Richtlinien über Ehrungen in der Gemeinde Willstätt. -Ehrungsordnung-
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- Gerrit Kuntz
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1 Gemeinde Willstätt -Ortenaukreis- Richtlinien über Ehrungen in der Gemeinde Willstätt -Ehrungsordnung- Der Gemeinderat der Gemeinde Willstätt hat am folgende erlassen. Richtlinien über Ehrungen in der Gemeinde Willstätt I. Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Verdienstmedaille 1 Sinn und Zweck der Ehrung Die Gemeinde Willstätt ehrt Personen, die sich durch besondere Leistungen um das Wohl und Ansehen der Gemeinde hervorgetan haben, indem sie das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Leben der Gemeinde außergewöhnlich gefördert haben, sich allgemein im Land und im Bund besonders verdient gemacht haben, in Einzelfällen außergewöhnliche Hilfe geleistet haben, besondere persönliche Leistungen erbrachten, die das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben. Die Ehrung erfolgt durch 2 a) die Verleihung des Ehrenbürgerrechts, b) die Verleihung der Verdienstmedaille in Silber oder Bronze. jeweils mit Urkunde.
2 3 Verleihung des Ehrenbürgerrechts Das Ehrenbürgerrecht bedeutet eine außergewöhnliche Auszeichnung. Von seiner Verleihung soll sparsamer Gebrauch gemacht werden, damit die Bedeutung dieser höchsten Auszeichnung, die die Gemeinde zu vergeben hat, nicht entwertet wird. Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet oder aufgehoben. Das Ehrenbürgerrecht kann an Deutsche und Ausländer verliehen werden. Im übrigen gilt 22 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. 4 Verleihung der Verdienstmedaille (1) Bei der Verleihung ist in jedem Fall zu beachten, dass der besondere Wert der Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt. (2) Bei der ersten Ehrung soll in der Regel die bronzene Medaille verliehen werden. In besonderen Fällen kann bereits bei der ersten Auszeichnung die silberne Medaille in Betracht kommen. (3) Ehrung von Mandatsträger: a) silberne Medaille nach fünf Legislaturperioden b) bronzene Medaille nach drei Legislaturperioden 5 Form der Medaille Die Medaille hat die Form einer runden Münze mit einem Durchmesser von 50 mm. Sie zeigt in erhabener Prägung auf der Vorderseite das Wappen der Gemeinde Willstätt und auf der Rückseite in der oberen Hälfte die Worte Für hervorragende Verdienste (silberne Medaille) bzw. besondere Verdienste (bronzene Medaille), in der unteren Hälfte den Namen der geehrten Person und das Datum. 6 Antrags- und Verleihungsverfahren (1) Die Ehrungen werden vom Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung (2/3-Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder) beschlossen. (2) Die Ehrungen werden in einer der Bedeutung der Ehrung würdigen Form vom Bürgermeister nach Rücksprache mit dem Gemeinderat vorgenommen.
3 (3) Der Gemeinderat kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Gemeinderatsmitglieder. In diesem Falle sind Verleihungsurkunde und Verdienstmedaille zurückzugeben. II. Sportlerehrung 7 Ehrenplakette mit Ehrenbrief an den Sportler (Sportlerin) des Jahres. Ehrenplakette und Ehrenbrief an die Mannschaft des Jahres. Anerkennungsmedaille mit Urkunde für hervorragende sportliche Leistungen. Ehrenbrief für außergewöhnliche Verdienste um den Sport. 8 Ehrenplakette mit Ehrenbrief (1) Für die Verleihung der Ehrenplakette mit Ehrenbrief als Sportler bzw. Mannschaft des Jahres kommen nur aktive Sportler und Mannschaften von Vereinen der Gemeinde Willstätt in Frage, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Sports und Leibesübungen über den örtlichen Bereich hinaus hervorgetan haben und ihrer persönlichen Haltung der Jugend als Vorbild dienen. Die Ehrung ergeht alljährlich an den Sportler/Sportlerin und eine Mannschaft. (2) Schüler und Jugendliche können nicht als Sportler des Jahres geehrt werden. Nehmen diese jedoch an Wettkämpfen in der allgemeinen Leistungsklasse (Meisterklasse) teil, können sie entsprechend geehrt werden 9 Anerkennungsmedaille (1) Zur Ehrung kommen nur Aktive und Mannschaften Willstätter Sportvereine und Schulen, die besondere sportliche Erfolge und Leistungen erbracht haben. Sie müssen in ihrer persönlichen Haltung und in ihrem sportlichen Auftreten einwandfrei sein und der Jugend als Vorbild dienen. (2). Jugendliche werden den aktiven Sportlern gleichgestellt. 10 Sportehrenbrief Der Sportehrenbrief wird Funktionären verliehen, die sich in den Sportvereinen der Gemeinde Willstätt durch außergewöhnliche Leistungen um den Sport verdient gemacht haben. Sie müssen eine mindestens 15jährige Funktionärstätigkeit geleistet haben. Ausnahmen können in besonderen Fällen zugelassen werden.
