BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Teil II

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Transkript:

P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Teil II 1. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes 1 1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes Auf Grund des 14 Abs. 2, des 14a Abs. 1, 3a und 4 und des 14b Abs. 1, 2, 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des 1 Abs. 2 und des 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, wird verordnet: 1. Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu 1 genannten. 2. Den in der Anlage zu 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage jeweils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen. 3. (1) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt: a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing; b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag; c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass. (2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt: a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bonisdorf, Grametten, Laa an der Thaya, Pamhagen, Rattersdorf-Liebing; b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag; c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass; d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss; e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder. (3) Die Zuständigkeit zur Abfertigung von Waren im Verfahren mit Carnet ATA wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt: a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing; b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag; c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass; d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss. (4) Die Zuständigkeit zur Überführung von Waren mit einem 4 000 Euro übersteigenden Wert in den freien Verkehr, wobei die Bemessungsgrundlagen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelbar sein müssen, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt: a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing; b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds, Spiss. 4. Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Versandverfahren sowie des Verfahrens bei der Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen. 8 II 1

2 BGBl. II Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Nr. 1 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b oder c Zollkodex bewilligt ist. (2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b Zollkodex bewilligt ist. (3) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach 82 Abs. 3 oder 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach 54 Abs. 1 oder 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des 6 Z 2 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz. (4) In den Fällen des 146 des Finanzstrafgesetzes und des 108 des Zollrechtsdurchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist. 6. Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen 1. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA; 2. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist. 7. Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt. 8. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu 8 genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind. 9. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig: 1. für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern; 2. für die gemäß 3 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zu führende Datenbank, den Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens. 10. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig: 1. als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union; 2. für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften; 3. für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen; 4. bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten; 5. bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind. 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 38/1995, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/1999, außer Kraft. Grasser

BGBl. II Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Nr. 1 3 Anlage 1 zu 1 Zollämter erster Klasse A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien: Zollamt Amstetten in Amstetten, Zollamt Berg in Wolfsthal-Berg, Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz, Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen, Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt, Zollamt Flughafen Wien in Schwechat, Zollamt Gmünd in Gmünd, Zollamt Gmünd-Nagelberg in Gmünd, Zollamt Hohenau in Hohenau an der March, Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L., Zollamt Kittsee in Kittsee, Zollamt Kledering in Wien, Zollamt Kleinhaugsdorf in Haugsdorf, Zollamt Klingenbach in Klingenbach, Zollamt Krems in Krems an der Donau, Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf, Zollamt Schachendorf in Schachendorf, Zollamt St. Pölten in St. Pölten, Zollamt Tulln in Langenlebarn, Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt. B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz: Zollamt Suben in Suben, Zollamt Wels in Wels, Zollamt Wullowitz in Wullowitz. C. Im Bereich des Hauptzollamtes Salzburg: Zollamt Salzburg/Erstattungen in Wals bei Salzburg. D. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz: Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg, Zollamt Leoben in Niklasdorf, Zollamt Spielfeld in Spielfeld. E. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt: Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein, Zollamt Bleiburg in Bleiburg, Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental, Zollamt Villach in Villach. F. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck: Zollamt Kufstein in Kufstein, Zollamt Lienz in Lienz. G. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch: Zollamt Hohenems in Hohenems, Zollamt Höchst in Höchst, Zollamt Lustenau in Lustenau, Zollamt Meiningen in Meiningen, Zollamt Tisis in Feldkirch, Zollamt Wolfurt in Wolfurt. Zollämter zweiter Klasse A. Im Bereich des Hauptzollamtes Wien: Zollamt Bonisdorf in Bonisdorf, Zollamt Grametten in Reingers, Zollamt Laa an der Thaya in Laa an der Thaya, Anlage 2 zu 1

