Technische Gebäudeausrüstung. Geschäftsordnung

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1 Technische Gebäudeausrüstung Geschäftsordnung

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3 1 Name und Rechtsstellung 1.1 Die VDI-Gesellschaft führt den Namen Technische Gebäudeausrüstung (abgekürzt: VDI-TGA). 1.2 Die VDI-TGA ist eine Gesellschaft der VDI-Gliederung Technik und Wissenschaft (TW) innerhalb des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) e. V. und keine Einrichtung eigenen Rechts. Die Geschäftsordnung der VDI-TGA gilt im Rahmen der Satzung und Geschäftsordnung des VDI. 2 Zweck, Aufgaben, Arbeitsweise 2.1 Zweck der VDI-TGA ist, in Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zielen des VDI: technisch-wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Technischen Gebäudeausrüstung einzuleiten, zu fördern und durchzuführen, die an diesen Gebieten interessierten Mitglieder des VDI zusammenzuschließen, sie beruflich zu fördern, eine enge Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis herzustellen, die internationale Zusammenarbeit zu fördern, die fachlichen Interessen der Mitglieder wahrzunehmen. 2.2 Dem Zweck der VDI-TGA dienen grundsätzliche Aktivitäten/Arbeiten wie: Förderung der beruflichen Entwicklung ihrer Mitglieder, Sammlung, Auswertung, Bewertung von Erfahrungen, Unterrichtung, Förderung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung ihres Fachgebiets, Zusammenarbeit mit anderen technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, mit Ausbildungs- und Forschungsstätten sowie Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, Mitwirkung in Beratungsgremien von Bund, Ländern und im Rahmen der Europäischen Union mit fachlichem Bezug sowie bei der Gestaltung des Erfahrungsaustausches und des Bildungswesens, Mitarbeit bei internationalen Fachgremien, Anregung, Unterstützung und Durchführung von Forschungsarbeiten, Vergabe von Ehrungen der VDI-TGA, Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen des VDI und anderer Organisationen, Unterstützung der deutschen Normungsstrategie durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien im DIN e. V.

4 Insbesondere dienen dem Zweck: die Erarbeitung von technisch-wissenschaftlichen Regelwerken und Arbeitsunterlagen und deren laufende Anpassung an den Stand der Technik, die Mitwirkung bei der Herausgabe technisch-wissenschaftlichen Schrifttums, die Gewinnung neuer und die fachliche Betreuung zugeordneter VDI-Mitglieder, die Initiierung und Vorbereitung von Tagungen und Seminaren in Zusammenarbeit mit dem VDI-Wissensforum, die Durchführung von Studien und Projekten, die fachliche Betreuung der TGA-Arbeitskreise in den VDI-Bezirksvereinen, die Durchführung von Expertenforen, Jahrestagungen und internationalen Kongressen, die Teilnahme an Veranstaltungen Dritter und Messen, die Trägerschaft von Veranstaltungen zur Fortbildung. 2.3 Die Arbeitsweise ist die ehrenamtliche Gemeinschaftsarbeit. 3 Mitgliedschaft 3.1 Persönliche Mitglieder Persönliche Mitglieder des VDI können sich als Mitglieder der VDI-TGA zuordnen. Die Zuordnung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung des VDI-Mitglieds. 3.2 Mitgliedsbeiträge persönlicher Mitglieder des VDI Die Zuordnung zu einer VDI-Gesellschaft/VDI-Fachgruppe ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Weitere Zuordnungen zu VDI-Gesellschaften/VDI-Fachgruppen sind entsprechend den Richtlinien der Vorstandsversammlung des VDI kostenpflichtig. 3.3 Beiträge fördernder Mitglieder des VDI Fördernde Mitglieder des VDI können im Rahmen der von der Vorstandsversammlung des VDI beschlossenen Richtlinien einen Teil ihrer Beiträge der VDI-TGA zuordnen. 3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder der VDI-TGA haben neben den Rechten und Pflichten als Mitglieder des VDI Anspruch auf Unterrichtung über wichtige Vorgänge in der VDI-TGA. Als Unterrichtung gelten insbesondere Mitteilungen über Fachausschussarbeiten und deren Ergebnisse, Fachveranstaltungen und wichtige Vor-

