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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember Stück 758. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine samt Anhang (NR: GP XVII RV 772 AB 833 S. 87. BR: AB 3636 S. 510.) 4749 Der Nationalrat hat beschlossen: 758. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. ABKOMMEN In Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine Brüssel, den 23. Dezember 1988 Herr! Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine stattgefunden haben. Da es im Interesse der Gemeinschaft und Österreichs liegt, die Ausweitung des Warenverkehrs auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 22. Juli 1972 *) zu fördern, sind beide Vertragsparteien übereingekommen, folgende Bestimmungen anzuwenden: 1. Österreich eröffnet jährlich ein zollfreies Zollkontigent von hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) ausgenommen Schaumwein mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus A des österreichischen Zolltarifs. Von diesem Kontingent sind hl Spanien vorbehalten. Österreich gestattet jedoch vom 1. März eines jeden Kontingentszeitraums an den Zugang aller Mitgliedstaaten zum Rest der Spanien vorbehaltenen und von diesem Mitgliedstaat nicht ausgenützten Menge. ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 durch Portugal gelten die in Anhang I aufgeführten portugiesischen Qualitätsweine als Qualitätsweine b. A. 2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem von Österreich jährlich für Qualitätsweine eröffneten mengenmäßigen Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem vorstehend genannten Kontingent von hl entsprechen. 3. Ferner eröffnet Österreich jährlich ein zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsschaumweine b. A.) mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus des österreichischen Zolltarifs. 4. Die Gemeinschaft eröffnet jährlich ein zollfreies Zollkontingent von hl für Qualitätsweine der Unterposition ex der Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz 1985' der Republik Österreich entsprechen, mit Ursprung in Österreich und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger,/ Bei der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen die Zölle jedoch denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 angewandt werden. 5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für Qualitätsschaumweine der Unterposition

2 Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr. 758 ex der Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz 1985 der Republik Österreich entsprechen, mit Ursprung in Österreich und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger. Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumweinen mit Ursprung in Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen die Zölle jedoch denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 angewandt werden. 6. Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Kontingente läuft der Kontingentzeitraum vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres 1 ). 7. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats gilt, wobei die Gültigkeitsdauer jedoch weder das Ende des Kontingentzeitraums noch das Datum des 1. März gemäß Abs. 1 dritter Unterabsatz bzw. des 15. Mai 1989 gemäß Fußnote 1 zu Abs. 6 überschreiten darf. Die Regelung für die Erteilung der Lizenzen wird so verwaltet, daß die vereinbarten Mengen bei der Einfuhr ausgenützt werden können. Zu diesem Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien einander regelmäßig Angaben über die Anzahl der erteilten und verwendeten Lizenzen. Ferner wird vereinbart, daß die Erteilung einer Einfuhrlizenz nicht an die Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge einheimischen Weins geknüpft werden kann. Außerdem müssen die betreffenden Weine von einer Bescheinigung begleitet werden, die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde, die auf einem im Einvernehmen zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist. Aus dieser Bescheinigung muß hervorgehen, daß diese Weine den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen. 8. Die Vertragsparteien tragen Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Die Vertragsparteien können das Abkommen im gemeinsamen Einvernehmen ändern. 1 ) Im ersten Halbjahr 1989 belaufen sich die Kontingentmengen jedoch auf 50% der Jahresmengen und wird das in Abs. 1 dritter Unterabsatz vorgesehene Datum des 1. März durch den 15. Mai 1989 ersetzt. 10. Dieses Abkommen gilt für Gebiete, in denen der Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits. 11. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft und ist vorerst auf einen Zeitraum beschränkt, der am 30. Juni 1992 endet. Im Laufe des zweiten Halbjahres 1991 werden Konsultationen stattfinden, um zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen das Abkommen verlängert wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften: Möhler ANHANG Verzeichnis der in Portugal erzeugten Weine, die den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellt werden 1. Gemäß den geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften für die denominação de origem controlada" erzeugte Weine: Dão, Vinho verde, Douro, Bucelas, Colares, Bairrada, Algarve (gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Begriffen Lagoa, Lagos, Portimão und Tavira) sowie die gemäß den geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften für die Indicação de proveniência regulamentada" erzeugten Weine: Trás-os-Montes, Ribatejo-Oeste. 2. Gemäß den geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften für die denominação de origem controlada" erzeugten Likörweine: Vinho do Porto, der auch unter folgenden Bezeichnungen angeboten werden kann: Porto, vin de Porto, Oporto, Port, Port wine, Portwein, Portvin, Portwijn; Vinho de Madeira, der auch unter folgenden Bezeichnungen angeboten werden kann: Madeira, Madeirawein, Madeira

