In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
|
|
- Frieda Dittmar
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 315/01 - des Herrn S... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Mock und Koll., Lietzenburger Straße 46, Berlin - gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar ZB , b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. März M 5 K , c) den Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14. August IX/ 5-3a21a43-22/ , d) den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. April IX/5-3a21a43/ und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2003 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe: I. Der im Jahr 1938 geborene Beschwerdeführer war seit 1973 als Ordinarius an der Universität Linz in Österreich tätig; seit 1982 steht er als Hochschullehrer im Dienst des Freistaats Bayern. Den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass ihm das vor Erlass des Hochschulrahmengesetzes in Österreich erworbene Recht auf Entpflichtung zustehe, lehnte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Mit seiner 1 1/6
2 Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 5 GG. II. Die Annahmevoraussetzungen des 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Gemäß 76 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl I S. 18) - HRG - und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 (GVBl S. 44) - BayHSchLG - bleibt das Recht auf Entpflichtung für die am Tag vor dem Inkrafttreten der genannten Gesetze vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn sowie - nach bayerischem Landesrecht - für die Professoren, denen am Stichtag das Recht der Entpflichtung an einer kirchlichen Hochschule zustand und die danach an eine staatliche Hochschule berufen werden. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auslegung dieser Vorschriften durch die Verwaltungsgerichte. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt zwar auch dann in Betracht, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 <374>; 65, 377 <384>; 99, 129 <139>). Die Auslegung der bezeichneten Rechtsnormen durch die Verwaltungsgerichte, wonach der dort verwendete Begriff des Dienstherrn nur inländische Dienstherrn erfasst, verstößt indes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung, wonach auch ein in Österreich erworbenes Recht auf Entpflichtung von den genannten Vorschriften erfasst werde, ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat demnach nicht über die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Differenzierung zu urteilen, sondern allein zu prüfen, ob diese sich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten /6
3 des konkreten Sachbereichs als sachfremd darstellt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Mit dem Erlass des Hochschulrahmengesetzes wollte der Gesetzgeber die Schaffung einer zeitgemäßen Personalstruktur ermöglichen (vgl. BTDrucks 7/1328, S. 1). Zu diesem Zweck hat er das vor dem Erlass des Hochschulrahmengesetzes für ordentliche und außerordentliche Professoren geltende Recht auf Entpflichtung abgeschafft. Der Wegfall der Entpflichtung erfolgte im Zuge der Gesamtreform der Personalstruktur mit dem Ziel der statusrechtlichen Gleichstellung aller Professoren (vgl. BTDrucks 7/1328, S. 69). Seit Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes und der entsprechenden Anpassungsregelungen in den Landeshochschulgesetzen treten beamtete Professoren ausnahmslos wie andere Beamte mit Erreichen der Altersgrenze nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften in den Ruhestand (vgl. 49 HRG, 25, 105 BRRG). 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG lassen ein vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes und des Bayerischen Hochschullehrergesetzes bereits erworbenes Recht auf Entpflichtung unberührt und wahren insoweit - ausdrücklich auch für den Fall eines Wechsels des Dienstherrn - den Besitzstand der zu diesem Zeitpunkt emeritierungsberechtigten Professoren. Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmungen dahingehend interpretiert, dass die Wahrung des Besitzstands nur solche Professoren erfassen sollte, die nach der zuvor geltenden Rechtslage ein Recht auf Entpflichtung erworben hatten. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ungleichbehandlung von Professoren, die ihr Recht auf Entpflichtung im Inland erworben haben, gegenüber solchen, deren Emeritierungsrechte im Ausland entstanden sind, gibt es sachliche Gründe. Eine im Ausland erworbene Emeritierungsanwartschaft unterscheidet sich von der im Inland erworbenen dadurch, dass eine rechtliche Beziehung des Bundes- oder Landesgesetzgebers zu im Ausland tätigen Professoren im Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Entpflichtung nicht bestand. Infolgedessen waren Bundes- bzw. Landesgesetzgeber zur Schaffung einer Übergangsregelung zu Gunsten von Professoren, deren Recht auf Entpflichtung außerhalb ihres Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereichs im Ausland entstanden war, nicht verpflichtet. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete unzulässige Ungleichbehandlung von Professoren, die ein Recht auf Entpflichtung im Ausland erworben haben, gegenüber solchen Professoren, denen am Tag vor Inkrafttreten des Bayerischen Hochschullehrergesetzes das Recht der Entpflichtung an einer kirchlichen Hochschule zustand, ergibt sich nichts Abweichendes. Für Letztere bleibt zwar ebenfalls das Recht auf Entpflichtung bei einem Wechsel an eine staatliche Hochschule nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Bayerischen Hochschullehrergesetzes erhalten (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayHSchLG). Diese Differenzierung findet indes ihren sachlichen Grund in der vom bayerischen Landesgesetzgeber zugrunde gelegten traditionellen Kongruenz des Rechtsstatus von staatlichen und kirchlichen Professoren sowie in dem dafür angeführten Interesse an einem Perso /6
