanten zu verwenden. Da es sich bei der Mehrkostenfinanzierung um ein Instrument handelt, welches nur für Anlagen mit Bestandesgarantie anwendbar ist, die vor dem in Betrieb gegangen sind (Bestandesgarantie), soll prinzipiell seit dem eine Methode zur Berechnung des marktorientierten Bezugspreises angewandt werden, die zu einem vergleichbaren marktorientierten Bezugspreis führt. Daher müssen seit dem Arbeits- und Leistungstarife der Netznutzungsentgelte vollumfänglich eingerechnet werden. Der Leistungstarif wird auf den Arbeitstarif umgelegt (siehe Beispiel Tabelle 1, die vom Netzbetreiber resp. Stromlieferanten zu erhebenden Daten sind fett dargestellt): Bei mehreren Vorlieferanten berechnen sich die Tarife als mengengewichteter Durchschnitt 2. Es können nur Tarife von Vorlieferanten beigezogen werden, die den Netzbetreiber resp. Stromlieferanten direkt beliefern. Dabei ist es nicht zulässig, Systemdienstleistungen sowie Ausgleichs- und Reserveenergie zu berücksichtigen. 2 Falls der Netzbetreiber resp. Stromlieferant einen Dritten, beispielsweise den Vorlieferanten mit der Antragstellung der Mehrkostenerstattung beauftragt, gilt dennoch der Tarif der nächsthöheren Spannungsebene, bezogen auf den Anschlusspunkt des unabhängigen Produzenten. 9/12

10 Tabelle 1: Erhebung der Tarife des Vorlieferanten (mit Beispielzahlen) Basistarif Vorlieferant Tarife Umlagerung des Leistungstarifes Annahme: Nutzdauer 5000h für Winter HT, Winter NT und Sommer HT Netznutzung Arbeitstarif (Rp./kWh) Leistungstarif (Fr./kW) Leistungstarif/5000 Bezugskosten Vorlieferant (Rp./kWh) Energielieferung (Rp./kWh) Winter HT Winter NT Sommer HT Sommer NT Der Leistungstarif kann auch anders umgelegt werden, wobei ein angemessenes Verfahren angewandt werden soll (z.b. zeitgleiche Messung der Lieferungen des Vorlieferanten und der Einspeisungen der unabhängigen Produzenten). Fall B: Erhebung des Vorlieferantentarifes bei Lastprofilabrechnung Im Falle, dass der Netzbetreiber resp. Stromlieferant gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber resp. Stromlieferanten die bezogenen Energiemengen in einem Lastprofil erfasst und nach diesem den Energiebezug verrechnet erhält, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Bestimmung des Vorlieferantentarifes. Dies bedingt jedoch ebenso eine Einspeisegangmessung an der/den MKF-Anlage(n). Das Lastprofil des Energiebezugs vom vorgelagerten Netzbetreiber resp. Stromlieferanten wird mit den Einspeisegängen verrechnet und so ein Vorlieferantentarif bestimmt, wie er im Falle eines ausschliesslichen Energiebezugs beim vorgelagerten Netzbetreiber resp. Stromlieferanten auftreten würde. Der so bestimmte Vorlieferantentarif wird für die Berechnung der Mehrkosten herangezogen. Fall C: Erhebung beim Fehlen eines Vorlieferanten Sollte kein Tarif des Vorlieferanten bestehen, werden die Bezugskosten des Stromlieferanten auf Basis des Schweizer Spotmarktpreises Swissix festgelegt ( 3 Für Sommer NT ist keine Umlagerung des Leistungspreises vorgesehen. 10/12

