Fragenkatalog zum Erfahrungsaustausch der Länder und des Bundes zum Wolf

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Transkript:

Anlage 1 zum UMK-Umlaufverfahren Wolfsmanagement Ergebnisse eines Erfahrungsaustausches zu übergreifenden Fragen auch des mittel- und langfristigen Wolfsmanagements Fragenkatalog zum Erfahrungsaustausch der Länder und des Bundes zum Wolf 1. Wie kann der günstige Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland definiert werden? Derzeit gehören alle territorialen Wölfe in Deutschland zur zentraleuropäischen Tieflandpopulation. Einzelne nicht-territoriale Wölfe aus der Alpenpopulation wurden in Süddeutschland nachgewiesen. Im aktuellen FFH-Bericht der Bundesregierung von 2013 ist sowohl die Population des Wolfes in der atlantischen als auch der kontinentalen biogeografischen Region noch sehr weit vom Schwellenwert für einen günstigen Erhaltungszustand der Population entfernt, dieser Parameter wird daher mit ungünstig-schlecht mit positivem Entwicklungstrend bewertet. Diese Bewertung gilt auch für das Wolfsjahr 2014/15. Die Einschätzung des günstigen Erhaltungszustandes für den Wolf ist gemäß Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie anhand der vier Parameter Verbreitung, Population, Habitat und Zukunftsaussichten für jede einzelne biogeografische Region in Deutschland vorzunehmen. Im FFH-Bericht 2013 wird die Erhaltungssituation sowohl für die Kontinentale als auch die Atlantische Region als ungünstig-schlecht mit Trend sich verbessernd eingestuft. Für Arten mit großem Raumbedarf und Ausbreitungspotential empfiehlt die Large Carnivore Initiative der IUCN allerdings eine auch vom BfN favorisierte - populationsbezogene Bewertung, der zufolge die günstige Referenzpopulationsgröße bei (weitgehend) isolierten Wolfspopulationen, wie z. B. der Zentraleuropäischen Tieflandpopulation (umfasst die im nördlichen Deutschland und W-Polen lebenden Individuen), mindestens 1.000 adulte Tiere, bei Populationen mit gegenseitigem demographischen Einfluss mindestens 250 adulte Tiere umfassen sollte. Nach unserer Einschätzung können mittel- bis langfristig alle besiedelbaren Habitate in Deutschland durch Wölfe angenommen werden. Entsprechende Habitate sind in Deutschland flächendeckend vorhanden. Im Übrigen wird auf Kap. 4 und 5 des Berichts des BMUB zum Management des Wolfes in Deutschland ((BT-Drucksache 18(16)313, 28.10.2015) verwiesen. Es bleibt abzuwarten, ob die Diskussionen in einer 2015 eingerichteten ad hoc- Arbeitsgruppe zu den favourable reference values der FFH-Richtlinie zu Änderungen beim Bezugsraum für die Einschätzung der Erhaltungssituation des Wolfes führen werden.

