Reglement über den Zertifikatskurs. Gesundheitswesen

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1 Reglement über den Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, gestützt auf Artikel 7 bis 0 des Statuts der Universität Bern vom 7. Dezember 997 (Universitätsstatut, UniSt) und das Reglement über die Organisation des Weiterbildungsprogramms Management im Gesundheitswesen (MiG) an der Universität Bern (Organisationsreglement MiG), nach Anhörung der Weiterbildungskommission, beschliesst:. Allgemeines Gegenstand Art. Dieses Reglement ordnet den Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, der vom Weiterbildungsprogramm Management im Gesundheitswesen (MiG) der Universität Bern angeboten wird. Es hat die Erteilung des universitären Zertifikates Zusammenarbeit im Gesundheitswesen mit den dafür notwendigen Voraussetzungen und die Organisation des Zertifikatskurses zum Gegenstand. Verantwortung Art. Der Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen wird durch das Weiterbildungsprogramm Management im Gesundheitswesen unter Verantwortung der rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt. Zusammenarbeit Art. Für die Durchführung werden als Kursleiterinnen und Kursleiter Angehörige des Lehrkörpers der Universität Bern und anderer Hochschulen sowie qualifizierte Expertinnen und Experten aus der Praxis beigezogen. Über die Zusammenarbeit mit anderen Bildungsinstitutionen entscheidet die Studienleitung. Vorbehalten bleiben von der Universitätsleitung zu unterzeichnende Kooperationsvereinbarungen. Reglement über den Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen / 6

2 . Adressaten, Ziele, Inhalte und Struktur des Curriculums Adressatinnen, Adressaten Art. 4 Der Zertifikatskurs richtet sich an Personen, welche Aufgaben des Gesundheitsschutzes, der Krankenversorgung oder der Gesundheitsförderung erfüllen. Ziel Art. 5 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in die theoretischen Grundlagen, Grundbegriffe und Methoden von theoretischen und praktischen Ansätzen eingeführt, die für die Tätigkeit im Gesundheitswesen und in der Gesundheitspolitik bedeutsam sind. Sie verstehen die Möglichkeiten und Grenzen dieser Ansätze. Durch Simulationen und Übungen werden sie mit den dazu gehörigen Arbeitsweisen vertraut und erlangen die Kompetenz zur Anwendung von Analyseinstrumenten. Jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin erstellt aus dem Angebot der nachstehend genannten Module nach Konsultation mit dem Leiter oder der Leiterin des Zertifikatskurses einen Studienplan. Der Studienplan muss der Studienleitung zur Genehmigung vorgelegt werden und ist verbindlich. Umfang, Inhalt Art. 6 Das Studium umfasst sechs Module resp. 50 Stunden (5 0 Kontaktstunden oder aequivalente Lehr-Lernzeit pro Modul) aus einem Repertoire von Modulen zu den Themen: a Einführung in die Grundlagen und die Praxis der Politik im Gesundheitswesen, b Einführung in das Gesundheitsrecht, c Einführung in die Ethik im Gesundheitswesen, d Einführung in die Gesundheitsökonomie, e Einführung in des Management im Gesundheitswesen, f Finanzielle Führung von Organisationen und Unternehmungen im Gesundheitswesen, g Personalführung im Gesundheitswesen, h Integriertes Wissensmanagement an schwierigen Schnittstellen des Gesundheitswesens, i Grundlagen und Praxis des Datenschutzes im Gesundheitswesen, k Prozesse am Runden Tisch, l Konfliktlösung durch Mediation, m Sicherheit und Wirtschaftlichkeit von Heilmitteln, n weitere Themen. Pro Modul werden,5 bis ECTS-Punkte erteilt ( ECTS-Punkt pro 0 Stunden Arbeitsaufwand). Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Blockkursen, einem Angebot zu vertiefendem Selbststudium und/oder Reflexion in Gruppen sowie einer bewerteten Modularbeit. Reglement über den Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen / 6