11 b) An die unabhängigen Produzenten vergütete Preise Der Netzbetreiber resp. Stromlieferant erfasst die dem unabhängigen Produzenten in Abhängigkeit der Tarifzeiten vergüteten Arbeitspreise. Die vergüteten Preise entsprechen einem Jahresmittelpreis von 15 bzw. 16 Rp./kWh. Falls die Vergütungen an den unabhängigen Produzenten höher als 15 bzw. 16 Rp./kWh sind, werden sie gemäss Beispiel in Tabelle 2 proportional herabgesetzt (die vom Stromlieferanten zu erhebenden Daten sind fett dargestellt; der relevante Jahresmittelpreis beträgt im Beispiel 15 Rp./kWh): Tabelle 2: Erhebung der an die unabhängigen Produzenten vergüteten Preise (Beispiel mit herabgesetzten Preisen) Alle Angaben sind Beispiele An unabhängige Produzenten vergütete Preise (Rp./kWh) Dauer der Tarifzeiten (h) (p.a.) Jahresmittelpreis (Rp./kWh), gewichtet nach Dauer Tarifzeiten Proportional herabgesetzte Vergütung (Rp./kWh) zur Berechnung der zu erstattenden Mehrkosten (mit Faktor 15/18.9 multipliziert) 19.8 Winter HT Winter NT Sommer HT Sommer NT c) Eingespeiste Überschussenergie und Berechnung der Mehrkosten Der Stromlieferant erfasst für jede Produktionseinheit jedes unabhängigen Produzenten die eingespeiste Überschussenergie pro Tarifzeit. Zusammen mit den erfassten Bezugskosten und vergüteten Preisen (vgl. Tabelle 1 und 2) lassen sich die zu erstattenden Mehrkosten wie in folgendem Beispiel in Tabelle 3 berechnen (die vom Stromlieferanten zu erfassenden Energiemengen sind fett dargestellt): Tabelle 3: Erfassung eingespeister Überschussenergie und Berechnung der Mehrkosten Alle Angaben sind Beispiele Eingespeiste Überschussenergie (kwh) Zu erstattende Mehrkosten (Rp./kWh) Totalbetrag Mehrkostenerstattung (CHF) Winter HT (d.h ) Winter NT (d.h ) Sommer HT (d.h ) Sommer NT (d.h ) Total zu erstattende Mehrkosten Für MKF-Anlagen gilt weiterhin für die Ermittlung und die Deklaration der Mehrkosten die Überschussenergiemenge als Basis. Diese Überschussmenge muss deshalb weiterhin an Swissgrid gemeldet werden. Zusätzlich kann aber noch der betreffende Nettoenergiewert an Swissgrid gemeldet werden. Herkunftsnachweise werden bei zusätzlicher Lieferung der Nettoenergiemenge nicht für die Überschuss-, sondern für die Nettoenergiemenge ausgestellt. 11/12

12 5.2 Erläuterungen zu Massnahmen und Gebühren Gemäss Art. 22 Abs. 1 aenv kontrolliert das BFE u.a., ob die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Mehrkosten der EnV entsprechen. Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften verletzt sind, so verfügt das BFE gemäss Art. 22 Abs. 4 aenv geeignete (administrativ-) Massnahmen, wie zum Beispiel Ersatzvornahmen auf Kosten der Netzbetreiberin. Zusätzlich kann die Netzbetreiberin vom BFE gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. c neng auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). 5.3 Herkunftsnachweise Gemäss Art. 1d Abs. 2 und Art. 29 nenv müssen die unabhängigen Produzenten für die eingespeiste Elektrizität bei der Ausstellerin (Swissgrid) Herkunftsnachweise ausstellen lassen. Erst die Ausstellung der Herkunftsnachweise ermöglicht die Erstattung der deklarierten Mehrkosten. 6. Anleitung der unabhängigen Stelle zur Mehrkostenfinanzierung Das BFE empfiehlt den Stromlieferanten und den Netzbetreiberinnen die Benutzung der Anleitung der unabhängigen Stelle zur Mehrkostenfinanzierung (Anleitung). Die Deklarationen sind fristgerecht, wahrheitsgemäss und vollständig gemäss Anleitung zu tätigen. Weitere Informationen sind zudem auf der Webseite von Swissgrid zu finden. 12/12

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