Ehrenordnung der Stadt Spangenberg. in der zurzeit gültigen Fassung

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1 I. Allgemeines Ehrenordnung der Stadt Spangenberg in der zurzeit gültigen Fassung 1 Die von der Stadt vorzunehmenden Ehrungen erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ehrenordnung. 2 (1) Folgende Ehrungen können durch die Stadt ausgesprochen werden: a) Verleihung des Ehrenbürgerrechts, b) Verleihung der Bezeichnung Ehrenstadtverordneter, Ehrenbürgermeister oder Ehrenstadtrat, c) Verleihung der Ehrenplakette der Stadt, d) Verleihung sonstiger Ehrenbezeichnungen (2) Gewährung von Ehrengeschenken a) in Anerkennung sportlicher und sonstiger Leistungen b) bei Geschäfts- und Vereinsjubiläen c) bei Ehe- und Alterjubiläen d) aus sonstigen Anlässen II. Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung 3 Ehrenbürger (1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste allgemeine Ehrung, welche die Stadt Spangenberg zu vergeben hat. (2) Persönlichkeiten, die sich um die Stadt Spangenberg durch besondere beachtliche Leistungen bzw. Maßnahmen oder durch ihr Verhalten gegenüber der Allgemeinheit besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. (3) Die besonderen Verdienste können in allen Bereichen des gemeindlichen Zusammenlebens erworben werden und müssen für die Stadt Spangenberg und ihre Einwohner von besonderer Bedeutung sein. Sie müssen geeignet sein, durch ihre Beispielhaftigkeit den Einwohnern als Vorbild zu dienen. 4 Ehrenstadtverordneter, Ehrenbürgermeister, Ehrenstadtrat (1) Bürgern, die mindestens 20 Jahre Stadtverordnete, Bürgermeister oder Ehrenbeamte waren und dieses Amt ohne Tadel versehen haben, kann folgende Ehrenbezeichnung verliehen werden: a) Stadtverordnete = Ehrenstadtverordneter b) Bürgermeister = Ehrenbürgermeister c) Stadtrat = Ehrenstadtrat (2) Bei Vorliegen besonderer Verdienste können Ehrenbezeichnungen auch an Bürger verliehen werden, die als Stadtverordnete, Bürgermeister oder Ehrenbeamte längere Zeit tätig waren, aber nicht die Regelmindestzeit von 20 Jahren erreicht haben. Seite 1 von 5

2 (3) Diese Ehrung soll in der Regel beim Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung oder dem Ehrenamt, andernfalls nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres, ausgesprochen werden, so dass die Leistungen des zu Ehrenden abschließend beurteilt werden können. 5 Vornahme der Verleihung (1) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung Ehrenstadtverordneter, Ehrenbürgermeister, Ehrenstadtrat werden von der Stadtverordnetenversammlung unter Beachtung der Bestimmungen der Hess. Gemeindeordnung (HGO) verliehen. (2) Die Verleihung kann vom Magistrat oder den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung schriftlich beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen, und die Verdienste sollen eingehend dargestellt werden. (3) Über die Verleihung ist vom Magistrat eine künstlerisch gestaltete Urkunde, in der die Verdienste des zu Ehrenden enthalten sind, auszufertigen. (4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt in einer besonderen Feierstunde, an der die Stadtverordneten und Mitglieder des Magistrats teilnehmen. Die Ausgestaltung der Feier und die Entscheidung darüber, ob weitere Ehrengäste eingeladen werden, erfolgt durch den Stadtverordnetenvorsteher im Einvernehmen mit dem Magistrat. (5) Die Ehrung erfolgt durch den Stadtverordnetenvorsteher. (6) Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung Ehrenstadtverordneter, Ehrenbürgermeister oder Ehrenstadtrat weder begründet noch aufgehoben. 6 Entziehung der Ehrenvereleihung (1) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnungen können bei unwürdigem Verhalten des Geehrten entzogen werden. Bei der Beurteilung, ob ein derartiges Verhalten vorliegt, ist die gesamte Lebensführung zu berücksichtigen. In Betracht kommen nicht nur Verfehlungen gegenüber der Stadt, sondern auch sonstige Verstöße gegen die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten. Grund für die Entziehung ist auch die Führung eines unehrsamen Lebenswandels. (2) Über die Entziehung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl. III. Ehrenplakette der Stadt 7 Allgemeine Voraussetzungen Einwohner oder Vereinigungen, die sich auf politischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialem, künstlerischem, sportlichem oder administrativem Gebiet Verdienste erworben haben, die geeignet sind, das Ansehen der Stadt Spangenberg zu mehren oder das Wohl der Stadt und ihrer Einwohner zu fördern, kann die Ehrenplakette der Stadt Spangenberg verliehen werden. 8 Ausführung der Plakette Die Ehrenplakette wird in Silber verliehen. Sie zeigt auf der Vorderseite das Stadtwappen, auf der Rückseite trägt sie den Namen des Ausgezeichneten oder der ausgezeichneten Vereinigung mit dem Zusatz: Für Verdienste um Stadt Spangenberg Datum der Auszeichnung Seite 2 von 5

