Satzung über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung)

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1 Gemeinde Kolkwitz Spree-Neiße-Kreis Satzung über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter, Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn es nicht innerhalb von 2 Wochen bei der Gemeindeverwaltung gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat, auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, dass für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und die Haltung für die Steuer bleiben hiervon unberührt. (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. 2 Steuermaßstab und Steuersatz Steuermaßstab und Steuersatz der Satzung werden jährlich wie folgt festgelegt: a) Hundesteuer für den ersten in einem Haushalt gehaltenen Hund 30,00 b) Hundesteuer für den zweiten in einem Haushalt gehaltenen Hund 60,00 c) Hundesteuer für den dritten in einem Haushalt gehaltenen Hund 90,00 Seite 1 von 5

2 d) Die Hundesteuer erhöht sich für jeden weiteren in einem Haushalt gehaltenen Hund um jeweils 30,00 4. Hund 120,00 5. Hund 150,00 und so weiter. e) Gebühr bei verspäteter Anmeldung oder bei Nichtanmeldung des Hundes Hundesteuer plus 15,00. Hunde, für die Steuerbefreiung nach 4 gewährt wird, sowie Hunde, die zum Bestand eines Zwingers gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 5 gewährt wird, werden mitgezählt. 3 Steuerfreiheit Steuerfreiheit wird Personen gewährt, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. 4 Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für a) Gebrauchshunde von Forstbeamten und Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von Beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von Beauftragten Jagdaufsehern in der für den Forst- Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl. b) Diensthunde deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr usw. c) Blindenführhunde d) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. e) Hunde, welche bei karitativen Einrichtungen und dem DRK als Fährtenhunde gehalten werden. f) Hunde, welche vorübergehend in Tierheimen und Tierasylen untergebracht sind. Seite 2 von 5

3 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken, welche von den nächsten bewohnten Grundstücken mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, höchstens jedoch für einen Hund. b) Wachhunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. c) Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, höchstens jedoch für einen Hund. (2) Rentner, die allein ein Grundstück bewohnen, ist die Hundesteuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (3) Für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 6 (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- und Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. (2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem die Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des 2 (Anlage 1 Buchstabe a) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit. Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hundegezüchtet werden. 7 Allgemeine Voraussetzung für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommenen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Seite 3 von 5

4 b) In den Fällen des 6 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzung für die beantragte Steuervergünstigung vorliegt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter für die sie beantragt und bewilligt worden ist. 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zu wachsen, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder- wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für den festgesetzten Zeitraum fällig. Allgemeiner Fälligkeitstermin der Hundesteuer als Jahresbetrag ist der 01.Juli eines jeden Jahres. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zum gleichen Fälligkeitstermin weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht im Verlaufe des Jahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. 10 Sicherung und Überwachung (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder- wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin Seite 4 von 5

5 zugewachsen ist- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des 8 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Woche des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Die Gemeindeverwaltung übersendet einen Hundesteuerbescheid oder eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeindeverwaltung abzumelden. (3) In der Gemeindeverwaltung ist eine Hundesteuermarke gegen Entgeld zu erwerben Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeindeverwaltung die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeindeverwaltung auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder im Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundsteuerbestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Hausverwaltung- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeindeverwaltung übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 11 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die 1,8,9 und 10 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert EURO geahndet werden. (3) Für das Bußgeldverfahren gelten die 391,393,396,397,407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde Kolkwitz. 12 Die Hundesteuersatzung tritt ab 1. Januar 2000 in Kraft. Seite 5 von 5

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