Stellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal
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- Rosa Bruhn
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1 Stellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung ( HGO) in der Fassung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 618) sowie der 44, 76 (1) Nr. 20 und 81 (1) Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GVBl. S. 457) hat die Gemeindevertretung Mühltal in ihrer Sitzung am die folgende neue Fassung einer Satzung zur Herstellung von Stellplätzen beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mühltal. 2 Begriffsbestimmung (1) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind die in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) vom (GVBl. I, S. 286) unter dem Begriff Einstellplätze zusammengefassten Stellflächen für Kraftfahrzeuge (Garagen und Stellplätze). (2) Abstellplätze im Sinne dieser Satzung sind Standorte zum Abstellen von Fahrrädern. 3 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze (Ab/Stellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Ab/Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Ab/ Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Ab/Stellplätze). Seite 1
2 4 Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Abstellplätze (1) Die Zahl der nach 3 der Satzung herzustellenden Stellplätze für Pkw und Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil der Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich deren Zahl nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran zu ziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Ab/Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Ab/Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. (6) Bei der Berechnung notwendiger Ab/Stellplätze ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz oder Abstellplatz aufzurunden. (7) Nach Maßgabe der GaV sind ungeachtet der nachfolgenden Regelungen geeignete Stellplätze für Behinderte in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen. 5 Größe (1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die Mindestgrößen von Einstellplätzen (Garagen und Stellplätze) gem. der in Hessen gültigen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Stellplätze sind entsprechend der GaV in einer Mindestlänge von 5 m und abweichend davon, auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GaV, stets in einer Breite von mindestens 2,50 m ( 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GaV) herzustellen. (3) Soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, wird für Abstellplätze für Fahrräder als Mindestgröße 1,5 m² je Fahrrad bestimmt. 6 Beschaffenheit (1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Seite 2
3 (2) Sie sind mit Pflaster, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag (Kies, Schotter, Gittersteinen etc.) auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem Unterbau herzustellen. (3) Sind nach 4 dieser Satzung mindestens 6 Stellplätze herzustellen, sind für die ersten und dann für alle weiteren, angefangenen 6 Stellplätze jeweils ein standortgerechter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von mindesten 3,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Ergibt sich insgesamt eine Flächenbefestigung von mehr als m², sind die herzustellenden Stellplätze in Form von Stellplatzgruppen anzulegen, die zusätzlich durch raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Gruppen optisch aufzulockern sind. (4) Von den Vorschriften nach den Abs. 2 und 3 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umgebung der Stellplatzflächen eine Bepflanzung nicht zulässt und eine anderweitige Anordnung der Stellplätze nicht möglich ist. (5) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. (6) Stellplätze in Form von Garagen müssen entsprechend den Vorschriften der HBO beschaffen sein. Ausgenommen die abweichende Breite von 2,5 m gem. 5 Abs. 2, finden im Übrigen die Vorschriften der GaV zu Garagen entsprechende Anwendung. Die Regelungen nach den Abs. 2 und 3 gelten ausdrücklich auch für Flächen mit Garagen. Tür und fensterlose Außenwände der Garagen sollen zudem begrünt werden. (7) Abstellplätze für Fahrräder müssen ihrem Nutzungszweck entsprechend und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften funktionsfähig hergestellt und unterhalten werden. Bei Einzelaufstellung wird empfohlen, eine Mindestbreite von 0,75 m sowie eine Mindestlänge von 2,00 m nicht zu unterschreiten. 7 Standort (1) Ab/Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen, dauerhaft zu unterhalten und zwingend zum Einstellen von Pkw/Fahrrädern zu nutzen. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 150 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlichrechtlich gesichert ist. (2) Insgesamt dürfen die Zufahrten und/oder die Anlagen nach Abs. 1, Satz 1 auf einer Breite von max. 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. Sie sind so auszurichten, dass im vorgelagerten öffentlichen Verkehrsraum die Flächen für den ruhenden Verkehr soweit möglich erhalten bleiben. Eine Überschreitung zu Satz 1 ist möglich, wenn die Anlagen nach Abs.1, Satz 1 parallel zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet sind und nur die Zufahrten zu diesen Anlagen in einer Breite von insgesamt 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. Seite 3
