GMP+ A1 Allgemeines Reglement

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1 A GMP+ A1 Allgemeines Reglement 1 DE B.V. Alle Rechte vorbehalten. Die Informationen aus dieser Veröffentlichung dürfen heruntergeladen, ausgedruckt und auf dem Bildschirm zu Rate gezogen werden, sofern dies für den eigenen, nichtkommerziellen Gebrauch erfolgt. Sämtliche Nutzungen anderer Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der B.V.

2 Geschichte des Dokuments Revisions-Nr./ Datum der Änderung Genehmigung 0.0 / Übergang der Dokumente von PDV auf 0.1 / Einführung wurde aktualisiert Die Zertifizierungsmöglichkeiten pro Betrieb und pro Standort wurden verdeutlicht. Die Verwendung des GMP+- Logos etc. wurde verdeutlicht. Bezieht sich auf Gesamtes Dokument 1.1; Implementierung spätestens am Die Probenahme kann Bestandteil des Audits sein. 0.2 / Beziehung von Vermieter von Zugmaschinen mit Fahrer und Nebenstandort mit Hauptstandort 0.3 / Anpassung Verpflichtung des Teilnehmers Hinzufügung Verfahren bei Wechsel Neue Einführung und Änderung des Textes in Bezug des GMP+ Feed Certification schemes Abschnitt 12 Gesamtes Dokument GMP+ A1 Allgemeines Reglement 2/18

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 EINFÜHRUNG ALLGEMEINES AUFBAU DES GMP+ FEED CERTIFICATION SCHEME ANWENDUNGSBEREICH UND ANWENDUNG DIESES STANDARDS 5 2 BEGRIFFE 6 3 BEANTRAGUNG EINES GMP+-ZERTIFIKATS 7 4 ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN 8 5 ÖFFENTLICHES REGISTER 9 6 VERWENDUNG VON BEZEICHNUNGEN UND KOLLEKTIVEN MARKENZEICHEN 10 7 ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN 11 8 PFLICHTEN DER TEILNEHMER 13 9 MAßNAHMEN UND SANKTIONEN SCHIEDSVERFAHREN BEFRISTETE VORSCHRIFTEN WECHSEL EINES GMP+-TEILNEHMERS WÄHREND DES ZERTIFIZIERUNGSZYKLUS 18 GMP+ A1 Allgemeines Reglement 3/18

4 1 EINFÜHRUNG 1.1 Allgemeines Das GMP+ Feed Certification scheme ist im Jahr 1992 von der niederländischen Futtermittelindustrie als Antwort auf diverse mehr oder weniger schwere Zwischenfälle mit Verunreinigungen in Einzelfuttermitteln initiiert und entwickelt worden. Es war zunächst nur als nationales System konzipiert worden, hat sich jedoch zu einem internationalen System entwickelt, das von in Zusammenarbeit mit diversen internationalen interessierten Parteien verwaltet wird. Obwohl das GMP+ Feed Certification scheme aus der Perspektive der Unbedenklichkeit von Futtermitteln entstanden ist, wurde im Jahr 2013 der erste Standard für Futtermittelnachhaltigkeit veröffentlicht. Zu diesem Zweck sind zwei Module entwickelt worden: GMP+ Feed Safety Assurance (das sich auf die Futtermittelsicherheit konzentriert) und GMP+ Feed Responsibility Assurance (das auf nachhaltige Futtermittel abzielt). Das GMP+ Feed Safety Assurance scheme ist ein vollständiges Modul zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit auf allen Stufen in der Futtermittelkette. Eine nachweisliche Gewährleistung der Futtermittelsicherheit wird in vielen Ländern und Märkten als eine Art Verkaufslizenz betrachtet und das GMP+ FSA Modul kann Unternehmen dabei ausgezeichnet unterstützen. Zur Erfüllung der Bedürfnisse aus der Praxis sind diverse Komponenten im GMP+ FSA Modul integriert worden, wie etwa die Vorschriften für das Qualitätsmanagementsystem (ISO 9001), HACCP, Produktnormen, Rückverfolgbarkeit, Überwachung, Programme mit Grundbedingungen, der Kettenansatz und das Frühwarnsystem. Mit der Entwicklung des GMP+ Feed Responsibility Assurance -Moduls entspricht dem Bedürfnis von GMP+-Teilnehmern. Die Futtermittelindustrie sieht sich stets mehr Fragen über eine verantwortungsbewusste Praxis konfrontiert, etwa über die Verwendung von Soja (einschließlich Sojaderivaten und Sojaerzeugnissen) und Fischmehl, das mit Respekt für Mensch, Tier und Umwelt hergestellt und vertrieben wird. Um einen nachhaltigen Herstellungsprozess und Vertrieb nachweisen zu können, kann ein Unternehmen eine Zertifizierung im Hinblick auf die GMP+ Feed Responsibility Assurance beantragen. Gemeinsam mit den GMP+-Partnern definiert auf transparente Art und Weise deutliche Vorschriften zur Gewährleistung unbedenklicher und nachhaltiger Futtermittel. Zertifizierungsstellen sind somit in der Lage, eine unabhängige GMP+-Zertifizierung durchzuführen. unterstützt die GMP+-Teilnehmer mit praktischen und nützlichen Informationen. Dies erfolgt mit Hilfe einer Reihe von Leitfäden sowie mit Hilfe von Datenbanken, Rundschreiben, Fragen- und Antwortenkatalogen und Seminaren. 1.2 Aufbau des GMP+ Feed Certification scheme Die Dokumente innerhalb des GMP+ Feed Certification scheme gliedern sich in eine Reihe Serien. Die nächste Seite enthält eine schematische Wiedergabe des Inhalts des GMP+ Feed Certification scheme: GMP+ A1 Allgemeines Reglement 4/18

