Die 7 häufigsten Fragen zur Eigenverbrauchsregelung

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1 Datum 24. März 2014 Version 1.0 Die 7 häufigsten Fragen zur Eigenverbrauchsregelung 1. Was ist die Eigenverbrauchsregelung? 2 2. Was bedeutet die Eigenverbrauchsregelung für die Vergütung bzw. den Verkauf meines Stroms? 2 3. Was sind die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber? 2 4. Was bedeutet die Eigenverbrauchsregelung für die Ausstellung und Verwendung von Herkunftsnachweisen? 3 5. Wie messe ich meinen Eigenverbrauch? 4 6. Wie entwerte ich Herkunftsnachweise für meinen Eigenverbrauch? 5 7. Was passiert, wenn mehrere Endverbraucher einen gemeinsamen Eigenverbrauch haben? 6

2 Seite 2 von 6 1. Was ist die Eigenverbrauchsregelung? Seit dem 1. April 2014 haben alle Stromproduzenten unabhängig von der Grösse oder Produktionstechnologie ihrer Anlage das explizite Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauch). In der Energieverordnung werden die Abrechnungsmodalitäten des Eigenverbrauchs festgelegt. So muss ein Netzbetreiber im Rahmen seiner Abnahme- und Vergütungspflicht dem Stromproduzenten nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Elektrizität vergüten (Überschussproduktion), nicht aber den vor Ort selber und zeitgleich verbrauchten Strom. Eigenverbrauch liegt auch dann vor, wenn der Strom am Produktionsort nicht vom Produzenten selbst, sondern von Dritten verbraucht wird (z.b. von der Mieterschaft). 2. Was bedeutet die Eigenverbrauchsregelung für die Vergütung bzw. den Verkauf meines Stroms? KEV geförderte Anlagen Wird ein Teil der Produktion vor Ort selber verbraucht, so erhält der Stromproduzent die kostendeckende Einspeisevergütung nur für die tatsächlich ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion). NICHT durch die KEV geförderte Anlagen Wird ein Teil der Produktion vor Ort selber verbraucht, so muss der Netzbetreiber dem Stromproduzenten nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) abnehmen und vergüten. Anlagen, für die eine Einmalvergütung ausbezahlt wurde Für einmalvergütete Anlagen gelten die gleichen Regeln wie für NICHT durch die KEV geförderte Anlagen. 3. Was sind die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber? Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Eigenverbrauchsregelung spätestens ab 1. Januar 2015 zuzulassen. Produzenten müssen dem Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitteilen, wenn sie von der Nettomessung zur Eigenverbrauchsmessung wechseln wollen (oder umgekehrt). Bei nicht durch die KEV geförderten Anlagen ist der Netzbetreiber verpflichtet, die tatsächlich ins Netz eingespeiste Elektrizität abzunehmen und zu vergüten.

3 Seite 3 von 6 4. Was bedeutet die Eigenverbrauchsregelung für die Ausstellung und Verwendung von Herkunftsnachweisen? Anlagen mit einer Netzanschlussleistung über 30 kva Ausstellung von Herkunftsnachweisen Für Anlagen mit einer Netzanschlussleistung über 30 kva gilt seit dem 1. Januar 2013 die Herkunftsnachweiserfassungspflicht. Unabhängig davon, ob ein Teil der Produktion einer solchen Anlage vor Ort selber verbraucht wird (Eigenverbrauch) oder nicht, muss die gesamte Nettoproduktion (= Bruttoproduktion der Produktionsanlage Eigenbedarf der Produktionsanlage) jeden Monat im von Swissgrid betriebenen Schweizerischen Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Verwendung von Herkunftsnachweisen Herkunftsnachweise, welche für Strom ausgestellt werden, der vor Ort selber verbraucht wird (Eigenverbrauch), müssen entwertet werden. Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von 30 kva oder weniger Ausstellung von Herkunftsnachweisen Für Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von 30 kva oder weniger gilt die Herkunftsnachweiserfassungspflicht nicht. Bei einer freiwilligen Registrierung ist es für solche Anlagen zulässig, statt der Nettoproduktion nur die Überschussenergie im Herkunftsnachweissystem zu erfassen. Verwendung von Herkunftsnachweisen Auch bei einer freiwilligen Erfassung müssen Herkunftsnachweise, welche für Strom ausgestellt werden, der vor Ort selber verbraucht wird (Eigenverbrauch), entwertet werden. Dies ist jedoch nur notwendig, wenn die Nettoproduktion im Herkunftsnachweissystem erfasst wird. Wird lediglich die Überschussproduktion erfasst, ist der Eigenverbrauch bereits messtechnisch abgezogen.

