Satzung. über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nörvenich

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1 1 Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nörvenich Gemäß 41 Abs. 3 S.1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122) und 7 Abs. 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) i.v.m. 41 Abs. 4 S.2 FSHG hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Nörvenich betreibt eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen o.ä. Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. (3) Die von der Gemeinde angeordneten Brandwachen stellt die Feuerwehr nur dann, wenn der Veranstalter hierzu nicht in der Lage ist. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit im nachfolgenden Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Nörvenich verlangt den Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehr entstandenen Kosten im Sinne von 41 FSHG 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. vom dem Betreiber von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 24 Abs. 1 S.1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmen, Eigentümer, Besitzer oder sonstigem Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder nach 19g, Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) entstanden ist, 5. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigem Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt., 6. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in den Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, als Pauschale

2 2 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, als Pauschale 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. 9. vom Entleiher beim Ausleihen von Geräten und Ausrüstungen. 3 Gebühren (1) Für Leistungen der Feuerwehr, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, sowie für alle freiwilligen Leistungen der Feuerwehr werden Gebühren erhoben. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden, entscheidet der Gemeindedirektor/Bürgermeister/in, dessen/deren Beauftragte/r oder der Leiter der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. (4) Gegenstände, die durch das Verschulden des Anfordernden beschädigt oder vernichtet werden, sind zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Verbrauchsmaterialien sind zum Tagespreis zu ersetzen (5) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. Ausgeliehene Geräte sind nach Ablauf der Ausleihfrist sofort zurückzugeben. 4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in 6 bis 8 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Die jeweilige Höhe ist dem beiliegenden Gebührentarif zu entnehmen. 5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG und bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr auf Grund der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung durch die Leitstelle und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Geht eine Alarmierung nicht voraus, so findet Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass zur Einsatzzeit die Anfahrtzeit zum Einsatzort gehört. Bei Einsätzen und freiwilligen Leistungen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugefügt.ebenfalls zur Einsatzzeit hinzugerechnet wird, wenn Sondermüll, z.b. kontaminiertes Ölbindemittel, entsorgt werden muss. (3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Hierbei wird jede angefangene halbe Stunde voll berechnet. In jedem Falle eines Einsatzes werden nur die Personalkosten bis zur Stärke einer Staffel (6 Feuerwehrleute) erhoben. 6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei kostenpflichtigen Einsätzen und freiwilligen Leistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte auf Grund der in 5 Abs. 2 definierten Einsatzzeit berechnet..

3 3 (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Hierbei wird jede angefangene halbe Stunde voll berechnet. Pro Einsatz wird nur ein Fahrzeug berechnet. (3) Tagessätze werden nur für volle Tage berechnet. (4) Fahrzeuge und motorgetriebene Geräte werden nur mit Fahrer bzw. Maschinist ausgeliehen. (5) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten, nicht jedoch die Personalkosten für den Fahrer. (6) Hydrantenstandrohre und Hydrantenschlüssel sowie Schieberschlüssel jeglicher Art werden nicht verliehen. Alle anderen Geräte können ausgeliehen werden. (7) Die Fahrzeug- und Gerätekosten für die Entsorgung von Sondermüll sind nach der Einsatzzeit gem. 5 Abs. 2 zu erstatten. 7 Sachkosten Die Sachkosten, wie z.b. Schaummittel, Ölbindemittel usw., werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Eventuell anfallende Entsorgungskosten werden voll berechnet. 8 Kostenschuldner Wer bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG kostenersatzpflichtig ist, regelt 2 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren Personen in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 9 Gebührenschuldner Bei Leistungen der Feuerwehr, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, sowie bei allen freiwilligen Leistungen ist zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet, wer die Leistungen selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Wird die Leistung von mehreren Personen in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 10 Fälligkeit (1) Die Gebühren sowie die zur Kostenerstattung angeforderten Beträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides an die Gemeindekasse Nörvenich zu zahlen. (2) Rückständige Geldbeträge werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 11 Rechtsmittel Gegen einen Leistungsbescheid und die aus dieser Satzung hervorgehenden Verwaltungsakte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Nörvenich -Ordnungsamt- einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung.

4 4 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 15. Mai 1997 außer Kraft.. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gem. 7 Abs. 6 GO NW n.f. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung und Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) eine Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Gemeindedirektor den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Nörvenich, den (Steffens) Bürgermeister

5 5 Gebührentarif zur Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nörvenich 1. Einsatz von Personal Tarifstelle Art DM pro ½ Stunde EURO pro ½ Stunde 1.1 Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des 5 Abs. 1 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Halbstundenlohn von berechnet. Hinzu kommt ein Verwaltungskostenanteil von 10 %. 24,34 12, Bei böswilligen und grob fahrlässigen Alarmierungen sind die Personalkosten nach Tarifstelle 1.1 zu berechnen. 2. Einsatz von Fahrzeugen 2 62,00 31,70 3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten 3 21,00 10,74 4. Gestellung sonstiger Geräte 4 21,00 10,74 5. Brandmeldeanlagen (BMA) 5.1 Einsatz bei nicht bestimungsgemäßer oder missbräuchlicher Auslösung einer BMA (incl. Personal-, Fahrzeugkosten und Verwaltungskosten) 5.2 Einsatz bei Alarmierung durch einen Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne Prüfung an die Feuerwehr weitergeleitet haben (incl. Personal-, Fahrzeugkosten und Verwaltungskosten) Pauschale pro Einsatz DM EURO 1.183,00 604, ,00 604,86

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