5 GMP+ Feed Certification scheme A-Dokumente Allgemeine Anforderungen an die Teilnahme am GMP+ FC scheme B-Dokumente Normative Dokumente, Anhänge und Country Notes. Feed Safety Assurance Feed Responsibility Assurance C-Dokumente Zertifizierungsanforderungen des GMP+ FC scheme D-Dokumente Richtlinien zur Unterstützung von Unternehmen bei der Implementierung der GMP+-Anforderungen Alle diese Dokumente sind auf der Internetseite von ( zu finden. Das vorliegende Dokument wird als Standard GMP+ XXxx Titel bezeichnet und gehört zum GMP+ FC scheme. 1.3 Anwendungsbereich und Anwendung dieses Standards Der vorliegende Standard beschreibt die allgemeinen Vorschriften in Bezug auf das Zertifizierungsverfahren, das öffentliche Register, die Verwendung von Bezeichnungen und kollektiven Markenzeichen, die Verpflichtungen der Teilnehmer und sonstige allgemeine Bestimmungen. Er findet auf alle anderen Standards des GMP+ FC Anwendung. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 5/18

6 2 Begriffe In diesem allgemeinen Reglement gelten die Definitionen aus GMP+ A2 Definitionen und Abkürzungen und werden die folgenden Begriffe ferner wie folgt definiert: : GMP+ FC scheme: Unternehmer: Teilnehmer: Zertifizierungskriterien: GMP+-Vertrag: GMP+-Zertifikat: Zertifizierungsstelle: Unternehmenseinheit: B.V. mit Sitz in Den Haag, Niederlande (registriert bei der IHK Kamer van Koophandel unter der Nummer ) Das GMP+ Feed Certification scheme der GMP+ International die natürliche oder juristische Person, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohn- oder Geschäftssitzes, die ein Unternehmen im Sinne von GMP+ A2 Definitionen und Abkürzungen betreibt der Unternehmer, der über ein gültiges GMP+ FC -Zertifikat verfügt die Bewertungs- und Zertifizierungskriterien des GMP+ FC scheme schriftlicher Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und der Zertifizierungsstelle geschlossen wird und in dem die Bestimmungen im Sinne oder kraft des GMP+ FC scheme für anwendbar erklärt werden Bescheinigung, die von der Zertifizierungsstelle ausgestellt wird, in welcher bestätigt wird, dass ein Unternehmer für eine bestimmte Unternehmenseinheit mit Wirkung eines bestimmten Zeitpunkts im Rahmen des GMP+ FC scheme zertifiziert ist und in der die GMP+-Standards nebst den Anwendungsbereichen erwähnt werden, die bewertet worden sind und deren Anforderungen erfüllt werden Die Stelle, die infolge des GMP+ FC scheme von der als solche zugelassen ist jede nach Standort oder Funktion zu unterscheidende Einheit innerhalb eines Unternehmens, in dem Tätigkeiten durchgeführt werden, für die es einen GMP+-Anwendungsbereich gibt. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 6/18

