Referentenentwurf. des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. für eine

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1 Stand: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung HmbNSGBefV)

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3 Vorblatt A. Problem und Ziel Das von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewiesene Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch / Neßsand umfasst Wasserflächen der Bundeswasserstraße Elbe. Ein Teil des Naturschutzgebietes ist das EU-Vogelschutzgebiet Mühlenberger Loch, das ebenfalls Wasserflächen der Bundeswasserstraße Elbe umfasst. Das EU-Vogelschutzgebiet Mühlenberger Loch weist international bedeutsame Rastvorkommen der Zugvogelarten Löffelente, Krickente und Zwergmöwe auf und wird während der Zugzeit von national bedeutsamen Beständen an Trauerseeschwalben und Spießenten genutzt. Zum Schutz dieser Vogelarten ist es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich, das Befahren zweier Wasserflächen des Vogelschutzgebietes zu regeln. Betroffen ist die Wasserfläche des EU-Vogelschutzgebietes; diese ist für die Schifffahrt auf dem Hauptstrom der Elbe ohne Bedeutung. B. Lösung In zwei besonders sensiblen Bereichen soll das Befahren verboten werden. Im Übrigen soll das Befahren hinsichtlich Nutzungsart, Geschwindigkeit und Tidenzeiten beschränkt werden. Das Befahren mit Schiffen im Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und in der Zufahrt zur Este bleibt unberührt. Die befahrensgeregelten Wasserflächen werden jeweils als Lageplan im Anhang der Verordnung veröffentlicht. Sie werden erforderlichenfalls in die amtlichen Seekarten eingetragen. Die Verordnung gilt nicht für bestimmte Fahrten im öffentlichen Interesse. Bei Gefahr im Verzug kann von der Verordnung abgewichen werden. Die zuständige Schifffahrtsverwaltung kann in bestimmten Fällen Befreiung gewähren. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Nicht ersichtlich. E. Erfüllungsaufwand Durch die Verordnung entstehen weder neuer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger noch neuer Erfüllungsaufwand oder Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht, soweit eine Eintragung der

4 befahrensgeregelten Wasserflächen in die amtlichen Seekarten oder eine Kennzeichnung der befahrensgeregelten Wasserflächen durch Seezeichen für notwendig erachtet wird. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. F. Weitere Kosten Nicht ersichtlich. 4

5 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung HmbNSGBefV) Auf Grund des 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I 962; 2008 I 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: 1 Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch / Neßsand (1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes Mühlenberger Loch / Neßsand nach Maßgabe des Lageplans 1 ist es untersagt, 1. die Wasserflächen mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Surfbrettern oder Kite-Surfbrettern zu befahren, 2. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este mit durch Maschinenkraft angetriebenen Wasserfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als acht Knoten zu befahren, 3. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este vom 1. September bis zum 31. März in der Zeit von drei Stunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser zu befahren, 4. die im Lageplan 1 schraffiert gekennzeichneten Bereiche Sperrzone östliches Mühlenberger Loch und Sperrzone Bucht Schweinesand mit Wasserfahrzeugen zu befahren, 5. Wasserfahrzeuge trocken fallen zu lassen. (2) Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segelausbildung und von Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segelausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten. 2 Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Verbote des 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes. (2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des 1 Absatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn 5

6 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befreiungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben. (3) Von den Verboten des 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist. 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder 2. entgegen 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trocken fallen lässt. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2016 Der Bundesminister für Verkehr 6

7 Begründung A. Allgemeines I. Ziel und Inhalt der Regelungen Das von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewiesene Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch / Neßsand umfasst Wasserflächen der Bundeswasserstraße Elbe. Ein Teil des Naturschutzgebietes ist das EU-Vogelschutzgebiet Mühlenberger Loch, das ebenfalls Wasserflächen der Bundeswasserstraße Elbe umfasst. Das EU-Vogelschutzgebiet Mühlenberger Loch weist international bedeutsame Rastvorkommen der Zugvogelarten Löffelente, Krickente und Zwergmöwe auf und wird während der Zugzeit von national bedeutsamen Beständen an Trauerseeschwalben und Spießenten genutzt. Zum Schutz dieser Vogelarten ist es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich, das Befahren der Wasserflächen im Naturschutzgebiet zu regeln. Betroffen ist die Wasserfläche des EU-Vogelschutzgebietes; diese ist für die Schifffahrt auf dem Hauptstrom der Elbe ohne Bedeutung. Die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Befahrensregelung soll abgestuft erfolgen. In zwei besonders sensiblen Bereichen soll das Befahren verboten werden. Im Übrigen soll das Befahren hinsichtlich Nutzungsart, Geschwindigkeit und Tidenzeiten beschränkt werden. Das Befahren mit Schiffen im Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und in der Zufahrt zur Este bleibt unberührt. Die befahrensgeregelten Wasserflächen werden als Lageplan im Anhang der Verordnung veröffentlicht. Sie werden erforderlichenfalls in die amtlichen Seekarten eingetragen. Die Verordnung gilt nicht für bestimmte Fahrten im öffentlichen Interesse. Bei Gefahr im Verzug kann von der Verordnung abgewichen werden. Die zuständige Schifffahrtsverwaltung kann in bestimmten Fällen Befreiung gewähren. II. Alternativen Keine. III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Keine. IV. Erfüllungsaufwand IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. 7

8 IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft; davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die Verordnung entstehen kein neuer Erfüllungsaufwand oder Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. IV.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Soweit eine Eintragung der befahrensgeregelten Wasserflächen in die amtlichen Seekarten für notwendig erachtet wird, wird geringfügiger Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entstehen. Soweit eine Kennzeichnung der befahrensgeregelten Wasserflächen durch Seezeichen für notwendig erachtet wird, wird Erfüllungsaufwand bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entstehen. Dieser beträgt im Falle der vollständigen Kennzeichnung einmalig ca ,00 und durchschnittlich jährlich ca Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. V. Weitere Kosten Die Verordnung verursacht für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen der Binnenschifffahrt, und die Bürgerinnen und Bürger keine sonstigen Kosten. Sie hat keine Auswirkungen auf die Einzel- und Verbraucherpreise. VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Keine. VII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ( 44 Absatz 1 Satz 4 GGO) Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. VIII. Befristung; Evaluation Eine Befristung kommt nicht in Betracht, weil die Regelungen auf Dauer angelegt sind. Eine Evaluation ist nicht vorgesehen. 8

9 B. Besonderer Teil I. Zu 1 Die Vorschrift trifft die materiellen Befahrensregelungen für bestimmte Wasserflächen des Naturschutzgebietes Mühlenberger Loch / Neßsand. Die in dem zu regelnden Gebiet regelmäßig stattfindende organisierte Segelausbildung soll nicht eingeschränkt werden. Deshalb wird die organisierte Segelausbildung vom Verbot des Trockenfallenlassens ausgenommen, um versehentliches oder im Rahmen der Ausbildung zu Übendes Trockenfallenlassen zu ermöglichen. III. Zu 2 Die Vorschrift bestimmt die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Fahrten im öffentlichen Interesse, die Möglichkeit der Abweichung bei Gefahr im Verzug sowie Fälle, in denen Befreiung erteilt werden kann. IV. Zu 3 Die Vorschrift bestimmt, dass Zuwiderhandlungen gegen die Befahrensregelungen ordnungswidrig sind. V. Zu 4 Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. 9

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