4 Seite 4 von 6 5. Wie messe ich meinen Eigenverbrauch? Wichtig ist, dass der netzseitige Zähler Abgabe und Bezug separat messen kann. Dafür muss ein sogenannter bidirektionaler Zähler installiert werden, der Abgabe und Bezug in separaten Registern speichert. Würden Abgabe und Bezug gegeneinander saldiert, was bei einem rückwärtslaufenden Zähler der Fall wäre, würde das Prinzip der Zeitgleichheit beim Eigenverbrauch verletzt werden. Bei einem Wechsel der Messmethode (von Nettoproduktion zu Eigenverbrauch oder umgekehrt) müssen die Daten einer Anlage, für die bisher bereits Herkunftsnachweise ausgestellt wurden oder die grundsätzlich erfassungspflichtig ist, neu beglaubigt werden. Die neue Beglaubigung muss der Swissgrid vor dem effektiven Wechsel zugestellt werden. Anlagen mit einer Netzanschlussleistung über 30 kva Unabhängig davon, ob ein Teil der Produktion einer solchen Anlage vor Ort selber verbraucht wird (Eigenverbrauch) oder nicht, muss die gesamte Nettoproduktion (= Bruttoproduktion der Produktionsanlage Eigenbedarf der Produktionsanlage) jeden Monat im von Swissgrid betriebenen Schweizerischen Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Dafür ist ein entsprechender geeichter Lastgangzähler zu installieren. MPx = Messpunkt x Zy = Zähler y VNB NE7 Virtueller Messpunkt MPc Lastgangmessung Z1 MP1 Lastgangmessung Z2 MP2 Nebenhilfsbetriebe Produktion Eigenbedarf / Produktion Messpunkt Verbrauch Verbrauchsmesspunkt Eigenbedarf Endverbrauch Abbildung 1: Empfohlene Messanordnung mit Lastgangmessungen und virtuellem Messpunkt zur Ermittlung der Überschussproduktion (Quelle: VSE, Branchendokument Eigenverbrauchsregelung)

5 Seite 5 von 6 Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von 30 kva oder weniger Für Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von 30 kva oder weniger ist grundsätzlich kein Produktionszähler erforderlich. Ein einziger bidirektionaler Zähler, der die Einspeisung in das Netz sowie die Ausspeisung aus dem Netz erfassen kann, ist ausreichend. Für Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von 30 kva oder weniger gilt die Herkunftsnachweiserfassungspflicht nicht. Bei einer freiwilligen Registrierung ist es für solche Anlagen zulässig, statt der Nettoproduktion nur die Überschussenergie im Herkunftsnachweissystem zu erfassen. Selbst wenn sich ein Anlagebetreiber freiwillig für die Registrierung entscheidet, reicht also ein einziger bidirektionaler Überschuss- und Bezugszähler. 6. Wie entwerte ich Herkunftsnachweise für meinen Eigenverbrauch? Herkunftsnachweise, welche für Strom ausgestellt werden, der vor Ort selber verbraucht wird (Eigenverbrauch), müssen vom Produzenten entwertet werden. Für die Entwertung von Herkunftsnachweisen für den Eigenverbrauch gibt es derzeit zwei Möglichkeiten: Manuelle Entwertung Für die manuelle Entwertung benötigt der Produzent ein Lieferantenkonto im Schweizer Herkunftsnachweissystem. Dieses kann online über das Internet-Portal des Herkunftsnachweissystems ( beantragt werden. Die Herkunftsnachweise für den Eigenverbrauch können auf dieses Konto transferiert und dann entwertet werden (Verwendungszweck Eigenverbrauch ). Die entsprechende Anleitung dazu kann der Swissgrid-Webseite ( entnommen werden. Automatische Entwertung Die automatische Entwertung ist dann möglich, wenn der Anlagebetreiber die Produktionsdaten über das automatisierte Verfahren direkt ans EDM-System von Swissgrid sendet. Für die automatische Entwertung muss der Produzent neben der Produktionsmessreihe auch die Eigenverbrauchsmessreihe (siehe Abbildung 1) übermitteln. Dazu muss Swissgrid der entsprechende Eigenverbrauchsmesspunkt zuvor mitgeteilt und die Eigenverbrauchsdaten zusammen mit den Produktionsdaten regelmässig elektronisch übermittelt werden. Die Herkunftsnachweise für den Eigenverbrauch werden dann von Swissgrid entwertet.

6 Seite 6 von 6 7. Was passiert, wenn mehrere Endverbraucher einen gemeinsamen Eigenverbrauch haben? Die Eigenerzeugung kann am Ort der Produktion auch auf mehrere Endverbraucher aufgeteilt werden. Eine solche Lösung kann beispielsweise bei Mietliegenschaften oder Stockwerkeigentümern sinnvoll sein. Für den Eigenverbrauch bei komplexen Besitzverhältnissen gelten die nachfolgenden Grundsätze: Auch mehrere Endverbraucher mit einer Erzeugungsanlage können am Ort der Produktion ihren Strom selber verbrauchen. Der Netzbetreiber bleibt verantwortlich für die Messung des Stromverbrauchs jeder Verbrauchsstätte seiner Endkunden. Pro Netzanschlusspunkt darf Swissgrid jeweils nur eine Produktions- bzw. Eigenverbrauchsmessreihe übermittelt werden. Die Abrechnung innerhalb der Eigenverbrauchsgemeinschaft ist Sache der Endverbraucher und des Anlageeigentümers. Die Eigentumsverhältnisse der Erzeugungsanlage spielen keine Rolle. Alle Endverbraucher und Erzeugungsanlagen einer Eigenverbrauchsgemeinschaft müssen hinter demselben Netzanschlusspunkt liegen. Es ist zu beachten, dass Swissgrid für die Aufteilung der Eigenerzeugung am Ort der Produktion auf mehrere Endverbraucher im Rahmen dieser Grundsätze keine Umsetzungsempfehlungen abgibt.

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