7 3 Beantragung eines GMP+-Zertifikats 3.1 Der Unternehmer, der sich am GMP+ FC scheme beteiligen möchte, kann bei einer Zertifizierungsstelle ein GMP+-Zertifikat beantragen. 3.2 Nach der Beantragung im Sinne des obigen Absatzes wird gemäß den Zertifizierungskriterien der GMP+-Vertrag geschlossen, wonach die Überprüfung im Sinne von Abschnitt 4.1 durchgeführt wird. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 7/18

8 4 Zertifizierungsverfahren 4.1 Die Zertifizierungsstelle stellt ein GMP+-Zertifikat nur aus, wenn der GMP+- Teilnehmer folgende Kriterien erfüllt: - Wenn an einem Standort mehrere Unternehmen Tätigkeiten durchführen, die durch das GMP+ FC scheme abgedeckt werden können, muss jedes dieser Unternehmen nach GMP+ oder nach einem andere System zertifiziert sein, das im Rahmen des GMP+ FC scheme anerkannt ist. Informationen zu anderen zugelassenen Systemen finden sich in GMP+ BA10 unter Mindestanforderungen an die Beschaffung. - Ein Unternehmen mit mehreren Standorten kann für jeden Standort entscheiden, ob eine Zertifizierung gewünscht ist. - Das Ergebnis eines Zertifizierungsaudits muss die Zertifizierungsstelle davon überzeugen, dass alle Tätigkeiten, für die ein GMP+-Standard anwendbar ist, an allen Standorten, die sich innerhalb des Anwendungsbereichs des Futtermittelsicherheitssystems des Unternehmens befinden, mit dem GMP+ FC scheme übereinstimmen. - Ein Unternehmen darf für jeden Standort entscheiden, ob es Futtermittel, die nicht dem GMP+-Standard unterliegen, verkaufen, lagern oder transportieren möchte, solange es eine strenge (physikalische) Trennung gibt, die durch das Futtermittelsicherheitssystem des Unternehmens gewährleistet ist. Weitere Einzelheiten finden sich in den relevanten Standards. - Ein Unternehmen darf an einem Standort, an dem es Futtermittel herstellt, die nicht dem GMP+-Standard unterliegen, keine nach einem GMP+- Standard zertifizierten Futtermittel herstellen. Die Herstellung von Heimtierfuttermitteln ist die einzige Ausnahme (siehe dazu die betreffenden Standards). Während der gesamten Produktion muss sichergestellt sein, dass das GMP+ FC scheme angewandt wird. Ein Unternehmen darf jedoch Teile seiner gesamten Produktion im Rahmen eines anderen Systems herstellen, das im Rahmen des GMP+ FC scheme anerkannt ist, solange die ganze Produktion dabei abgedeckt wird. Informationen zu anderen zugelassenen Systemen finden sich in GMP+ BA10 unter Mindestanforderungen an die Beschaffung.. - Alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen, Genehmigungen und Lizenzen müssen vorliegen. - Es liegt eine Erklärung über die geschäftsführenden Beziehungen innerhalb des Unternehmens und über die Zusammensetzung aller anderen Geschäftsbereiche vor, die zu dem Unternehmen gehören. 4.2 Das GMP+-Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren (es sei denn, in den C3/C6-Dokumenten ist etwas anderes festgelegt worden). Die Gültigkeitsdauer wird jeweils um höchstens drei weitere Jahre verlängert, es sei denn, dass: a. der Vertrag zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Teilnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des GMP+-Zertifikats gekündigt worden ist, oder b. die Neubewertung im Sinne von Absatz 4.4 ein negatives Ergebnis zur Folge hat, oder c. eine Maßnahme im Sinne von Artikel 9 ergangen ist. 4.3 Ehe die Zertifizierungsstelle das GMP+-Zertifikat verlängert, führt sie eine Neubewertung der Konformität mit allen Anforderungen des GMP+ FC scheme durch. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 8/18