2 2. Was folgt aus der Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes in den Bundesländern? Nicht nur die Wiederherstellung, sondern auch die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes gehört zu den zentralen Zielen der FFH-Richtlinie. Somit würden für den Wolf auch nach Erreichen des günstigen Erhaltungszustandes alle Schutz- und Ausnahmenvorschriften des BNatSchG bzw. der FFH-Richtlinie gelten, die bereits unter den aktuellen Umständen zu beachten sind. Sein Erreichen bedeutet nicht, dass automatisch in den Wolfsbestand eingegriffen werden kann. Das Erreichen einer günstigen Erhaltungssituation führt auch nicht zu einer Verpflichtung, die Art auf diesem Stand zu halten, d. h. keine zusätzliche Verbesserung des Status zuzulassen. Allenfalls ist es nach Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands leichter möglich, Ausnahmen zuzulassen. Bezüglich der Möglichkeiten, in eine Wolfspopulation mit günstigem Erhaltungszustand auf der Grundlage von 45 (7) BNatSchG einzugreifen, wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 1, 11 und 31 verwiesen. 3. Welche Auswirkung hat die Aufnahme des Wolfes in das sächsische Jagdrecht und welche Forderungen sind daraus für die anderen Bundesländer zu ziehen? Eine Unterstellung des Wolfes unter das Jagdrecht führt weder zu einer Änderung des Schutzstatus noch zu einer Vereinfachung bei notwendigen Maßnahmen und kann zu einer Komplizierung der Rechtslage und des praktischen Verwaltungshandelns führen. Es wird auf das F+E-Vorhaben FKZ 3513 86 1000 des BfN Bezug genommen, das unter dem Titel Naturschutz- und Jagdrecht nach der Föderalismusreform in der Reihe Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 143 (2015) veröffentlicht wurde. Das hat die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern für die Sachmaterien Naturschutz/Landschaftspflege und Jagdwesen untersucht. Nach Auffassung der Gutachter muss die gesetzgeberische Aufnahme des Wolfes in die Liste der jagdbaren Arten durch den Sächsischen Gesetzgeber als Artenschutzregelung qualifiziert werden, weil sie nach der gegenwärtigen Gesetzeslage objektiv einzig artenschützende Wirkungen entfaltet und dies ausweislich amtlicher sächsischer Stellungnahmen auch beabsichtigt ist. Sie sei daher wegen Verstoßes gegen Art. 72 I i.v.m. Art. 72 III Nr. 2 Grundgesetz nichtig. Meyer-Ravenstein/Louis kommen in einem entsprechenden Gutachten für die sächsische Landesregierung zu einem gegenteiligen Ergebnis. Daraus lässt sich folgern, dass sich der Landesgesetzgeber mit dieser verfassungsrechtlichen Frage auseinander setzen muss, wenn die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht erwogen wird.

3 4. Bedarf es einer Angleichung der Wolfsmanagementpläne der Bundesländer um mit den Herausforderungen, die sich aus der Rückkehr des Wolfes ergeben, umgehen zu können? Das Wolfsmanagement in den Ländern orientiert sich an einheitlichen Grundlagen, vor allem am BfN-Skript Leben mit Wölfen. Zwischen den bestehenden Wolfsmanagementplänen der Länder besteht hinsichtlich der fachlichen Anforderungen bereits weitgehende Übereinstimmung. Das Monitoring zum Wolf wird bundesweit einheitlich vollzogen. Die bereits bestehenden Kooperationen zwischen den Bundesländern sollen durch die Einrichtung der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf (DBBW) unterstützt werden. 5. Benötigen wir eine Zusammenarbeit der Länder im Hinblick auf sogenannte Best-Practice-Regelungen? Ein Austausch über entsprechende Erfahrungen zwischen den einzelnen Bundesländern und dem Bund ist wünschenswert und hilfreich. Allerdings bestehen bereits heute weitestgehend Strukturen, die entsprechende Kontakte ermöglichen. Möglicherweise kann die geplante Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes (DBBW) hier weitere Verbesserungen bewirken. 6. Wie soll die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zum Wolf organisiert werden? Zentrale Informationen sollen in der DBBW vorgehalten und durch diese verbreitet werden. Dies ersetzt jedoch nicht die Öffentlichkeitsarbeit auf Länderebene. 7. Wie kann die Akzeptanz für die Wiederausbreitung des Wolfs in Deutschland weiter verbessert werden? Von hoher Bedeutung ist eine fundierte und vor allem sachliche, streng an fachlichen Erkenntnissen orientierte Öffentlichkeitsarbeit. Weiterhin ist bedeutsam die transparente Darstellung aller Entwicklungen/Vorfälle, die sich im Rahmen der weiteren Ausbreitung der Art in den verschiedenen Vorkommensgebieten ergeben. Die Beteiligung aller relevanten gesellschaftlichen Gruppen an den entsprechenden Diskussionen insbesondere im Rahmen sogenannter Runder Tische die ggf. dauerhaft eingerichtet werden hat sich in der Vergangenheit bewährt. Weiterhin hat sich als bedeutsam erwiesen, dass besonders betroffene Nutzergruppen z.b. Halter kleiner Nutztiere über mögliche Präventionsmaßnahmen beraten werden.

