- 1 - (in der Fassung vom 10. August 1990 und den Änderungen vom 5. September 1996 und vom 27. Juli 2007)

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Transkript:

- 1 - Präambel (in der Fassung vom 10. August 1990 und den Änderungen vom 5. September 1996 und vom 27. Juli 2007) Wenn in dieser Prüfungsordnung von der Bewerber, der Student, der Kandidat, der Prüfer, der Vorsitzende gesprochen wird, ist immer auch die Bewerberin, die Studentin, die Kandidatin, die Prüferin, die Vorsitzende gemeint. 1 Legum Magister (Magistergrad) (1) Die Universität Konstanz verleiht gemäß dieser Ordnung den akademischen Grad eines Legum Magister (LL.M.) an außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes graduierte Juristen ( 2 Abs. 1, lit. a). (2) Voraussetzung für die Verleihung des Magistergrades ist das Bestehen der Magisterprüfung ( 5-9). 2 Zulassung zum Magisterstudium (1) Zum Magisterstudium wird auf Antrag zugelassen, wer a) den erfolgreichen Abschluss eines dem deutschen Rechtsstudium gleichwertigen juristischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und b) die für das Magisterstudium und die Magisterprüfung erforderlichen Kenntisse der deutschen Sprache nachweist sowie c) auf Verlangen des Dekans Gutachten von zwei Hochschullehrern des Landes, in dem der Bewerber den Studienabschluss nach Abs. 1 lit. a erworben hat, vorlegt, aus denen sich die Eignung des Bewerbers für das Magisterstudium ergibt. (1a) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von Abs. 1 lit. a) zugelassen werden, wer an einer Partneruniversität der Universität Konstanz eine juristische Abschlussprüfung (z.b. Licence en Droit) abgelegt hat und durch Gutachten von zwei Hochschullehrern der Juristischen Fakultät dieser Partneruniversität seine Eignung für das Magisterstudium nachgewiesen hat. (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 1 lit. b) kann insbesondere durch ein Zeugnis eines Goethe-Instituts über die mit mindestens gut bestandene Zentrale Mittelstufenprüfung (ZMP) erbracht werden.

- 2 - (3) Wer ein juristisches Staatsexamen oder eine juristische Magisterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat, kann nicht zum Magisterstudium zugelassen werden. (4) Das Zulassungsgesuch ist mit den Nachweisen gern. Abs. 1 und 2 sowie einer Erklärung gem. Abs. 2 schriftlich an den Dekan der Juristischen Fakultät zu richten. (5) Über die Zulassung entscheidet der Magisterausschuss ( 15 Abs. 2). Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 3 Betreuer (1) Nach der Zulassung bestellt der Dekan einen Betreuer. Der Bewerber hat einen Anspruch auf Bestellung eines Betreuers. Die Bestellung setzt das Einverständnis des Betreuers und des Bewerbers voraus. (2) Der Betreuer muss Professor oder Privatdozent der Fakultät sein. 4 Magisterstudium (1) Das Magisterstudium dauert in der Regel zwei Semester. (2) Der Studierende hat an Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden (Pflichtstunden) teilzunehmen, die sich gleichmäßig auf die beiden Semester verteilen sollen. Der Studierende wählt die Lehrveranstaltungen im Einvernehmen mit dem Betreuer aus. Die ausgewählten Lehrveranstaltungen müssen - vorbehaltlich Satz 5 - von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten oder abgeordneten Praktiker der Fakultät gehalten werden. Der Studierende hat mindestens je eine mindestens vierstündige Grundvorlesung im Privatrecht und im Öffentlichen Recht zu besuchen; er soll an einem Seminar teilnehmen. Lehrveranstaltungen, die von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten einer anderen Fakultät der Universität Konstanz durchgeführt werden, können im Umfang von höchstens vier Wochenstunden auf die Pflichtstunden angerechnet werden. (3) Der Studierende hat Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden zu erbringen, davon mindestens je einen Leistungsnachweis über eine mindestens vierstündige Grundvorlesung im Privatrecht und im Öffentlichen Recht. Ein Leistungsnachweis besteht nach

