I Name und Sitz II Zweck des Vereins III Vereinsstruktur IV Mitgliedschaft V Rechte und Pflichten... 4

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1 Inhalt I Name und Sitz... 2 II Zweck des Vereins... 2 III Vereinsstruktur... 2 IV Mitgliedschaft... 3 V Rechte und Pflichten... 4 VI Organisation... 5 Generalversammlung... 5 Vorstand... 6 Administrative Vereinsleitung... 7 Technische Kommission... 7 Spezialkommissionen... 8 Revisoren... 8 VII Verwaltung... 9 VIII Tätigkeiten... 9 IX Finanzen... 9 X Revisions- und Vollzugsbestimmungen Abkürzungen TV Turnverein AZO Region Albis, Zürichsee und Oberland ZTV Zürcher Turnverband ZLV Zürcher Leichtathletikverband SLV Schweizerischer Leichtathletikverband STV Schweizerischer Turnverband GV Generalversammlung VS Vorstand AV Administrative Vereinsleitung TK Technische Kommission JUKO Jugendkommission KO Kommission SVK Sportversicherungskasse STV VVA Vereins- und Verbandsadministration ETVV Eidgenössische Turnveteranen Vereinigung Schreibweise Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen. Seite 1

2 I Name und Sitz Art. 1 Der TV Rüti ZH, gegründet 1872, ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff des ZGB. Name Art. 2 Der Sitz des Vereins ist 8630 Rüti ZH. Sitz II Zweck des Vereins Art. 5 Er pflegt und fördert das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen, legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Erziehung der Jugend und koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen. Zweck Er pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit. Art. 6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Neutralität III Vereinsstruktur Art. 10 Der Verein und seine Riegen sind je nach Zugehörigkeit Mitglied beim: Zugehörigkeit AZO ZTV STV ZLV SLV ETVV deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen. Art. 11 Dem Verein gehören als selbständige Riegen an: Riegen Frauen-Aktiv-Riege Männerriege Kunstturn-, Rhythmische Gymnastik- und Trampolinriege Leichtathletikriege Spielriege Stammriege Skiriege Turnveteranen Unselbständige Riegen sind im Organigramm aufgeführt. Seite 2

3 Art. 12 Weitere Riegen können auf Antrag der AV durch GV- Beschluss gebildet werden. Riegengründung Art. 13 Die selbständigen Riegen haben eigene Reglemente, die der Genehmigung der AV unterliegen. Diese dürfen den Statuten des Vereins nicht widersprechen. Riegenstatus Die selbständigen Riegen verwalten sich gemäss ihren Reglementen selbst. Sie sind verpflichtet, den von der GV festgelegten Administrationsbeitrag und den Beitrag für die Benützung von Turnanlagen zu entrichten. Art. 14 Der TV Rüti ZH besteht aus: Mitglieder Jugendlichen Aktivmitgliedern Ehrenmitgliedern Passivmitgliedern Gönnern IV Mitgliedschaft Art. 20 Als Mitglied kann jedermann aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Riegen- GV. Passivmitglied kann werden, wer den Verein finanziell unterstützen möchte. Das Stimm- und Wahlrecht beginnt mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr. Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht an der GV. Eintritt Stimm- und Wahlrecht Art. 21 Die Riegen regeln die Mitgliedschaft nach ihren eigenen Reglementen, melden jedoch die Mutationen an den Adressverwalter des Vereins. Die VVA des STV ist Pflicht der Riegen. Mutationen Art. 22 Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen. Übertritt Seite 3

4 Art. 23 Mitglieder, welche die Statuten des Vereins, der Verbände oder die Reglemente der Riegen vorsätzlich oder grob verletzen oder sich einer Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Riegen- GV ausgeschlossen werden. In Streitfällen entscheidet die GV des TV Rüti über den Ausschluss des Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist über die Sanktionen schriftlich zu informieren. Ausschluss Art. 24 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Mitgliedschaftszeit. finanzieller Anspruch Art. 25 Zum Ehrenmitglied werden durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglied Art. 26 Vorschläge für Ernennungen müssen schriftlich an den VS eingereicht werden. Dieser stellt dann einen entsprechenden Antrag an die GV. Vorschläge V Rechte und Pflichten Art. 30 Alle Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht erhalten die Statuten und Reglemente. Sie haben an den Versammlungen das Stimmrecht. Rechte Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist beim Friedensrichter anfechten. Jedes Mitglied erhält den Newsletter auf Wunsch in elektronischer oder in Papierform. Art. 31 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Vereinsbeschlüsse zu beachten und die Anordnungen der Vereinsleitung zu befolgen. Pflichten Die Mitglieder sind je nach Kategorie und Riegenzugehörigkeit verpflichtet, die Turnstunden und Versammlungen zu besuchen und an Anlässen mitzuarbeiten. Sie haben den an ihrer Riegen- GV festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Dieser beträgt maximal Fr Seite 4