4 BGBl. II Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Nr. 1 Zollamt Pamhagen in Pamhagen, Zollamt Rattersdorf-Liebing in Rattersdorf. B. Im Bereich des Hauptzollamtes Linz: Zollamt Weigetschlag in Bad Leonfelden. C. Im Bereich des Hauptzollamtes Graz: Zollamt Langegg in Glanz, Zollamt Mureck in Mureck, Zollamt Radlpaß in Großradl, Zollamt Sicheldorf in Sicheldorf. D. Im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt: Zollamt Seebergsattel in Eisenkappel-Vellach, Zollamt Loibltunnel in Ferlach, Zollamt Wurzenpaß in Arnoldstein. E. Im Bereich des Hauptzollamtes Innsbruck: Zollamt Martinsbruck in Nauders, Zollamt Pfunds in Pfunds, Zollamt Spiss in Spiss. F. Im Bereich des Hauptzollamtes Feldkirch: Zollamt Gaißau in Gaißau, Zollamt Koblach in Koblach, Zollamt Mäder in Mäder. Zollamt Zweigstelle Aufgaben Anlage 3 zu 1 A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Freilager Wien Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Großmarkt Wien-Inzersdorf Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Paket-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr Selbst- und Briefverzollung Abfertigung im Postverkehr Westbahn-Post Abfertigung im Post-, Eisenbahn- und Straßenverkehr Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Heiligenkreuz Bahnhof Jennersdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr Kleinhaugsdorf Retz Abfertigung im Eisenbahnverkehr Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Wiener Neustadt Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Wiener Neudorf B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Donaulager Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Flughafen Abfertigung im Luft- und Straßenverkehr Post Abfertigung im Postverkehr Wels Straße/Bahn Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Wullowitz Summerau Abfertigung im Eisenbahnverkehr

BGBl. II Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Nr. 1 5 Zollamt Zweigstelle Aufgaben C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr Flughafen Abfertigung im Luftverkehr Post Abfertigung im Postverkehr Saalbrücke Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahn- und im kombinierten Verkehr Straße/Eisenbahn D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Flughafen Abfertigung im Luftverkehr Post Abfertigung im Postverkehr Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Leibnitz Abfertigung im Eisenbahnverkehr E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Klagenfurt Flughafen-Straße Abfertigung im Luft- und Straßenverkehr Bleiburg Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lavamünd Villach Bahnhof Villach-Süd Abfertigung im Eisenbahnverkehr Post/Bahn Abfertigung im Post- und Eisenbahnverkehr F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck Freilager Hall Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Flughafen Abfertigung im Luftverkehr Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Post Abfertigung im Postverkehr Reutte Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Lienz Post Abfertigung im Postverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch Buchs Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Höchst Seehafen Bregenz Abfertigung im Schiffsverkehr Hard Abfertigung im Schiffs- und Straßenverkehr St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Lustenau Schmitterbrücke Wiesenrain Tisis Nofels Tosters Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke) A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Wien Bundesland Wien Amstetten Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich Enns Bezirk Scheibbs Stadt Waidhofen/Ybbs Gerichtsbezirk Ybbs aus dem Bezirk Melk Berg Bezirk Bruck/Leitha Gerichtsbezirke Groß-Enzersdorf und Gänserndorf aus dem Bezirk Gänserndorf Drasenhofen Bezirk Mistelbach Gerichtsbezirk Zistersdorf aus dem Bezirk Gänserndorf Flughafen Wien Bereich des Flughafens Wien Gmünd Bezirk Gmünd Bezirk Waidhofen/Thaya Bezirk Zwettl Anlage zu 2

6 BGBl. II Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Nr. 1 Zollamt Heiligenkreuz Kleinhaugsdorf Eisenstadt Krems Schachendorf St. Pölten Tulln Wiener Neustadt örtliche Bereiche (Bezirke) Bezirk Jennersdorf Bezirk Güssing Bezirk Feldbach Bezirk Fürstenfeld Bezirk Hollabrunn Bezirk Horn Freistädte Eisenstadt und Rust Bezirk Eisenstadt-Umgebung Bezirk Mattersburg Bezirk Neusiedl am See Bezirk Oberpullendorf Stadt Krems an der Donau Bezirk Krems Bezirk Melk nördlich der Donau, ausgenommen Gerichtsbezirk Ybbs Bezirk Oberwart Bezirk Hartberg Landeshauptstadt St. Pölten Bezirk St. Pölten Bezirk Lilienfeld Bezirk Melk südlich der Donau, ausgenommen Gerichtsbezirk Ybbs Bezirk Korneuburg Bezirk Tulln Gerichtsbezirke Purkersdorf und Klosterneuburg aus dem Bezirk Wien-Umgebung Stadt Wiener Neustadt Bezirk Wiener Neustadt Bezirk Baden Bezirk Mödling Gerichtsbezirke Schwechat, ausgenommen den Bereich des Flughafens Wien aus dem Bezirk Wien-Umgebung Bezirk Neunkirchen B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz Landeshauptstadt Linz Bezirk Linz-Land Bezirk Eferding Bezirk Perg Bezirk Rohrbach Stadt Steyr Bezirk Steyr-Land Gerichtsbezirk Urfahr-Umgebung aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten Suben Bezirk Braunau Bezirk Ried im Innkreis Bezirk Schärding Gerichtsbezirk Peuerbach aus dem Bezirk Grieskirchen Wels Stadt Wels Bezirk Wels-Land Bezirk Gmunden Bezirk Kirchdorf/Krems Bezirk Vöcklabruck Bezirk Grieskirchen ausgenommen Gerichtsbezirk Peuerbach Wullowitz Bezirk Freistadt Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg Bundesland Salzburg