4 nalaustausch zwischen kirchlichen und staatlichen Hochschulen (vgl. LTDrucks 10/ 9929). 2. Auch der behauptete Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit enthält neben einem Abwehrrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 88, 129 <136>; 93, 85 <95>). Der objektive Gehalt des Art. 5 Abs. 3 GG verlangt ein Einstehen des Staates für die Idee der freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an der Verwirklichung dieser Idee (vgl. BVerfGE 35, 79 <114>). Der Staat hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung durch die Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern; insoweit ist die Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden (vgl. BVerfGE 35, 79 <114 f.>; 88, 129 <136 f.>). Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seines Rechts auf Teilhabe an personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln der Universität durch eine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Verweigerung der Emeritierung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kein verfassungsmäßiges Recht auf unbeschränkte Belassung im Amt oder zeitlich unbeschränkte Zugehörigkeit zur Hochschulkorporation herleiten (vgl. BVerfGE 3, 58 <151>). 3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geltend macht, weil die Versagung der Emeritierungsberechtigung eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle, hat auch diese Rüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Grundgesetz räumt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 77, 308 <332>). Der Beschwerdeführer wird durch die von den Verwaltungsgerichten vorgenommene Auslegung von 76 Abs. 1 Satz 1 HRG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG im Verhältnis zu Professoren, die ein Recht auf Entpflichtung im Inland erworben haben, nicht ohne zureichenden sachlichen Grund stärker belastet. 4. Die Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG greift ebenfalls nicht durch. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem die Altersgrenze für Hochschullehrer bei 68 Jahren liegt, lässt sich jedenfalls nicht feststellen (vgl. BVerfGE 67, 1 <14>). Eine verbindliche Zusage des Emeritierungsrechts im Zuge der Berufungsverhandlung, die möglicherweise unter Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht eingehalten worden wäre, lässt sich dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftwechsel nicht entnehmen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung /6
5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen ( 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar Sommer Di Fabio Lübbe-Wolff 5/6
6 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar BvR 315/01 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar BvR 315/01 - Rn. (1-16), rk _2bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2003:rk bvr /6
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 367/02 - des Herrn B... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Richard Beyer und Koll., Ismaninger Straße 102, 81675 München
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1766/15 - - 1 BvR 1783/15 - - 1 BvR 1815/15 - der S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin N., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigter:
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar ZB 06.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 398/07 - des Herrn W... 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2007-3
MehrGesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz -GSG) vom. und Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1746/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau N..., der Frau N..., der Gesellschaft zum Betrieb der Gaststätte B... mit beschränkter Haftung, vertreten
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 190/00 - - 1 BVR 191/00 - I. des Herrn B... In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Constanze Burkhard-Neuhaus und Koll., Westring
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1029/07 - des Herrn N... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo Berwald, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin - gegen a) den
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 287/14 - der Frau M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Herberg in Sozietät Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/99 - der Frau T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1056/99 - der Frau E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1 und 12 des Gesetzes über die Berufe despsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 170/06 - des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, 82327 Tutzing - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1243/04 - des Herrn T In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fischer, Schaefermeyer, Urner, Märkische Straße 212-218, 44141 Dortmund