4 8. Welche Aufgaben könnten dabei die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes erhalten? Siehe F+E-Vorhaben Dokumentation der Vorkommen und des Managements des Wolfes in Deutschland und Beratung von Bund und Ländern zum Wolf (Anhang 1) 9. Welche Präventions- und Herdenschutzmaßnahmen haben sich bewährt und sollten im Wolfsmanagement eingesetzt werden? Der Stand der Technik bei der Weidetierhaltung (aid infodienst-veröffentlichung Sichere Weidezäune 1132/2013) ist einzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Maßnahmen aus der nachstehenden Tabelle bewährt (Bericht des BMUB zum Management des Wolfes in Deutschland (BT-Drucksache 18(16)313, 28.10.2015). Herdenschutzmaßnahme geeignet Nicht Festzaun elektrischer X Empfehlung für Deutschland Für kleinräumigen Einsatz (Hobbyhalter) mit Untergrabungsschutz, mind. 120cm hoch, besser 140cm Wildgatterzaun X Im Wolfs/Bärengebiet mit Untergrabungsschutz, nach Luchs/Bärenübergriffen mit Überstiegsschutz Lappenzaun X Als kurzfristige Sofortmaßnahme nach Wolfsübergriffen Permanente E-Zäune X 5 Drähte: 20, 40, 60, 90, 120 cm Bodenabstand e-netzzaun X verstärkte Längsstreben; bei alleinigem Einsatz mind. 106 cm e-litzenzaun X 5 Litzen: 20, 40, 60, 90, 120 cm Herdenschutzhunde X mind. 2 erwachsene Hunde pro Herde Herdenschutzesel (-) nur 1 erwachsener Esel pro Herde Herdenschutzlamas - Nicht empfohlen Negative Futterkonditionierung Negative Konditionierung mit Gummigeschossen Akustische & visuelle Abwehrmethoden - Nicht empfohlen - Nicht empfohlen - Nicht empfohlen (höchstens als sehr kurzfristige Übergangslösung) Schutzhalsbänder - Nicht empfohlen Behirtung X In Gebieten mit frei weidenden Schafen (z.b. Alpen) flankierend zu anderen Herdenschutzmaßnahmen

5 (Herdenschutzhunde und Nachtpferche) Der Erfahrungs- und Informationsaustausch der Länder zu Präventions- und Herdenschutzmaßnahmen sollte forciert werden 10. Sollten die Länder finanzielle Mittel zum Ausgleich von wolfsbedingten Übergriffen bereitstellen und nach welchen Kriterien? Ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung für wolfsbedingte Übergriffe besteht nicht. Allerdings ist die Bereitstellung von finanziellen Mitteln auf freiwilliger Basis zum Ausgleich von Wolfschäden trotz ergriffener Schutzmaßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der Rückkehr des Wolfes hilfreich. Dabei sollte ein Schadensausgleich nur bei zuvor ordnungsgemäß ausgeführten Präventionsmaßnahmen geleistet werden, soweit es regional vorgeschrieben ist. 11. Welche Ausnahmevoraussetzungen müssen nach dem BNatschG erfüllt sein, um Wölfe fangen und töten zu können. Die Bedingungen für entsprechende Ausnahmen werden durch 45 (7) BNatSchG vorgegeben und sind in den Vollzugshinweisen der LANA näher erläutert. Zur naturschutzfachlichen Einschätzung, ob das Verhalten eines Wolfes die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, gibt es verschiedene Fachveröffentlichungen des Bundes. Im Übrigen sind etwaige Ausnahmen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 12. Wie definiert sich ein verhaltensauffälliger Wolf und was folgt daraus für den Vollzug im Wolfsmanagement? Zur Beurteilung, ob ein Wolf verhaltensauffällig ist, liegen Kriterien (BfN-Skripten 201/2007) vor, die derzeit überarbeitet und im Sommer 2016 vorliegen werden. 13. Mit welchen Mitteln können Wölfe effektiv vergrämt werden? Wir verweisen auf den Bericht des BMUB zum Management des Wolfes in Deutschland (BT-Drucksache 18(16)313, 28.10.2015, Kap. 13) und die Leistungsbeschreibung des F+E DBBW, Teilbereich Beratung Nr. 1 bis 3 (s. Anhang). Da es noch keine entsprechenden Fälle gab, liegen auch noch keine praktischen Erfahrungen für eine effektive Vergrämung von Wölfen in Deutschland

