Dienstleistungspaket der EU-Kommission

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Transkript:

Dienstleistungspaket der EU-Kommission hier: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ( ) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte (COM(2016) 823 final) vom 10.01.2017 Stellungnahme und Änderungsvorschläge der Bundesarchitektenkammer (BAK), Mai 2017 Die Bundesarchitektenkammer (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern in Deutschland, die als zuständige Behörden für den Berufsstand zuständig sind. Sie vertritt die Interessen von über 133.000 Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern gegenüber Politik und Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene. Verteiler: Europäische Kommission Europäisches Parlament Rat der Europäischen Union Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Architects Council of Europe (ACE) Vorbemerkung: Die Bundesarchitektenkammer (BAK) vertritt die Position, dass der Berufsstand der Architekten aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden RL-Entwurfs (s. Annex 1 Abschnitt M und VO-Entwurf Art.2 Abs.1) ausgenommen werden sollte. Auf Grundlage der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG besteht nach Auffassung der BAK bereits ein hinreichendes und geschlossenes System des Zugangs innerhalb der EU- Mitgliedstaaten. Die Kommission hat als Ergebnis der Transparenzübung selbst festgestellt, dass über 95 Prozent der Anträge von Architekten positiv beschieden werden. Daher sieht die BAK bei den vorliegenden VO- und RL-Entwürfen die Gefahr der Schaffung von Doppelstrukturen, die die Verfahren, Vorgaben und Ansprechpartner unübersichtlicher machen und den bürokratischen Aufwand erhöhen würden. Dadurch würde das bestehende gut funktionierende System unterminiert. Die BAK befürchtet, dass die Ziele einer verbesserten Mobilität im Europäischen Binnenmarkt sowie eines erleichterten grenzüberschreitenden Arbeitens, die die BAK grundsätzlich begrüßt, durch die Einführung eines neuen weiteren Instruments konterkariert würden. Die BAK sieht die Gefahr der faktischen Einführung des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür. Dies lehnt sie entschieden ab. Sie ist besorgt, dass die Vorschläge zur Dienstleistungskarte, z.b. durch zu knappe Fristen bei der Antragsprüfung und einer möglichen Genehmigungsfiktion, zu einer automatischen Anerkennung von Regulierungen anderer Mitgliedstaaten führen und somit das nationale Recht des Aufnahmemitgliedstaats aushebeln würden.

- 2 - Artikel 2 Geltungsbereich Ziff. 2 2. Diese Richtlinie berührt nicht die in Artikel 1 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Belange. Sie findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche. 2. Diese Richtlinie berührt nicht die in Artikel 1 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Belange. Sie findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf den Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Die neue Richtlinie versäumt nach Ansicht der BAK, die Abgrenzung zur Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG deutlich vorzunehmen. Daher sollte hier, wie hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt, ebenfalls ausdrücklich der Vorrang der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für natürliche Personen aufgenommen werden. Auf Grundlage der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG besteht nach Auffassung der BAK bereits ein hinreichendes und geschlossenes System des Zugangs innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, so dass Architekten aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden RL-Entwurfs (s. Annex 1 Abschnitt M und VO-Entwurf Art.2 Abs.1) ausgenommen werden sollten. Hilfsweise: Artikel 5 Ziff. 2 Auswirkungen einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte im Aufnahmemitgliedstaat Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber einer zuvor ausgestellten Elektronischen einer zuvor ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte keine Europäischen Dienstleistungskarte keine Regelung der vorherigen Genehmigung oder Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung als Bedingung für der vorherigen Anmeldung als Bedingung für die Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet in die Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet in Form einer in seinem Hoheitsgebiet Form einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Zweigniederlassung, einer Agentur gelegenen Zweigniederlassung, einer Agentur oder eines Büros auferlegen. oder eines Büros auferlegen. Ausgenommen sind nach der Berufsanerkennungsrichtlinie zulässige Regelungs- bzw. Anmeldeerfordernisse. Die Berufsanerkennungsrichtlinie sieht Anforderungen an Antragsteller vor, die auf jeden Fall geprüft werden müssen und nicht durch die Einführung dieses neuen Instruments unterlaufen werden sollen. Page 2 / 13