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1350/08 - des Herrn R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard Kiesswetter, in Sozietät Wolff, Kiesswetter, Deplewski, Zielemann, Gablenberger Hauptstraße 75, 70186
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 610/17 - des Herrn Dr. R, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 - L 4 KR 126/16
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 616/09 des Herrn G..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Hildegard Strauch und Rechtsanwalt Gerhard Strauch, Schützenhofstraße
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1114/98 - des U n i v e r s e l l e s L e b e n e. V., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Sailer und Dr. Gert-Joachim
Mehr- 1 BVR 1262/01 - 1/6
- 1 BVR 1262/01 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau A..., 2. der Frau G..., 3. des Herrn K..., 4. des Herrn M..., 5. des Herrn G..., 6. des Herrn Ch..., 7. der Frau v.d.f...,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 583/05 - des Herrn P., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2055/97 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rupert Müller-Voss, Schützallee 16, Berlin
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1784/16 - des Herrn Dr. K In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Imbeck in Sozietät Imbeck Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 122/94-1. des S... e.v., 2. des Herrn H... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner, Mozartstraße
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 172/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Aloys Poggemann und Koll., Neumarkt 14, 49074
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1911/06 - der Frau M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gustav Reuter, Alte Weseler Straße 77, 47475 Kamp Lintfort - gegen
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 485/01 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001-1 U
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B...
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02-1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B..., 4. der Frau B..., 5. der Frau B..., 6. der Frau B..., 7. der Frau B..., 8. der Frau C..., 9. des Herrn
MehrDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 23/10 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 285/01 - des Herrn Dr. S... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Hermann Plagemann und Koll., Myliusstraße 15,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1360/15 - des Rechtsanwalts Dr. G In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß 556d Absatz 2 BGB
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 86/11 - der Frau Dr. H..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Mayer, Kambli, Steger, Schlauch, Karlstraße 35/III, 80333
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1597/99 - des Herrn W... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, 70563
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 138/04-1. der Frau K..., 2. des Herrn K... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Silvio Schütze in Sozietät Thiery & Collegen,
MehrIn den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1837/12 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2012-11 ZB 12.1362 - hat
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2982/07-1. der Frau S..., 2. des Herrn S... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte von Langsdorff & Weidenbach, Wilmersdorfer
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2322/14 - der H, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Mittag, Schloßkirchplatz 4, 03046 Cottbus - gegen a) den Beschluss
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 899/07 - der Frau R... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen, Guntherstraße 27, 80639 München - gegen
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 122/13 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beschwerdeführer - gegen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1101/08 - des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen, in Sozietät Gräfin von Galen, Gaigl, Möllmann, Graf von Schlieffen, Mommsenstraße
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1388/15 - des Herrn Z, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 945/00 - der I... GmbH & Co. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstrasse 5,
MehrIn dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte
MehrIn dem Verfahren über den Antrag
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVQ 25/05 - In dem Verfahren über den Antrag der Frau Ç... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Cüneyt Gençer und Koll., Marientorgraben 3, 90402 Nürnberg - im Wege der e i n s
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1877/15 - der Frau O, - Beistand: Herr O -R - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni
MehrIm Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2108/00 - des türkischen Staatsangehörigen K... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sebastian Kreibig, Hufelandstraße 10, 10407
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 319/98 - des Herrn Professor Dr. M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -,
Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 539/99 - des Herrn S... - Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9.