- 3 - Wahl des Veranstaltungsleiters in einer schriftlichen Prüfung (Klausur, Hausarbeit, Seminarreferat) oder in einer mündlichen Prüfung; sie ist in deutscher Sprache am Ende des Semesters durchzuführen, in dem der Studierende die Lehrveranstaltung besucht hat. Ist eine Klausur zu schreiben, so sind ca. zwei Stunden für die Bearbeitung vorzusehen. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten und ist unter Zuziehung eines Beisitzers abzunehmen, der mindestens die Erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat. Die Art des Leistungsnachweises ist zu Beginn der Lehrveranstaltungen festzulegen. Die Leistungen sind mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Bei Nichtbestehen kann eine Leistungsprüfung einmal wiederholt werden; die Wiederholungsprüfung hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. (4) In begründeten Ausnahmefällen können vergleichbare Leistungsnachweise, welche an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes innerhalb eines vergleichbaren Studienganges erworben worden sind, im Umfang von höchstens 10 Wochenstunden anerkannt werden. (5) In begründeten Ausnahmefällen können Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen, die vor der Zulassung zum Magisterstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Konstanz erworben wurden, im Umfang von bis zu zwanzig Wochenstunden angerechnet werden, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. 5 Zulassung zur Magisterprüfung (1) Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus: a) einen Zulassungsantrag des Kandidaten an den Dekan; b) den Nachweis eines ordnungsgemäßen Magisterstudiums gem. 4; c) den Antrag auf Zuweisung eines Themas für die Magisterarbeit sowie eines Betreuers, der die Arbeit zu bewerten hat; d) die Erklärung, ob der Antragsteller bereits an der Fakultät oder an einer anderen Fakultät oder Hochschule den Antrag auf Zulassung zu einer juristischen Magister- oder Doktorprüfung gestellt hat. (2) Der Kandidat hat die Zulassung in der Regel am Ende des Vorlesungszeitraums des zweiten Semesters zu beantragen. Mit Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des letzten Semesters (4 Abs. 1) gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Wintersemester endet am 31. März, das Sommersemester am 30. September.

- 4 - (3) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. (4) Die Zulassung erfolgt mit der Auflage, dass der Studierende bis zur Erbringung der letzten Prüfungsleistung einschließlich einer ggf. erforderlichen Wiederholung an der Universität Konstanz immatrikuliert ist. Die Immatrikulation ist ggf. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. 6 Magisterprüfung (1) Die Magisterprüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat die Grundzüge des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts beherrscht und in der Lage ist, in diesem Rahmen ein ausgewähltes Rechtsproblem wissenschaftlich vertieft zu bearbeiten. (2) Die Magisterprüfung besteht aus einer Magisterarbeit und einer mündlichen Prüfung. 7 Magisterarbeit (1) Das Thema der Magisterarbeit ist vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten festzulegen. Der Kandidat hat einen Anspruch, auf Antrag vom Betreuer ein Thema für die Magisterprüfung zugewiesen zu bekommen. (2) Die Magisterarbeit ist dem Dekan innerhalb von 3 Monaten nach der Zulassung zur Magisterprüfung einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan auf Antrag des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Betreuer die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern. (3) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. (4) Bei der Abgabe hat der Antragsteller schriftlich zu erklären, dass a) er die eingereichte Magisterarbeit selbständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat; b) die eingereichte Magisterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet worden ist. (5) Die Magisterarbeit ist von zwei Prüfern (Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät) zu begutachten. Die Gutachter werden vom Dekan bestimmt. Als Erstgutachter ist in der Regel der Betreuer zu bestellen. Einer der Gutachter muss Professor sein. Die Gutachten sollen nach Möglichkeit innerhalb eines Monats erstattet werden.

- 5 - (6) Die Magisterarbeit hat den Anforderungen zu entsprechen, die ein zur Veröffentlichung in einer deutschen Fachzeitschrift vorgesehener Aufsatz erfüllen muss. (7) Jeder Gutachter hat die Magisterarbeit zu bewerten. Für die Bewertung der Magisterarbeit sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängelden Anforderungen nicht mehr genügt. Zwischennoten sind ausgeschlossen. (8) Aus den beiden Einzelnoten der schriftlichen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet. Bewertet ein Gutachter im Gegensatz zum anderen Gutachter die Magisterarbeit mit 5 = nicht ausreichend, so bestellt der Dekan einen weiteren Gutachter, dessen Bewertung bei der Feststellung der Durchschnittsnote mit einzubeziehen ist. Beurteilen jedoch zwei Gutachter die Arbeit mit 4 = ausreichend, der Dritte mit 5 = nicht ausreichend, so gilt 4,0 als Durchschnittsnote. (9) Die Arbeit ist angenommen, wenn sie von zwei Gutachtern mit wenigstens der Note 4 = ausreichend bewertet wird. 8 Mündliche Prüfung (1) Prüfungsstoff ist das Rechtsgebiet der Magisterarbeit (deutsches Privatrecht; deutsches Öffentliches Recht, deutsches Strafrecht); die Prüfung soll sich insbesondere auf jene Lehrveranstaltungen beziehen, die der Kandidat gem. 4 Abs. 2 aus dem Rechtsgebiet der Magisterarbeit gewählt hat. Fragen aus benachbarten Gebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff nach Satz 1 geprüft werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. (2) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus zwei vom Dekan bestellten Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät; der Betreuer der Magisterarbeit soll zum Mitglied der Prüfungskommission

