Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
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- Elvira Gundi Eberhardt
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1 Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO) Vom 3. März 2006 (Nds. GVBl. S VORIS ) Aufgrund des 17 Abs. 1, des 44 Abs. 3 sowie des 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10 und 11 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334), und des Artikels 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl II S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit 1 Nr. 5 Buchst. c der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 364), wird verordnet: Redaktionelle Inhaltsübersicht Regelungsbereiche 1 Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei 2 Änderungsanzeige 3 Einsatz von Fanggeräten 4 Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen 5 Weitere Fangbeschränkungen 6 Elektrofischerei 7 Muschelfischerei 8 Aussetzen nichtheimischer Arten 9 Wissenschaftliche Forschung 10 Befugnisse der Fischereiaufsicht 11 Ordnungswidrigkeiten 12 In-Kraft-Treten 13 Buchstabenverbindungen für die Kennzeichen von Fischereifahrzeugen der Seefischerei Anlage 1 1 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Regelungsbereiche (1) In dieser Verordnung werden Regelungen getroffen über 1. die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei ( 2 und 3 ), 2. die Fischerei in den Küstengewässern im Sinne des 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG ( 4 bis 8 ),
2 3. das Aussetzen nichtheimischer Arten in den Küstengewässern ( 9 ), 4. Ausnahmen für die Fischerei in den Küstengewässern zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ( 10 ), 5. Befugnisse der Fischereiaufsicht in den Küstengewässern ( 11 ) und 6. Ordnungswidrigkeiten ( 12 ). (2) Örtliche Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuellen amtlichen Seekarten. 2 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei (1) Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei eingesetzt werden und die 1. in einem niedersächsischen Seeschiffsregister eingetragen sind oder 2. nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und eine Eigentümerin oder einen Eigentümer mit Hauptwohnung, Sitz oder Hauptniederlassung in Niedersachsen haben, sind gemäß Artikel 3 in Verbindung mit der Anlage II des Übereinkommens vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl II S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. EG Nr. L 132 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zu registrieren und von ihrer Eigentümerin oder ihrem Eigentümer zu kennzeichnen. Nach Satz 1 zu registrieren und zu kennzeichnen sind auch Fischereifahrzeuge, die in Niedersachsen für die erwerbsmäßige Küstenfischerei ausschließlich landwärts der Basislinien eingesetzt werden. (2) Zur Registrierung nach Absatz 1 ist das Fischereifahrzeug von seiner Eigentümerin oder seinem Eigentümer beim Fischereiamt anzumelden. Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, so ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen. In jedem Fall sind anzugeben oder vorzulegen 1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung des Fischereifahrzeuges, 2. die Nutzung des Fischereifahrzeuges im Haupt- oder Nebenerwerb, 3. der Name, die Art und das Baujahr und der Heimathafen des Fischereifahrzeuges, 4. die Große (Länge über alles und Länge zwischen den Loten, Breite, Tiefgang) und die Bruttoraumzahl (BRZ) oder, falls eine BRZ-Vermessung nicht vorgeschrieben ist, der Raumgehalt (brutto und netto) des Fischereifahrzeuges, 5. die Motorstärke und die Typenbezeichnung der Hauptantriebsmaschine und der Name des Herstellers, 6. der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft oder das Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission für das Fischereifahrzeug, 7. bei Fischereifahrzeugen im. Nebenerwerb ein Versicherungsnachweis der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Unfallversicherung der See-Berufsgenossenschaft.