Zollamt BGBl. II Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Nr. 1 7 örtliche Bereiche (Bezirke) D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz Landeshauptstadt Graz Bezirk Graz-Umgebung Graz Bezirk Deutschlandsberg Bezirk Voitsberg Bezirk Weiz Leoben Bezirk Bruck/Mur Bezirk Judenburg Bezirk Leoben Bezirk Liezen Bezirk Knittelfeld Bezirk Murau Bezirk Mürzzuschlag Bad Radkersburg Bezirk Bad Radkersburg Spielfeld Bezirk Leibnitz E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Klagenfurt Landeshauptstadt Klagenfurt Bezirk Klagenfurt-Land, ausgenommen die Gemeinde Feistritz im Rosental Bezirk Feldkirchen, ausgenommen die Gemeinden Ossiach und Steindorf Bezirk St. Veit an der Glan Arnoldstein Bezirk Hermagor, die Gemeinde Arnoldstein, ausgenommen der Ort Hart, die Gemeinden Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aus dem Bezirk Villach-Land Bleiburg Bezirk Völkermarkt Bezirk Wolfsberg Karawankentunnel Gemeinde Feistritz im Rosental aus dem Bezirk Klagenfurt-Land Gemeinde Rosegg und St. Jakob im Rosental und aus der Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach ober dem Faaker See aus dem Bezirk Villach-Land Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau aus der Stadt Villach Villach Stadt Villach, ausgenommen die Orte Bogenfeld, Egg am Faaker See und St. Niklas an der Drau Bezirk Villach-Land, ausgenommen die Gemeinde Arnoldstein, ohne Ort Hart und ausgenommen Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal Rosegg und St. Jakob im Rosental sowie aus der Gemeinde Finkenstein die Orte Faak am See und Latschach ober dem Faaker See Bezirk Spittal an der Drau Gemeinden Ossiach und Steindorf aus dem Bezirk Feldkirchen F. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck Landeshauptstadt Innsbruck Bezirk Innsbruck-Land Bezirk Imst Bezirk Landeck Bezirk Reutte Bezirk Schwaz Kufstein Bezirk Kufstein Bezirk Kitzbühel Lienz Bezirk Lienz G. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch Bezirk Feldkirch Bezirk Bludenz Wolfurt Bezirk Bregenz Bezirk Dornbirn

8 BGBl. II Ausgegeben am 3. Jänner 2001 Nr. 1 Zollamt örtliche Bereiche (Bezirke) A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Wien Bezirk Gänserndorf Bezirk Mistelbach Bezirk Hollabrunn Bezirk Horn Krems Bezirk Gmünd Bezirk Waidhofen/Thaya Bezirk Zwettl Wiener Neustadt Bezirk Bruck/Leitha B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz Bezirk Freistadt Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz Bezirk Oberwart Bezirk Hartberg Bezirk Wolfsberg Spielfeld Bezirk Feldbach Bezirk Fürstenfeld Bezirk Deutschlandsberg D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds Bezirk Imst Bezirk Landeck Spiss Bezirk Imst Bezirk Landeck E. Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis Bezirk Bludenz Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden Götzis, Altach und Mäder Meiningen Bezirk Bludenz Bezirk Feldkirch, ausgenommen die Gemeinden Götzis, Altach und Mäder Höchst Gemeinden Fußach, Gaißau, Höchst und Hard aus dem Bezirk Bregenz Hohenems Stadt Hohenems aus dem Bezirk Dornbirn Gemeinden Götzis, Altach und Mäder aus dem Bezirk Feldkirch Lustenau Gemeinde Lustenau aus dem Bezirk Dornbirn Anlage zu 8 Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH