A l l g e m e i n v e r f ü g u n g zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer und zur Bildung eines Sperrbezirkes für den Kreis Viersen

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Transkript:

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Rathausmarkt 3 41747 Viersen A l l g e m e i n v e r f ü g u n g zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer und zur Bildung eines Sperrbezirkes für den Kreis Viersen Aufgrund der Abschnitte 2, 8 und 10 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) 10 der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer- Blutarmut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung 04.Oktober 2010 (BGBl. I S 1326.), in der jeweils z. Z. geltenden Fassung, wird nachstehende Allgemeinverfügung erlassen, die sich an alle Halter von Einhufern richtet. Für den Kreis Viersen wird Folgendes bestimmt: Sperrbezirk 1. Nachdem in zwei Beständen mit Einhufern in Willich der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt worden ist, wird ein Sperrbezirk um die Seuchenbestände mit einem Radius von mindestens einem Kilometer gebildet, der wie folgt begrenzt ist: im Norden: im Osten: A 44/Beckershöfe (Brücke) in östlicher Verlängerung bis zur Kreuzung Siemensring/Daimlerstraße, Siemensring in südöstl./östl. Richtung folgend bis zur Kreuzung mit Straße Münchheide, von dort in gerader Linie in ostsüdöstlicher Richtung bis Walzwerkstraße/Formenweg Formenweg, An Liffersmühle bis Kreuzung Moltkestraße, Moltkestraße bis Friedhofweg, Friedhofweg bis Hülsdonkstraße, Hülsdonkstraße bis Korschnebroicher Straße (L382), L 382 in südlicher Richtung bis Kreuzung Wekeln, westlich bis Zufahrt Kläranlage, westlich am Gelände der Kläranlage vorbei Richtung Fontanestraße, Fontanestraße folgend bis Wallgraben, Schwanenheide bis Hochstraße (L361) im Süden: L 361 in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der A 44 im Westen: A 44 in nördlicher Richtung

- 2-2. Für den Geltungsbereich des Sperrbezirkes werden hiermit nachstehende Maßnahmen angeordnet: a) Wer im Sperrbezirk Einhufer hält, hat mir unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungsrichtung und des Standortes sowie die Anzahl der verendeten oder erkrankten Einhufer sowie jede Änderung anzuzeigen. ( 10 Abs. 3 Nr. 1 a und 1 b Einhufer-Blutarmut-Verordnung) b) Sämtliche Einhufer im Sperrbezirk sind auf zu stallen. Einhufer dürfen nur auf Wirtschafts- oder Weideflächen im Sperrbezirk verbracht werden. Die Pferde dürfen hierbei nicht in Kontakt mit Pferden anderer Bestände kommen. Ein sonstiges Verbringen weg vom derzeitigen Standort ist unzulässig bzw. bedarf meiner vorherigen Genehmigung ( 10 Abs. 3 Nr. 2 Einhufer-Blutarmut-Verordnung). c) Einhufer dürfen nur mit meiner Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden. ( 10 Abs. 5 Einhufer-Blutarmut-Verordnung) d) Einhufersamen, -eizellen und embryonen dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit meiner Genehmigung verbracht werden. ( 10 Abs. 6 Einhufer-Blutarmut-Verordnung) e) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der vorangegangenen klinischen und serologischen Untersuchung im Sperrbezirk wiederum mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt entsprechendes. ( 10 Abs. 7 Einhufer-Blutarmut-Verordnung) f) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, wenn die drei Monate nach der vorangegangenen klinischen und serologischen Untersuchung im Sperrbezirk wiederum mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. ( 10 Abs. 8 Einhufer-Blutarmut-Verordnung) g) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind verboten. ( 10 Abs. 9 Satz 1 Einhufer-Blutarmut-Verordnung) h) Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks teilnehmen. ( 10 Abs. 9 Satz 2 Einhufer-Blutarmut-Verordnung) i) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden sind, müssen nach Gebrauch nach meiner näheren Anweisung gereinigt und desinfiziert werden. ( 10 Abs. 10 Einhufer-Blutarmut-Verordnung) Begründung der Allgemeinverfügung Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt, u.a. Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel. Die Infektion überträgt sich durch Blut infizierter Equiden, insbesondere durch Blut saugende Bremsen. Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer stellt eine erhebliche Gefahr für Pferdehaltungen dar, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger Turnier- und Rennsportveranstaltungen oftmals unter Beteiligung sehr wertvoller Tiere.