3 (3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus, die ständig an Bord mitzuführen ist. Das Kennzeichen besteht aus 1. einer Buchstabenverbindung entsprechend dem Heimathafen nach der Anlage, 2. einer Erkennungsnummer und 3. dem Buchstaben N für Fischereifahrzeuge im Nebenerwerb. (4) Die Fischereifahrzeuge sowie ihre Beiboote und Fanggeräte müssen gemäß der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sein. 3 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Änderungsanzeige (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach 2 registrierten Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen 1. Änderungen des Namens, des Heimathafens oder der Verwendung des Fischereifahrzeuges, 2. Änderungen der Größe, der Bruttoraumzahl oder des Raumgehaltes des Fischereifahrzeuges, 3. eine Neumotorisierung oder eine Änderung der Motorstärke der Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeuges, 4. einen Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug und 5. eine Vercharterung des Fischereifahrzeuges unter Vorlage des Chartervertrages. 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Bescheinigung nach 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug 1. untergegangen ist oder abgewrackt wird, 2. für länger als sechs Monate stillgelegt wird, 3. dauernd in einen anderen Heimat- oder Registerhafen verlegt wird, 4. ein anderes Kennzeichen erhält, 5. nicht mehr zur erwerbsmäßigen Fischerei verwendet wird oder 6. eine neue Bescheinigung nach 2 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zu erhalten hat. Die Bescheinigung ist im Fall einer Registrierung nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch zurückzugeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hauptwohnung, den Sitz oder die Hauptniederlassung nicht mehr in
4 Niedersachsen hat. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 und des Satzes 2 ist zugleich das Kennzeichen unverzüglich zu entfernen. 4 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Einsatz von Fanggeräten (1) Einer Erlaubnis des Fischereiamtes bedarf, wer 1. an Pfählen befestigte oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aufstellt oder 2. Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet. (2) In dem Erlaubnisantrag sind anzugeben 1. die Art der Fischerei, 2. die Zahl der Fanggeräte und 3. der Fangplatz, ergänzt durch eine Lageskizze. (3) In der Erlaubnis sollen der Fangplatz, die Zahl der Fanggeräte und die Fangzeiten bestimmt werden. (4) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen und Langleinen sowie aufgestellte Hamen sind im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren. Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen. (5) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und aufgestellte Hamen sind an ihren Enden mit gelben Bojen von 40 cm Durchmesser und mindestens 20 l Fassungsvermögen oder mit gelben Tafeln mit einer Kantenlänge von 40 cm zu kennzeichnen. Die Bojen oder Tafeln sind mit dem Kennzeichen nach 2 Abs. 3 deutlich erkennbar zu beschriften. Ist ein Kennzeichen nach 2 Abs. 3 nicht erteilt, so ist der Name und die Anschrift der Fischerin oder des Fischers deutlich erkennbar anzugeben. Die Bojen oder Tafeln sind so anzubringen, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind. (6) Zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft kann das Fischereiamt durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Fischerei mit allen in Absatz 1 nicht genannten Fanggeräten in bestimmten Gewässerabschnitten einer Erlaubnis bedarf. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muss sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, so sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern. (8) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann das Fischereiamt Anordnungen treffen, insbesondere Fangplätze räumlich und zeitlich zuordnen.
5 5 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen (1) Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen, durch die 1. Mindestmaschenöffnungen, 2. Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder 3. Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten festgelegt werden, gelten auch in den Küstengewässern landwärts der Basislinien. (2) Die nichterwerbsmäßige Fischerei mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, mit einem Schleppnetz, mit einem Stellnetz oder mit einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist in den Küstengewässern verboten. 6 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Weitere Fangbeschränkungen (1) Es ist verboten, in den Küstengewässern Fische folgender Arten zu fangen, die nicht mindestens die angegebene Länge haben (untermaßige Fische): 1. Aal (Anguilla anguilla) 35 cm, jedoch Blankaal 28 cm, 2. Lachs (Salmo salar) 60 cm, 3. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40 cm, 4. Hecht (Esox lucius) 45 cm, 5. Zander (Stizostedion lucioperca) 40 cm, 6. Meeräsche (Mugil spp.) 40 cm, 7. Steinbutt (Psetta maxima) 30 cm, 8. Glattbutt, Kleist (Scrophthalmus rhombus) 30 cm. Die Länge des Fisches ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen. Sie dürfen in den Küstengewässern nur mit Erlaubnis des Fischereiamtes gefangen werden und sind dem gleichen Gewässersystem zu Besatzzwecken wieder zuzuführen. (3) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der angegebenen Zeiten (Artenschonzeiten) in den Küstengewässern zu fangen: 1. Lachs (Salmo salar) 1. Oktober bis 15. März, 2. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 3. Zander (Stizostedion lucioperca) 1. Oktober bis 15. Februar, 15. März bis 15. Mai, 4. Stör (Acipenser sturio) ganzjährig, 5. Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig,