3 Didaktische Prinzipien Art. 7 Im einzelnen Modul sind drei Elemente aufeinander abgestimmt: a das systematische Vermitteln von Wissen und die Diskussion in Kursen sowie im Selbststudium, b die Reflexion der eigenen Praxis in Kursen und in kleineren Gruppen, c die methodische Umsetzung für die eigene Praxis (Modularbeit). Durch die Wahl der Kurse und die freie zeitlich Staffelung ihres Besuchs können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Berufstätigkeit und ihre individuelle Weiterbildungsplanung selbst aufeinander abstimmen. Evaluation Art. 8 Der Kurs wird evaluiert und laufend weiterentwickelt.. Zulassung Voraussetzung Art. 9 Zugelassen werden Personen mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder anderen qualifizierten Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung im Gesundheitswesen. Weitere Personen können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Studienleitung umschreibt Tätigkeitskategorien, die in den Kursen vertreten sein sollen. Personen, die für die Teilnahme grundsätzlich qualifiziert sind, werden zugelassen, soweit in ihrer Tätigkeitskategorie Plätze frei sind. 4 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Anzahl Teilnehmer Art. 0 Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird durch die Studienleitung pro Kurs festgelegt. 4. Leistungskontrollen und Zertifizierung Obligatorische Elemente Art. Die Studienleitung kann Module bestimmen, die obligatorisch absolviert werden müssen. Leistungskontrolle und -bewertung Art. In jedem Modul muss eine Arbeit (Modularbeit) eingereicht werden. Sie wird von den Kursleiterinnen und Kursleitern bewertet. Das Bestehen der Modularbeit und die aktive Teilnahme an den dazu gehörenden Kursen wird pro Modul mit einem Leistungsschein bestätigt. Reglement über den Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen / 6

4 Zertifikatsprüfung Art. Die Studienleitung sichtet und genehmigt die Leistungsscheine. Die Zertifikatsprüfung gilt als bestanden, wenn alle sechs Leistungsscheine genehmigt worden sind. Zertifikate Art. 4 Die rechtswissenschaftliche Fakultät stellt den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat aus, das von den Dekanen oder Dekaninnen der beteiligten Fakultäten und dem oder der Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet ist. Ein Anhang gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Zertifikatskurses. Das Zertifikat berechtigt nicht zur Zulassung zu den ordentlichen Studien an der Universität Bern. 5. Kursgeld Teilnahmebeiträge Art. 5 Die Studienleitung setzt für den Zertifikatskurs individuelle Kursgelder im Rahmen von Fr. 8'000 bis Fr. '000 fest. Die Kursgelder sind einmalig im voraus oder in Raten zu bezahlen. 6. Leitung Aufgaben Art. 6 Die Studienleitung des Zertifikatskurses (im Folgenden: Studienleitung) übt unter der Verantwortung der rechtswissenschaftlichen Fakultäten die wissenschaftliche, finanzielle und organisatorische Leitung aus für die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung des Zertifikatskurses. Im einzelnen übernimmt die Studienleitung die folgenden Aufgaben: a Sie beschliesst über das Studienprogramm und den Ausführungsplan. b Sie bezeichnet die Kursleiterinnen und Kursleiter der einzelnen Kurse und Veranstaltungen. c Sie entscheidet über die Zulassung zum Zertifikatskurs. d Sie evaluiert die einzelnen Kursblöcke und Veranstaltungen. e Sie entscheidet über die Weiterentwicklung des Studienprogramms. f Sie entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, vorbehältlich der von der Universitätsleitung zu unterzeichnenden Kooperationsvereinbarungen. g Sie erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und genehmigt die Leistungsnachweise. Die Studienleitung kann Aufgaben an die Geschäftsleitung (Art. 7 Organisationsreglement MiG) delegieren. Sie nimmt im übrigen alle Reglement über den Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen 4 / 6

5 Aufgaben wahr, die ihr das vorliegende Reglement zuweist oder für deren Erfüllung das Reglement kein anderes Organ vorsieht. 4 Der Geschäftsleitung des Weiterbildungsprogramms Management im Gesundheitswesen obliegt die operative Leitung des Zertifikatskurses mit den Aufgaben: a Organisation der Veranstaltungen, Beratung beim Erstellen des Portfolios und bei den Modularbeiten, b Budgetüberwachung, c Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, d Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Beziehungspflege, e weitere Aufgaben, die von der Studienleitung definiert werden. Zusammensetzung Art. 7 Die Studienleitung setzt sich zusammen aus a der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter, b einem Mitglied des Beirats (Art. 6 Organisationsreglement MiG) des Weiterbildungsprogramms Management im Gesundheitswesen, c jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden und des Lehrkörpers des Zertifikatskurses. Der Beirat des Weiterbildungsprogramms Management im Gesundheitswesen kann maximal zwei weitere Fachleute ernennen. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Weiterbildungsprogramms Management im Gesundheitswesen hat den Vorsitz; im übrigen konstituiert sich die Studienleitung selbst. Sie ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Eine Vertretung von Mitgliedern der Studienleitung in Sitzungen ist ausgeschlossen. 7. Rechtspflege Rechtspflege Art. 8 Verfügungen über die Leistungsscheine und die Zertifikatsprüfung, die aufgrund dieses Reglements und seiner Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können innert 0 Tagen bei der Rekurskommission der Universität Bern angefochten werden. Andere Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Zertifikatskursen sind auf dem Einigungsweg zu bereinigen. Kommt keine Einigung zustande, erlässt der Dekan eine anfechtbare Verfügung. Reglement über den Zertifikatskurs Zusammenarbeit im Gesundheitswesen 5 / 6

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