9 5 Öffentliches Register 5.1 Die Zertifizierungsstelle meldet der unverzüglich den Namen, die Adresse und den Standort, erforderlichenfalls mit Vermerk der einzelnen Unternehmenseinheiten, eines jeden Unternehmers, dem sie ein Zertifikat erteilt, und zwar unter Angabe des bzw. der spezifischen GMP+-Standards und der ergänzenden Bezeichnungen gemäß Abschnitt 5.3. Dabei muss zu jedem Unternehmer eine Telefonnummer aufgezeichnet werden, sodass das Unternehmen im Falle von Zwischenfällen unverzüglich informiert werden kann. Dabei hat es sich um eine an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr erreichbare Nummer zu handeln. Wenn es eine Matrixzertifizierung (Multisite) oder eine Zertifizierung eines Vermieters von Zugmaschinen mit Fahrer betrifft, der im Handbuch des Auftraggebers ist enthalten, muss der Hauptstandort in der Unternehmensdatenbank registriert und beim Nebenstandort/ Vermieter von Zugmaschinen mit Fahrer angeschlossen sein. 5.2 Die Zertifizierungsstelle teilt der etwaige Änderungen der in Absatz 1 gemeinten Angaben schnellstmöglich innerhalb eines Monats schriftlich (über die Unternehmensdatenbank) mit. 5.3 Die Zertifizierungsstelle teilt der innerhalb von 24 Stunden schriftlich die Namen, Adressen und Standorte der Unternehmer mit, hinsichtlich derer eine Aussetzung oder Entziehung ergangen ist. B.V. hat das Recht, interessierte Parteien diesbezüglich aktiv zu informieren. 5.4 Die dokumentiert die in den vorstehenden Absätzen gemeinten Daten in einem öffentlichen Register. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 9/18

10 6 Verwendung von Bezeichnungen und kollektiven Markenzeichen 6.1 Nur GMP+-Teilnehmer und anerkannte Zertifizierungsstellen haben das Recht zur Verwendung des kollektiven Markenzeichens GMP+ Feed Safety Assurance scheme : a. in oder bei der Unternehmenseinheit, für die das GMP+-Zertifikat vergeben wurde. b. auf den oder bezüglich der Erzeugnisse, die aus der unter a. gemeinten Unternehmenseinheit stammen, vorausgesetzt, dass Vertrieb, Lagerung und Umschlag, Befrachtung, Transport, Be- und Verarbeitung bzw. Herstellung der Erzeugnisse im Einklang mit den dafür gültigen GMP+-Standards erfolgt sind c. auf den von der unter Buchstabe a. gemeinten Unternehmenseinheit ausgestellten Unterlagen und Dokumenten d. auf der Webseite des GMP+-Teilnehmers und der anerkannten Zertifizierungstelle. 6.2 Jeder zur Verwendung der GMP+-Kennzeichnungen und kollektiven GMP+- Markenzeichens berechtigte Nutzer ist verpflichtet, jeden Verstoß, von dem er Kenntnis erlangt, an seine Zertifizierungsstelle zu melden, die ihrerseits die Verletzung der meldet. 6.3 Unbeschadet der Befugnis der ist jede Zertifizierungsstelle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen jeden, der unberechtigterweise ein kollektives Markenzeichen oder ein damit übereinstimmendes Zeichen verwendet, berechtigt. 6.4 Jeder berechtigte Nutzer eines der kollektiven Markenzeichen hat das Recht, sich einer in Abschnitt 6.2 gemeinten Streitigkeit anzuschließen oder darin einzugreifen. 6.5 Es ist nicht gestattet, ein eigenes Logo mit Hinweisen auf das GMP+ FSA/FRA - Logo oder das Zeichen der anzufertigen. Es dürfen ausschließlich die Farben des eigenen Corporate Designs verwendet werden. 6.6 wird alle Kosten, die durch Verstöße hinsichtlich der Nutzung von GMP+-Kennzeichnungen und kollektiven Markenzeichen entstehen, den Organisationen bzw. Unternehmen, die diese Verstöße begangen haben, in Rechnung stellen. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 10/18