- 6 - bestellt werden. Der Dekan bestimmt einen der beiden Prüfer zum Vorsitzenden und lädt zur mündlichen Prüfung. (3) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung zur Magisterprüfung durchzuführen. Sie kann auch vor Einreichung der Magisterarbeit abgenommen werden. (4) Die Prüfung erfolgt in deutscher Sprache und dauert je Prüfungskandidat etwa eine halbe Stunde. Es können höchstens drei Prüfungskandidaten in einem Termin geprüft werden. (5) Jeder Prüfer setzt eine Einzelnote gem. 7 Abs. 7 fest. Aus den beiden Einzelnoten der mündlichen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet. (6) Die mündliche Magisterprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfungsleistung von beiden Prüfern mit mindestens 4 = ausreichend bewertet wird. (7) Studenten des Magisterstudiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 9 Bestehen der Magisterprüfung, Gesamtnote (1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit angenommen und die mündliche Prüfung bestanden ist. (2) Nach bestandener Magisterprüfung wird die Gesamtnote dadurch errechnet, dass a) die (auf eine Stelle nach dem Komma berechnete und nicht gerundete) Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung ( 7 Abs. 7 ) verdoppelt und b) mit der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung ( 8 Abs. 5) zusammengezählt und c) die Summe durch drei geteilt wird. (3) Die Gesamtnote einer bestandenen Magisterprüfung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt Über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = 1 = sehr gut = 2 = gut = 3 = befriedigend = 4 = ausreichend

- 7 - (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung oder - falls die mündliche Prüfung der schriftlichen vorangeht - der Dekan stellt die Gesamtnote fest und eröffnet sie dem Kandidaten. 10 Magisterurkunde Nach Bestehen der Magisterprüfung verleiht die Universität dem Kandidaten den akademischen Grad eines Legum Magisters (LL.M.). Die Magisterurkunde wird auf den Tag der Feststellung der Gesamtnote ausgestellt und mit dem Siegel der Universität versehen. Sie enthält die Prüfungsgesamtnote. 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Ein studienbegleitender Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit 5 = nicht ausreichend bewertet, wenn der Kandidat zu dem Termin ohne wichtigen Grund nicht erscheint; Entsprechendes gilt, wenn der Kandidat nach Zulassung zur Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen den Prüfern oder dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit eines Bewerbers kann der Dekan die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. (3) Wird die Magisterarbeit nicht fristgemäß ( 7 Abs. 2) eingereicht, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist rechtliches Gehör zu gewähren. (5) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 5 = nicht ausreichend bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 5 = nicht aus-reichend bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Magisterausschuss ( 15 Abs. 2) den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

- 8-12 Ungültigkeit der Verleihung des Magistergrades; Entziehung des Magistergrades (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Magisterurkunde, dass der Kandidat sich bei einer Prüfungsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Magisterstudium oder zur Magisterprüfung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, wird die Magisterprüfung vom Magisterausschuss unverzüglich für ungültig erklärt. (2) Der Grad des Legum Magister kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magisterausschuss. 13 Akteneinsicht Der Kandidat kann nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten nehmen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens an den Dekan zu richten. 14 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Magisterarbeit abgelehnt worden ( 7 Abs. 9), so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Magisterarbeit ( 7) vorgelegt werden. Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung der Magisterarbeit zu stellen. (2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der mündlichen Prüfung zu stellen. 15 Zuständige Organe (1) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, ist der Dekan zuständig. Der Dekan kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung des Zentralen Prüfungsamts bedienen. (2) Der Magisterausschuss besteht aus den Mitgliedern des Promotionsausschusses der Juristischen Fakultät der Universität Konstanz. Den Vorsitz führt der Dekan.

- 9-16 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Wissenschaft und Kunst in Kraft. (2) Die Änderung vom 27. Juli tritt zum 1.10.2007 in Kraft. Sie gilt nicht für Studierende, die zu diesem Zeitpunkt bereits für alle Teile der Abschlussprüfung zugelassen sind. Anmerkung: Die Prüfungsordnung wurde im Amtsblatt Wissenschaft und Kunst Nr. 10, Seite 273ff vom 20. Oktober 1990 veröffentlicht. Die Änderung der Prüfungsordnung vom 5. September 1996 wurde im Amtsblatt Wissenschaft, Forschung und Kunst, Nr. 11, Seite 418ff, vom 27. November 1996, veröffentlicht. Die Änderung der Prüfungsordnung vom 27. Juli 2007 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 60/2007 veröffentlicht