6 vor; hier müssten bei den ersten Fällen ggf. Experten aus dem Ausland einbezogen werden. 14. Auf welcher rechtlichen Grundlage könnten schwer verletzte Wölfe (z.b. Verkehrsopfer) gegebenenfalls getötet werden? Hierzu wird auf das Positionspapier des BMUB zu TOP 7 (Umgang mit angefahrenen Wölfen) der 7. Sitzung des LANA-UAK Wolfsmanagement (31.01.2012, Berlin) verwiesen (siehe Anlage). Bei Gefahr im Verzug gilt das Polizei- und Ordnungsbehördenrecht der Länder. Im Übrigen kann der Ausnahmegrund zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses benutzt werden. Dabei ist auch das Tierschutzrecht zu beachten. 15. Wie gehen wir mit illegalen Wolfstötungen und der Strafverfolgung um? Illegale Wolfstötungen unterliegen strafrechtlichen Sanktionen und fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden in den Ländern. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Naturschutzbehörden besteht hier kein Gestaltungspielraum. Eine Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit den Naturschutzbehörden hat sich bei der Ahndung von illegalen Nachstellungen bei anderen geschützten Arten bewährt. 16. Brauchen wir ein Totfundmonitoring und wie soll es organisiert werden? Ein Todfundmonitoring ist bereits jetzt in Deutschland flächendeckend eingeführt. Ein entsprechendes Monitoring ist erforderlich, um die Ursachen der Mortalität bei Wolfsindividuen zu erfassen (Verkehrsunfälle, Krankheiten, illegale Abschüsse etc.) und das Wolfsmanagement darauf abzustimmen. Der Aspekt wird auch in der Leistungsbeschreibung des F+E DBBW im Teilbereich Organisation und Zusammenarbeit Nr. 4 berücksichtigt (s. Anhang). 17. Benötigen wir ein Kataster der in Deutschland im Freiland vorkommenden Wölfe? Eine aktuelle Übersicht der jeweils bekannten Rudel, Paare und territorialen Einzeltiere mit eindeutigen Lokalbezeichnungen besteht in den Ländern bereits und sollte künftig bei der DBBW für Deutschland zusammengeführt werden. Allerdings wird es bei weiter zunehmenden Beständen schwieriger werden, über eine hinreichende Zahl von Tieren Daten zu erhalten.

7 18. Wie können wir genetisches Monitoring in der Bundesrepublik absichern und in welchen Fällen soll es eingesetzt werden? Der sta Arten- und Biotopschutz hat sich zuletzt auf seiner 68. Sitzung (10./11.12.2015, Hannover) dafür ausgesprochen, dass dem Senckenberg-Institut weiterhin eine zentrale Rolle als nationales Referenzzentrum beim genetischen Wolfsmonitoring zukommen sollte. Allerdings ist noch zu klären, a) für welche Proben zukünftig welche genetischen Untersuchungen im Einzelnen erforderlich sind, b) ob für genetische Untersuchungen zur Artidentifizierung bzw. zu den Verwandtschaftsverhältnissen zwischen einzelnen Rudeln bzw. Populationen auch andere Labors eingebunden werden können und c) wie die mittel- bzw. langfristige Finanzierung des genetischen Monitorings in Deutschland sichergestellt werden kann. 19.Benötigen wir ein sogenanntes demografisches Wolfsmonitoring? Siehe Antworten zu den Fragen Nr. 17 und 18. 20. Welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen sind beim Einsatz von Wildkameras im Rahmen des Wolfsmonitorings im öffentlichen Raum zu beachten? Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen. Bundesrechtlich sind insbesondere die Voraussetzungen von 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Die Bundesländer haben teilweise strengeres Datenschutzrecht erlassen. 21. Inwieweit ist ein Methodenabgleich bzw. eine Methodenangleichung im Rahmen des Monitorings in Deutschland notwendig? Auf ihrer 100. Sitzung im Oktober 2009 empfahl die LANA den Bundesländern die Anwendung einheitlicher Monitoringstandards für den Wolf, die im Rahmen eines BfN-Projektes erarbeitet und erstmals 2009 in den BfN-Skripten 251 veröffentlicht wurden. Seit 2015 liegt eine überarbeitete Fassung der Standards vor (s. BfN- Skripten 413). Zusammen mit dem jährlichen Treffen der im Monitoring erfahrenen Personen der Bundesländer sind damit die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Erfassung und Bewertung von Wolfsnachweisen gegeben. Es besteht deshalb kein Bedarf an einem Methodenabgleich.

