EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 C5-0546/ /0449A(COD) DE 13/11.01 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Dok /1/01 + ADD1 SEK(2001)1724 DE DE

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3 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Luxemburg, den 30. Oktober 2001 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 92/0449 A (COD) 10479/1/01 REV 1 SOC 263 CODEC 679 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 10479/1/01 REV 1 FR/wk

4 RICHTLINIE 2001/ /EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission 1, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, ABl. C 77 vom , S. 12, und ABl. C 230 vom , S. 3. ABl. C 249 vom , S. 28. Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom , S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom , S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) /1/01 REV 1 FR/wk 1

5 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. (2) Durch diese Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. (3) In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz 1 ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (4) Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 2 sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellenwerte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 3 zur Kenntnis genommen ABl. L 137 vom , S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom , S. 11). ABl. C 28 vom , S. 3. ABl. C 28 vom , S /1/01 REV 1 FR/wk 2

6 (5) Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europäische Parlament hat im September 1990 eine Entschließung zu diesem Aktionsprogramm 1 verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6) Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am... die Richtlinie 2001/.../EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 2 angenommen. (7) Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, angesehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8) Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositionsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. 1 2 ABl. C 260 vom , S ABl. L 10479/1/01 REV 1 FR/wk 3

7 (9) Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beachtenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzuwenden. (10) Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. (11) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entstehungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besatzungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. (12) Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern /1/01 REV 1 FR/wk 4

8 (13) Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 1 handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Richtlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (14) Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes. (15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 2 erlassen werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: 1 2 ABl. L 183 vom , S. 1. ABl. L 184 vom , S /1/01 REV 1 FR/wk 5

9 ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich (1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. (3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefahrenanzeiger verwendeten physikalischen Größen: a) Spitzenschalldruck (p peak ): Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks /1/01 REV 1 FR/wk 6

10 b) Tages-Lärmexpositionspegel (L EX,8h ) (in db(a) bezogen auf 20 µpa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls. c) Wochen-Lärmexpositionspegel ( L _ EX,8h ): der über die Zeit gemittelte Tages- Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2). Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: L EX,8h = 87 db(a) bzw. p peak = 200 Pa 1. b) Obere Auslösewerte: L EX,8h = 85 db(a) bzw. p peak = 200 Pa 2. c) Untere Auslösewerte: L EX,8h = 80 db(a) bzw. p peak = 112 Pa db bezogen auf 20 µpa. 140 db bezogen auf 20 µpa. 135 db bezogen auf 20 µpa /1/01 REV 1 FR/wk 7

11 (2) Bei der Bewertung des Lärmexpositionspegels unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 db(a) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern /1/01 REV 1 FR/wk 8

12 ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. (2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht /1/01 REV 1 FR/wk 9

13 (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewertung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; 10479/1/01 REV 1 FR/wk 10

14 f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien; g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers; i) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte Informationen. (7) Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung ist gemäß einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist. Artikel 5 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition (1) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden /1/01 REV 1 FR/wk 11

15 Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) Alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern; b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, einschließlich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, für welche Gemeinschaftsvorschriften mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen; c) Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze; d) angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition; e) Technische Lärmminderung: i) Luftschallminderung, z.b. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material; ii) Körperschallminderung, z.b. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung; f) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme; 10479/1/01 REV 1 FR/wk 12

16 g) arbeitsorganisatorische Lärmminderung: i) Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition; ii) zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten. (2) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgeber, sobald die oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen, wobei insbesondere die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind. (3) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist. (4) Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht. (5) In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören /1/01 REV 1 FR/wk 13

17 Artikel 6 Persönlicher Schutz (1) Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden, so wird gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 1 und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäß angepasster persönlicher Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt und von ihnen benutzt: a) Wenn die Exposition gegenüber Lärm die unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung. b) Wenn die Exposition gegenüber Lärm die oberen Expositionsauslösewerte überschreitet, ist persönlicher Gehörschutz zu verwenden. c) Der persönliche Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. (2) Der Arbeitgeber ist für die Prüfung der Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen verantwortlich. 1 ABl. L 393 vom , S /1/01 REV 1 FR/wk 14

