Statuten der Chlini Büüni Buchs
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- Felix Lorenz
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1 STATUTEN
2 Inhaltsverzeichnis 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Zweck 2. Mitgliedschaft 2.1 Migliederkategorien Interessenten/Aktivmitglieder Passivmitglieder Gönner Ehrenmitglieder 2.2 Mitgliedschaft 2.3 Beitragspflicht 2.4 Entschädigung 2.5 Austritt/Ausschluss 3. Vereinsorgane 3.1 Organisation Die Generalversammlung Die Aktivmitgliederversammlung Der Vorstand Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 3.2 Geschäftsjahr 4. Haftung/Vermögen/Versicherungen 4.1 Haftung 4.2. Vermögen 4.3. Versicherungen 5. Auflösung des Vereins 6. Schlussbestimmungen Seite 2 / 8
3 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Zweck Unter dem Namen «Chlini Büüni Buchs» besteht seit dem mit Sitz in Buchs ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der das Theaterspielen zur Freude der Mitglieder und der Bevölkerung sowie die Pflege und Erhaltung der Kameradschaft und Geselligkeit bezweckt. 2. Mitgliedschaft 2.1 Mitgliederkategorien Der Verein besteht aus: Interessenten Aktivmitglieder Passivmitglieder Gönner Ehrenmitglieder Interessenten/Aktivmitglieder Als Interessent kann sich jedermann bewerben. Die definitive Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt, wenn der Interessent an den Vereinstätigkeiten teilgenommen und die Interessen des Vereins vertreten hat, an der übernächsten Vereinsversammlung. Für Aktivmitglieder und Interessenten ist die Teilnahme an den Vereinsversammlungen ( z.b. Mitgliederversammlung und Generalversammlung) obligatorisch. Minderjährige Mitglieder benötigen die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten, sobald sie den Status Aktivmitglied erreichen und haben erst bei Volljährigkeit ein Stimmrecht Passivmitglieder Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein in ideeller und finanzieller Hinsicht unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht Gönner Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein mit einem von der Generalversammlung festgesetzten Mindestbeitrag unterstützen. Gönner haben kein Stimmrecht Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt und sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie entrichten keine Jahresbeiträge, haben aber dieselben Rechte wie Aktivmitglieder. Seite 3 / 8
4 2.2 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch das Erfüllen der Punkte erworben. 2.3 Beitragspflicht Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung für ihre Mitgliederkategorie festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. 2.4 Entschädigung Vereinsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand, und orientiert die Mitglieder an der nächst folgenden Generalversammlung. 2.5 Austritt/Ausschluss Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt von Aktivmitgliedern kann jederzeit schriftlich erklärt werden, der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet. Die Passivmitgliedschaft erlischt automatisch, sofern der Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt wurde. Mitglieder, die dem Interesse und dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Ueber den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Aktivmitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag eines Stimmberechtigten, an einer Vereinsversammlung mit dem einfachen Mehr in den Status des Interessenten zurückversetzt werden. 3. Vereinsorgane 3.1 Organisation Die Organe des Vereins sind: 1) die Generalversammlung 2) die Aktivmitgliederversammlung 3) der Vorstand 4) die Geschäftsprüfungskommission (GPK) Seite 4 / 8
5 3.1.1 Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von wenigstens 1/5 der Aktivmitglieder einberufen. In letzterem Falle ist diesem Begehren innert 30 Tagen folge zu leisten. Die Einladung zu der ordentlichen Generalversammlungen, mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage im Voraus zugestellt werden. Beschlüsse Die GV ist beschlussfähig, wenn mindesten 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmenden Aktivmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Um den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen generell offen, es sei denn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wünscht eine geheime Abstimmung. Anträge Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich, an den Vorstand einzureichen. Zu Beginn der GV findet immer eine Eintrittsdebatte statt. Befugnisse Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten und des Regisseurs c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission d) Décharge-Erteilung an den Vorstand e) Wahlen Präsidenten Vizepräsidenten Kassiers Aktuars Beisitzers GPK f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge g) Statutenänderungen h) Auflösung des Vereins l) Vorschlagsrecht zur künftigen Spielplangestaltung k) Behandlung der Anträge des Vorstandes, der Geschäftsprüfungskommission und der Mitglieder Seite 5 / 8
6 3.1.2 Die Aktivmitgliederversammlung Die Aktivmitgliederversammlung dient der regelmässigen Orientierung der Aktivmitglieder über das aktuelle Vereinsgeschehen und wird an der Generalversammlung für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung festgelegt. An Aktivmitgliederversammlungen können Beschlüsse über anstehende, nicht der Generalversammlung vorbehaltene Geschäfte, gefällt werden, mit dem Stimmenmehr der anwesenden Aktivmitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid. Absenzen sind dem Vorstand mitzuteilen Der Vorstand Wahl Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern: a) Präsidenten b) Vizepräsidenten c) Kassier d) Aktuar e) Beisitzer Befugnisse Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu führen und die Vereinsinteressen mit allen Kräften zu fördern. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss innert 14 Tagen eine Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4/5 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Leitung/Vertretung nach Aussen Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident leiten die Verhandlungen und vertreten den Verein nach aussen. Unterschriften Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein haben kollektiv zu zweien der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Aktuar oder dem Kassier. Für den Zahlungsverkehr erhält der Kassier die Zeichnungsvollmacht. Der Kassier wird beauftragt Quartalsweise dem Präsident, oder dem Vizepräsident einen schriftlichen Nachweis des Zahlungsverkehrs vorzulegen. Seite 6 / 8
7 Verantwortung Proben Die Rollenverteilung sowie die Leitung der Proben und Aufführungen sind ausschliesslich Sache der Regie, wobei der Regisseur bei der Rollenbesetzung nur die Aktivmitglieder berücksichtigen kann. Ausnahmen bespricht der Regisseur mit dem Vorstand Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) Revisoren Die Geschäftsprüfer haben die Buchhaltung des Vereins, die Belege und die Bücher zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag über das Ergebnis ihrer Prüfung zu stellen. Es werden drei Geschäftsprüfer auf ein Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode scheidet der Amtsälteste aus. Wiederwahl nach einer Amtsunterbrechung von mindestens drei Jahren ist zulässig. 3.2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 4. Haftung / Vermögen / Versicherungen 4.1 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen Vermögen Das Vereinskapital besteht aus den Mitgliederbeiträgen und dem Erlös aus Veranstaltungen. 4.3 Versicherungen Der Verein schliesst für seine Mitglieder keine Personenversicherungen ab. Der Verein schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. 5. Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach Abzug der laufenden Verpflichtungen einer wohltätigen Stiftung überlassen. Dieser Bestimmung darf nicht entgegengearbeitet werden, indem das Vermögen vor Auflösung des Vereins ganz oder teilweise verteilt wird. Die Vereinsmitglieder haben in keinem Fall Anspruch auf das Vereinsvermögen Seite 7 / 8
8 6. Schlussbestimmungen Diese Statuten treten mit der Annahme an der Generalversammlung vom 26. März 2010 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 28. März Chlini Büüni Buchs Der Präsident: Der Aktuar: Seite 8 / 8
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