Eichamt Leipzig. im Garten aber bitte geeicht!

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1 Eichamt Leipzig Strom- und Wasserzähler Strom- und Wasserzähler im Garten aber bitte geeicht!

2 Anzeigepflicht wo steht das? Am sind das neue Mess- und Eichgesetz1 (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung(MessEV) in Kraft getreten. 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

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4 Dies betrifft in den KGV alle Wasser- und Stromzähler, auch sogenannte Unterzähler. Die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich neue oder erneuerte Messgeräte, die nach dem in Betrieb genommen worden sind. Messgeräte, die bereits vor dem verwendet wurden, müssen erst dann gemeldet werden, wenn sie erneuert werden. Kleingartenvereine sind von der Anzeigepflicht nicht ausgeschlossen.

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7 Vorzuhaltende Übersichtsliste: Geräteart Wasserzähler, Strom- oder Gaszähler Hersteller gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler Typbezeichnung - gemäß Kennzeichnung Jahr der Kennzeichnung Eichjahr Eichjahr Anschrift des Verwenders Verwendungsort - Gartennummer.

8 Hinweis: Sie müssen diese Liste nur vorhalten und erst auf Anforderung der Eichbehörde übersenden! Werden z.b. Wasserzähler in der Liste nach Ablauf der Eichfrist durch neue ersetzt, ist die Liste zu aktualisieren. Eine erneute Meldung in der zentralen Meldeplattform ist nicht erforderlich! Wenn Sie mehrere Messgerätearten verwenden (z.b. Strom und Wasser) ist für jede Messgeräteart eine Anzeige erforderlich.

9 Seit 1. Januar 2015 muss sich auch der Verwender der Messwerte vergewissern, dass diese Messwerte aus ordnungsgemäß verwendeten geeichten Zählern stammen. In der Regel ist der KGV Verwender der Messwerte, da er die Abrechnung durchführt. Messwerte aus ungeeichten Zählern dürfen nicht zur Abrechnung verwendet werden. Dem verantwortlichen Vorstand droht bei Verstößen ein Bußgeld bis

10 Das heißt: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Elektrizität oder Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht. Die KGV können nicht per Mitgliederbeschluss ihren Verein zum eichrechtsfreienstaat im Staat erklären, indem sie sich unter Umgehung der Eichpflicht auf die Abrechnung mittels ungeeichter Zähler einigen.

11 Eichfrist Elektroenergiezähler (mechanische Induktionszähler): 16 Jahre Elektroenergiezähler (elektronische Zähler): 8 Jahre Wasserzähler für Kaltwasser: 6 Jahre immer ab Jahr des Inverkehrbringens bzw. Jahr der letzten Eichung und unabhängig davon, ob der Zähler ganzjährig verwendet wird

12 MessEG 33 Absatz 2 (2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

13 Laut Leiter des Eichamtes Leipzig reicht hier eine schriftliche Bestätigung des einzelnen Kleingärtners aus, dass dieser ausschließlich geeichte Zähler verwendet. Damit wird die Verantwortung auf den Pächter der Parzelle weitergegeben. Diese Bestätigung müsste dann bei jedem Pächterwechsel aktualisiert werden.

14 Konsequent und Folgerichtig wäre, wer dies verweigert müsste vom Strom- oder Wassernetz getrennt werden!

15 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung (1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.

16 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung ergibt dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen entspricht dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde

17 Weiterführende Informationen: (Rechtsgrundlagen, Eichämter, staatlich anerkannte Prüfstellen)

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