- 3 - Artikel 5 Ziff. 4 iv) Auswirkungen einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte im Aufnahmemitgliedstaat 4. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht: 4. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht: (...) (...) iv) Anforderungen in Bezug auf die iv) Anforderungen in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Artikel 4 und 4f der Richtlinie gemäß Artikel 4 und 4f der Richtlinie 2005/36/EG; 2005/36/EG; Im RL-E ist der Vorrang der Art. 4 (Wirkungen der Anerkennung) und 4f (partieller Zugang) Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG genannt. Die BAK ist jedoch der Ansicht, dass, wie oben ausgeführt, insgesamt der Vorrang der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bestehen sollte. Wenn schon dieser spezifische Vorrang nach dem RL-E besteht, dann sollte eindeutig klargestellt werden, dass der Vorrang sich auf die gesamte Berufsanerkennungsrichtlinie bezieht. Artikel 5 Ziff. 5 Auswirkungen einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte im Aufnahmemitgliedstaat 5. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die 5. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die dem Inhaber einer Elektronischen dem Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte Europäischen Dienstleistungskarte auferlegten Berichtspflichten oder die auferlegten Berichtspflichten oder die Durchführung von Überprüfungen, Durchführung von Überprüfungen, Inspektionen oder Untersuchungen seitens Inspektionen oder Untersuchungen seitens der zuständigen Behörden während der der zuständigen Behörden während der Erbringung der Dienstleistung gemäß dem Erbringung der Dienstleistung gemäß dem EU-Recht. EU-Recht. (neuer Abs. 2 bei Ziff. 5) Vor Ausstellung der Dienstleistungskarte hat die zuständige Behörde nach nationalem Recht vorgesehene Prüfungen und Kontrollen vorzunehmen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die Gültigkeit der Dienstleistungskarte zeitlich begrenzen. Es sollte nach Auffassung der BAK gewährleistet sein, dass vor Ausstellung der DL-Karte vorgesehene Kontrollen durchgeführt werden können. Die generelle Freigabe jeder Tätigkeit durch die einmalige Ausstellung der DL-Karte kann nicht gewollt sein. Ansonsten bestünde nach Einschätzung der BAK die Gefahr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit an den Dienstleister nicht vollständig definieren und vorgeben kann, mithin faktisch das Herkunftslandprinzip eingeführt würde. Die Regelung ist aus Sicht der BAK zudem nutzerunfreundlich, da sie schwer lesbar ist. Page 3 / 13

- 4 - Artikel 7 Ziff. 2 Gültigkeit einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte 2. Eine Dienstleistungskarte ist unbeschränkt gültig, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 15 bis 17 ausgesetzt, entzogen oder annulliert wird. 2. Eine Dienstleistungskarte ist unbeschränkt für die Dauer von fünf Jahren gültig, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 15 bis 17 ausgesetzt, entzogen oder annulliert wird. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und vor Verlängerung der DL-Karte hat eine erneute Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies berührt nicht die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten Maßnahmen. Dies berührt nicht die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten Maßnahmen. Die DL-Karte ist nach dem vorliegenden RL-E unbegrenzt gültig. Aus Sicht der BAK stellt sich die Frage, ob die vorgesehenen Möglichkeiten der Aussetzung und des Entzugs nach Art. 15-17 RL-E ausreichen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr vorliegen. Eine automatische Überprüfung nach einer angemessenen zeitlichen Frist ist im RL-E jedenfalls nicht vorgesehen. Die BAK ist besorgt, dass dies das erwähnte Problem der zu kurzen Fristen vor dem Eintritt einer Genehmigungsfiktion verschärfen würde, da zu befürchten ist, dass viele Fälle de facto niemals wirklich geprüft werden könnten. Artikel 9 Ziff. 1 Voraussetzungen 1. Erbringer von Dienstleistungstätigkeiten, für die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eingeführt wurde, kommen für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die vorübergehende Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen nicht in Betracht. 1. Erbringer von Dienstleistungstätigkeiten, für die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eingeführt wurde oder werden kann, kommen für eine Dienstleistungskarte für die vorübergehende Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen nicht in Betracht. Der Europäische Berufsausweis soll gemäß RL-E der DL-Karte vorgehen. Inhaber des Berufsausweises, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen, können daher in der Regel keine DL-Karte beantragen. Da der Berufsausweis für reglementierte Berufe gilt und nach Kenntnisstand der BAK die Absicht besteht, ihn auf weitere reglementierte Berufe, wie z.b. Architekten, auszudehnen, um für die Angehörigen dieser Berufe verwaltungstechnische Erleichterungen herbeizuführen, bleibt aus unserer Sicht unklar, warum diese in die DL-Karte überhaupt einbezogen werden. Page 4 / 13