11 7 Zertifizierungsstellen 7.1 Zertifizierungsstellen, die als solche von der zugelassen werden möchten, müssen dazu bei der einen entsprechenden Antrag stellen. 7.2 Die legt, nach Anhörung des International Expert Committee, in einem entsprechenden Beschluss das anzuwendende Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung einer Zertifizierungsstelle fest. 7.3 Nachdem ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und alle erforderlichen Dokumente bei der eingegangen sind, beurteilt diese innerhalb einer Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen, ob die Zertifizierungsstelle den in Abschnitt 7.2 gemeinten Bedingungen entspricht. 7.4 Die Zulassung einer Zertifizierungsstelle wird im Namen der erteilt und zwar in Form eines gegenseitigen Vertrags mit einer Laufzeit von vier Jahren. 7.5 Durch die Zulassung erwirbt die Zertifizierungsstelle das nicht-exklusive Recht zur Vergabe von GMP+ FC -Zertifikaten an Unternehmer in der Futtermittelwirtschaft gemäß den näheren Bestimmungen des in Abschnitt 7.4 genannten Vertrags. 7.6 Die Namen, Adressen und Standorte der zugelassenen Zertifizierungsstellen werden von der in einem öffentlichen Register erfasst. 7.7 Eventuelle Änderungen des Namens, der Adresse oder des Standortes bzw. eine eventuelle Aufhebung der Zertifizierungsstelle müssen der innerhalb eines Monats vor Inkrafttreten gemeldet werden. 7.8 Für den Zulassungsantrag im Sinne von Abschnitt 7.1 wird zu Lasten der Zertifizierungsstelle eine an die zu entrichtende Gebühr fällig. Darüber hinaus haben die zugelassenen Zertifizierungsstellen an die jährlich eine von diesem festzusetzende Lizenzgebühr zu entrichten, bestehend aus einem Festbetrag pro Zertifizierungsstelle und einer Erstattung für jeden von dieser Stelle zertifizierten Teilnehmer. 7.9 Eine Zertifizierungsstelle befolgt bei der Bewertung von Unternehmern sowie bei der Überprüfung von Teilnehmern strikt die Bestimmungen im Sinne oder kraft des GMP+ FC scheme. Probenahme und Analyse können Bestandteil der Bewertung sein Die ist berechtigt, zu überprüfen, ob die Zertifizierungsstellen die Verpflichtungen im Sinne von Abschnitt 7.9 erfüllen. Eine solche Überprüfung kann sowohl in der Geschäftsstelle der jeweiligen Zertifizierungsstelle als in der Geschäftsstelle des jeweils zertifizierten Standorts erfolgen Die befolgt bei der Bewertung von Zertifizierungsstellen strikt die Bestimmungen des GMP+ FC scheme. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 11/18

12 7.12 Sofern die Zertifizierungsstelle die Verpflichtungen aus dem GMP+ FC scheme nicht erfüllt, kann die a. die Zulassung nicht verlängern, oder b. die Zulassung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aussetzen, oder c. die Zulassung entziehen (nachdem gegebenenfalls bereits Aussetzungen ergangen sind) und diesen Beschluss veröffentlichen. Falls die Zulassung entzogen wird, wird die Zertifizierungsstelle grundsätzlich für ein Jahr von der Teilnahme am GMP+ FC scheme ausgeschlossen Während einer Aussetzung muss die gesperrte Zertifizierungsstelle sicherstellen, dass ihre Aufgaben zeitweilig von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden Die kann einer Zertifizierungsstelle verbindliche Anweisungen erteilen in Bezug auf a. die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Unternehmer, der ein kollektives Markenzeichen im Sinne von Abschnitt 6 verletzt b. die Umsetzung von Maßnahmen und Sanktionen. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 12/18