8 22. Wie gehen wir mit Wolfshybriden um? Wolfshybriden sind seit Rückkehr der Wölfe in Deutschland in freier Wildbahn nur einmal aufgetreten (2003). Seit Beginn des genetischen Wolfsmonitorings in Deutschland (2010) sind keine Fälle von Hybridisierung nachgewiesen worden. Zum Umgang mit Wolfshybriden hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention im Dezember 2014 die Empfehlung No. 173 (2014) angenommen, die u. a. Vorschläge zwecks Identifizierung und Beseitigung von Wolf-Hund-Hybriden beinhaltet (für Details s. das Begleitdokument T-PVS/Inf (2014)15 Applying the Bern Convention on the conservation of European wildlife and natural habitats to the problem of hybridisation between wolves (Canis lupus) and domestic dogs ). Siehe ferner BfN- Skript Leben mit Wölfen, Kapitel 8.4.4 Hund-Wolf-Hybriden. 23. Benötigen wir ein zentrales Kataster zum Bestand von Gehegewölfen? Ja, ein solches Kataster ist wünschenswert, um im Rahmen des Wolfsmonitorings fragwürdige Nachweise insbesondere mit Blick auf möglicherweise entlaufene oder sogar illegal ausgesetzte Wölfe besser beurteilen zu können. Der sta Arten- und Biotopschutz hat auf seiner 64. Sitzung (05./06.12.2013, Halle) eine entsprechende Länderumfrage auf der Grundlage eines vom BfN konzipierten Fragenkatalogs beschlossen. 24. Benötigen wir einen Erfahrungsaustausch und gemeinsame Ansätze zum Wolfsmanagement mit den Nachbarstaaten. Bereits seit 2009 tauschen sich BMUB/BfN und Polen bzw. die Alpenanrainer intensiv mit dem Ziel, ein populationsbezogenes Wolfsmanagement zu etablieren, aus. Für Details und Zwischenergebnisse wird auf den Bericht des BMUB zum Management des Wolfes in Deutschland (BT-Drucksache 18(16)313, 28.10.2015,Kap. 8.2) sowie u. a. auf die BfN-Skripten 356 (2013) und 398 (2015) verwiesen. Darüber hinaus führte BfN im November 2015 den Workshop The wolf in Central Europe: Status, threats and management in Bonn durch, bei dem Experten aus allen Nachbarstaaten Deutschlands die Möglichkeiten und Voraussetzungen für ein gemeinsames Wolfsmanagement in Mitteleuropa diskutierten. Die Ergebnisse des Workshops werden dieses Jahr (2016) in der BfN-Reihe Naturschutz und Biologische Vielfalt veröffentlicht. Ein Erfahrungsaustausch insbesondere auch zu Aspekten des Herdenschutzes sollte fortgeführt werden.

9 25. Soll es ein nationales Herdenschutzzentrum geben, damit Weidetierhalter umfassende Informationen zu Herdenschutzmaßnahmen erhalten können? Am 2.12.2015 hat der federführende BT-Ernährungsausschuss einen Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 24.11.2015 (BT-Drucksache 18/6769) zur Einrichtung eines bundesweiten Herdenschutzzentrums abgelehnt. In der zwischen BMEL und BMUB abgestimmten Stellungnahme wurde auf die Fördermöglichkeiten für Wolfsprävention und -schadensersatz durch ELER und auf die vielen Aktivitäten im Geschäftsbereich BMUB und BMEL hingewiesen. Im Übrigen beinhaltet das F+E-Vorhaben DBBW im Teilbereich Beratung zwei Leistungspunkte (Nr. 1 und 5), die einer entsprechenden Beratung der Bundesländer bzw. der betroffenen Nutzerverbände dienen (s. Anhang). In den Ländern wird eine Beratung der Nutztierhalter zum Herdenschutz angeboten. 26. Welche Funktionen sollen zukünftig Kompetenz-Einrichtungen wie z.b. das Institut LUPUS erfüllen und wie sollen diese Einrichtungen langfristig gesichert werden? Hierzu wird auf das laufende F+E-Vorhaben DBBW beim BfN verwiesen (s. Anhang), das gemeinsam vom Forschungsinstitut Senckenberg, dem LUPUS-Institut und dem IZW als anerkannten Facheinrichtungen für Fragen des Wolfsmanagements durchgeführt wird. Im Rahmen bzw. nach Abschluss des Vorhabens ist allerdings noch zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein langfristiger Betrieb der DBBW über die Laufzeit des Vorhabens hinaus gewährleistet werden kann. 27. Ist die Bildung länderübergreifender Spezialistenteams (z.b. im Rahmen von Fortbildung, Fang, Besenderung und Beurteilung von Verhaltensauffälligkeiten) sinnvoll? Diesbezüglich wird auf die Leistungsbeschreibung des F+E-Vorhabens DBBW, Teilbereich Beratung Nr. 2 verwiesen (s. Anhang). Details müssen zwischen dem Bund, den Bundesländern und dem Forschungsnehmer noch abgestimmt werden. 28. Wie ist die Gefahr einer Ausbreitung der Tollwut durch den Wolf zu beurteilen und wie kann einer solchen gegebenenfalls entgegengetreten werden? Deutschland ist offiziell seit 2008 tollwutfrei; Wölfe spielen auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Populationsdichte bei der Übertragung von Tollwut kaum eine Rolle (s. Bericht des BMUB zum Management des Wolfes in Deutschland (BT- Drucksache 18(16)313, 28.10.2015, Kap. 7.1).

