Fall B. 1.3 Anzeigefrist 16 PStG, 254 DA

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1 Teil I Fall B 1 Anzeige der Geburt 31 Fall B Beurkundung der Geburt eines Kindes, dessen Mutter nicht verheiratet ist Die am 6. Mai 1962 in Potsdam geborene Gymnasiallehrerin Dr. Petra Hansen, wohnhaft in Potsdam, Große Fischerstraße 17, hat am 4. März 1999 um 6.45 Uhr in ihrer Wohnung einen Sohn geboren. Er soll die Vornamen Kai Maximilian Alexander erhalten. Die Mutter ist nicht verheiratet. Sie gehört keiner Kirche an. Bei der Geburt war außer der Hebamme Kerstin Sauer eine Freundin der Mutter anwesend. Die Geburt wird am 5. März 1999 von der Hebamme angezeigt. 1 Anzeige der Geburt Die Unterrichtung des Standesbeamten über eine Geburt in seinem Amtsbezirk erfolgt aufgrund einer Anzeige gemäß den 16 bis 20 PStG. 1.1 Zuständigkeit für die Entgegennahme der Geburtsanzeige und die Beurkundung 16 PStG, 253 DA Für die Entgegennahme einer Geburtsanzeige und die Beurkundung der Geburt ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbezirk das Kind geboren ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Hausgeburt; sie muß dem Standesbeamten angezeigt werden, zu dessen Amtsbezirk die Wohnung der Mutter gehört. Das ist hier das Standesamt Potsdam. 1.2 Anzeigepflicht und Form der Anzeige 17 PStG, 255 DA Nach 17 Abs. 1 PStG ( 255 Abs. 1 DA) ist an zweiter Stelle die Hebamme und an vierter Stelle jede weitere Person, die bei der Geburt zugegen war, zur Anzeige verpflichtet. Von den anzeigepflichtigen Personen kämen hier die Hebamme, die bei der Geburt anwesend gewesene Freundin sowie die Mutter selbst für die Anzeige in Betracht. Sie ist mündlich zu erstatten ( 17 Abs. 2 PStG). Für die Aufnahme der mündlichen Anzeige wird zweckmäßigerweise ein Vordruck verwendet. Er wird nach Abschluß der Beurkundung zu den Sammelakten genommen ( 258 Abs. 5 DA). Abb. 16, Seite Anzeigefrist 16 PStG, 254 DA Die Geburt muß dem zuständigen Standesbeamten binnen einer Woche angezeigt werden. Bei der Berechnung dieser Frist zählt der Geburtstag des Kindes nicht mit. Das Kind ist am Donnerstag, den 4. März 1999 geboren, die Anzeigefrist endet also am Freitag den 12. März Die Hebamme hat die Geburt am Freitag, den 5. März angezeigt. 1.4 Nachweise bei der Geburtsanzeige 25 PStV, 258, 259 DA Der Standesbeamte hat die Vorlage der Nachweise zu verlangen, die er für die ordnungsmäßige Beurkundung der Geburt benötigt. Die anzeigende Hebamme gibt an, daß die Mutter bisher nicht verheiratet war. Es muß deshalb die Geburtsurkunde der Mutter vorgelegt werden. Da sie in Potsdam geboren ist und das Standesamt Potsdam selbst das Geburtenbuch der Mutter führt, ist eine weitere Vorlage von Urkunden nicht erforderlich ( 258 Abs. 2 DA). Zum Nachweis des akademischen Grades der Mutter hat die Hebamme die Verleihungsurkunde vorgelegt ( 63 DA). Die Hebamme soll auch eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sein Geschlecht, das Körpergewicht und die Körperlänge sowie Angaben über den Vor- und Familiennamen und die Wohnung der Mutter ausstellen ( 259 Abs. 1 DA). Diese Bescheinigung legt sie bei der Anzeige vor; die Bescheinigung wird nach der Beurkundung der Geburt zur Sammelakte genommen. 1.5 Vornamen 1626a BGB, 262 DA Die Pflicht und das Recht zur Erteilung von Vornamen ergeben sich aus der Personensorge. Im vorliegenden Fall hat die Mutter das alleinige Sorgerecht ( 1626a BGB), also hat auch nur sie die Berechtigung zur Erteilung der Vornamen für das Kind. Der Standesbeamte soll sich vergewissern, daß die angezeigten Vornamen dem Willen der Mutter entsprechen. Dies geschieht am besten durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Mutter ( 262 DA). Auf die nur mündlichen Aussagen der Hebamme soll sich der Standesbeamte nicht verlassen.