18 Artikel 7 Begrenzung der Exposition des Gehörs (1) Unter keinen Umständen dürfen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 bewertet wurden. (2) Wird ungeachtet der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Exposition festgestellt, die über den Grenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber a) unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern, b) die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts ermittelt, c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen angepasst, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern. Artikel 8 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter Informationen und eine Unterweisung im Zusammenhang mit den durch die Exposition gegenüber Lärm entstehenden Risiken erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: a) Die Art derartiger Risiken; 10479/1/01 REV 1 FR/wk 15

19 b) die aufgrund dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm, einschließlich der Umstände, unter denen die Maßnahmen angewandt werden; c) die in Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte; d) die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen des Lärms gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr; e) Unterweisung in der korrekten Verwendung des Gehörschutzes; f) das Erkennen und Melden der Anzeichen von Gehörschädigungen; g) die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung; h) sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Lärm. Artikel 9 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG /1/01 REV 1 FR/wk 16

20 ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 10 Gesundheitsüberwachung (1) Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer in den Fällen sicherzustellen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie eine Gefährdung ihrer Gesundheit erkennen lässt. Diese Vorkehrungen, einschließlich der Anforderungen für die Gesundheitsakten sowie deren Verfügbarkeit, werden entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten eingeführt. (2) Ein Arbeitnehmer, der über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt ist, hat Anspruch darauf, dass sein Gehör von einem Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes von einer anderen entsprechend qualifizierten Person gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten untersucht wird. Ziel der Untersuchung ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten. (3) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen eine Kopie der entsprechenden Akten zu übermitteln. Der einzelne Arbeitnehmer erhält auf Verlangen Einsicht in seine persönlichen Gesundheitsakten /1/01 REV 1 FR/wk 17

21 (4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft ein Arzt oder, falls dieser es als erforderlich erachtet, ein Spezialist, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes: a) Der Arbeitnehmer wird von dem Arzt oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. b) Der Arbeitgeber i) überprüft die gemäß Artikel 4 vorgenommene Risikobewertung; ii) überprüft die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß den Artikeln 5 und 6; iii) berücksichtigt den Rat des Arbeitsmediziners oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person oder der zuständigen Behörde und führt alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß den Artikeln 5 und 6 durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht; iv) trifft Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren /1/01 REV 1 FR/wk 18

22 Artikel 11 Ausnahmen (1) Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der Art der Tätigkeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemäßer Verwendung eines persönlichen Gehörschutzes größere Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen solchen Schutz, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu Artikel 7 gewähren. (2) Die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden von den Mitgliedstaaten nach der Anhörung der Sozialpartner geregelt, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten durchgeführt wird. Diese Ausnahmen müssen mit Auflagen verbunden sein, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden und dass für die betreffenden Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. Diese Ausnahmen werden alle vier Jahre überprüft, und sie werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle vier Jahre eine Übersicht über die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 unter Angabe der genauen Gründe und Umstände, die sie zur Gewährung dieser Ausnahmen veranlasst haben. Artikel 12 Technische Änderungen Rein technische Änderungen werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 vorgenommen, und zwar nach Maßgabe a) der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien und 10479/1/01 REV 1 FR/wk 19

23 b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms. Artikel 13 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 14 Aufhebung Die Richtlinie 86/188/EWG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben /1/01 REV 1 FR/wk 20

24 ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Berichte Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Ausgehend von diesen Berichten unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Artikel 16 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum... * nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. * 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie /1/01 REV 1 FR/wk 21

25 (2) Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine zusätzliche Frist von fünf Jahren ab dem... *, d.h. eine Gesamtfrist von acht Jahren, für die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 7 in Bezug auf die Besatzungen von Seeschiffen in Anspruch nehmen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben. Artikel 17 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 18 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin Im Namen des Rates Der Präsident * 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie /1/01 REV 1 FR/wk 22