13 8 Pflichten der Teilnehmer 8.1 Der Teilnehmer ist zur Einhaltung der Bestimmungen im Sinne oder kraft des GMP+ FC scheme und des GMP+-Vertrags verpflichtet. 8.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, an der Überprüfung und Aufsicht im Sinne von Abschnitt 9 in jeglicher Weise mitzuwirken. 8.3 Einer eventuellen Änderung des GMP+ FC scheme muss der Teilnehmer innerhalb von einem Jahr nach deren Bekanntgabe entsprechen, es sei denn, die schreibt aus zwingenden Gründen eine kürzere Frist vor. 8.4 Sofern die Zulassung der Zertifizierungsstelle, die dem Teilnehmer ein GMP+- Zertifikat ausgestellt hat, entzogen wird oder die Zertifizierungsstelle die GMP+ -Zertifizierung auf eigenen Wunsch aufkündigt, ist der Teilnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen Vertrag mit einer anderen zugelassenen Zertifizierungsstelle abzuschließen. Jene Zertifizierungsstelle hat anschließend innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss ein Zertifizierungsaudit durchzuführen. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 13/18

14 9 Maßnahmen und Sanktionen 9.1 Sofern die Zertifizierungsstelle anlässlich einer Überprüfung im Sinne von Abschnitt 7 oder auf anderem Wege feststellt, dass ein Teilnehmer die Bestimmungen im Sinne oder kraft des GMP+ FC scheme oder des GMP+-Vertrags nicht oder nicht angemessen erfüllt, lässt die Zertifizierungsstelle gegen den Teilnehmer Maßnahmen oder Sanktionen ergehen. 9.2 Hinsichtlich der Verhängung von Maßnahmen oder Sanktionen seitens der Zertifizierungsstelle gelten die Bestimmungen im Sinne oder kraft des GMP+ FC scheme. 9.3 Verhängte Maßnahmen oder Sanktionen können, auf Anfrage oder nicht, von oder im Namen der Zertifizierungsstelle Instanzen gemeldet werden, die (mit) von oder im Namen von Behörden mit der Wahrung gesetzlicher Vorschriften beauftragt worden sind. 9.4 Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: a. eine Verbesserungskontrolle, dies ist eine Kontrolle, die auf spezifische Vorschriften abzielt, hinsichtlich derer bei der vorigen Überprüfung Verletzungen festgestellt worden sind, diese Kontrollmaßnahme geht zu Lasten des Teilnehmers b. eine Wiederholungsprüfung, dies ist eine Kontrolle, die auf alle Vorschriften aus dem GMP+ FC scheme abzielt und deren Kosten zu Lasten des Teilnehmers gehen c. Anordnung eines verschärften Kontrollprogramms für den Teilnehmer für die Dauer von höchstens einem Jahr, dessen Kosten zu Lasten des Teilnehmers gehen. 9.5 Die Sanktionen können Folgendes umfassen: a. Aussetzung des GMP+-Zertifikats für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten b. Entzug des GMP+-Zertifikats, gegebenenfalls nach einer Aussetzung des GMP+-Zertifikats c. Veröffentlichung der festgestellten Verletzung und verhängten Maßnahme oder Sanktion zu Lasten und unter Erwähnung des Namens des die Vorschriften verletzenden Teilnehmers durch die. 9.6 Infolge der Sanktion im Sinne von Abschnitt 9.5 Buchstabe b wird der Teilnehmer im Prinzip für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme am GMP+ FC scheme ausgeschlossen. 9.7 Abweichend von Abschnitt 9.6. ist der Ausschluss eines Teilnehmers für eine längere Frist möglich, sofern aus früheren Abweichungen ersichtlich ist, dass der Unternehmer über ein mangelndes Qualitätsbewusstsein verfügt. 9.8 Sofern nach Urteil der und nach Anhörung des International Expert Committee ein entsprechender Anlass vorliegt, kann der in den vorstehenden Abschnitten gemeinte Ausschluss auch jeden anderen Unternehmer betreffen, dessen Entscheidungsgewalt direkt oder indirekt und in welcher Weise auch immer ausgeübt oder erworben wird: a. durch den ausgeschlossenen Unternehmer GMP+ A1 Allgemeines Reglement 14/18