6 6. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) 7. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) 8. Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig, ganzjährig, ganzjährig. (4) Fische, die nach Absatz 1 oder 3 nicht gefangen werden dürfen, aber in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder zurückzusetzen. (5) Das Fischereiamt kann von den Verboten der Absätze 1 und 3 Ausnahmen zulassen, soweit dies für Bestandsaufnahmen oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. (6) Es ist verboten, in den Küstengewässern in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden. 7 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Elektrofischerei (1) Der Fischfang in den Küstengewässern mit einem Elektrofischereigerät bedarf der Genehmigung des Fischereiamtes. Die Genehmigung muss sich auf ein bestimmtes Gerät beziehen und ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei für eine Bestandsaufnahme oder eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich ist und 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Einsatz des Elektrofischereigerätes verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme von Euro für Personenschäden und Euro für Sachschäden nachweist und 3. das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (2) Die erforderliche Ausbildung ist durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei im Inland nachzuweisen. Die Bescheinigung eines nicht staatlichen Lehrgangsanbieters ist nur dann ausreichend, wenn der Lehrgang vom Fischereiamt als geeignet anerkannt ist. Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, können den Nachweis auch auf andere Weise führen. (3) Dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist durch eine höchstens drei Jahre alte Bescheinigung einer Prüfstelle nachzuweisen. (4) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 ist bei jeder Benutzung des Elektrofischereigerätes mitzuführen. (5) Staatliche Stellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer dürfen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen ohne Genehmigung nach Absatz 1 betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzen. (6) Ein Fischfang nach Absatz 5 ist dem Fischereiamt spätestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Dabei sind anzugeben: 1. der Beginn und die voraussichtliche Dauer des Fischfangs,
7 2. der Untersuchungszweck und das Untersuchungsgewässer sowie 3. die Namen und die Ausbildung der betrauten Personen. 8 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Muschelfischerei (1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag einen Erlaubnisschein für die Muschelfischerei in den Küstengewässern. In dem Antrag sind anzugeben 1. der Name und das Kennzeichen des Fischereifahrzeuges, 2. die Muschelart, die gefangen werden soll, und 3. die Muschelbank, die befischt werden soll, mit den geografischen Koordinaten. (2) Das Fischereiamt kann den Erlaubnisschein versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. In dem Erlaubnisschein können insbesondere bestimmt werden 1. die Fangzeiten und die Fangmengen, 2. Beschränkungen des Einsatzes der Fischereifahrzeuge nach Größe und Motorleistung, 3. Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Hilfsfahrzeugen sowie 4. Art, Beschaffenheit und Zahl der Fanggeräte. (3) Für Wildbestände von Miesmuscheln auf Flächen, die bei mittlerem Tideniedrigwasser nicht mit Wasser bedeckt sind, besteht in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. März Schonzeit. Hiervon kann das Fischereiamt für die Werbung von Besatzmuscheln Ausnahmen zulassen. (4) Miesmuscheln von Wildbänken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. Eine Anlandung darf jedoch im Umfang von bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts kleinere Miesmuscheln enthalten. (5) Miesmuscheln, die als Besatz für eine Muschelkulturfläche verwendet werden sollen, dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. Die Ausbringung auf einer Muschelkulturfläche darf jedoch im Umfang von bis zu 25 vom Hundert des Gesamtgewichts größere Muscheln enthalten. In Niedersachsen für den Besatz einer Muschelkulturfläche gefischte Muscheln dürfen nur auf einer Muschelkulturfläche in Niedersachsen ausgebracht werden. (6) Miesmuscheln, die nicht den Anforderungen des Absatzes 4 oder 5 entsprechen oder ohne Zulassung einer Ausnahme während der Schonzeit in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder über Bord zu geben. (7) Muscheln, die außerhalb der niedersächsischen Küstengewässer gefangen wurden, dürfen nur mit Genehmigung des Fischereiamtes auf Muschelkulturflächen in Niedersachsen ausgebracht werden. Wurden die Muscheln aus dem Wattenmeer in dem Gebiet mit der geografischen Begrenzung nördlich von 52 Grad 54' N, südlich von 56 Grad N und östlich einer Linie von 52 Grad 54' N 4 Grad 36' E bis 56 Grad N 7 Grad 30' E gefangen, so kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Muscheln aus einem zertifizierten
