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1 Satzung der Pädagogischen Hochschule Freiburg über die Berufung von Juniorprofessorinnen und -professoren, die Zwischenevaluation und die Verlängerung des Dienstverhältnisses und das Tenure Track-Verfahren (Qualitätssicherungskonzept) vom 12. Dezember 2016 (Lesefassung in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 11. Juli 2017, Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg, Nr. 14 vom 11. Juli 2017) Aufgrund der 8 Absatz 4, 48 Absatz 1 Satz 4 und 51 Abs. 7 Satz 2 ff des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108, 118) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Freiburg gemäß 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 LHG am 9. November 2016 die nachfolgende Satzung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2016, AZ MWK /20/1 seine Zustimmung gemäß 48 Abs. 1 Satz 4 LHG erteilt. 1 1 Aufgaben Juniorprofessor/-innen haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessor/-innen (1) Einstellungsvoraussetzungen sind: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium, - nachgewiesene pädagogische Eignung - und eine sehr gute Promotion, Auf erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Juniorprofessuren soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. (2) Die Juniorprofessor/-innen werden vom Rektorat auf Vorschlag der Auswahlkommission, nach Anhörung des Fakultätsrats berufen. (3) Die Stellen sind in der Regel international auszuschreiben, 48 Abs. 1 LHG gilt entsprechend. Soll die Möglichkeit für einen Tenure Track eröffnet werden, sind die zu erfüllenden Voraussetzungen bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur auszuweisen. 1 Die mit dem MWK vorabgestimmten Änderungen in den 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 wurden vom Senat am beschlossen und vom MWK mit Schreiben vom gemäß 48 Abs. 1 Satz 4 LHG genehmigt.

2 (4) Auf Juniorprofessuren mit Tenure Track können auch Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler berufen werden, die im Anschluss an die Promotion auf anderen Qualifikationswegen (beispielsweise als Nachwuchsgruppenleiterin oder Nachwuchsgruppenleiter) hervorragende Leistungen in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung erbracht haben. Die Auswahlkommission berücksichtigt die auf anderen Qualifikationswegen erbrachten Leistungen bei der Beurteilung der Bewerbung und der Aufstellung der Vorschlagsliste und empfiehlt dem Rektorat gegebenenfalls eine entsprechende Anrechnung der Vorzeiten. Beschäftigungszeiten, in denen Qualifikationen im Sinne von Satz 1 erbracht wurden, werden auf den 6-Jahreszeitraum gemäß 51 Abs. 3 Satz 1 LGH nicht angerechnet. (5) Die Pädagogische Hochschule Freiburg ist bestrebt, den Frauenanteil auf Professuren zu erhöhen; dazu haben sich Juniorprofessuren als erfolgreiches Instrument bewährt. Deswegen ist die aktive Rekrutierung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Berufungsordnung der PH FR ausdrücklich erwünscht. (6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Rektor/die Rektorin im Benehmen mit der zuständigen Fakultät eine Auswahlkommission; hierfür steht der betroffenen Fakultät ein Vorschlagsrecht zu. Frauen sind als Mitglieder in der Auswahlkommission angemessen zu berücksichtigen. (7) Gemäß 51 Abs. 7 Satz 3 LHG werden Juniorprofessor/-innen für die Dauer von bis zu vier Jahren auf Zeit berufen. 3 Zwischenevaluation und Verlängerung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis des Juniorprofessors/der Juniorpfrofessrin soll auf Vorschlag der Fakultät vom Rektorat auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er/sie sich nach dem Ergebnis einer Zwischenevaluation seiner/ihrer Leistungen in Forschung und Lehre gemäß 4 als Hochschullehrer/-in bewährt hat. Sofern die/der Juniorprofessor/in gemäß 2 Abs. 4 unter Anrechnung der entsprechenden Beschäftigungszeiten berufen wurde, können diese Beschäftigungszeiten bei der Verlängerung des Dienstverhältnisses angemessen berücksichtigt werden. (2) Voraussetzung für die Feststellung der Bewährung ist eine positive Begutachtung der Leistungen des Juniorprofessors/der Juniorprofessorin in Forschung und Lehre. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen dürfen folgende und ähnliche Kriterien nicht zum Nachteil gereichen: Alter, Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder Reduzierung der Arbeitszeit etc. aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. (3) Die Federführung für das Verfahren liegt beim Fakultätsvorstand; er führt nach der Entscheidung des Rektorates über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses eine Statusberatung insbesondere auch zu kritischen Bereichen durch. (4) Die Entscheidung des Rektorats wird auf der Grundlage folgender Unterlagen gefällt: 1. Selbstbericht des Juniorprofessors/der Juniorprofessorin, 2. mindestens zwei Gutachten zu den Leistungen in Forschung und Lehre, 3. begründeter Vorschlag der Fakultät. Diese Unterlagen müssen spätestens 6 Monate vor Beendigung der ersten Ernennungsphase im Rektorat vorliegen.