2 32 Teil I Fall B 2 Eintragung in das Geburtenbuch Der Vorname Kai gilt als männlicher und weiblicher Vorname. Da das Kind außerdem die Vornamen Maximilian und Alexander tragen soll, ist gegen den Vornamen Kai nichts einzuwenden. Die schriftliche Erklärung der Mutter über die Vornamen des Kindes liegt auf einem Vordruck nach dem Muster in Abb. 2 vor. 1.6 Prüfungspflicht der Standesbeamten 20 PStG, 261 DA Der Standesbeamte prüft die Angaben der Geburtsanzeige vorrangig anhand der urkundlichen Nachweise, die ihm vorgelegt werden ( 20 PStG, 261 DA). Er ist verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit hat, und er kann dazu auch mit der Mutter persönlich oder telefonisch Rücksprache halten. Im vorliegenden Fall hat die Hebamme die Geburtsanzeige korrekt ausgefüllt und alle erforderlichen Nachweise beigebracht. Von der Unterrichtung über die Möglichkeiten der Wahl oder Bestimmung des Familiennamens kann der Standesbeamte hier absehen. Nach deutschem Recht erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat ( 1626a BGB). Da noch keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, entfällt auch die Möglichkeit der Bestimmung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Vaters ( 1617a Abs. 2 BGB). 2 Eintragung in das Geburtenbuch 2.1 Überblick, allgemeine Eintragungsregeln 21 PStG, 265, 266 DA Inhalt 21 Abs. 1 PStG Eine Geburt wird durch die Eintragung im Geburtenbuch beurkundet. Dabei müssen folgende Angaben eingetragen werden: die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle des Einverständnisses der Eltern ihre rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die Vornamen und der Familienname des Kindes, Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort. Vordrucke und allgemeine Vorschriften für die Eintragung 1 PStV Für das Geburtenbuch ist der als Anlage 2 der PStV abgebildete Vordruck B zu verwenden, für das Geburtenzweitbuch der als Anlage 11 abgedruckte Vordruck B1. Die Personenstandseinträge sind in protokollarischer Form abgefaßt. Die Eintragungen ergänzen jeweils vorgedruckte Satzbestandteile. Dabei wird nach der Eintragung der einzelnen Angaben verbleibender Freiraum bis zum nächsten vorgedruckten Text gesperrt, entweder durch Ausliniierung oder durch das Schlußzeichen / ( 50 Abs. 3 DA). Die Eintragung ist von dem Anzeigenden und dem Standesbeamten zu unterschreiben ( 21 Abs. 3 PStG). Ohne die Unterschrift des Standesbeamten ist die Eintragung keine ö entliche Urkunde. Abkürzungen 66 DA Die Verwendung von Abkürzungen ist in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden grundsätzlich nicht erlaubt. Die Ausnahmen sind abschließend in 66 DA aufgezählt. 2.2 Eintragsnummer, Beurkundungsort und -datum 27, 60, 61 DA Der Geburtseintrag erhält eine fortlaufende Nummer ( 27 DA). Beurkundungsort ist die Gemeinde, in welcher der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Für die Ortsbezeichnung ist der Name in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden ( 60 DA). Das Beurkundungsdatum wird mit Tag, Monat und Kalenderjahr eingetragen. Für den Tag und das Jahr sind arabische Zi ern zu verwenden, wobei die Zi ern 1 bis 9 mit 01 bis 09 anzugeben sind. Die Jahreszahl muß vollständig angegeben werden. Die Monate sind mit dem amtlichen Monatsnamen zu bezeichnen ( 61 DA). Der vorliegende Eintrag beginnt mit: Nr. 25 Potsdam, den 05. März Eintragung der Mutter 1591 BGB, 21 PStG, 265 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 i. V. mit 62, 63, 64, 65 DA Nach deutschem Recht, das im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat ( 1591 BGB).

3 Teil I Fall B 2 Eintragung in das Geburtenbuch 33 Der Geburtseintrag beginnt mit den Angaben über die Mutter. Vornamen und Familienname werden in der Schreibweise und Reihenfolge eingetragen, wie sie sich aus der Geburtsurkunde der Mutter ergeben. Über ihren akademischen Grad liegt die Verleihungsurkunde vor. Er wird in der amtlichen Abkürzung eingetragen ( 63 Abs. 3 DA). Die Eintragung ersetzt nicht die Eintragung des Berufes. Als Beruf wird der Beruf eingetragen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes ausübt. Statt dessen oder zusätzlich kann auch ein anderer früher ausgeübter oder erlernter Beruf eingetragen werden ( 62 DA). Die Mutter ist Gymnasiallehrerin und übt diesen Beruf auch aus. Sie gehört keiner Kirche an und möchte nicht, daß dies eingetragen wird ( 64 DA). Hätte die Hebamme die Frage des Einverständnisses zur Eintragung nicht beantworten können, müßte der Standesbeamte sich durch Rückfrage bei der Mutter vergewissern, ob sie mit der Eintragung einverstanden ist. Liegt keine zuverlässige Aussage vor, muß die Eintragung unterbleiben. Die Mutter ist deutsche Staatsangehörige, die Staatsangehörigkeit muß nicht eingetragen werden ( 65 DA). Es folgt die Wohnanschrift der Mutter nach dem Vordrucktext wohnhaft in. Wohnort und Straßenbezeichnung werden in der amtlich festgelegten Schreibweise eingetragen, der Ort gegebenenfalls nach Landesvorschrift ergänzt durch die Angabe eines Stadt- oder Gemeindeteils ( 60 DA). Postleitzahlen werden nicht vermerkt. Für die Mutter wird also eingetragen:... Dr.phil. Petra Hansen, Gymnasiallehrerin, wohnhaft in Potsdam, Große Fischerstraße 17, Eintragung des Kindes 1616 BGB, 21 PStG, 265 Abs. 2 Nr. 6 bis 10 i. V. mit 60, 61, 266 Abs. 5, 262, 270 DA Zeitpunkt und Ort der Geburt 21 Abs. 1 Nr. 2 PStG, 265 Abs. 2 Nr. 6 DA Auf Grundlage der Bescheinigung der Hebamme wird die Beurkundung mit den Angaben darüber fortgesetzt, wann und wo die Mutter einen Knaben oder ein Mädchen geboren hat. Das Datum ist wie das Beurkundungsdatum auszuschreiben ( 61 Abs. 1 DA), die Zeit wird in Stunden und Minuten angegeben ( 61 Abs. 2 DA). Als Geburtsort ist nicht nur der Ort anzugeben, sondern auch die Straße mit der Hausnummer. Die Eintragung lautet weiter:... hat am 04. März 1999 um 6 Uhr 45 Minuten in Potsdam, Große Fischerstraße 17, einen Knaben geboren.... Insbesondere: Namen des Kindes 1617a BGB, 262, 265 Abs. 2 Nr. 9 und 10 DA, Sowohl die Führung der Vornamen als auch des Familiennamens eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört das Kind mehreren Staaten an und ist es auch Deutscher, unterliegt seine Namensführung ausschließlich deutschem Recht. Im vorliegenden Fall kennen wir nur die Mutter. Sie ist Deutsche, also kommt ausschließlich deutsches Recht in Betracht ( 1591 BGB). Die Mutter hat die Erklärung über die Vornamen des Kindes formlos bescheinigt ( 262 DA). Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung. Würde die Mutter eine andere Schreibweise wünschen und ließe sie sich nicht belehren, wäre dies aktenkundig zu machen. ( 262 Abs. 5 DA). Da die Mutter nicht verheiratet ist, führt das Kind nach deutschem Recht den Namen der Mutter kraft Gesetzes als Geburtsnamen. Einer gesonderten Erklärung darüber bedarf es nicht ( 1617a Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 Nr. 2 DA). Die Namen des Kindes werden wie folgt eingetragen:... Das Kind hat die Vornamen Kai Maximilian Alexander erhalten und führt den Familiennamen Hansen Eintragung des Vaters Es liegt noch keine Vaterschaftsanerkennung vor. Die Druckworte Vater des Kindes ist und wohnhaft in werden gestrichen, es erfolgt keine Eintragung. 2.6 Der Anzeigende 21 PStG, 265 Abs. 2 Nr. 12 i. V. mit 267 DA Die Geburt wurde von der Hebamme Kerstin Sauer mündlich angezeigt ( 267 Abs. 1 DA), im Vordruck wird das Druckwort schriftliche gestrichen. Für den mündlich Anzeigenden werden Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls akademische Grade, der Beruf, der Wohnort und die Wohnung angegeben sowie sein Ausweis zur Person.

4 34 Teil I Fall B 3 Urkunden und Bescheinigungen Die Eintragung eines Geburtsnamens bei verheirateten Personen sowie aller Vornamen (neben dem Rufnamen) ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie der Nachweis akademischer Grade. Der Geburtseintrag wird wie folgt abgeschlossen:... Eingetragen auf mündliche Anzeige der Kerstin Sauer, Hebamme, Berlin-Zehlendorf, Königstraße 26, ausgewiesen durch Personalausweis Unterschriften des Anzeigenden und des Standesbeamten 21 Abs. 3 PStG, 265 Abs. 3 DA Bei mündlicher Anzeige wird der Geburtseintrag dem Anzeigenden vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben. Erst mit der Unterschrift des Standesbeamten wird erhält der Eintrag die Eigenschaft einer ö entlichen Urkunde. Nach der Unterschrift durch den Standesbeamten dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden ( 265 Abs. 3 DA). Der Standesbeamte unterschreibt mit seinem Familiennamen unterhalb des Vordrucktextes Der Standesbeamte. Unterschreibt er auch mit seinem Vornamen, darf er diesen nicht abkürzen. Anstelle der Unterschrift darf nicht ein Stempel, der den Unterschriftszug nachbildet, verwendet werden. Allerdings ist es zulässig, der Unterschrift den Namen in Druckbuchstaben oder als Stempelabdruck hinzuzufügen. Abb. 17, Seite 39 3 Urkunden und Bescheinigungen 61 FF PStG, 87, 90, 91a, 92 DA Urkunden oder Bescheinigungen für die Mutterschaftshilfe, die Taufe, das Kindergeld und das Erziehungsgeld werden auf Antrag des Anzeigenden ausgestellt. Urkunden geben den wesentlichen Inhalt des Eintrags im Geburtenbuch wieder. Neben den gemeinsamen Vorschriften des 90 DA gelten für Geburtsurkunden die Vorschriften des 91a, für Abstammungsurkunden die des 92. Bei der Beurkundung der Geburt genügt in der Regel die Ausstellung einer Geburtsurkunde; die Abstammungsurkunde ist nur dann von Bedeutung, wenn sich nach der Erstbeurkundung Änderungen im Geburtseintrag ergeben haben. Bescheinigungen dienen religiösen Zwecken oder der Beantragung sozialer Leistungen; deren Inhalt richtet sich auch nach dem Informationsbedarf des Empfängers ( 294 Abs. 2 DA). 3.1 Urkunden Für die Personenstandsurkunden ist Bücherschreibpapier S 4 c 110 DIN zu verwenden Nur wenn sie im Durchschreibverfahren hergestellt werden, kann das leichtere Papier S 4 a 80 DIN verwendet werden ( 87 Abs. 2 DA). Geburtsurkunde 62 PStG, 91a DA In die Geburtsurkunde werden aufgenommen: die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie sein Geschlecht, Ort und Tag seiner Geburt, die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche (wenn sie im Geburtenbuch eingetragen ist). Die Geburtsurkunde lautet für den Fall B demnach: Standesamt Potsdam Nr. 125/1999) Kai Maximilian Alexander Hansen, männlichen Geschlechts, ist am 04. März 1999 in Potsdam geboren. Eltern: Dr.phil. Petra Hansen, wohnhaft in Potsdam. Potsdam, den 05. März 1999 Der Standesbeamte (Name, ggf. Namensstempel) (Siegel) Abb. 18, Seite 40 Abstammungsurkunde 62 PStG, 92 DA Zum Zeitpunkt der Erstbeurkundung einer Geburt stimmen Abstammungs- und Geburtsurkunde überein. Erst nach der Eintragung von Änderungen gewinnt die Abstammungsurkunde an Bedeutung. Zum Zeitpunkt der Erstbeurkundung ist die Ausstellung einer Abstammungsurkunde deshalb nicht erforderlich. Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenbuch 120 DA Die mehrsprachigen Auszüge aus den Personenstandsbüchern dienen dem Gebrauch im Ausland. Es gelten die Vorschriften des 120 DA. Welche Angaben in welcher Form eingetragen werden, ist dort im Einzelnen festgelegt. So müssen in diesen Auszügen zum Beispiel die verbleibenden Freiräume und frei bleibende Felder auslini-

5 Teil I Fall B 4 Weitere Aufgaben nach der Beurkundung der Geburt 35 iert werden und nicht das Schlußzeichen zu verwenden. Für dieses Beispiel ist ein mehrsprachiger Auszug nicht erforderlich. 3.2 Geburtsbescheinigungen Religiöse Zwecke 274 Abs. 1 DA Der Standesbeamte stellt eine gebührenfreie Bescheinigung über die Beurkundung der Geburt für religiöse Zwecke, z. B. die Taufe des Kindes, aus; an Stelle der Bescheinigung kann auch eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk Gilt nur für religiöse Zwecke verwendet werden. Abb. 19, Seite 41 Mutterschaftshilfe 274 Abs. 2 und 3 DA Die Mutterschaftshilfe bzw. die Hilfe für Wöchnerinnen ist eine Leistung der Krankenkassen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Bescheinigung wird gebührenfrei ausgestellt; an Stelle der Bescheinigung kann auch eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk Gilt nur für die Mutterschaftshilfe verwendet werden. Damit die Leistung nicht mehrfach in Anspruch genommen werden kann, wird zusätzlich vermerkt, daß die Bescheinigung nur einmal ausgestellt wird ( 274 Abs. 3 DA). Abb. 20, Seite 42 Andere Soziale Zwecke 401 Abs. 5 DA Auf Antrag stellt der Standesbeamte auch Geburtsbescheinigungen für andere soziale Zwecke aus, zum Beispiel zur Beantragung von Sozialhilfe, Kindergeld und Erziehungsgeld. Diese Bescheinigungen werden ebenfalls gebührenfrei ausgestellt; auch hier können Urkunden mit entsprechenden Vermerken verwendet werden. Abb. 21 und 22, Seiten 43 und Eintragung in das Stammbuch der Familie Das Stammbuch der Familie dient zur Sammlung und Aufbewahrung von Personenstandsurkunden und sonstigen Urkunden einer Familie. In der Regel wird es bei der Eheschließung erworben. Das Stammbuch enthält die Heiratsurkunde und eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eheleute, sowie Vordrucke für die Geburts- und Abstammungsurkunden für Kinder. Die Urkunden im Stammbuch haben oft einen roten Schmuckrand. Die ledige Mutter kann kein Stammbuch vorlegen, es kommt aber immer häufiger vor, daß unverheiratete Mütter aus Anlaß der Geburt des Kindes ein Stammbuch erwerben möchten. Für die Ausstellung der Urkunden für das Stammbuch gelten die 91a und 92 DA. 4 Weitere Aufgaben nach der Beurkundung der Geburt 4.1 Zweitbuch 44 PStG, 33 Abs. 1 DA Für jedes Personenstandsbuch ist aus Gründen der Sicherheit ein Zweitbuch zu führen. Spätestens an dem auf den Beurkundungstag folgenden Werktag trägt der Standesbeamte eine Abschrift des Geburtseintrags im Zweitbuch ein. Das Standesamt Potsdam arbeitet mit einem Datenverarbeitungsprogramm. Das Zweitbuch wird gleich im Anschluß an die Beurkundung erstellt. Es stimmt automatisch wörtlich mit dem Erstbuch überein. Die Übereinstimmung des Zweitbuches mit dem Erstbuch wird vom Standesbeamten beglaubigt. Wie in allen Beglaubigungsvermerken ist der Monat mit arabischen Zi ern zu bezeichnen, die Zi ern 1 bis 9 mit 01 bis 09 ( 61 Abs. 1 Satz 4 und 6 DA). 4.2 Namenverzeichnis 275 Abs. 1 i. V. mit 39 bis 43DA Die Namenverzeichnisse sind das Suchinstrument für die nach Nummern geführten Personenstandsbücher. Jede Beurkundung muß deshalb in das entsprechende Namenverzeichnis, das alphabetisch sortiert ist, aufgenommen werden ( 275 DA). Es wird wie die Personenstandsbücher selbst für jedes Kalenderjahr in doppelter Ausfertigung geführt ( 39 Abs. 1 DA). Das Standesamt Potsdam führt die Namenverzeichnissse elektronisch. Die erforderlichen Daten, der Familienname des Kindes, seine Vornamen in der Reihenfolge ihrer Eintragung im Geburtenbuch, die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Mutter zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und die Nummer des Geburtseintrags ( 40 und 41 DA), sowie das Geburtsdatum des Kindes werden automatisch in die entsprechende Datei eingetragen.

6 36 Teil I Fall B 4 Weitere Aufgaben nach der Beurkundung der Geburt 4.3 Hinweise am unteren Rand des Geburtseintrags 33 PStV, 276 DA Im Hinweisteil am unteren Rand des Geburtseintrags werden Verweisungen auf andere Personenstandseinträge vermerkt. Die Hinweise sind nicht Bestandteil der Beurkundung; sie werden nicht unterschrieben. Im diesem Fall werden für die Mutter Datum und Ort der Geburt, Standesamt und Eintragsnummer vermerkt. Abb. 17, Seite Mitteilungen über die Geburt An die Meldebehörde 277 DA Der Standesbeamte hat die Geburt des Kindes der Meldebehörde mitzuteilen. Die Mitteilung ist an die Meldebehörde der Hauptwohnung zu richten ( 98 Abs. 1 Nr. 2a DA). Die Mitteilung soll alle Angaben enthalten, die für die Meldebehörde erforderlich sind ( 98 Abs. 2 DA). In diesem Fall ist die Meldebehörde in Potsdam zuständig. Abb. 23, Seite 45 An das Geburtenbuch der Mutter 33 Abs. 2 PStV Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist die Beurkundung der Geburt des Kindes dem Standesbeamten mitzuteilen, der das Geburtenbuch der Eltern führt ( 33 Abs. 2 PStV), bei Geburt im Ausland an die Hauptkartei für Testamente (Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg). Die Mitteilung enthält Angaben über die Vorund den Geburtsnamen der Mutter beziehungsweise des Vaters des Kindes, das Datum und den Ort ihrer Geburt sowie das Standesamt und die Nummer ihres Geburtseintrags sowie Angaben über die Vor- und den Geburtsnamen des Kindes, das Datum und den Ort seiner Geburt sowie das Standesamt und die Nummer seines Geburtseintrags. Die Mitteilung wird als Karteikarte in die Testamentskartei eingeordnet. Deshalb ist für den Vordruck Karton 7c 170 DIN im Format DIN A 5 quer zu verwenden ( 276 Abs. 1 Satz 2 DA). Die Mitteilung ist stets verschlossen zu versenden und wie eine Verwahrungsnachricht zu behandeln. Abb. 24, Seite 46 An das Jugendamt Die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, teilt der Standesbeamte dem zuständigen Jugendamt mit ( 21b PStG, 279a DA). In diesem Fall können in der Mitteilung noch keine Angaben über den Vater gemacht werden. Abb. 25, Seite Statistik 2 BevStatG, 281, 398, 399 DA Zur Fortführung der Bevölkerungsstatistik wird jede Geburt statistisch erfaßt ( 398 Abs. 1 DA). Der Standesbeamte hat dazu eine Zählkarte auszufüllen ( 398 Abs. 2 DA). Die Zählkarten sind vertraulich zu behandeln, es darf weder Einsicht in die Zählkarten gewährt noch Auskunft aus ihnen erteilt werden ( 398 Abs. 6 DA). Die Zählkarten müssen mindestens einmal im Monat dem zuständigen Statistischen Landesamt übersandt werden ( 399 DA). Die Vordrucke für die Zählkarten stellen die Statistischen Landesämter zur Verfügung. Außer in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg werden heute bei Einsatz von DV-Programmen standardisierte Blankoausdrucke verwendet; in den Ländern Sachsen und Niedersachsen wird bereits mit elektronischen Mitteilungen auf Disketten gearbeitet. Das Standesamt Potsdam arbeitet mit Zählkarten auf Blankopapier. Abb. 26, Seite Sammelakte 44 bis 46 DA Alle die Beurkundung einer Geburt betre enden Schriftstücke, insbesondere die Geburtsanzeige, werden in besonderen Akten, den Sammelakten, zusammengeführt. Sie werden jahrgangsweise ( 44 Abs. 3 DA) nach Eintragsnummern geordnet ( 45 Abs. 1 Nr. 2 DA). Die Sammelakten sind dauerhaft und sicher aufzubewahren ( 46 Abs. 1 DA). 4.7 Kosten 70b PStG, 67, 68 PStV, 400 bis 402 DA Die Amtshandlungen des Standesbeamten sind kostenpflichtig, es werden also grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben ( 70 b PStG). Kostenschuldner ist derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird; Kostengläubiger ist die Gemeinde. Die einzelnen Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühr sind in 68 Abs. 1, die Auslagen in 68 Abs. 2 PStV aufgezählt. Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung regelt 67 Abs. 2 und 3 PStV.

7 Teil I Fall A 1 Anzeige der Geburt 37 In der Praxis wird üblicherweise kein besonderer Kostenbescheid erlassen; vielmehr erfolgt eine Kostenfestsetzung, die gleichzeitig als Kostennachweis beziehungsweise als Quittung dient. Abb. 27, Seite Erledigungsvermerke 282 DA Nach dem Abschluß der Eintragung im Geburtenbuch, der Anlegung des Zweitbuches, der Eintragung im Namenverzeichnis, der Ausstellung der beantragten Urkunden und Bescheinigungen sowie nach der Fertigung und dem Versand der erforderlichen Mitteilungen an andere Behörden, vermerkt der Standesbeamte die Erledigung all dieser Aufgaben ( 282 DA). Dies kann auf der Rückseite der Geburtsanzeige oder auf einem besonderen Blatt geschehen. Der Erledigungsvermerk wird mit dem Datum und der Unterschrift oder einem Handzeichen (Kurzzeichen) versehen ( 282 DA). Abb. 28 und 29, Seite 50 und 51

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