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27 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Luxemburg, den 29. Oktober 2001 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 1992/0449A (COD) 10479/1/01 REV 1 ADD 1 SOC 263 CODEC 679 Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) BEGRÜNDUNG DES RATES 10479/1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 1

28 I. EINLEITUNG Die Kommission hat dem Rat am 8. Februar 1993 auf der Grundlage von Artikel 118a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen unterbreitet. Mit diesem Vorschlag soll die Richtlinie 89/391/EWG (so genannte Rahmenrichtlinie) in der Weise ergänzt werden, dass darin erläutert wird, wie einige der Bestimmungen der Richtlinie im speziellen Fall der Exposition gegenüber physikalischen Einwirkungen anzuwenden sind. Er deckt alle Tätigkeiten ab, bei denen Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Einwirkung gefährdet sein könnten, mit Ausnahme bestimmter spezifischer Situationen im öffentlichen Dienst oder im Katastrophenschutz. Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuss haben am 20. April 1994 bzw. am 30. Juni 1993 Stellung genommen; das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 16. September 1999 bestätigt. Die Kommission hat am 8. Juli 1994 einen geänderten Vorschlag vorgelegt. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam war die Rechtsgrundlage nicht mehr der frühere Artikel 118a, sondern Artikel 137 Absatz 2, in dem das Mitentscheidungsverfahren gemeinsam mit dem Europäischen Parlament sowie die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorgesehen sind. Der Ausschuss der Regionen hat mit Schreiben vom 13. Januar 2000 erklärt, dass er zu diesem Richtlinienvorschlag nicht Stellung nehmen werde. II. DIE VERSCHIEDENEN TEILE DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Die Besonderheit des ursprünglichen Vorschlags bestand darin, dass in ein und demselben Rechtsakt vier verschiedene Arten von physikalischen Einwirkungen behandelt werden (Lärm, Vibrationen, optische Strahlung sowie elektromagnetische Felder und Wellen), wobei jede einzelne dieser Einwirkungen Gegenstand eines gesonderten Anhangs gewesen wäre /1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 2

29 Der allgemeine Ansatz des Rates, der von der Kommission akzeptiert wurde, bestand jedoch darin, sich in einer ersten Phase aufgrund der technischen Schwierigkeiten bei den anderen Arten der physikalischen Einwirkung ausschließlich auf den Punkt (Vibrationen) zu konzentrieren, über den in absehbarer Zeit eine Einigung erzielt werden könnte, und sich anschließend mit den anderen Aspekten zu befassen. Zudem hat der Rat in einer Erklärung für das Ratsprotokoll seine Zusage bekräftigt, die Prüfung der übrigen Teile des Kommissionsvorschlags (Lärm, optische Strahlung, elektromagnetische Felder und Wellen) fortzusetzen. Nach der politischen Einigung über den Entwurf einer Richtlinie betreffend Vibrationen ist der Rat zur Prüfung eines weiteren gesonderten Entwurfs betreffend Lärm übergegangen und hat am gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Anders als beim Richtlinienentwurf über Vibrationen konnte der Text so abgefasst werden, dass keine Anhänge erforderlich sind. III. ZWECK Der Richtlinienentwurf zielt darauf ab, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung oder der möglichen Gefährdung durch Lärmeinwirkungen, insbesondere den Gehörschutz, zu verbessern. Die Richtlinie soll auch die geltende Lärmrichtlinie (86/188/EWG) vom 12. Mai 1986 ersetzen, deren Vorschriften als nicht mehr angemessen angesehen werden. IV. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS 1. ALLGEMEINES Gemäß Artikel 136 des Vertrags verfolgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten folgende Ziele: (...), die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, (...), die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials (...). Gemäß Artikel 137 Absatz 1 des Vertrags unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten insbesondere auf folgenden Gebieten: Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer; (...). Zu diesem Zweck kann der Rat nach Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags unter Berücksichtigung 10479/1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 3