- 5 - Artikel 9 Ziff. 2 Voraussetzungen 2. Erbringer von Dienstleistungstätigkeiten, für die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung eingeführt wurde, kommen für eine Dienstleistungskarte für die Niederlassung nicht in Betracht. Diese Dienstleistungserbringer kommen für eine Dienstleistungskarte in Bezug auf die in Artikel 4a Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Anforderungen und Bestimmungen in Betracht. 2. Erbringer von Dienstleistungstätigkeiten, für die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung eingeführt wurde oder werden kann, kommen für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die Niederlassung nicht in Betracht. Diese Dienstleistungserbringer kommen für eine Dienstleistungskarte in Bezug auf die in Artikel 4a Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Anforderungen und Bestimmungen in Betracht. Der RL-E umfasst hier eine Ausnahme vom Vorrang des Berufsausweises nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Die BAK befürchtet, dass diese Vorschrift das Verfahren für Inhaber eines Europäischen Berufsausweises verkompliziert, da diese im Einzelfall für die Niederlassung neben dem Berufsausweis doch die DL-Karte beantragen können. Artikel 10 Recht der Mitgliedstaaten, sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zu berufen Bei der Prüfung von Anträgen auf eine Bei der Prüfung von Anträgen auf eine Dienstleistungskarte können sich die Dienstleistungskarte können sich die Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, sich Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, sich auf zwingende Gründe des auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zu berufen, die gemäß Allgemeininteresses zu berufen, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere Artikel 16, oder anderen EU-Rechtsakten Artikel 16, oder anderen EU-Rechtsakten oder anerkannt sind. gemäß nationalen Erfordernissen anerkannt sind. Für die BAK stellt sich die Frage, wie das Verhältnis von nationalen Anforderungsregelungen zu den genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist. Dies scheint der BAK im RL-Entwurf nicht hinreichend klargestellt. Daher fordert sie hier die Aufnahme auch von nationalen Anforderungsregelungen. Page 5 / 13

- 6 - Artikel 11 Ziff. 1 Bewertung des Antrags durch den Herkunftsmitgliedstaat 1. Die Herkunftsmitgliedstaats muss innerhalb einer Woche nach Erhalt eines Antrags auf eine Dienstleistungskarte: a) den Antrag prüfen; b) die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen; c) prüfen, ob Dienstleistungskarten, die in Bezug auf andere Herkunftsmitgliedstaaten für denselben Erbringer und dieselbe Dienstleistungstätigkeit ausgestellt wurden, entzogen oder annulliert wurden, oder ob die Annullierung beantragt wurde, um die Ersetzung dieser Karten durch die beantragte Dienstleistungskarte zu ermöglichen; d) gegebenenfalls den Inhalt und die Gültigkeit der Begleitunterlagen prüfen, die die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dienstleistungserbringung nachweisen, denen der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat unterliegt; e) erforderlichenfalls den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags auffordern; f) das Antragsformular mit den gemäß Artikel 14 Absatz 2 erhaltenen Informationen ergänzen; g) gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 erhaltenen erforderlichen Unterlagen auf die elektronische Plattform hochladen, auf der das Standardformular für den Antrag zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Herkunftsmitgliedstaats den Antragsteller zur Ergänzung der Angaben auffordert, so wird die Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorgelegt werden. 1. Die Herkunftsmitgliedstaats muss innerhalb einer Woche nach Erhalt eines Antrags auf eine Dienstleistungskarte: diesen an die national zuständige Stelle weiterleiten und den Empfang der Unterlagen bestätigen. Sie teilt dem Antragsteller ebenfalls mit, welche Stelle oder Behörde zuständig ist, den Antrag in der Sache zu prüfen. 2. Diese zuständige Behörde sollte binnen drei Wochen: a) den Antrag prüfen; b) die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen; c) prüfen, ob Dienstleistungskarten, die in Bezug auf andere Herkunftsmitgliedstaaten für denselben Erbringer und dieselbe Dienstleistungstätigkeit ausgestellt wurden, entzogen oder annulliert wurden, oder ob die Annullierung beantragt wurde, um die Ersetzung dieser Karten durch die beantragte Dienstleistungskarte zu ermöglichen; d) gegebenenfalls den Inhalt und die Gültigkeit der Begleitunterlagen prüfen, die die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dienstleistungserbringung nachweisen, denen der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat unterliegt; e) erforderlichenfalls den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags auffordern; f) das Antragsformular mit den gemäß Artikel 14 Absatz 2 erhaltenen Informationen ergänzen; g) gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 erhaltenen erforderlichen Unterlagen auf die elektronische Plattform hochladen, auf der das Standardformular für den Antrag zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Antragsteller zur Ergänzung der Angaben auffordert, so wird die Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorgelegt werden. Page 6 / 13