5 gänge innerhalb des Fachgebiets, die in geeigneter Weise (z. B. Organzeitschrift) bekannt gemacht werden. 3.5 Beendigung der Mitgliedschaft bei der VDI-TGA Die Zuordnung zur VDI-TGA kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Mitgliedschaft beim VDI und bei anderen VDI-Gesellschaften/VDI-Fachgruppen bleibt davon unberührt, sofern sie nicht ebenfalls ordnungsgemäß schriftlich gekündigt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im VDI erlischt auch die Zuordnung zur VDI-TGA. 3.6 Außerordentliche Mitglieder Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft im VDI nicht gegeben sind, können auf Antrag außerordentliche Mitglieder des VDI und der VDI-TGA werden, wenn sie gemäß den von der Vorstandsversammlung des VDI festgelegten Richtlinien in deren Ausschüssen, dem Arbeitskreis ihres Bezirksvereins oder dem VDI- Wissensforum mitwirken. 4 Organe der VDI-TGA Organe der VDI-TGA sind: Beirat Vorstand Fachausschüsse Geschäftsstelle 5 Beirat 5.1 Der Beirat vertritt die Belange der von der VDI-TGA betreuten Fachthemen. Er setzt sich zusammen aus: der/dem Vorsitzenden der VDI-TGA, der/die gleichzeitig Vorsitzender des Beirats ist, den übrigen Mitgliedern des Vorstands ( 6) maximal sieben in der Obleuteversammlung der Arbeitskreise TGA der Bezirksvereine gewählten Vertretern, möglichst einem Vertreter aus dem Kreis der Studierenden und Jungingenieure/Jungingenieurinnen und weiteren Fachleuten. Es ist darauf zu achten, dass der Beirat möglichst ausgewogen besetzt ist. Dem Beirat sollen nicht mehr als 25 Beiratsmitglieder angehören. Der

6 Beirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Vertretung ist nicht zulässig. Die Beiratsmitglieder sollen ordentliche VDI-Mitglieder sein. 5.2 Die Beiratssitzungen sind mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Beschlüsse sollen in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5.3 Der Beirat beschließt die Durchführung der Aufgaben gemäß 2 dieser Geschäftsordnung. Der Beirat beschließt über die Einrichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Fach-, Richtlinien- und sonstigen Ausschüssen. Der/die Vorsitzende berichtet mindestens einmal jährlich dem Wissenschaftlichen Beirat des VDI über die Arbeit der VDI-TGA. 5.4 Bei Wahlen muss mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sein. Der Beirat wählt den Vorsitzenden, die übrigen Vorstandsmitglieder, den Vertreter der Studierenden und Jungingenieure/Jungingenieurinnen sowie die weiteren Fachleute als Beiratsmitglieder. Sofern auf der Arbeitskreisobleuteversammlung nicht sieben Beiratsmitglieder gewählt werden, können vom Beirat für die freien Plätze weitere Fachleute gewählt werden. Die Beiratsmitglieder werden nach Wahl durch den Beirat vom Vorsitzenden der VDI-TGA in den Beirat berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt drei Jahre. Mitglieder des Beirates scheiden bei Vollendung des 65. Lebensjahres aus. Sie werden als Seniormitglied des Beirates mit Gaststatus geführt. 6 Vorstand 6.1 Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. 6.2 Der/die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden vom Beirat aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des VDI sein. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Es ist eine einmalige direkte Wiederwahl zulässig. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten des VDI.

7 Die Mitglieder des Vorstands sind Mitglieder des Beirats. Die Gewählten treten ihr Amt mit Beginn des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres an. Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder können mit Ausnahme des Vorsitzenden für die restliche Zeit der Amtsdauer durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Beirates ersetzt werden. Diese Bestimmung zählt nicht als Wahl im oben genannten Sinne. 6.3 Der Vorstand vertritt die Belange der VDI-TGA. Er plant unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel die zum Erreichen der Aufgaben der VDI-TGA erforderlichen Maßnahmen und sorgt im Einvernehmen mit dem Beirat für deren Durchführung. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und des Beirats ein. Der/die Vorsitzende beruft die Obleute der Fach- und Richtlinienausschüsse und die Mitglieder des Beirats. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6.4 Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des VDI und der Vorstandsversammlung des VDI. 7 Fachausschüsse, Richtlinienausschüsse, sonstige Ausschüsse 7.1 Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Beirat Fachausschüsse, Richtlinienausschüsse, den Ehrungsausschuss und sonstige Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse sollen ausgewogen zusammengesetzt werden. 7.2 Fachausschüssen obliegt die Durchführung der Aufgaben im Rahmen des 2 dieser Geschäftsordnung für ihren Themenbereich. 7.3 Der Vorsitzende beruft die vom Ausschuss gewählten Obleute, die Obleute berufen die Mitarbeiter der Ausschüsse. Die Ausschüsse werden so zusammengesetzt, dass im Rahmen des Möglichen alle fachlichen Aspekte Berücksichtigung finden. 7.4 Die Amtsdauer der Obleute der Fachausschüsse beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Alter der Obleute soll bei der Wahl 65 Jahre nicht überschreiten. 7.5 Die Amtsdauer der Mitglieder der Fachausschüsse beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