5 VI Organisation Art. 35 Die Organe des Vereins sind: Organe Generalversammlung Vorstand Administrative Vereinsleitung Technische Kommission Jugendkommission spezielle Kommissionen Revisoren Generalversammlung Art. 36 Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Sie setzt sich zusammen aus: Termin, Aktivmitglieder Ehrenmitglieder Mitglieder des VS, der AV und der TK Revisoren Art. 37 Die ordentlichen Geschäfte der GV sind: Geschäfte 1. Begrüssung und Abnahme der Traktandenliste 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Abnahme des Protokolls der letzten GV 4. Jahresberichte: a. des Präsidenten b. des technischen Leiters c. des Stiftungsrates der Kunstturnhalle Schwarz 5. Abnahme der Vereinsrechnung 6. Festsetzung des Jahresprogramms 7. Anträge und Statutenrevisionen 8. Genehmigung des Budgets und der Administrationsbeiträge 9. Wahlen: a. Vereinsvorstand und administrative Vereinsleitung b. Technische Kommission c. Info Kommission d. Jugendkommission e. Revisoren f. Fähnrich g. Vereinslokal h. Stiftungsrat der Kunstturnhalle Schwarz 10. Ehrungen 11. Verschiedenes Seite 5

6 Art. 38 Anträge an die GV sind bis zum 31. Januar dem VS einzureichen. Anträge Art. 39 Die Einladung zur GV hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung im Newsletter, auf der Homepage und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Rüti zu erfolgen. Einladung Art. 40 Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom VS oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden verlangt werden. ausserordentliche GV Art. 41 Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Wahlen und Abstimmungen Über Geschäfte und Anträge, die nicht angekündigt wurden, darf nur beschlossen werden, wenn das zwei Drittel der Anwesenden wünschen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevision und Auflösung, für die eine Vierfünftel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden notwendig ist, entscheidet das relative Mehr. Vorstand Art. 45 Der VS setzt sich zusammen aus: Präsident Technischer Leiter Kassier Aktuar Adressverwalter Leiter Info Kommission J+S Coach Der VS bestimmt aus seinen Mitgliedern den Vizepräsidenten. Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Art. 46 Der VS hat ein eigenes Reglement, in welchem seine Aufgaben festgehalten sind. Änderungen müssen auf Antrag der AV von der GV genehmigt werden. Reglement Seite 6

7 Art. 47 Der VS versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn dies die Mehrheit des VS wünscht. Einberufung Art. 48 Der Präsident, der Technische Leiter und der Aktuar haben Einzelunterschrift für die Vereins- Korrespondenzen. Unterschrift Für Kasse, Postcheck und Bankgeschäfte hat der Kassier Einzelunterschrift; kollektiv zu zweit zeichnen die anderen Vorstandsmitglieder. Administrative Vereinsleitung Art. 50 Die Administrative Vereinsleitung setzt sich zusammen aus: Vorstand je einem Vertreter aus den selbständigen Riegen Die AV ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Art. 51 Die AV hat ein eigenes Reglement, in welchem Ihre Aufgaben festgehalten sind. Änderungen müssen auf Antrag der AV von der GV genehmigt werden. Reglement Art. 52 Die AV versammelt sich einmal pro Quartal. Die Daten werden im Voraus festgelegt. Die Einladung erfolgt durch den VS. Einberufung Technische Kommission Art. 55 Die TK setzt sich zusammen aus: Technischer Leiter Aktuar TK je einem Leiter der turnenden Riegen je einem Leiter der Knaben- und Mädchenriege Die TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Art. 56 Die TK hat ein eigenes Reglement, in welchem ihre Aufgaben festgehalten sind. Änderungen müssen auf Antrag der TK von der GV genehmigt werden. Reglement Seite 7

