***Amtliche Bekanntmachung***
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- Friedrich Julian Schubert
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1 Landkreis Elbe-Elster Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft Telefon: 03535/ AZ.: 39/ ***Amtliche Bekanntmachung*** Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest am 19. Januar 2017 bei einem Wildvogel im Stadtgebiet Elsterwerda (Verdachtsfeststellung am 13. Januar 2017) wird auf der Grundlage der 55 ff der Geflügelpestverordnung nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen: Es werden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet um den Fundort festgelegt. Sperrbezirk ist mit roter Linie, Beobachtungsgebiet mit blauer Linie dargestellt.
2 Der Sperrbezirk umfasst folgendes Gebiet: Im Norden beginnend Richtung Osten: Abzweig B 101 und Berliner Straße (K 6209) entlang Berliner Str. bis Bahnübergang (Bahnstrecke Cottbus-Leipzig) entlang der Bahnstrecke in östlicher Richtung (Richtung Cottbus) bis sich die Bahnstrecken Cottbus-Leipzig mit Bahnstrecke Berlin-Dresden kreuzt entlang der Bahnstrecke Berlin-Dresden in südlicher Richtung (Richtung Dresden) über die Schwarze Elster bis zur Pulsnitz der Pulsnitz bis zur Einmündung in die Schwarze Elster folgen bis zur Brücke über den Kotschka-Saathainer Binnengraben entlang in westlicher Richtung dem Binnengraben folgen bis zur Alten Dorfstraße (Saathain) entlang der Alten Dorfstraße (K 6207) bis Abzweig Grenzweg/Saathainer Str. entlang Grenzweg Richtung Norden bis zur Kreuzung Haidaer Str. entlang Haidaer Str. (K 6210) in östlicher Richtung bis zur B 101 B 101 in nördliche Richtung folgen bis Abzweig Berliner Str. (K 6209) Für die Dauer von 21 Tagen (bis einschließlich 8. Februar 2017) gilt im Sperrbezirk 1. Die Halter von Geflügel haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstiger Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 2. Ställe oder sonstige Standorte, in denen Vögel gehalten werden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, von Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. 3. Gewerbliche Geflügelhaltungsbetriebe unterliegen klinischen Untersuchungen durch einen amtlich beauftragten Tierarzt und nach amtlicher Entscheidung einer Probenahme zur virologischen Untersuchung im Landeslabor Berlin-Brandenburg. 4. Es ist verboten, gehaltene Vögel und Bruteier aus dem Haltungsbetrieb zu entfernen. 5. Es ist verboten, frisches Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse von im Sperrbezirk geschlachtetem Geflügel zu verbringen (versenden, verkaufen, verschenken). 6. Nebenprodukte von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln (z. B. Dung) dürfen in dieser Zeit nicht aus den Beständen verbracht werden. 7. Geflügel darf in dieser Zeit nicht befördert werden. 8. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden. 9. Jagd auf Federwild ist verboten. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die gleichen Anordnungen wie für das Beobachtungsgebiet. Das Beobachtungsgebiet umfasst folgendes Gebiet: Im Nordwesten beginnend: Kreuzung B 101 / L 593 der B 101 in Richtung Elsterwerda folgen, nach 1,7 km links in den Waldweg abbiegen diesem 1,2 km folgen am nächsten Abzweig rechts halten in Richtung Kraupa der Liebenwerdaer Str. folgen bis zur Kreuzung Liebenwerdaer Str. / Mühlenstr. links dem Feldweg bis zur Kreuzung Jagdhausweg folgen an der Kreuzung Jagdhausweg / Hohenleipischer Str. rechts der Hohenleipischer Str. bis zur Kreuzung Dreskaer Str. folgen links auf Dreskaer Str. (K 6209) dieser weiter folgen der Hauptstr. durch den Ort Dreska folgen bis zur Kreuzung Kreuzweg weiter diesem folgen bis zur Kreuzung Südstr. dieser bis zur Kreuzung Hohenleipischer Str. folgen rechts ab und in südlicher Richtung 1,3 km folgen bis Hohenleipischer Str. / Elsterwerdaer Str. links in Feldweg abbiegen diesem folgen bis zur B 169 B 169 ca. 1 km in östlicher Richtung (Richtung Kahla) folgen
3 wieder rechts ab in Feldweg, diesen in südlicher Richtung folgen über die Schwarze Elster, dem Hauptschradengraben und dem Großthiemig-Grödener Binnengraben, über die Kreuzung Reißdammstr. bis zur Merzdorfer Str. (K 6204) links auf Merzdorfer Str. (K 6204) Richtung Süden über Pulsnitzbrücke weiter über Großthiemig-Grödener Binnengraben entlang dem Pfeifgraben 2 Richtung Prösen bis der Graben die B 101 schneidet 30 m der B 101 folgen, dann dem Graben links bis zur B 101 folgen dort links auf Hauptstr. (Prösen) der Hauptstr. folgen (diese wird zum Saathainer Weg) Saathainer Weg in Richtung Stolzenhain folgen in Stolzenhain wird der Saathainer Weg zum Mühlenweg diesem folgen bis zur Kreuzung Saathainer Str. (K 6207) rechts auf Saathainer Str. (K 6207) bis zum Abzweig Röderstr. (Saathain) folgen bis zum Abzweig Reichenhainer Str. links auf Reichenhainer Str. und dieser bis zum Abzweig