3 4 Einzureichende Unterlagen für die Zwischenevaluation (1) Selbstbericht des Juniorprofessors/der Juniorprofessorin Im Rahmen einer kritischen Selbstreflexion soll der/die Antragsteller/-in über Erfolge, Rückschläge und Hindernisse im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit berichten. Mögliche Aspekte im Selbstbericht sind insbesondere: - Forschung: - Lehre: Nennung und kurze Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen Darstellung der Kooperation mit anderen Arbeitsgruppen (hochschulintern) Forschungskooperationen und interdisziplinäre Zusammenarbeit regional, national, international Publikationen im Berichtszeitraum Anträge auf Drittmittel im Berichtszeitraum Eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum Auszeichnungen und Preise im Berichtszeitraum Mitgliedschaften in wiss. Gremien Betreuung von Promotionen bzw. Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Transferaktivitäten bzw. Kooperation mit Praxisbereichen Darlegungen zur Entwicklung von Studiengängen/Studiengangskonzepten Darlegungen zur Entwicklung bzw. Einführung neuer Lehr-, Lern- und Prüfungsformen Darlegungen zu E-Learning bzw. E-Teaching Darlegungen zur Qualitätsentwicklung bzw. Qualitätssicherung in Lehre (inklusive Studium und/oder Weiterbildung) Erläuterung zur Einbindung in den Studiengang/die Studiengänge Nennung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und kurze Darstellung der Lehrinhalte Erläuterung der Lehrformen, angewandte Didaktik und Methodik, Einsatz neuer Medien Beratung und Betreuung der Studierenden, insbesondere ausländische Studierende Einbindung in Prüfungen Betreuung von Studienabschlussarbeiten

4 Lehrpreise Eingeworbene Mittel für Lehrprojekte - Selbstverwaltung, eigene Weiterbildungen in Lehre und Forschung, Internationalisierung: Kurze Darstellung der entsprechenden Aktivitäten und des eigenen Beitrags (2) Gutachten zu den Leistungen in Forschung und Lehre: Zur Bewährung in Forschung und Lehre sind in der Regel zwei Gutachten über den/die Juniorprofessor/-in einzuholen. Für eine/n Gutachter/in macht der/die Juniorprofessor/-in drei Vorschläge, von denen die Fakultät einen auswählt; den/die zweite/n Gutachter/-in bestimmt die Fakultät. Die Gutachter/Gutachterinnen sollen aus verschiedenen Institutionen stammen. (3) Vorschlag der Fakultät: Der Fakultätsrat muss einen begründeten Vorschlag zur zweijährigen Verlängerung bzw. zur Verlängerung des Dienstverhältnisses um bis zu einem Jahr gemäß 51 Abs. 6 Satz 4 LHG bei Nichtbewährung vorlegen. Im Falle einer Tenureposition soll der Vorschlag eine Prognose über die Berufungsfähigkeit auf eine Lebenszeitprofessur enthalten. 5 Entfristung des Dienstverhältnisses (Tenure Track) (1) Wurde bei der Ausschreibung der Juniorprofessur die spätere Übernahme auf eine Professur (Tenure Track) in Aussicht gestellt, so kann die/der Juniorprofessor/in auf eine Professur berufen werden. Juniorprofessor/-innen, die an der Pädagogischen Hochschule Freiburg promoviert haben, können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der Pädagogischen Hochschule Freiburg wissenschaftlich tätig waren. (2) Das Tenure-Verfahren liegt in der Verantwortung des Rektorates. Es umfasst an der Pädagogischen Hochschule Freiburg folgende Schritte: 1. Bei Einrichtung einer Juniorprofessur ist die Anschlussfähigkeit an eine entsprechende Professorenstelle zu prüfen. 2. Bei der Zwischenevaluation gibt die Fakultät im Rahmen des Berichtes auch eine Prognose über die Berufungsfähigkeit auf eine Lebenszeitprofessur ab, vgl. 3 (4). 3. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit einer Tenure Track-Option im Sinne von Abs. 1 können bei Vorliegen einer positiven Prognose gemäß Abs. 2 im Laufe des 5. Jahres ihrer Dienstzeit als Juniorprofessorin bzw. Juniorprofessor die Einleitung des Tenure Track-Verfahrens beantragen. Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die gemäß 2 Abs. 4 unter Anrechnung von Leistungen, die auf anderen Qualifikationswegen erworben wurden, und unter Anrechnung der entsprechenden Beschäftigungszeiten berufen wurden, kann das Rektorat unter angemessener Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten eine frühere Antragstellung gemäß Satz 1 zulassen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen leitet das Rektorat das Tenure Track-Verfahren nach Antragstellung ein. Dabei handelt es sich um ein Berufungsverfahren ad personam. 4. Um Transparenz zu gewährleisten wird durch das Rektorat ein Tenurekomitee analog zu einer Berufungskommission (mindestens ein externes Mitglied) gebildet. Das Komitee wird durch ein Rektoratsmitglied geleitet.

