Änderungen im PStG und der PStV (Thema in den Frühjahrschulungen 2013)
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- Sophia Kneller
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1 Änderungen im PStG und der PStV (Thema in den Frühjahrschulungen 2013) Kurzfristig treten folgende Änderungen in Kraft: 1. Änderung des 63 Abs. 2 PStG: Kreis der Berechtigten wurde bei Urkunden aus Eheregister oder LPart.Reg. erweitert auf Ehegatten/Lebenspartner. Vorher waren Urkunden aus Ehereg. oder LPart.Reg. nicht erwähnt, weil Ehe/LPart vor Umwandlung des s aufgelöst sein mußte. 2. Änderung des 65 Abs. 1, Satz 1 PStG: Auch die Durchsicht mehrerer Einträge ist zu gewähren. Behörden können also in den Büchern blättern, um etwas selber zu suchen. 3. Änderung des 66 Abs. Satz 2 PStG: Rein redaktionelle Änderung der Formulierung. Dürfte in der Praxis kaum relevant werden. 4. Änderung des 70 Abs. 1 PStG: Ordnungswidrig handelt künftig auch, wer fahrlässig handelt. Wird fahrlässig Handeln nicht explizit als Ordnungswidrigkeit genannt, kann mit Bußgeld nur die vorsätzliche Tat bewährt werden. 5. Änderung des 73 Nr. 24 PStG: Klarstellung der Verordnungsermächtigung. Nicht Praxisrelevant. 6. Änderung des 74 Abs. 1, Nr. 5 PStG: Klarstellung der Verordnungsermächtigung. Nicht Praxisrelevant. 7. Änderung des 75 PStG: Klarstellung, nicht Praxisrelevant. 8. Änderung des 76 Abs. 3 PStG: Hinweise sind nicht mehr im Sicherungsregister zu übernehmen. Relevant für die Aufsichtsbehörden. 9. Änderung des 77 Abs. 3 PStG: Aus den Eheregistern sind nur noch Eheurkunden als Personenstandsurkunden auszustellen. Eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches ist somit keine Personenstandsurkunde. Es bleibt jedoch unbenommen, begl. Abschriften des Fam.Buches als öffentliche Urkunde auszustellen. Inwieweit diese Urkunde jedoch mit dem standesamtlichen Siegel versehen werden darf, ist noch zu klären. 10. Änderung der Inhaltsübersicht des PStV: 49 entfällt. 11. Änderung des 31 Abs. 3 PStV: Einführung der Bescheinigung für Fehlgeburten. Eine Person, welcher die elterliche Sorge bei einer Lebendgeburt zugestanden hätte, kann eine Fehlgeburt anzeigen. Auf Wunsch ist eine Bescheinigung über die Fehlgeburt auszustellen. Grundsätzlich fordert die PStV keine weiteren Nachweise in diesen Fällen, in der Praxis wird jedoch zumindest eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme verlangt werden. Die Bescheinigung über die Fehlgeburt sieht der Geburtsurkunde zum Verwechseln ähnlich. Auch taucht das Wort Fehlgeburt aus Pietätsgründen nicht in der Bescheinigung auf, so daß Mißverständnisse zu erwarten sind. Hier könnte besondere Beratungsbedarf gegenüber anderen Behörden entstehen. Die Tatsache, daß die Fehlgeburt künftig angezeigt werden kann, bedeutet allerdings nicht, daß sich auch Leichenrechtliche Änderungen ergeben haben. Die Medien berichteten zwar über einen Fortschritt im Umgang mit den sog. Sternenkindern, allerdings gelten die betroffenen toten Leibesfrüchte nicht als Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes. Hier besteht somit auch künftig keine Bestattungspflicht. 12. Aufhebung des 49 PStV: Keine Fam.Bücher mehr für im Ausland geborene Kinder. 13. Streichung des 70 Abs. 1, Satz 3 PStV: Keine Fam.Buch-Abschriften mehr als Personenstandsurkunden. 14. Änderung des 71 Abs. 3 PStV: Praxisirrelevant, Einführung der Bescheinigung gem. 31 Abs. 3 PStV.
2 Personenstandsrechtsänderungen zum (Thema in den Herbstschulungen 2013) Änderungen, die alle Register betreffen Allgemeines 7 Abs. 3 PStG: Stillgelegte Regsitereinträge (also solche, die durch Doppelbeurkundung gegenstandslos geworden sind) sind nach der Verfristung (110/80/30 Jahre) nicht den Archiven anzubieten. Sie sind von vornherein nicht als archivwürdig zu betrachten. Berichtigungsverfahren 47 PStG: Bislang konnten die Registrierungsdaten (Standesamtsnummer und Reg.Nr.) nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden. Dies kann künftig eigenständig erfolgen. In der Praxis wird dies wohl kaum eine Rolle spielen, außer in den Fällen der Nacherfassung, wenn versehentlich eine falsche Reg.Nr. erteilt wird. Wie diese Registrierungsdaten zu berichtigen sind, wird nun ebenfalls geregelt (Abs. 4). Es wird klargestellt, daß eine Anhörung beteiligter Personen unterbleibt, wenn lediglich Hinweise oder Registrierungsdaten berichtigt werden sollen. Dies mach Sinn, da Hinweise keine Beweiskraft haben und Registrierungsdaten reine Ordnungsfunktion haben und niemanden in den Rechten berühren. 52 und 53 PStG: Bisher brauchte dem Standesamt eine gerichtliche Entscheidung nicht bekannt gegeben zu werden, da kein eigenes Rechtsmittel zur Verfügung stand. Es reichte für das formelle in Gang setzen der Rechtsmittelfrist die Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde. Dies wurde nun geändert. Das Standesamt kann selbständig Rechtsmittel einlegen und es bedarf daher auch der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Urkundenausstellung 55 PStG Bislang lag das Ausstellungsmonopol für Personenstandsurkunden bei dem Standesamt, welches das Register führt. Dieses Ausstellungsmonopol wird nun ein wenig konkretisiert und aufgeweicht. Ziel ist es, daß beispielsweise das Standesamt Lübeck eine Geburtsurkunde ausstellen kann für eine Person, die in Flensburg geboren wurde. 50 PStV Bei der Ausstellung internationaler Urkunden sind alle Namensbestandteile wiederzugeben. Dies war bereits gelebte Praxis, allerdings nicht geregelt. Änderungen, die das Geburtsregister betreffen Name 21 PStG Künftig spricht das Gesetz vom Geburtsnamen. Statt der Bezeichnung Familienname in Geburtsregistern und Geburtsurkunden wird nun die Bezeichnung Geburtsname verwendet. Hiermit geht auch eine Legaldefinition des Begriffes Geburtsname im Personenstandsrecht einher. Für die tägliche Arbeit dürfte dies nichts ändern. Im Hinweisteil des Geb.Reg. ist auf das Recht der Namensführung hinzuweisen. Auch dies ist nicht neu, war aber nicht geregelt. 45 PStG Hier wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Namenserklärungen für Kinder bei Geburten im Ausland geregelt (ohne Geb.Reg. im Inland). Bislang war das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat, nun wird das
3 Standesamt zuständig sein, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Bei Fehlen eines solchen I Berlin. 22 PStG Kann das eines Neugeborenen nicht festgestellt werden, so ist die Geburt ohne Angabe eines s zu beurkunden. Medizinisch gibt es solche Fälle. Häufig müssen Gutachten erstellt werden, um das bestimmen zu können. Dies kann Monate in Anspruch nehmen. So lange kann die Beurkundung nicht zurückgestellt werden. 27 PStG Wird das dann festgestellt, kann es ohne weiteres Verfahren als Folgebeurkundung eingetragen werden, ähnlich der nach der Beurkundung erfolgen Beilegung eines Vornamens (also Kind ohne Vornamen beurkundet und nach der Taufe wird der Vorname bekanntgegeben). Diese Möglichkeit betrifft aber keine Fälle, die unter den Regelungen des TSG fallen. Hier handelt es sich um Änderungen des s, nicht um Feststellungen des s. Religion 27 PStG Auf Wunsch ist die Religionszugehörigkeit im Geb.Reg. zu ändern oder zu streichen. Nachweise der Kirchenzugehörigkeit bedarf es hierfür ausdrücklich nicht. Hinweise 27 PStG und 58 PStV Kein Hinweis mehr auf die Auflösung der Ehe eines Kindes und kein Hinweis mehr auf den Tod des Ehegatten des Kindes. Scheidung werden also nicht mehr im Geb.Reg. eingetragen, auch die Mitteilung über den Tod an das Geb.Reg. des überlebenden Ehegatten entfällt künftig. 