15 b. durch eine juristische Person, die bezüglich des ausgeschlossenen Unternehmers direkt oder indirekt und in welcher Weise auch immer die Entscheidungsgewalt ausübt oder im Zertifizierungszeitraum ausgeübt hat, oder c. eine natürliche Person, die bezüglich des ausgeschlossenen Unternehmers direkt oder indirekt die Entscheidungsgewalt ausübt oder im Zertifizierungszeitraum ausgeübt hat. 9.9 Die und die Zertifizierungsstelle sind berechtigt, Feststellungen auf der Grundlage von Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen des GMP+ FC schemes auf Anfrage oder nicht Instanzen zu melden, die (unter anderem) von oder im Namen von Behörden mit der Wahrung gesetzlicher Vorschriften beauftragt worden sind. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 15/18

16 10 Schiedsverfahren 10.1 Ergänzend zur eigenen Schlichtungsordnung der Zertifizierungsstelle findet auf Streitigkeiten zwischen Teilnehmern und Zertifizierungsstellen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse durch die Zertifizierungsstelle kraft der zutreffenden Bestimmungen aus dem GMP+ FC scheme das als GMP+ A4 Schiedsordnung veröffentlichte Schiedsverfahren Anwendung Das als GMP+ A4 Schiedsordnung veröffentlichte Schiedsverfahren gilt ebenfalls im Falle einer Streitigkeit zwischen einem Teilnehmer und der. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 16/18

17 11 Befristete Vorschriften 11.1 Die kann in Ausnahmesituationen und in Notfällen in Bezug auf die im GMP+ FC scheme geregelten Gegenstände kraft Durchführungserlass auf kurze Dauer befristete nähere Vorschriften erstellen Die Teilnehmer sind verpflichtet, die befristeten näheren Vorschriften im Sinne von Abschnitt 11.1 zu erfüllen und/oder deren Erfüllung zu bewirken Die ist berechtigt, a. in einen dafür in Betracht kommenden Fall eine Voll- oder Teilbefreiung von den Bestimmungen im Sinne oder kraft des GMP+ FC scheme gewähren und eine solche Befreiung mit Bedingungen oder Vorschriften verbinden, wobei im Falle der Nichterfüllung, nicht rechtzeitigen Erfüllung oder nicht angemessenen Erfüllung jener Bedingungen oder Vorschriften die betreffende Befreiung als erloschen zu betrachten ist; und/oder b. eine erteilte Befreiung entziehen. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 17/18

18 12 Wechsel eines GMP+-Teilnehmers während des Zertifizierungszyklus Während der Laufzeit ihres GMP+-Zertifikats können GMP+-Teilnehmer zu einer anderen von zugelassenen Zertifizierungsstelle wechseln. Für einen solchen Wechsel gelten folgende Bedingungen: 12.1 Alle vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen der (sich trennenden) Zertifizierungsstelle und dem GMP+- Teilnehmer ergeben, müssen zum Zeitpunkt der Beendigung des Zertifizierungsvertrags erfüllt sein Die sich trennende Zertifizierungsstelle bleibt bis zur Beendung der Zertifizierung für die GMP+-Zertifizierung des GMP+-Teilnehmers verantwortlich Ehe der Wechsel des GMP+-Teilnehmers erfolgt, müssen alle offen stehenden Abweichungen (der Kategorie drei, zwei und eins) aufgehoben sein Sobald sich davon überzeugt hat, dass die in Artikel 12.3 genannte Anforderung erfüllt ist, überträgt den GMP+- Teilnehmer an eine neue Zertifizierungsstelle. Nach dem Wechsel ist die neue Zertifizierungsstelle für die GMP+-Zertifizierung des GMP+-Teilnehmers verantwortlich Die neue Zertifizierungsstelle hat mit dem neuen GMP+-Teilnehmer immer einen neuen GMP+-Vertrag abzuschließen (der die Anforderungen aus Artikel 2.11 der GMP+-Dokumente C3 bzw. C6 zu erfüllen hat) Der Zertifizierungszyklus zwischen der neuen Zertifizierungsstelle und dem GMP+-Teilnehmer hat immer mit einem Zertifizierungsaudit zu beginnen. Eine Übertragung eines GMP+-Zertifikats von der alten Zertifizierungsstelle auf die neue Zertifizierungsstelle ist nicht gestattet. GMP+ A1 Allgemeines Reglement 18/18

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