8 7.6 Die Obleute der Fachausschüsse berichten mindestens einmal jährlich dem Beirat über ihre Arbeit. 7.7 Bei der Arbeit der Richtlinienausschüsse ist die jeweils gültige Fassung der Richtlinie VDI 1000 zu berücksichtigen. 8 Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen der TGA in den VDI-Bezirksvereinen 8.1 Die Bezirksvereine des VDI sollen bei Bedarf für das von der VDI-TGA vertretene Fachgebiet Arbeitskreise bilden. Dies soll im Einvernehmen mit der VDI-TGA geschehen. 8.2 Die Obleute von Arbeitskreisen werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der VDI-TGA vom Vorsitzenden des Bezirksvereins eingesetzt. 8.3 Die Obleute der Arbeitskreise informieren einmal im Jahr den Beirat der VDI-TGA über ihre Arbeit. 9 Geschäftsführung 9.1 Die Geschäfte der VDI-TGA besorgt ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, die/der vom Direktor des VDI im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der VDI-TGA als Mitarbeiter/Mitarbeiterin des VDI angestellt wird. 9.2 Die Geschäftsführung arbeitet im Rahmen der Ziele und Möglichkeiten des VDI fachlich nach den Weisungen des Vorsitzenden der VDI-TGA. 9.3 Die Geschäftsführung ist für die Vorbereitung, die Durchführung und die Abrechnung aller Aktivitäten der VDI-TGA zuständig und verantwortlich. Sie kann die Verantwortung für die Vorbereitung und Abwicklung einzelner Aktivitäten an Mitarbeiter der Geschäftsstelle delegieren. 9.4 Die Geschäftsführung stimmt sich in Fragen der Finanzierung von fachlichen Aufgaben mit der/dem Vorsitzenden ab. Sie ist bei Verfügung über diese Mittel an Vorschriften der Verwaltung des VDI gebunden und dem Direktor des VDI für die ordnungsgemäße Verwendung verantwortlich. 9.5 Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstands und des Beirats teil. 9.6 Die Geschäftsführung oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Geschäftsstelle soll an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen.

9 9.7 Die Geschäftsführung sorgt dafür, dass über alle Sitzungen Ergebnisniederschriften angefertigt werden, die den Mitgliedern der entsprechenden Gremien zugehen. 10 Finanzielle Mittel 10.1 Der VDI stellt der VDI-TGA zweckgebundene Zuwendungen, Spenden, Eigen- und Beteiligungserlöse sowie entsprechend den Beschlüssen der Vorstandsversammlung anteilig Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung ihrer Aufgaben im Rahmen einer vom Wissenschaftlichen Beirat vorgeschlagenen und vom Präsidium des VDI genehmigten Aufteilung zur Verfügung Die Geschäftsführung erhält von der Verwaltung des VDI in regelmäßigen Abständen eine Übersicht der Aufwendungen und Erträge sowie eine Jahresabschlussrechnung, über die sie dem Vorstand Bericht erstattet Für die VDI-TGA kann bei der Verwaltung des VDI ein Forschungsfonds gebildet werden, über den sie im Sinne der gemeinnützigen Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem Beirat verfügt. 11 Auslegung, Änderung und Inkrafttreten der Geschäftsordnung der VDI-TGA 11.1 Auslegung Bei Unklarheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende. Bei Widerspruch entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit Änderung der Geschäftsordnung Eine Änderung der Geschäftsordnung setzt eine vorherige Ankündigung auf der Tagesordnung voraus. Für den Änderungsbeschluss ist Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder erforderlich. Bei dieser Abstimmung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Verabschiedung durch den Beirat der VDI-TGA und der Genehmigung des Präsidiums des VDI in Kraft.

10 12 Auf lösung Ein Antrag zur Auflösung der VDI-TGA kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Beirats der VDI-TGA an den Wissenschaftlichen Beirat und an die Vorstandsversammlung des VDI gestellt werden. Über den Antrag beschließt die Vorstandsversammlung des VDI. 10

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12 Vom Beirat der VDI-TGA einstimmig angenommen am Vom Wissenschaftlichen Beirat des VDI genehmigt am Vom Präsidium des VDI genehmigt am

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