R H. Entwurf eines Bundes Public Corporate Governance Kodex 2016 (B PCGK 2016) Sehr geehrte Damen und Herren,
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- Bernt Neumann
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1 R H Unabhängig. Objektiv. Wirksam. Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien Dampfschiffstraße 2 A-1031 Wien Postfach 240 Tel. + (1) Fax + (1) office@rechnungshof.gv.at Wien, 11. November 2016 GZ /003-2B1/16 Entwurf eines Bundes Public Corporate Governance Kodex 2016 (B PCGK 2016) Sehr geehrte Damen und Herren, der Rechnungshof (RH) dankt für den mit Schreiben vom 19. Oktober 2016, GZ BKA /0124- I/8/2016, übermittelten Entwurf eines B-PCGK 2016 und nimmt hiezu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens aus der Sicht der Rechnungs- und Gebarungskontrolle wie folgt Stellung: 1 Einbeziehung sämtlicher Ebenen der Gebietskörperschaften Wie schon in seiner Stellungnahme zum Entwurf des B-PCGK 2012 vom 26. September 2011 weist der RH vor dem Hintergrund seiner Prüfungszuständigkeit für die Gebietskörperschaftsebenen Bund, Länder und Gemeinden auch zum nunmehr vorliegenden Entwurf darauf hin, dass sich dieser ausschließlich auf den Bund und bundeseigene bzw. bundesnahe Unternehmen bezieht, und den Ländern eine Anwendung dieses Kodex lediglich offensteht. So hat der RH etwa im Bericht Reihe Wien 2016/5 Wien Energie GmbH", TZ 33, kritisch auf einen nahtlosen Funktions- und Rollenwechsel von einem Mitglied der Geschäftsführung zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats hingewiesen, der die Funktionstrennung erschweren und das Kräfteverhältnis zwischen beiden Organen zumindest über einen gewissen Zeitraum (Cooling off-periode) verschieben konnte. Dies deshalb, weil Situationen der Befangenheit infolge früherer eigener Entscheidungen als Geschäftsführer oder eine Beeinträchtigung der unabhängigen Meinungsbildung im Aufsichtsrat infolge der zentralen Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht auszuschließen waren. Der RH hat dabei auf Pkt des B-PCGK vom 30. Oktober 2012 hingewiesen und den Wiener Stadtwerken empfohlen, Funktionswechsel in den konzerneigenen Compliance Vorschriften im Sinne des B-PCGK zu regeln. Von den geprüften Stellen wurde darauf hingewiesen, dass die Bundesländer und Gemeinden entscheiden könnten, ob die entsprechenden Regelungen für sie zweckmäßig seien und keine Verpflichtung bestehe, entsprechende Regelungen zu Funktionswechseln in den Compliance Vorschriften des Konzerns der Wiener Stadtwerke im Sinne des B-PCGK vorzusehen. DVR:
2 GZ /003-2B1/16 Seite 2 / 5 Da auch der Entwurf des B-PCGK festhält, dass die Notwendigkeiten, aus denen der Public Corporate Governance Kodex entwickelt wurde,... für Länder und Gemeinden dieselben sind" sollte nach Ansicht des RH auf eine Verbindlicherklärung des Kodex für Unternehmen sämtlicher staatlicher Ebenen hingewirkt werden. 2 Weitergehende Berücksichtigung der OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen - Ausgabe 2015 In Punkt 7. Rechte und Pflichten der Anteilseigner sieht der Entwurf des B-PCGK Regelungen vor über Umfang der Ante ilseignerrechte Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Anteilseignerrechte Maßstab für die Wahrnehmung der Anteilseignerrechte Dokumentation der Entscheidungen der Anteilseigner Erwerb von Beteiligungen Sicherung der Einflussnahme des Bundes und der Unternehmen des Bundes sowie Finanz- und Beteiligungscontrolling. Der RH weist darauf hin, dass in Punkt 7. zwar die bezogenen Rechtsquellen aktualisiert wurden, im Vergleich zum geltenden B-PCGK jedoch keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden. Demgegenüber wurden im Jahr 2015 die OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen aktualisiert veröffentlicht und sehen (insbesondere auf den S. 20ff und S. 37ff) darüber hinausgehende Handlungsanleitungen für öffentliche Eigentümer vor, denen der Bund in seiner Rolle als Anteilseigner vermehrt Aufmerksamkeit widmen sollte: - Gewährleistung der Kernaufgaben eines Beteiligungsmanagements (Beteiligungsstrategie, Beteiligungsverwaltung, Beteiligungscontrolling, Mandatsbetreuung), - klare zentrale bzw. koordinierte Wahrnehmung von Eigentümerfunktionen, - Gewährleistung der benötigten Kapazitäten und Fachkompetenzen, z.b. durch Bündelung, - Trennung der Eigentümerfunktion von anderen staatlichen Funktionen, die die Rahmenbedingungen für staatliche Unternehmenstätigkeit beeinflussen (v.a. Marktregulierung und Industriepolitik), sowie Transparenz von Eigentümer- und Auftraggeberfunktion, - Vermeidung allfälliger Rollenkonflikte und Unvereinbarkeiten bei der Wahrnehmung von Organfunktionen durch Eigentümervertreter (v.a. im Aufsichtsrat und in der Hauptversammlung) bzw. bei der laufenden Vertretung der Eigentümerstrategie gegenüber dem Unternehmen.