30 der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind". Der Gemeinsame Standpunkt des Rates entspricht im abgedeckten Bereich den Zielen von Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags, da damit bezweckt wird, Mindestvorschriften für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärmeinwirkung einzuführen. Außerdem entspricht der Standpunkt nach wie vor den von der Kommission vorgeschlagenen und vom Parlament unterstützten Zielen, auch wenn er infolge der Aufteilung des ursprünglichen Vorschlags anders aufgebaut ist. Er berücksichtigt viele der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen des Kommissionsvorschlags. 2. AUFBAU UND SCHLÜSSELELEMENTE 2.1. Lärmexpositionswerte Im Gemeinsamen Standpunkt werden die Werte für drei Stufen der Lärmexposition festgelegt: die unteren Expositionsauslösewerte, die oberen Expositionsauslösewerte und die Expositionsgrenzwerte. Diese Werte werden jeweils als zeitlich gewichteter Durchschnitt db(a) (Dezibel) und als Spitzenschalldruck ppeak (Pascal oder Pa) ausgedrückt. Der zeitlich gewichtete Durchschnitt wird entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 ermittelt. In der Regel sollte der zeitlich gewichtete Durchschnitt für einen Tag, d.h. als täglicher Lärmexpositionspegel, ermittelt werden, aber die Mitgliedstaaten können unter hinreichend begründeten Umständen und unter bestimmten Bedingungen stattdessen den wöchentlichen Lärmexpositionspegel verwenden. Mit den beiden Expositionsauslösewerten ist der Lärm in der Umgebung der Arbeitnehmer, d.h. ohne Berücksichtigung der Wirkung des Gehörschutzes, zu messen, während bei der Ermittelung der Expositionsgrenzwerte die Wirkung des Gehörschutzes berücksichtigt wird. In seinem Gemeinsamen Standpunkt hat der Rat folgende Expositionswerte festgelegt: Expositionsgrenzwerte: 87 db(a) bzw. ppeak = 200 Pa obere Expositionsauslösewerte: 85 db(a) bzw. ppeak = 200 Pa und untere Expositionsauslösewerte: 80 db(a) bzw. ppeak = 112 Pa /1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 4

31 Ein direkter Vergleich mit den Werten in der geltenden Richtlinie von 1986 und im geänderten Kommissionsvorschlag ist aufgrund der Unterschiede in Konzeption und Aufbau nicht möglich, doch sind die neuen Werte im Allgemeinen niedriger. In der geltenden Richtlinie von 1986 sind nur zwei Werte 85 und 90 db(a) festgelegt, und der Kommissionsvorschlag enthält drei vergleichbare Werte, nämlich 80, 85 und 90 db(a). Aus Sicht des Rates stellen die drei von ihm angenommenen Werte einen fairen Kompromiss dar, da mit ihnen einerseits dem Anliegen, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, Rechnung getragen und andererseits gewährleistet wird, dass den Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, durch die Umsetzung der Richtlinie nicht übertrieben hohe Kosten entstehen Maßnahmen, die beim Überschreiten der Expositionswerte zu ergreifen sind Sobald die verschiedenen Expositionswerte erreicht oder überschritten werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: Wenn die unteren Expositionsauslösewerte erreicht werden, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die betreffenden Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter Unterrichtung und Unterweisung im Zusammenhang mit den Expositionsrisiken erhalten; werden die unteren Expositionsauslösewerte überschritten, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Arbeitsplätze, an denen mit einer Überschreitung der oberen Expositionsauslösewerte gerechnet werden muss, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen und abzugrenzen. Sobald die oberen Expositionsauslösewerte überschritten werden, müssen die Arbeitnehmer persönlichen Gehörschutz verwenden. Sie haben zudem Anspruch darauf, dass ihr Gehör von einem Arzt oder von einer anderen qualifizierten Person untersucht wird, damit eine Frühdiagnose gestellt werden kann. Überdies muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen. Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen bei uneingeschränkter und ordnungsgemäßer Verwendung eines persönlichen Gehörschutzes größere Risiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen solchen Schutz, beispielsweise wenn akustische Warnsignale bei Verwendung eines Gehörschutzes nicht wahrgenommen werden würden, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der vorgenannten Verpflichtung, einen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen und seine Verwendung vorzuschreiben, gewähren. Diese Ausnahmen müssen an strenge Auflagen geknüpft sein, die eine Gefahrenreduzierung und verstärkte Gesundheitsüberwachung garantieren, und sie müssen alle vier Jahre überprüft werden /1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 5