4 11 Vorschlagsrecht (1) Vorschlagsberechtigt sind alle sporttreibenden Vereine sowie die Schulen innerhalb des Gemeindegebietes Willstätt. Die Vorschläge sind jährlich bis zum beim Kultur-, Sport- und Jugendausschuss einzureichen, der selbst vorschlagsberechtigt ist. Dieser Ausschuss reicht dem Gemeinderat die Ehrungsvorschläge ein. (2) In Ausnahmefällen können auch Sportler/innen aus Willstätt geehrt werden, die ihre sportlichen Leistungen in einem Verein oder einer Organisation außerhalb Willstätts erbracht haben. (3) Der Gemeinderat entscheidet über die Ehrungen. 12 Ehrungstermin und Der Bürgermeister bestimmt den Ehrungstag und die Art der Durchführung. Der Gemeinderat ist zu informieren. III. Ehrungen im kulturellen und sozialen Bereich sowie im Rettungsdienst 13 - Anerkennungsmedaille mit Urkunde für hervorragende Leistungen - Ehrenbrief für außergewöhnliche Verdienste 14 Anerkennungsmedaille (1) Zur Ehrung kommen nur Aktive sowie Chöre, Kapellen oder sonstige Gruppen Willstätter Vereine oder Organisationen, die besondere Leistungen erbracht haben. Sie müssen in ihrer persönlichen Haltung und in ihrem Auftreten einwandfrei sein und der Jugend als Vorbild dienen. (2) Jugendliche werden den Aktiven gleichgestellt. 15 Ehrenbrief Der Ehrenbrief wird Funktionären verliehen, die sich in den Vereinen durch außergewöhnliche Leistungen verdient gemacht haben. Sie müssen eine mindestens 15jährige Funktionärstätigkeit geleistet haben. Ausnahmen können in besonderen Fällen zugelassen werden.
5 16 Vorschlagsrecht (1) Vorschlagsberechtigt sind alle Vereine und Organisationen innerhalb des Gemeindegebietes. Die Vorschläge sind jährlich bis zum beim Kultur-, Sport- und Jugendausschuss einzureichen, der selbst vorschlagsberechtigt ist. Dieser Ausschuss reicht dem Gemeinderat die Ehrungsvorschläge ein. (2) Der Gemeinderat entscheidet über die Ehrungen. 17 Ehrungstermin und Der Bürgermeister bestimmt den Ehrungstag und die Art der Durchführung. Der Gemeinderat ist zu informieren. IV. Vereinsjubiläum 18 Vereinsjubiläen Ehrengaben der Gemeinde für Willstätter Vereine werden aus Anlass folgender Jubiläen gewährt: 25, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 usw. Die Ehrengabe wird in Geld gewährt, sie bemisst sich nach der Zahl der Jubiläumsjahre und beträgt für jedes Jahr Diese Ehrenordnung tritt am in Kraft. 19 Inkrafttreten Willstätt, den Artur Kleinhans Bürgermeister
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