3 9 Verleihung der Ehrenplakette Über die Verleihung der Ehrenplakette entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Sie wird im Rahmen einer öffentlichen Stadtverordnetensitzung durch den Stadtverordnetenvorsteher überreicht. Über die Verleihung ist eine Urkunde durch den Magistrat auszufertigen. IV. Sonstige Ehrenbezeichnungen 9 a) Allgemeine Voraussetzungen und Vornahme der Ehrungen (1) Bürgern, die mindestens 12 Jahre außerhalb der städtischen Gremien eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Stadt wahrgenommen haben, kann zu ihrer Amtsbezeichnung der Zusatz Ehren- verliehen werden. (2) Über die Ehrung entscheidet der Magistrat. Sie wird durch den Bürgermeister vorgenommen. (3) Für die Entziehung der Ehrenbezeichnung gilt 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass hierüber der Magistrat entscheidet. V. Gewährung von Ehrengeschenken Anerkennung sportlicher und sonstiger Leistungen 10 Allgemeines (1) Zur öffentlichen Anerkennung von Leistungen und Verdiensten auf dem Gebiet des Sports können außer einer Ehrung nach den 7 9 dieser Ordnung Geld- oder Sachpreise und Ehrengeschenke gewährt werden. (2) Geld- oder Sachpreise können gewährt werden zu sportlichen Veranstaltungen, die in der Stadt Spangenberg durchgeführt werden und an denen die Sportler aus Spangenberg beteiligt sind; sie können zu überörtlichen sportlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Stadt Spangenberg stattfinden, gewährt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. 11 Anlässe für die Ehrung Zur öffentlichen Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen und besonderer Verdienste um die Förderung des Sports verleiht die Stadt Spangenberg die Sportehrenplakette der Stadt Spangenberg. Außerdem gewährt sie Ehrengeschenke. Das Nähere regeln Richtlinien. 12 Die 10 und 11 gelten sinngemäß für Veranstaltungen anderer Vereine, bei denen Wettbewerbe durchgeführt und vergleichbare Auszeichnungen verliehen werden. 13 Vornahme der Ehrungen Über die Ehrung nach 10 bis 12 entscheidet der Magistrat. Sie wird einmal im Jahr durch den Bürgermeister im Rahmen einer Magistratssitzung vorgenommen. Zu der Feier sind der Stadtverordnetenvorsteher und der Vorsitzende des Jugend- und Sportausschusses einzuladen. Seite 3 von 5

4 14 Geschäfts- und Vereinsjubiläum (1) Bei 25-jährigem Geschäfts- oder Vereinsjubiläum und bei jeden weiteren 25 Jahren wird eine Glückwunschurkunde und eine Jubiläumsgabe gewährt. (2) Bei Geschäftsjubiläen entscheidet der Magistrat im Einzelfall über die Höhe der Jubiläumsgabe. (3) Bei Vereinsjubiläen beträgt die Zuwendung 25 Jahre Jahre Jahre Jahre und alle 25 Jahre darüber 250 (4) Die Übergabe wird durch den Bürgermeister vorgenommen. Ehe und Altersjubiläen 15 Voraussetzungen Die Ehrung setzt voraus, dass die Jubilare a) ihren ständigen Wohnsitz in Spangenberg haben, b) der vorgesehenen Ehrung würdig sind, d) bei Ehejubiläen: dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. 16 Anlässe für die Ehrung Jubiläen im Sinne dieser Ordnung sind: a) bei Ehejubiläen: Silberne Hochzeit (25 Ehejahre) Goldene Hochzeit (50 Ehejahre) Diamantene Hochzeit (60 Ehejahre) Eiserne Hochzeit (65 Ehejahre) Kupferne Hochzeit (70 Ehejahre) b) bei Altersjubiläen: Vollendung des 80. Lebensjahres Vollendung des 85. Lebensjahres Vollendung des 90. Lebensjahres Vollendung des 95. und jeden weiteren Lebensjahres 17 Art der Ehrung (1) Ehejubilare erhalten ab Silberner Hochzeit eine Glückwunschurkunde. Zusätzlich wird ab Goldener Hochzeit ein Präsent im Wert bis zu 23,00 überreicht. Ab Goldener Hochzeit wird ein Präsentkorb im Werte bis zu 30,00 überreicht.. (2) Altersjubilare erhalten a) bei Vollendung des 80. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein Präsent im Wert bis zu 10,00, Seite 4 von 5

5 b) bei Vollendung des 85. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein Präsent im Wert bis zu 12,00, c) bei Vollendung des 90., 95., 100., 101. usw. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein Präsent im Wert bis zu 20,00, d) bei Vollendung des 96., 97., 98. und 99. Lebensjahres Glückwünsche und ein Präsent im Wert bis zu 10,00. Der Bürgermeister kann im Einzelfall über einen anderen Wert der Präsente entscheiden. (3) Fallen mehrere Ehrungen auf denselben Tag, wird die Ehrung nur einmal vorgenommen. (4) Glückwunschurkunden sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen. 18 Vornahme von Ehrungen Die Ehrungen werden vorgenommen a) in der Kernstadt durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter, b) in den Stadtteilen durch die Ortsvorsteher im Auftrage des Magistrats. VI. Sonstige Ehrungen 19 Über Ehrungen außerhalb dieser Ordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung in jedem Einzelfall. Hierbei sind die in dieser Ordnung niedergelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Seite 5 von 5

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