4 8 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für einen oder mehrere Stellplatz/Stellplätze für Pkw kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal. (3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages variiert innerhalb des Gemeindegebiets. Diese ist hierzu entsprechend den Ortsteilen in verschiedenen Zonen eingeteilt. Der zu zahlende Geldbetrag innerhalb dieser Zonen beträgt in Zone 1 (Ortsteil Frankenhausen) je Stellplatz 6.466,00, in Zone 2 (Ortsteil NiederBeerbach) je Stellplatz 7.852,00, in Zone 3 (Ortsteil NiederRamstadt) je Stellplatz 9.382,00, in Zone 4 (Ortsteil Traisa) je Stellplatz ,00, in Zone 5 (Ortsteil Trautheim) je Stellplatz ,00 und in Zone 6 (Ortsteil Waschenbach) je Stellplatz 6.646,00. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen 3 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne erforderliche Ab/Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, oder entgegen 3 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an erforderlichen Ab/Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 706) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand. Seite 4
5 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. 11 Übergangsvorschrift (1) Mit dem Inkrafttreten der neugefassten Stellplatzsatzung tritt die bisherige Stellplatzsatzung in der durch Satzung vom geltenden Fassung nebst deren Anlage außer Kraft. (2) Auf gestellte Bauanträge oder bei der Gemeinde eingereichte Bauvorlagen nach den 55 und 56 der Hessischen Bauordnung (HBO) findet das bis zum Inkrafttreten der neugefassten Stellplatzsatzung geltende bisherige Satzungsrecht weiterhin Anwendung, sofern die Bauherrschaft keine Anwendung des neuen Satzungsrechtes gesondert schriftlich beantragt. Mühltal, den ( Ort, Datum ) ( Siegel ) Dr. Astrid Mannes (Bürgermeisterin) Anlage: Anlage zu 3 (1) und 4 (1) der Satzung Ausgefertigt: Mühltal, den Dr. Astrid Mannes (Bürgermeisterin) Der Beschluss über den Erlass der Satzung wurde im Darmstädter Echo am. bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Satzung in Kraft getreten am:.. Dr. Astrid Mannes (Bürgermeisterin) Seite 5
6 Anlage zur Stellplatzsatzung ( 2 Abs. 1) Stellplatzbedarf (Pkw) / Bedarf an Abstellplätzen (Fahrräder) Nr. Verkehrsquelle Erforderliche Zahl der Stellplätze (Stpl.) für Pkw Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.) für Besucher (in %) Erforderliche Zahl der Abstellplätze (Abstpl.) für Fahrräder 1. Wohngebäude Einfamilien, Reihenhäuser 2,0 Stellplätze 2,0 Abstellplätze 1.1 Doppelhaushälften je Wohnung je Wohnung (Gebäude mit max. 2 Wohnungen) Mehrfamilienhäuser und sonstige 2,0 Stellplätze 2,0 Abstellplätze Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, je Wohnung 60 m², je Wohnung 45 m², sofern in nicht gesondert geregelt 1,5 Stellplätze +10% Besucher 1 Abstellplatz 1.2 je Wohnung 45 m², stellplätze (Stpl.) je Wohnung < 45 m² 1 Abstellplatze je je Wohnung < 45 m², barrierefreie Wohnung 1,5 Stellplätze je barrierefreie Wohnung 2,0 Abstellplätze 1.3 Wochenend und Ferienhäuser je Wohnung je Wohnung Kinder, Jugend, Schüler/Schülerinnen, +50% Besucher wohnheime/freizeitheime je 20 Betten, stellplätze (Stpl.) je 3 Betten mind. jedoch 2 Stpl. Arbeitnehmer/innenwohnheime, +10% Besucher Pfleger/Schwesternwohnheime, je 2 Betten, stellplätze (Stpl.) je 3 Betten Studenten und Studentinnenwohnheime mind. jedoch 3 Stpl. 1,0 Sellplatz +10% Besucher. Senioren und Behindertenwohnheime je 5 Betten, stellplätze (Stpl.) je 10 Betten mind. jedoch 3 Stpl. Asylbewerberwohnheime und unterkünfte je 6 Betten, je 2 Betten mind. jedoch 3 Stpl. Gebäude mit Büro, Verwaltungs und Praxisräumen +20% Besucher Büro und Verwaltungsräume allgemein je 40 m² stellplätze (Stpl.) je 60 m² Räume mit erheblichem Besucher/innen verkehr (Schalter, Abfertigungs oder je 25 m² +75% Besucher je 40 m² Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen stellplätze (Stpl.) und dergleichen) mind. jedoch 3 Stpl. Verkaufsstätten Läden, Geschäftshäuser, Kaufhäuser, je 40 m² Minimärkte mit weniger als 400 m² je 50 m² mind. jedoch 2 Stpl. je Laden Einzelhandlsbetriebe, Supermärkte mit zwischen 400 m² und je 20 m² je 50 m² 800 m² Grossflächige Handels/ Einzelhandels betriebe und Einkaufszentren ab 800 m² je 30 m² je 100 m² 1