10 29. Inwieweit könnten begleitende Forschungsprojekte die Akzeptanz für die Wiederausbreitung des Wolfes erhöhen und den Umgang mit Wölfen in Deutschland im Rahmen des Artenschutzvollzuges erleichtern (z.b. Telemetriestudien zur Klärung der Raumnutzung, Bewegungsmuster sogenannter verhaltensauffälliger Wölfe, Änderung des Verhaltens von Beutetieren)? Die Erarbeitung entsprechend tragfähiger Informationen ist für eine fundierte, sachgerechte Öffentlichkeit von großer Bedeutung. In den vergangenen 10 Jahren sind allein vom Bund mehrere Forschungsvorhaben zum Wolfsmanagement in Deutschland und einigen seiner Nachbarländer durchgeführt worden, deren Ergebnisse die fachlichen Grundlagen für ein bundesweit einheitliches Monitoring und die Managementpläne der Bundesländer darstellen (für eine Übersicht s. den Bericht des BMUB zum Management des Wolfes in Deutschland (BT-Drucksache 18(16)313, 28.10.2015, Kap. 8.1)). Weitere Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Akzeptanz und dem Umgang mit Wölfen im Artenschutzvollzug sind Gegenstand des laufenden F+E-Vorhabens DBBW (s. Anhang, Leistungsbeschreibung des F+E-Vorhabens, v. a. Teilbereich Beratung Nr. 5). 30. Wie werden die Auswirkungen des Wolfes auf die Muffelwildbestände in Deutschland beurteilt und welche Schlüsse wären daraus zu abzuleiten? Das Muffelwild ist in Deutschland keine natürlich vorkommende Tierart und kein Schutzgut des Naturschutzes. Hierzu wird auf den Bericht des BMUB zum Management des Wolfes in Deutschland (BT-Drucksache 18(16)313, 28.10.2015, Kap. 12) verwiesen. 31. Auf welche Population ist bei einer etwaigen Entscheidung über eine Ausnahme nach 45 Absatz7 BNatschG abzustellen? Zuständigkeitsbereich, Zulassungsbehörde, Bundesland Deutschland, Zentraleuropäische Tieflandpopulation? 45 (7) BNatSchG schreibt u. a. vor, dass eine Ausnahme von den Verboten des 44 BNatSchG nur dann zugelassen werden darf, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. In den vom UAK Definitionen des sta Arten- und Biotopschutz erarbeiteten Hinweisen zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des BNatSchG wird vorgeschlagen, für die Einschätzung des Erhaltungszustandes im Zusammenhang mit 45 (7) BNatSchG die Populationen in der biogeografischen Region auf Landesebene sowie die lokale Population zu betrachten (S. 16). Die LANA hat den Ländern mit Beschluss vom 1./2. Oktober 2009 die Anwendung der o.g. Hinweise zum Vollzug des besonderen Artenschutzrechtes empfohlen. In dem Papier wird auch empfohlen: Bei einigen Arten mit großen Raumansprüchen (z. B.., Wolf) ist die Abgrenzung einer lokalen

11 Population auch bei flächiger Verbreitung häufig gar nicht möglich. In diesem Fall ist vorsorglich das Rudel als lokale Population zu betrachten. Solange der Bezugsraum für die Einschätzung des Erhaltungszustandes (noch) die betreffende biogeografische Region Deutschlands ist, sollte dem gefolgt werden (s. aber auch Antwort zu Frage 1).