57 PStV Keine Mitteilung mehr für Jugendämter bei Vaterschaftsanfechtung verheirateter Mütter. Änderungen, die das Eheregister betreffen Name 15 PStG Auch die nach der Eheschließung geführten Vornamen sind im Ehereg. mit aufzunehmen. Ebenso ist auf das Recht der Namensführung hinzuweisen (nicht neu, aber nicht geregelt). Der Grund für die Wiedergabe der Vornamen liegt in den Möglichkeiten der Angleichungserklärung im Zusammenhang mit der Ehenamensbestimmung und der Möglichkeit der Namensänderung im Rahmen des TSG. 15 PStG In diesem Zusammenhang ist nun im Ehereg. auch das zu beurkunden. Im Rahmen einer sumwandlung kann es zu einer gleichgeschlechtlichen Ehe kommen. Folgebeurkundung über die Auflösung 16 PStG Der Tod eines Ehegatten führt nur dann zu einer Folgebeurkundung, wenn hierdurch die Ehe aufgelöst wird. Sonst wird der Tod eines Ehegatten nicht mehr berücksichtigt.
4 Nachbeurkundung 34 PStG Spätaussiedler sind bei der Nachbeurkundung der Eheschließung nur mit den Namen zu beurkunden, die sie aufgrund der Erklärung nach 94 BVFG führen. So war es bei den alten 15a-Fambüchern ja auch schon. Lebenspartnerschaftsregister Die Änderungen im Ehereg. wurden ebenfalls für das LPReg. erlassen. Nachbeurkundung 35 PStG Nur die Lebenspartner können die Nachbeurkundung beantragen. Erst wenn bei Tod sind, können Kinder oder Eltern die Nachbeurkundung beantragen. Änderungen, die das Sterberegister betreffen Vorzulegenden Unterlagen 38 PStV Es soll immer eine Geburtsurkunde verlangt werden. Bislang war dies nur bei ledigen Verstorbenen so. Anders läßt sich aber die Geb.Reg.Nr. nicht ermitteln. 31 PStG Es ist nun auch das zu beurkunden. Hierfür taucht ein eigenes Feld Im Register auf. Bislang war das nur aufgrund des Wortes Verstorbene oder Verstorbener zu erkennen. Das kann zu Irritationen führen. Nachbeurkundung 36 PStG Der Kreis der Antragsberechtigten wurde erweitert um Personen mit rechtlichen Interesse und die deutsche Auslandsvertretungen. Kriegssterbefälle 38 PStG Kriegssterbefälle konnten nicht nachbeurkundet werden, wenn ein deutscher Standesbeamter dies bereits getan hatte. Nun wird es doch möglich sein, wenn nämlich keine Urkunden mehr von dort zu erhalten sind (z.b. ehemalige deutsche Ostgebiete). Und zu guter letzt Einführung ODiS I Das Suchverzeichnis beim Standesamt I in Berlin geht bald an den Start. Geregelt wird dies in 27 PStV. Wie das Suchverzeichnis aussieht, kann ich zur Zeit noch nicht sagen. Zuständigkeiten für die Entgegennahme von Angleichungserklärungen ( 94 BVFG, Art. 47 EGBGB und Art. 48 EGBGB) 43 Abs. 2 PStG Bislang war für die Entgegennahme von Angleichungserklärungen das Standesamt zuständig, welches den Geburtseintrag der betroffenen Person führt. Gab es kein Geb.Reg. im Inland, war das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. In Zukunft wird 1. das Standesamt zuständig, welches den Geburtseintrag führt oder, sofern kein deutscher Geburtseintrag existiert 2. das Standesamt zuständig, welches das Eheregister der betroffenen Person führt. (Ähnlich Regelung PStG alt).
5 oder, sofern auch kein deutsches Eheregister vorhanden ist 3. das Standesamt des Wohnsitzes, ersatzweise I in Berlin. Gebühren Für Angleichungen nach Art 47 EGBGB und Art 48 EGBGB entfällt die Gebührenfreiheit zum Künftig 30,- für jede Erklärung. ABER nicht für 94 BVFG.
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