Reichenhainer Weg folgen dort rechts ab in Richtung Würdenhain weiter folgen bis Abzweig Würdenhainer Dorfstr. dort rechts ab und weiter dem Straßenverlauf folgen (An der Alten Röder / K 6211) über die Schwarze Elster An der Alten Dorfstr. wird zur Würdenhainer Str. (Haida), dieser folgen bis zum Abzweig Liebenwerdaer Str. dort links ab und der Liebenwerdaer Str. (K 6210) bis zur Kreuzung L 593 folgen am Abzweig Liebenwerdaer Str. / L 593 rechts ab bis zur Kreuzung B 101 / L 593 Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Schutzmaßnahmen: Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes ist es verboten, gehaltene Vögel und Bruteier aus dem Haltungsbetrieb zu entfernen (bis zum 3. Februar 2017) Tage nach Festlegung des Gebietes dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden (bis zum 17. Februar 2017) Tage nach Festlegung des Gebietes darf Federwild nicht gejagt werden (bis zum 17. Februar 2017). Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet gilt: 13. Besitzer von Hunden und Katzen haben sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen. 14. Geflügelhalter müssen, sofern noch nicht erledigt, Ihren Geflügelbestand beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft melden (03535/ , 2682). 15. Geflügelhalter teilen plötzliche Verendungen, Veränderungen bei der Futter- und Wasseraufnahme, sowie einen massiven Rückgang der Legeleistung dem Hoftierarzt oder dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft mit (03535/ , 2682). Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen Nr. 1 bis 15 wird im Sinne des 80 VwGO Abs. 2 Nr. 4 angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. Mögliche Ausnahmen bedürfen eines schriftlichen Antrages zur Genehmigung durch das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft. Begründung Gemäß 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft zuständig für die Durchführung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
4 Das hochpathogene aviäre Influenza A Virus (HPAIV) des Subtyps H5N8 wurde inzwischen bei tot aufgefundenen Wildvögeln sowie in einigen Hausbeständen in fast allen Bundesländern Deutschlands, darunter auch im Land Brandenburg und in allen an Brandenburg angrenzenden Ländern nachgewiesen. Das gleiche Virus ist bei verendeten Wildvögeln in zahlreichen weiteren europäischen Staaten aufgetreten. Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation weit verbreitet ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut schätzt in seiner aktualisierten Bewertung das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein. Auf der Grundlage einer Risikobewertung sind deshalb diese Maßnahmen zum Schutz der Hausgeflügelbestände erforderlich. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und 37 des TierGesG ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Geflügelpest insbesondere auf Hausgeflügelbestände aus wirtschaftlichen Gründen sofort unterbunden werden muss. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter; die Gefahr der Weiterverbreitung der Tierseuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig- Jahn-Str. 2, Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter aufgeführt sind. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der durch den 37 des TierGesG angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, Cottbus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter (Landkreis Elbe-Elster) bzw. unter (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt sind. Allgemeine Hinweise Es gelten weiterhin für alle Geflügelhalter im Landkreis die Anordnungen der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25. November Ordnungswidrig i. S. d. 32 Abs.2 Nr.4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes und 64 Geflügelpestverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den o.g. Ge- und Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden.
5 Gemäß 24 Abs. 6 Tiergesundheitsgesetz dürfen von mir beauftragte Personen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel jederzeit und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Besitzers dienen oder Wohnräume sind, in denen Tiere gehalten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) ist insoweit eingeschränkt. Der Besitzer hat die angeordneten Maßnahmen zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Allgemeinverfügung ist am 19. Januar 2017 in Kraft getreten. Herzberg, den 19. Januar 2017 Im Auftrag DVM Bernd Ruske amtlicher Tierarzt Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) zuletzt geändert am 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBI. I 2002 S.14) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBI. I Nr. 5) Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) Vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674)
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