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Oktober S 88/ 15 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2921/15 - des Herrn S-H In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerharz & Funke, Merlostraße 2, 50668 Köln - gegen a) den Beschluss
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:
Mehrb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1999 VG 7 A 9.95,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1394/00 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der D... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christofer Lenz, Altenbergstraße
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember W 1583/98 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 133/00-1. der Frau Sch..., 2. der Frau Sch..., 3. des Herrn W... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Roland Wötzel, Otto-Schmiedt-Straße
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1743/01 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Pflügner und Koll., Königsbau, 70173
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1843/06 - des Herrn R In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Endriß, Müller, Malek & Kollegen, Dreikönigstraße 12, 79102 Freiburg
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11
MehrIM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 176/12 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt S, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Exner-Landschaftsbau-Technik-
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2712/09 - der Frau Dr. M..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Conradis, Erika Jansen, Christof Reinecke, Sandra Holtmann, Vom-Rath-Straße 9, 47051 Duisburg
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 188/03 - der Frau S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Wollschlaeger, Eichkampstraße 16, 14055 Berlin - gegen a)
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember AZR 660/07 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1786/09 - des Herrn B, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Geilhof & Kollegen, Wilhelmstraße 27, 35037
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 19/07 1. der Frau H..., 2. des Herrn H... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Streck, Mack, Schwedhelm, Wilhelm-Schlombs-Allee
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli Zs 116/98-3 Ws 314/98 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1339/98 - des Herrn Dr. W... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli 1998 - Zs 116/98-3 Ws
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar B 13 R 61/09 R -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1201/10 - der Frau W. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Harald Zeitvogel, Krötenweg 7, 70499 Stuttgart (Giebel) - 1. unmittelbar
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1657/99 - der Frau R., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jochen Grund und Partner, Goethestraße 61, Freiburg - 1. unmittelbar
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 425/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Zarnekow, Dr. Lutz Wolter, Dr. Udo Hansen,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2785/09 - des Herrn H, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolter & Kunze, Knesebeckstraße 76, 10623 Berlin
MehrNr. 42. Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld Art. 3 Abs. 1 GG
Nr. 42 BVerfGK 4, 215 215 Nr. 42 Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld Art. 3 Abs. 1 GG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1053/93-1. der Frau Z..., 2. der Frau K..., 3. der Frau G..., 4. der Frau K..., 5. des Herrn K..., 6. des Herrn K..., 7. des Herrn Dr. K..., 8. des Herrn K... In dem Verfahren
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1426/01 - Im Namen des Volkes
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1426/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der S... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, 2. des Herrn K..., 3. des Herrn M...
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember WF 274/05
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 98/06 - des Herrn M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2005-16 WF 274/05 hat die
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2341/00 - des Herrn F... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Michael Meyers und Koll., Hauptstraße
MehrIm Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 29/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1143/98 - des Herrn H... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Joachim Stutzky, Neidlinger Straße 15, 73235
MehrVerfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht 13. 6. 08 Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Verfassungsbeschwerde des Herrn Nikola Iordanov, xxx Beschwerdeführers, Bevollmächtigter: xxx das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2544/08-1. der Frau N, 2. des Herrn R, 3. der Frau R, 4. des Herrn Sch, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Prof. Dr. Rosemarie Will, Marchlewskistraße
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1912/95 - des Herrn T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1995-15 S 4262/95 - hat die 3. Kammer
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1396/09 - der Frau N..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Neef Schrader Straube, Podbielskistraße 33, 30163 Hannover - 1.
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember B 13 R 91/11 R -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1687/14 - der Frau W In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 91/11 R -,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1145/11 - der B... GmbH & Co. KG, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Weberling, Prinzessinnenstraße 14, 10969
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar W 32/08 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 645/08 - des Rechtsanwalts und Notars Dr. P... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 2008-2
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2681/11 - des Herrn S, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Lutz Liebenau in Sozietät Rechtsanwälte Prof. Dr. Hansjürgen
Mehr