32 Die Expositionsgrenzwerte dürfen unter keinen Umständen überschritten werden. Ist dies trotz der Vorsorgemaßnahmen der Fall, so muss der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, damit die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten sinkt, die Gründe für die übermäßige Exposition ermitteln und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anpassen, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern Andere wichtige Elemente Gemäß der so genannten Rahmenrichtlinie muss der Arbeitgeber die Lärmpegel, denen die Arbeitgeber ausgesetzt sind, in angemessenen Abständen bewerten und erforderlichenfalls messen. Er muss über eine Risikobewertung verfügen und die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen ermitteln. Die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm ist am Entstehungsort auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern. Die Mitgliedstaaten müssen Vorkehrungen treffen, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer in den Fällen sicherzustellen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung durch den Arbeitgeber ein Risiko für ihre Gesundheit erkennen lässt. Ein Arzt oder sonstiger Spezialist überprüft, ob Gehörschädigungen von Arbeitnehmern möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit sind; trifft dies zu, so ist der Arbeitnehmer zu unterrichten und müssen bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdung getroffen werden. Es müssen persönliche Gesundheitsakten unter Wahrung des Arztgeheimnisses geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Der zuständigen Behörde ist eine Kopie der Akten zu übermitteln und den einzelnen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist Zugang zu ihren Akten zu gewähren Wichtigste Unterschiede gegenüber dem geänderten Vorschlag der Kommission Die wichtigsten Unterschiede gegenüber dem Kommissionsvorschlag bestehen in der Umstrukturierung und Neudefinition der Lärmexpositionswerte, der Streichung des Schwellenwerts, da nach Ansicht des Rates die Festlegung von Expositionswerten, bis zu denen die Exposition keine schädlichen Auswirkungen hat, der wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, 10479/1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 6

33 der Aufhebung der Verpflichtung, bestimmte Tätigkeiten als besonders gefährlich zu betrachten und der zuständigen Behörde zu melden, um die administrativen Belastungen für die Unternehmen, insbesondere die KMU, nicht unnötig zu erhöhen, der Aufnahme der Vorschrift, dass die Arbeitgeber bei der Risikobewertung die Auswirkungen der Wechselwirkungen zwischen einerseits Lärm und andererseits arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen, Vibrationen sowie Warnsignalen und anderen notwendigen Geräuschen zu berücksichtigen haben, dem Anspruch der Arbeitnehmer auf Gehöruntersuchung bei einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Expositionsauslösewerte, den strengeren Auflagen, nach denen die Arbeitgeber ihre Risikobewertung und Vorsorgemaßnahmen aktualisieren und für eine systematische Gesundheitsüberwachung sorgen müssen, wenn ein Arzt oder ein Spezialist feststellt, dass die Gehörschädigung eines Arbeitnehmers auf die Einwirkung von Lärm am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, sowie einigen Ergänzungen der Liste von Themen, die bei der Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter über die Gefährdung durch Lärm zu behandeln sind. 3. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN ERSTER LESUNG 3.1. Vom Rat übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments Der Rat hat die Abänderungen 5, 8, 9, 14, 16, 17 und 19 vollständig wenn nicht wörtlich, so doch sinngemäß in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Der Rat hat ferner die Abänderungen 7, 10, 11, 13 und 18, die bereits im geänderten Vorschlag der Kommission übernommen worden waren, leicht umformuliert, ohne jedoch ihren Sinn zu verändern. Abänderung 10 wurde zugunsten des Arbeitnehmerschutzes verbessert, Abänderung 11 wurde umformuliert, damit sie besser dem Inhalt des Artikels über die Ermittlung und Bewertung der Risiken entspricht, Abänderung 13 wurde an die geänderte Definition von Expositionsgrenzwert angepasst und Abänderung 18 betreffend die Ausnahmen wurde auf die Verwendung wöchentlicher Lärmexpositionspegel, die Verpflichtung, Gehörschutz zur Verfügung zu stellen und seine 10479/1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 7