3 287. Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr Herr! wine, vin de Madère, Madera, vino di Madera, Madeira wijn; Moscatel de Setúbal oder Setúbal; Carcavelos. Brüssel, den 23. Dezember 1988 Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine stattgefunden haben. Da es im Interesse der Gemeinschaft und Österreichs liegt, die Ausweitung des Warenverkehrs auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 22. Juli 1972 zu fördern, sind beide Vertragsparteien übereingekommen, folgende Bestimmungen anzuwenden: 1. Österreich eröffnet jährlich ein zollfreies Zollkontigent von hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) ausgenommen Schaumwein mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus A des österreichischen Zolltarifs. Von diesem Kontingent sind hl Spanien vorbehalten. Österreich gestattet jedoch vom 1. März eines jeden Kontingentzeitraums an den Zugang aller Mitgliedstaaten zum Rest der Spanien vorbehaltenen und von diesem Mitgliedstaat nicht ausgenützten Menge. Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 durch Portugal gelten die in Anhang I aufgeführten portugiesischen Qualitätsweine als Qualitätsweine b. A. 2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem von, Österreich jährlich für Qualitätsweine eröffneten mengenmäßigen Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem vorstehend genannten Kontingent von hl entsprechen. 3. Ferner eröffnet Österreich jährlich ein zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsschaumweine b. A.) mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer des österreichischen Zolltarifs. 4. Die Gemeinschaft eröffnet jährlich ein zollfreies Zollkontingent von hl für Qualitätsweine der Unterposition ex der Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz 1985 der Republik Österreich entsprechen, mit Ursprung in Österreich und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger. Bei der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen die Zölle jedoch denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 angewandt werden. 5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für Qualitätsschaumweine der Unterposition ex der Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz 1985 der Republik Österreich entsprechen, mit Ursprung in Österreich und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger. Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumweinen mit Ursprung in Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen die Zölle jedoch denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 angewandt werden. 6. Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Kontingente läuft der Kontingentzeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres 1 ). 7. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats gilt, wobei die Gültigkeitsdauer jedoch weder das Ende des Kontingentzeitraums noch das Datum des 1. März gemäß Abs. 1 dritter Unterabsatz bzw. des 15. Mai 1989 gemäß Fußnote 1 zu Abs. 6 überschreiten darf. Die Regelung für die Erteilung der Lizenzen wird so verwaltet, daß die vereinbarten Mengen bei der Einfuhr ausgenützt werden können. Zu diesem Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien einander regelmäßig Angaben über die Anzahl der erteilten und verwendeten Lizenzen. Ferner wird vereinbart, daß die Erteilung einer Einfuhrlizenz nicht an die Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge einheimischen Weins geknüpft werden kann. 1 ) Im ersten Halbjahr 1989 belaufen sich die. Kontingentmengen jedoch auf 50% der Jahresmengen und wird das in Abs. 1 dritter Unterabsatz vorgesehene Datum des 1. März durch den 15. Mai 1989 ersetzt.

4 Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr. 758 Außerdem müssen die betreffenden Weine von einer Bescheinigung begleitet werden, die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde, die auf einem im Einvernehmen zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist. Aus dieser Bescheinigung muß hervorgehen, daß diese Weine den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen. 8. Die Vertragsparteien tragen Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Die Vertragsparteien können das Abkommen im gemeinsamen Einvernehmen ändern. 10. Dieses Abkommen gilt für Gebiete, in denen der Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits. 11. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft und ist vorerst auf einen Zeitraum beschränkt, der am 30. Juni 1992 endet. Im Laufe des zweiten Halbjahres 1991 werden Konsultationen stattfinden, um zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen das Abkommen verlängert wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung zum Inhalt dieser Note zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Algarve (gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Begriffen Lagoa, Lagos, Portimão und Tavira) sowie die gemäß den geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften für die Indicação de proveniência regulamentada" erzeugten Weine: Trás-os-Montes, Ribatejo-Oeste. 2. Gemäß den geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften für die denominação de origem controlada" erzeugten Likörweine: Vinho do Porto, der auch unter folgenden Bezeichnungen angeboten werden kann: Porto, vin de Porto, Oporto, Port, Port wine, Portwein, Portvin, Portwijn; Vinho de Madeira, der auch unter folgenden Bezeichnungen angeboten werden kann: Madeira, Madeirawein, Madeira wine, vin de Madère, Madera, vino di Madera, Madeira wijn; Moscatel de Setúbal oder Setúbal; Carcavelos. Für die Regierung der Republik Österreich: Wolte ANHANG Verzeichnis der in Portugal erzeugten Weine, die den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellt werden 1. Gemäß den geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften für die denominação de origem controlada" erzeugte Weine: Dão, Vinho verde, Douro, Bucelas, Colares, Bairrada,

5 287. Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr

6 Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr. 758

7 287. Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr

8 Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr. 758

9 287. Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr

10 Stück Ausgegeben am 30. Dezember 1988 Nr. 758 Vranitzky

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