Hinweis: Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Zuständigkeiten des Standesamtes sind nur auszugsweise und im Wesentlichen beschrieben.
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- Peter Färber
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1 Personenstandsangelegenheiten - Standesamt Erkner 1. Anschrift des Standesamtes Erkner 2. Die Eheschließung 3. Trauorte 4. Familienbuch 5. Geburten 6. Anerkennung einer Vaterschaft 7. Sterbefälle 8. Kirchenaustritt 9. Urkundenausstellung 10. Gebühren Hinweis: Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Zuständigkeiten des Standesamtes sind nur auszugsweise und im Wesentlichen beschrieben.
2 1. Anschrift Anschrift Standesamt Erkner Friedrichstraße Erkner Telefon 03362/ Telefax 03362/ Sprechzeiten Dienstag Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Donnerstag Uhr bis Uhr
3 2. Die Eheschließung Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei einem der Standesbeamten anzumelden, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesamt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Diese sind vom Einzelfall abhängig, so dass u.u. ein umfangreiches Beratungsgespräch unumgänglich ist. Ist einer der Verlobten verhindert, die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesbeamten anzumelden, so soll er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können Sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden. Der Standesbeamte prüft dann, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Sind keine Ehehindernisse feststellbar, so wird den Verlobten mitgeteilt, dass der entsprechende Standesbeamte die Eheschließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf dies einer erneuten Anmeldung der Eheschließung.
4 3. Trauorte Trauzimmer im Rathaus (Kapazität: 32 Gästeplätze) Heimatmuseum Erkner (Kapazität: 12 Gästeplätze)
5 4. Familienbuch Das Familienbuch wird im Anschluss an die Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt. Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Eintragungen in das Familienbuch werden u.a. auf Grund von Einträgen in anderen Personenstandsbüchern oder auf Grund von öffentlichen Urkunden vorgenommen.
6 5. Geburten Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden. Bei Geburten in öffentlichen Anstalten und Einrichtungen trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich der Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.
7 6. Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so wird dies am Rande des Geburtseintrags vermerkt. Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. Standesbeamte können auch die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter beurkunden. Die gilt auch für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung, sowie für den Widerruf der Anerkennung.
8 7. Sterbefälle Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden. Anzeigepflichtige sind: 1. das Familienoberhaupt 2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Todesfall ereignet hat 3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.
9 8. Kirchenaustritt Die Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, einer Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt das Amtsgericht entgegen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
10 9. Urkunden Sie erhalten vom Standesamt Erkner für Personenstandsfälle, die sich in Erkner ereignet haben folgende Urkunden: Abstammungsurkunden Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch Geburtsscheine Geburtsurkunden Heiratsurkunden Sterbeurkunden Familienbuchabschriften Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis mit und eine Vollmacht, falls Sie Urkunden für andere Personen besorgen.
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