- 3 - Die Erkrankung zeigt sich in akuter oder chronischer Form mit jeweils vereinzelt tödlichem Verlauf. Die akute Verlaufsform äußert sich unter anderem in Fieber, Apathie, Bewegungsschwäche, Herzrasen und Punktblutungen auf der Zungen-unterseite, auf Schleimhäuten und der Lidbindehaut. Die chronische Form ist gekennzeichnet durch wiederkehrende Fieberschübe, Konditionsverlust sowie Ödembildung an Unterbauch und Extremitäten. Eine Anämie entsteht nach der Infektion mit EIAV vorrangig durch die immunpathologische Auflösung der roten Blutkörperchen. In 30 bis 90 Prozent der Fälle treten keine Krankheitssymptome auf. Die Tiere erscheinen gesund, bleiben jedoch lebenslang Virusträger und damit eine potentielle Infektionsquelle. Wegen der großen Auswirkungen auf Tierhaltung und Handel sind allerstrengste Maßnahmen ohne Zweifel geboten. Nur durch sofort eingeleitete Maßnahmen kann es gelingen, die Verbreitung der Seuche in andere Einhuferbestände zu verhindern. Bei der Festlegung des Sperrbezirks wurde auf der Grundlage der durch die Einhufer-Blutarmut- Verordnung vorgeschriebenen Mindestausmaße die außerhalb hiervon gelegenen, nächstliegenden natürlichen oder künstlichen Grenzen (befestigte und bezeichnete Straßen, bezeichnete Gewässer) gewählt, die zur Beschreibung des Gebietes und Bekämpfung der Seuche geeignet sind. Soweit hiervon abgewichen wurde, war dies seuchenhygienisch zwingend erforderlich. Insbesondere wurden hierbei örtliche Besonderheiten, wie eine erhöhte Ansteckungsgefahr durch unmittelbar benachbarte Betriebe und Erkenntnisse über die Gefahr bei der Ausbreitung über die Luft (Windverhältnisse seit dem Zeitpunkt der vermuteten Seucheneinschleppung) berücksichtigt. Die getroffenen Anordnungen sind nicht nur erforderlich und geeignet, sondern auch verhältnismäßig, da aufgrund der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen weder andere Schutzmaßregeln gefordert werden können, noch die Tierhalter mehr als unbedingt notwendig in ihrem Bestimmungsrecht über ihre Tierhaltung beeinträchtigt werden. Anordnung der sofortigen Vollziehung Sämtliche Anordnungen sind sofort vollziehbar. Die Anfechtung der Anordnung der Ziffer 2 b hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung ( 37 TierGesG) Für die Anordnungen der Ziffern 2a, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, und 2i ordne ich die sofortige Vollziehung an ( 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung war im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Die Einhufer-Blutarmut stellt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für empfängliche Tiere in der engeren Umgebung dar. Der mit einer Weiterverbreitung der Seuche verbundene wirtschaftliche Schaden ist höher einzuschätzen als das persönliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

- 4 - Von einer Anhörung wurde gem. 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) abgesehen. Widerrufsvorbehalt / Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit auch kurzfristig insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage geändert oder widerrufen werden. Sie ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gem. 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW). Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Viersen, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Es besteht die Möglichkeit, die Einlegung des Widerspruchs durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter digitaler Signatur an die Adresse vps@kreis-viersen.de vorzunehmen. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Ihren Antrag hin vom Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, ganz oder teilweise wiederhergestellt bzw. angeordnet werden. Hinweise Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gem. 32 des TierGesG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. Gem. 18 des TierGesG entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt. Viersen, 07.07.2017 Gez.: Dr. Theißen Amtstierarzt

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