3 GZ /003-2B1/16 Seite 3 / 5 Der RH regt anlässlich der Neufassung des B-PCGK an, diesen Entwurf im Hinblick auf eine weitergehende Berücksichtigung der o.a. OECD-Leitlinien 2015 zu überarbeiten. 3 Umfassendere Berücksichtigung des BHG 2013 Der RH weist darauf hin, dass der im B-PCGK 2016 dargelegte Maßstab für die Wahrnehmung der Anteilseignerrechte weiterhin auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Bezug nimmt, die Haushaltsgrundsätze gemäß BHG 2013 (u.a. Wirkungsorientierung, möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage des Bundes, Transparenz) jedoch nicht aufgenommen wurden. Diese sind jedoch für die finanziellen Beziehungen zwischen dem öffentlichen Eigentümer und öffentlichen Unternehmen relevant, da etwa der Haushaltsgrundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes bspw. auch den Grundsatz der Budgetwahrheit umfasst, wonach Budgetmittel etwa auch Finanzerträge bzw. Einzahlungen (etwa aus Gewinnausschüttungen) möglichst genau zu veranschlagen bzw. im Erfolg in richtiger Höhe periodengerecht zu verbuchen und auszuweisen sind. Ebenso wurde in Pkt. 7.3 die Anforderung jährlicher Zielvorgaben des Anteilseigners für die Unternehmen in der Version 2016 des B-PCGK beibehalten. Der Haushaltsgrundsatz der Wirkungsorientierung gemäß BHG 2013 stellt jedoch auch auf mehrjährige strategische Ziele und Vorgaben (z.b. Dividendenpolitik) des Eigentümers ab. Auch die OECD- Leitsätze 2015 empfehlen vorrangig die Festlegung allgemeiner Mandate und Zielsetzungen des Eigentümers für seine Beteiligungsunternehmen. Davon abgeleitet sollte der Eigentümer seinen Unternehmen operative Leistungsziele sowie finanzielle Ziele, etwa auch zu Gewinnausschüttungen vorgeben. Der RH regt daher an, den vorliegenden Entwurf im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung der wirkungsorientierten Haushaltsführung (etwa auch im Hinblick auf die Vorgabe mehrjähriger Ziele und Vorgaben) zu überarbeiten. 4 Mangelnde Erläuterungen Ein Vergleich der beiden Fassungen des B-PCGK zeigt folgende unterschiedliche Formulierungen, deren Zweckmäßigkeit bzw. Erforderlichkeit mangels näherer Erläuterungen nicht nachvollzogen werden kann: Durch den Entfall des Wortes jedenfalls" in Pkt soll künftig dann keine Zustimmung des Überwachungsorgans zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeit oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Risikostruktur des Unternehmens führen, erforderlich sein, wenn diese Maßnahme auf Beschluss oder Weisung der Anteilseigner erfolgt (z.b. durch Gesellschafterbeschluss bei der GmbH).
4 GZ / /16 Seite 4 / 5 Pkt des B-PCGK 2012 sieht vor, dass eine Haftpflichtversicherung für die Geschäftsleitung und/oder das Überwachungsorgan nicht für grobe Fahrlässigkeit abgeschlossen werden darf. Pkt des Entwurfs verweist lediglich darauf, dass eine Versicherung für vorsätzlich verschuldete Schäden vom Markt allgemein nicht angeboten wird, enthält aber keine Bezugnahme auf eine Haftpflichtversicherung für grob fahrlässig verursachte Schäden und sieht auch keine Regelungen über einen Selbstbehalt des verantwortlichen Mitglieds der Geschäftsleitung vor. Unklar ist, ob künftig der Abschluss entsprechender Directors & Officers (D&O)-Versicherungen für grob fahrlässiges Handeln zulässig sein soll. 5 Verringerung der Regelungen mit Empfehlungscharakter - Comply or Explain"-Regeln Der RH bemerkt positiv, dass zwei von bisher sieben Soll"-Bestimmungen künftig als verpflichtende Regelung die Verbindlichkeit des B-PCGK erhöhen können. Dies betrifft Punkt 8.4: dürfen Kredite des Unternehmens nicht an Mitglieder der Geschäftsleitung... gewährt werden", statt bisher sollen nicht gewährt werden", und Punkt : dürfen Mitglieder des Überwachungsorgans nicht mehr als 8 Mandate... gleichzeitig wahrnehmen", statt bisher sollen nicht mehr als 6 Mandate...gleichzeitig wahrnehmen". Es ist jedoch kritisch darauf hinzuweisen, dass sich die übrigen vom RH in seiner Stellungnahme zum Entwurf des B-PCGK kritisierten Soll"-Bestimmungen unverändert weiterhin auch im vorliegenden Entwurf finden. Dies betrifft etwa die Regelungen über die Verankerung eines Vier-Augen-Prinzips" in der Geschäftsleitung (Pkt ), mögliche Interessenskonflikte durch Dienst- und Werkverträge des Unternehmens mit Mitgliedern des Überwachungsorgans (Pkt ), die Zusammensetzung der leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten des Gesamtjahresbezugs (Pkt ), die Festlegung eines Katalogs von der Zustimmung des Überwachungsorgans abhängiger Geschäfte (Pkt ), und die Comply or Explain-Regelung, dass dem Überwachungsorgan nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung angehören soll (Pkt ).
5 GZ / /16 Seite 5 / 5 Der RH regt in diesem Zusammenhang an, die Erforderlichkeit der Beibehaltung als Comply or Explain"-Regelung zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen Die Präsidentin: Dr. Margit Kraker 1r d.r.d.a.:
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