34 Verwendung vorzuschreiben, sowie auf das Verbot, die Expositionsgrenzwerte zu überschreiten, begrenzt. Abänderung 4 wurde teilweise übernommen, mit dem wichtigen Unterschied, dass bei den Expositionsgrenzwerten die Wirkung des Gehörschutzes zu berücksichtigen ist. Ferner hat der Rat Abänderung 12, die nicht in den geänderten Kommissionsvorschlag aufgenommen worden war, in leicht geänderter Form in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen. In Bezug auf Abänderung 20 hat der Rat die Vorschrift, dass über die Ausnahmen Bericht zu erstatten ist, im Grundsatz akzeptiert, jedoch mit der Einschränkung, dass dies nur alle vier Jahre zu geschehen hat Vom Rat abgelehnte Abänderungen des Europäischen Parlaments Der Rat hielt es nicht für sinnvoll, die Abänderungen 2, 3, 6, 15, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, und zwar aus den folgenden Gründen: Die Abänderungen 2, 3, 22 und 26 waren nach der Entscheidung des Rates, den Kommissionsvorschlag in gesonderte Richtlinien aufzuteilen und den Lärmschutz vorrangig zu behandeln, gegenstandlos. Mit seiner Entscheidung hat der Rat die Auflage des Artikels 10 der Richtlinie 86/188/EWG des Rates sowie die Forderung des Europäischen Parlaments und der Kommission, die Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Lärmexposition am Arbeitsplatz zu verschärfen, erfüllt; der Schwellenwert, für den in Abänderung 6 eine neue Definition vorgeschlagen wurde, ist wie oben in Abschnitt 2.4 erläutert gestrichen worden; Abänderung 15 hätte eine übertrieben strikte Auflage für die Arbeitnehmer bedeutet; der Rat war der Ansicht, dass die Gesundheitsüberwachung als Anrecht und nicht als Pflicht der Arbeitnehmer zu betrachten ist; allerdings entsteht dieses Anrecht bei einem niedrigeren Expositionswert als von der Kommission und vom Europäischen Parlament vorgeschlagen; damit entspricht dieser Standpunkt dem Standpunkt des Rates im Hinblick auf die noch zur Entscheidung anstehende Richtlinie über Vibrationen; 10479/1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 8

35 Abänderung 21 wurde durch einen allgemeineren Verweis auf den bestehenden, auf der Grundlage der Richtlinie 89/391/EWG arbeitenden Ausschuss ersetzt; Abänderung 23 wurde als hinfällig betrachtet, da der vorliegende Text sich nur noch auf Lärm bezieht; zudem würden Maßnahmen in den übrigen vom Europäischen Parlament genannten Bereichen in erster Linie vom Initiativrecht der Kommission abhängen; Abänderung 24 wurde verworfen, weil es aus Sicht des Rates in Anbetracht des neuen Textes logisch ist, dass die geltende Richtlinie über dasselbe Thema aufgehoben wird, und die in Abänderung 25 enthaltene Verpflichtung der Kommission, einen Bericht zu unterbreiten, ist entbehrlich, da die Kommission bereits einen Jahresbericht über die Durchführung unterbreiten muss. 4. ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSFRIST Der Rat gelangte zu der Überzeugung, dass für die Umsetzung des Verbots der Überschreitung der Expositionsgrenzwerte in Bezug auf Arbeitnehmer auf Seeschiffen die Option einer zusätzlichen Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen werden muss. Angesichts der erheblichen Änderungen der derzeitigen Verfahren, die unter den besonders schwierigen Umständen auf See, insbesondere auf älteren Seeschiffen erforderlich sein werden, hält er dies für notwendig. Überdies waren Arbeitnehmer auf Seeschiffen wie erinnerlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie von 1986 gänzlich ausgeschlossen. V. FAZIT Der Rat ist der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt den grundlegenden Zielen des geänderten Vorschlags der Kommission insgesamt entspricht. Er ist ferner der Ansicht, dass er die wichtigsten vom Europäischen Parlament durch die vorgeschlagenen Abänderungen angestrebten Ziele berücksichtigt hat /1/01 REV 1 ADD 1 ak/gb/lk 9