7 Nr. Verkehrsquelle Erforderliche Zahl der Stellplätze (Stpl.) für Pkw Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.) für Besucher (in %) Erforderliche Zahl der Abstellplätze (Abstpl.) für Fahrräder Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, je 5 Sitzplätze Mehrzweckhallen) Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Licht spieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) je 7 Sitzplätze je 20 Sitzplätze je 7 Sitzplätze 4.3 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke je 25 Sitzplätze je 15 Sitzplätze 5. Sportplätze ohne 5.1 Besucherplätze je m² je 250 m² (z. B. Trainingsplätze) Sportplätze und je 5.2 Sportstadien mit 1000 m², je 250 m² Besucher/innenplätzen je je 5.3 Turn und Sporthallen 50 m² Hallenfläche, 50 m² Hallenfläche, 5.4 Tanz, Ballett und Sport je 30 m² je 30 m² 5.5 schulen, Fitnesscenter Freibäder und Freiluftbäder je 300 m² Grundstücksfläche je je 200 m² Grundstücksfläche je Hallen und Saunabäder Tennisplätze 5.8 Minigolfplätze Sportstätten Kegel, Bowlingbahnen Vereinshäuser u. anlagen, sofern nicht unter Golfplätze 10 Kleiderablagen 2,0 Stellplätze je Spielfeld 6,0 Stellplätze je Minigolfanlage 4,0 Stellplätze je Bahn je 200 m² 6,0 Stellplätze je Spielbahn 10 Kleiderablagen 10 Besucherplätze je Spielfeld 10 Besucherplätze 6,0 Abstellplätze je Minigolfanlage 2,0 Abstellplätze je Bahn 2
8 Nr. Verkehrsquelle Erforderliche Zahl der Stellplätze (Stpl.) für Pkw Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.) für Besucher (in %) Erforderliche Zahl der Abstellplätze (Abstpl.) für Fahrräder Gaststätten und Beherbungsbetriebe Gaststätten, Schank und Speisewirt je 12 m² je 12 m² schaften, Cafe s, Bistros u. ä. Vergnügungsstätten, Diskotheken, je 8 m² je 8 m² Automatenhallen, Spielhallen, Spielcasinos, Varietee s, (siehe Ziff. 11.1) je Gäste Hotels, Pensionen, Kurheime und zimmer und, sofern 1,0 Abstpl. andere Beherbungsbetriebe auch Restauration, je 20 Betten zusätzl. Stpl. gem. 6.1 Krankenanstalten, Alteneinrichtungen Krankenhäuser, Sanatorien +60% Besucher und Kuranstalten je 5 Betten stellplätze (Stpl.) je 25 Betten 7.2 Pflegeheime je 10 Betten +75% Besucher stellplätze (Stpl.) je 50 Betten 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen je 25 Schüler/innen je 3 Schüler/innen 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen je 25 Schüler/innen, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler/innen über 17 Jahre je 4 Schüler/innen 8.3 Sonderschulen für Behinderte je 15 Schüler/innen je 15 Schüler/innen 8.4 Fachhochschulen, Hochschulen je 4 Studierende je 3 Studierende 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen je Gruppenraum, jedoch mind. 2,0 Stpl. je Gruppenraum, jedoch mind. 2,0 Stpl. 8.6 Jugendfreizeittreffs und dergleichen je 30 m² jedoch mind. 2 Stpl. je 15 m² jedoch mind. 2 Stpl. 3
9 Nr. Verkehrsquelle Erforderliche Zahl der Stellplätze (Stpl.) für Pkw Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.) für Besucher (in %) Erforderliche Zahl der Abstellplätze (Abstpl.) für Fahrräder 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks und +30% Besucher Industriebetriebe je 70 m² stellplätze (Stpl.) je 70 m² Lagerräume, Lagerplätze, 1,0 Stpl. je 100 m² 1,0 je 100 m² 9.2 Ausstellungs und Verkaufsplätze Kraftfahrzeugwerkstätten Tankstellen mit Pflegeplätzen 6,0 Stellplätze je Wartungs oder Reparaturstand 5,0 Stellplätze je Pflegeplatz 1,0 Abstellplätze je 5 Wartungs oder Reparaturstände 9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstrassen 5,0 Stellplätze je Waschanlage 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 2,0 Stellplätze je Waschplatz 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen und je 4 je 2 Kleintierzuchtanlagen Nutzungseinheiten Nutzungseinheiten 10.2 Friedhöfe je m² Grundstücksfläche, jedoch mind.3 Stellplätze je 750 m² Grundstücksfläche Museen, Ausstellungs 1 Stellplatz 10.3 und Präsentationsräume je 300 m² 1 Abstellplatz je 100 m² Anwendungsbestimmungen Bei der Berechnung der Spielhallen bleiben Nebenräume ausser Betracht (DIN 277) 11.2 ist die Summe der Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277) 11.3 Bei den n sind ansonsten alle Flächen in allen Geschossen nach DIN 277 Tabelle 1 Nr. 17 anzurechnen. Ausnahmen bilden die Fahrzeugabstellflächen nach DIN 277, Tabelle 2 Nr. 7.4, sie bleiben unberücksichtigt 11.3 Soweit als Bemessungsgrundlagen oder angegeben wird, ist die begonnene Einheit massgebend 11.4 Für saisonalbetriebene Gartenlokale Biergärten sind während der Dauer des saisonalen Betriebs keine zusätzlichen Stellplätze zu Nr. 6.1 u. 6.3 für den nicht ganzjährig bewirtschafteten Betriebsteil nachzuweisen Bei Kirchen u. religiösen Zwecken dienenden Versammlungsstätten nach 4.3 ohne Bestuhlung sind als Bemessungsgrundlage für Stpl./Abstpl nicht die Sitzplätze, sondern die Fläche mit je 25 m² / 15 m² 11.5 zugrundezulegen 4
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