8 europäischen Muschelzuchtgewässer stammen. Für Muscheln aus anderen Gebieten kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Herkunftsgebiet frei von Parasiten und Krankheiten ist. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur für die erwerbsmäßige Muschelfischerei. 9 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Aussetzen nichtheimischer Arten Wer Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten in den Küstengewässern aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann. 10 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Wissenschaftliche Forschung Die Vorschriften dieser Verordnung über Fanggeräte, Fangbeschränkungen, Mindestgrößen von Maschen, Fischen, Krebsen und Muscheln sowie Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung und mit Erlaubnis des Fischereiamtes unternommen wird. 4 Abs. 6 und 8, 7 Abs. 5 sowie 8 Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt. 11 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Befugnisse der Fischereiaufsicht Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zum Fang oder zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf das Anhaltezeichen kurz-lang-kurz-kurz oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und Personen der Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet 3 der Seefischereiverordnung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) in der jeweils geltenden Fassung auch landwärts der Seegrenzen Anwendung. 12 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Ordnungswidrigkeiten
9 Ordnungswidrig nach 62 Abs. 1 Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 4 seine Fanggeräte und Beiboote nicht kennzeichnet, 2. entgegen 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hamen oder eine Großreuse aufstellt, 3. entgegen 4 Abs. 4 seine Fanggeräte nicht rechtzeitig kontrolliert oder seinen Fang nicht entnimmt, 4. entgegen 4 Abs. 5 Satz 1 seine Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und Hamen nicht ordnungsgemäß kennzeichnet, 5. entgegen 4 Abs. 5 Satz 2 seine Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar beschriftet, 6. entgegen 4 Abs. 5 Satz 3 seinen Namen oder seine Anschrift auf seinen Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar angibt, 7. entgegen 4 Abs. 5 Satz 4 seine Bojen und Tafeln nicht so anbringt, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind, 8. entgegen 4 Abs. 7 Satz 1 mit einem beweglichen Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht, 9. entgegen 4 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ein Fanggerät a) nicht sachgemäß herrichtet oder nicht fangbereit aussetzt oder b) nicht birgt, nicht unverzüglich zurückgibt oder nicht abliefert, 10. in einem Küstengewässer landwärts der Basislinien einer nach 5 Abs. 1 auch dort geltenden europarechtlichen Festlegung von a) Mindestmaschenöffnungen, b) Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder c) Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten zuwiderhandelt, 11. entgegen 5 Abs. 2 die Fischerei mit einer Baumkurre, einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einem Hamen ausübt, 12. entgegen 6 Abs. 2 Satz 2 untermaßige Aale ohne Erlaubnis fängt oder einer Auflage zu einer Erlaubnis nach 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen 6 Abs. 3 Fische während der Artenschonzeit fängt, 14. entgegen 6 Abs. 4 Fische nicht unverzüglich wieder zurücksetzt, 15. entgegen 6 Abs. 6 Nordseekrabben für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet, 16. entgegen 7 Fischfang mit einem Elektrofischereigerät ohne Genehmigung betreibt, 17. entgegen 8 Abs. 3 in der Schonzeit Miesmuscheln fischt, 18. entgegen 8 Abs. 6 Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord gibt, 19. entgegen 8 Abs. 7 Satz 1 Muscheln ohne die erforderliche Genehmigung auf einer
10 Muschelkulturfläche ausbringt, 20. entgegen 9 Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten ohne Erlaubnis aussetzt, 21. entgegen 11 nicht stoppt oder eine Person der Fischereiaufsicht nicht an Bord holt oder 22. in einem Küstengewässer auf einem Wasserfahrzeug, das nicht der erwerbsmäßigen Fischerei dient, ein Kennzeichen nach 2 Abs. 1 unbefugt führt. 13 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 20. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321) außer Kraft. Anlage 1 NKüFischO - Landesrecht Niedersachsen Buchstabenverbindungen für die Kennzeichen von Fischereifahrzeugen der Seefischerei (zu 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ) 1. für Fischereifahrzeuge der Hochseefischerei NA NB NC ND NF NG NH NW NZ Accumersiel Brake Cuxhaven Norddeich Fedderwardersiel, Burhaversiel Greetsiel Neuharlingersiel Wilhelmshaven Borkum 2. für Fischereifahrzeuge der Küstenfischerei ACC BEN BOR BRA BUR CUX Accumersiel Bensersiel Borkum Brake Burhaversiel Cuxhaven
11 DAN Dangast DIT Ditzum DOR Dorum FED Fedderwardersiel GEV Geversdorf GRE Greetsiel HAR Harlesiel HAT Hatzum HOO Hooksiel HOR Horumersiel JEM Jemgum KNO Knock LEE Leerort NEK Neuenkirchen NEL Neuenlandersiel NEO Neuhaus (Oste) NEU Neuharlingersiel NOR Norddeich OLD Oldersum OTT Otterndorf POG Pogum ROD Rodenkirchen SAN Sandstedt SPI Spieka TER Terborg VAR Varel WRE Wremen
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