36

37 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den SEK(2001) 1724 endgültig 1992/0449 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

38 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 1. VORGESCHICHTE Übermittlung des Vorschlags an das Parlament* und an den Rat (KOM(1992)560 endg.) (ABl. C 77 vom ) * zum Zeitpunkt des Vorschlags unterlag die Angelegenheit noch nicht dem Mitentscheidungsverfahren Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 249 vom ) Stellungnahme des Ausschusses der Regionen* * hat in einem vom 13. Januar 2000 datierten Schreiben erklärt, keine Stellungnahme abgeben zu wollen Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung) (ABl. C 128 vom ) Übermittlung des geänderten Vorschlags an den Rat (ABl. C 230 vom ) politisches Einvernehmen im Rat und offizielle Festlegung des gemeinsamen Standpunktes und

39 2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION Der ursprüngliche Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 118 a des Vertrags (jetzt Artikel 137) hat die Form einer Einzelrichtlinie gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Ziel des Vorschlags ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen. Er bezieht sich auf vier Arten physikalischer Einwirkungen: Lärm (Gefährdung des Gehörs), Vibrationen (Gefährdung der Arme, der Hände und des gesamten Körpers), elektromagnetische Felder und optische Strahlungen (Gesundheitsgefährdung durch induzierte Ströme im Körper, Schläge, Verbrennungen sowie Absorption von Wärmeenergie). Die Bestimmungen über Vibrationen und elektromagnetische Strahlungen sind neu, während Bestimmungen über den Lärm bereits in der Richtlinie 86/188/EWG des Rates enthalten waren. Der vorliegende Vorschlag stellt die zweite Phase der vom Rat in Artikel 10 der genannten Richtlinie vorgesehenen Strategie dar (Überprüfung der Richtlinie) und zielt darauf ab, die Bestimmungen der Richtlinie 86/188/EWG an die in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Präventionsgrundsätze anzugleichen. Die vom Rat beschlossene allgemeine Strategie besteht darin, jede einzelne physikalische Einwirkung in einer eigenen Richtlinie zu behandeln. Alle Delegationen und die Kommission haben diese Strategie gutgeheißen, nämlich jeweils nur über einen Teil des Vorschlags der Kommission zu verhandeln, ohne damit aber auf die anderen Teile zu verzichten, die im Hinblick auf künftige Erörterungen auf der Tagesordnung des Rates verbleiben. Für die erste physikalische Einwirkung, die Vibrationen, hat der Rates am 25. Juni 2001 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt; bei dieser Gelegenheit hat er durch eine Erklärung im Protokoll erneut bekräftigt, er werde sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den anderen physikalischen Einwirkungen befassen. 3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Allgemeine Anmerkungen Wegen der Aufteilung des Vorschlags bezieht sich der gemeinsame Standpunkt auf die Mindestvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor den Risiken, die durch die Lärmexposition entstehen oder entstehen können. Der gemeinsame Standpunkt sieht Expositionsgrenzwerte vor, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen, und Auslösewerte in Bezug auf die täglichen Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck. Ferner sind im gemeinsamen Standpunkt die Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer festgelegt. Diese Präventionsmaßnahmen beruhen vor allem auf der Verpflichtung des Arbeitgebers, die verschiedenen sich aus der Lärmexposition ergebendenrisikenzuermittelnundzubewerten. Ausgehend von der Risikobewertung ist der Arbeitgeber gehalten, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen aufzustellen, die darauf 3

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