8 Art. 57 Die TK versammelt sich auf Einladung des Technischen Leiters oder wenn dies die Mehrheit der Kommission wünscht. Einberufung Jugendkommission Art. 58 Die JUKO setzt sich zusammen aus: J&S Coach Zuständige Person für die Gemeindebeiträge an die Jugendförderung drei weitere Personen (Leiter von Jugendgruppen) Die JUKO ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Art. 59 Die JUKO hat ein eigenes Reglement, in welchem ihre Aufgaben festgehalten Reglement sind. Änderungen müssen auf Antrag der JUKO von der GV genehmigt werden. Spezialkommissionen Art. 60 Für besondere Aufgaben können durch die AV entsprechende Kommissionen gebildet werden. Bildung Revisoren Art. 65 Die Revisionskommission umfasst drei Mitglieder. Das amtsälteste Mitglied hat den Vorsitz. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die GV wählt einen Nachfolger für das ausscheidende Mitglied. Die Revisoren müssen aus verschiedenen Riegen sein und dürfen dem VS nicht angehören. Art. 66 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, die Bilanz und das Budget des Vereins. Sie erstatten zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht zur Entlastung des Kassiers. Aufgaben Art. 67 Die AV kann jederzeit eine Revision der Riegenkassen durch die Mitglieder der Revisionskommission verlangen. Riegenkassen Seite 8

9 VII Verwaltung Art. 70 Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Protokoll Art. 71 Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Akten und Gegenstände. Archiv VIII Tätigkeiten Art. 75 Der Turnbetrieb wird von den Riegen organisiert und durch die TK koordiniert. Turnbetrieb Art. 76 Die AV erstellt ein Jahresprogramm, in welchem die Anlässe aufgelistet sind. Der Besuch von Turnfesten und Verbandsanlässen wird in der TK koordiniert. Anlässe IX Finanzen Art. 80 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Geschäftsjahr Art. 81 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Einnahmen Administrationsbeiträge der selbständigen Riegen Beiträge der turnenden Riegen für den Unterhalt und die Benützung von Sportanlagen Subventionen Erträge aus dem Vereinsvermögen Gewinne von Veranstaltungen Legate, Passiv-, Gönner- und Sponsorenbeiträge Art. 82 Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: Ausgaben Beiträge an die übergeordneten Verbände Verwaltungskosten Kosten für den Unterhalt und die Benützung von Sportanlagen Kostenbeiträge für die Teilnahme an Anlässen der übergeordneten Verbände Ausgaben gemäss Beschluss der GV Ausgabenkompetenz des VS Seite 9

10 Art. 83 Das freie Vereinsvermögen ist sicher in Vermögenswerten, ohne Aktien, anzulegen. Vermögensanlage Art. 84 Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbarer Handlung. Die selbständigen Riegen unterhalten und verwalten eigene Kassen. Eine gegenseitige Haftung innerhalb des Vereins besteht nicht. Haftbarkeit Das Vereinsvermögen haftet für gemeinsam organisierte Veranstaltungen. Dafür gehen 5% des Reingewinns in die Vereinskasse. Art. 85 Alle turnenden Mitglieder müssen gemäss Reglement mit der obligatorischen Grundprämie bei der SVK versichert sein. Versicherung Die Bedingungen sind in einem separaten Reglement der SVK festgelegt. X Revisions- und Vollzugsbestimmungen Art. 90 Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit einer Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Teilrevision Art. 91 Eine Totalrevision der Statuten kann nur durch die GV mit einer Vierfünftel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Totalrevision Art. 92 Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten der übergeordneten Verbände und das ZGB. Besondere Fälle Art. 93 Die Auflösung des Verein kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV des Vereins mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Auflösung Art. 94 Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen dem ZTV zur Verwaltung zu übergeben. Vermögen bei Vereinsauflösung Wird innerhalb von 10 Jahren kein neuer, nach den Statuten der übergeordneten Verbände arbeitender Verein gegründet, geht das Vermögen definitiv an den ZTV. Seite 10

11 Art. 95 Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur Verwaltung an den Verein. Wird innerhalb von 5 Jahren keine neue Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins. Vermögen bei Riegenauflösung Art. 96 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. März 2000 mit den Ergänzungen vom 1. April Ersatz Art. 97 Diese Statuten wurden an der GV vom 26. März 2010 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des ZTV in Kraft. Inkrafttretung Mitgeltende Unterlagen: Vorstandsreglement Reglement der Administrativen Vereinsleitung Reglement der Technischen Kommission Reglement der Jugendkommission Seite 11

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