5 5. Maßstab für die Evaluation der wissenschaftlichen Leistungen sind die Beiträge der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors zur nationalen und internationalen Fachdiskussion. Zur Gewährleistung einer externen Perspektive stehen zwei Varianten zur Auswahl: a. Mindestens ein externes Mitglied im Tenurekomitee gemäß Ziff. 4 und Erstattung der Gutachten gemäß 6 Abs. 3 durch zwei ausländische Wissenschaftler/-innen oder b. drei externe Mitglieder im Tenurekomitee, davon ein internationales Mitglied und Erstattung der Gutachten gemäß 6 Abs. 3 durch zwei externe Wissenschaftler/- innen. 6. Im Tenureverfahren wird die Berufbarkeit des Kandidaten /der Kandidatin geprüft, vgl Ist das Verfahren durch die Tenurekommission positiv abgeschlossen, wird der Berufungsvorschlag an die Fakultät zur Beschlussfassung und dem Senat zur Stellungnahme weitergeleitet. Das Rektorat holt vor der Ruferteilung das Einvernehmen des Ministeriums ein. 8. Die Befangenheitsregelungen der Berufungsordnung der PH Freiburg gelten entsprechend. 6 Evaluation im Tenure-Track-Verfahren Die Übernahme auf eine Professur setzt voraus, dass der/die Juniorprofessor/-in eine überdurchschnittliche Bewährung in den Aufgaben der Juniorprofessur (Forschung, Lehre, Selbstverwaltung) nachweist. 1. Hierfür ist dem Tenurekomitee ein differenzierter (in Bezug auf Forschung, Lehre und Selbstverwaltung) Selbstbericht vorzulegen (vgl. Nr. 4 und ergänzt um die Selbstverwaltung) und mit dem Tenurekomitee zu diskutieren. 2. Zur Evaluation der Lehre gehört mindestens ein Probevortrag. 3. Zur Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Juniorprofessors/der Juniorprofessorin sind zwei externe Gutachten einzuholen. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Richtlinie für Juniorprofessuren bzw. Juniordozenturen (Leitfaden zur Berufung, Verlängerung sowie zur Entfristung des Dienstverhältnisses) vom 11. Februar 2009, Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg vom 2. März 2009 außer Kraft. (2) Diese Satzung findet auch für die Tenure Track-Verfahren von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ihr Dienstverhältnis bereits angetreten hatten, wenn bei der Ausschreibung der betreffenden Juniorprofessur die spätere Übernahme auf eine Professur in Aussicht gestellt worden war. (3) Die 3 und 4 gelten für die Zwischenevaluation von Juniordozentinnen und Juniordozenten gemäß 51a Abs. 3 Satz 2 f. LHG mit der Maßgabe, dass insbesondere die Eignung und die Befähigung für die Hochschullehre zu evaluieren sind. Freiburg, den 12. Dezember 2016 Prof. Dr. Ulrich Druwe Rektor

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