- 7 - Die BAK ist der Auffassung, dass die Zuständigkeit der vorgesehenen Stellen und Behörden bzw. Kammern, wie sie im nationalen System bestehen, erhalten bleiben muss. Nur diese sind in der Lage und haben die Kompetenz, die erforderliche Prüfung vorzunehmen. Wenn es einen zentralen Ansprechpartner geben soll, plädiert die BAK für ein 2-stufiges Verfahren: erst soll der Antrag bei einer zentralen Behörde gestellt werden, die weitere Prüfung erfolgt dann durch zuständige Stellen. Ferner meint die BAK, dass die im RL-E formulierte Vorschrift zu detailliert ist. Außerdem ist aus Sicht der BAK die einwöchige Prüfungs und Bearbeitungsfrist des DL-Karten-Antrags und der dafür erforderlichen Unterlagen zu kurz bemessen. Daher schlägt die BAK vor, längere Fristen einzuführen, die sich an den Bestimmungen in der Berufsanerkennungsrichtlinie orientieren. Artikel 11 Ziff. 3 Bewertung des Antrags durch den Herkunftsmitgliedstaat 3. Gegen die Entscheidungen und Maßnahmen der Herkunftsmitgliedstaats, die dem Antragsteller über die elektronische Plattform, auf der das Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird, mitgeteilt werden, oder falls innerhalb der Frist keine Entscheidung oder Maßnahme festgelegt wird, können nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt werden. 3. Gegen die Entscheidungen und Maßnahmen der Koordinierungsbehörde bzw. der weiteren zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die dem Antragsteller über die elektronische Plattform, auf der das Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird, mitgeteilt werden, oder falls innerhalb der Frist keine Entscheidung oder Maßnahme festgelegt wird, können nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt werden. Hier sollten in Abs. 3 der Vollständigkeit halber auch die zuständigen Behörden einbezogen sein. Artikel 12 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Bewertung des Antrags auf eine Dienstleistungskarte für die vorübergehende Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch den Aufnahmemitgliedstaat 1. Die Koordinierungsbehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach seinem Eingang und unterrichtet den Antragsteller und den Herkunftsmitgliedstaat über etwaige Anforderungen, die für die grenzübergreifende Erbringung nach den Rechtsvorschriften des 1. Die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen drei Wochen nach seinem Eingang und unterrichtet den Antragsteller und den Herkunftsmitgliedstaat über etwaige Anforderungen, die für die grenzübergreifende Erbringung nach den Rechtsvorschriften des Page 7 / 13

- 8 - Aufnahmemitgliedstaats gelten, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Anforderungen. Im Einklang mit den in Artikel 10 genannten Rechten der Mitgliedstaaten kann die Aufnahmemitgliedstaats innerhalb derselben Frist entscheiden, der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte durch die Herkunftsmitgliedstaats zu widersprechen, wenn sie nachweist, dass die Anwendung einer Regelung der vorherigen Genehmigung, der vorherigen Anmeldung oder von Anforderungen auf den Antragsteller durch einen der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt oder in Übereinstimmung mit anderen EU- Rechtsakten zulässig ist. ( ) 2. Reagiert die Aufnahmemitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist, so wird diese Frist automatisch um zwei weitere Wochen verlängert und die elektronische Plattform, über die der Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gestellt wurde, übermittelt einen Warnhinweis an die Aufnahmemitgliedstaats, aus dem hervorgeht, dass das Ausbleiben einer Reaktion bedeutet, dass keine Einwände gegen die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte an den Antragsteller bestehen, wobei die in Artikel 10 genannten Rechte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. 3. Wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen Einwand gemäß Absatz 1 erhebt, stellt die Herkunftsmitgliedstaats die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte nach Ablauf der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehenden verlängerten Frist unverzüglich aus. Wird kein Einwand gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erhoben und trifft die Herkunftsmitgliedstaats bis zum Ablauf der Aufnahmemitgliedstaats gelten, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Anforderungen. Im Einklang mit den in Artikel 10 genannten Rechten der Mitgliedstaaten kann die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb derselben Frist entscheiden, der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte durch die Herkunftsmitgliedstaats zu widersprechen, wenn sie nachweist, dass die Anwendung einer Regelung der vorherigen Genehmigung, der vorherigen Anmeldung oder von Anforderungen auf den Antragsteller durch einen der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/123/EG notwendig ist. gerechtfertigt oder in Übereinstimmung mit anderen EU-Rechtsakten zulässig ist. ( ) 2. Reagiert die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist, so wird diese Frist automatisch um zwei drei weitere Wochen verlängert und die elektronische Plattform, über die der Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gestellt wurde, übermittelt einen Warnhinweis an die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, aus dem hervorgeht, dass das Ausbleiben einer Reaktion bedeutet, dass keine Einwände gegen die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte an den Antragsteller bestehen, wobei die in Artikel 10 genannten Rechte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. 3. Wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen Einwand gemäß Absatz 1 erhebt, stellt die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte nach Ablauf der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehenden verlängerten Frist unverzüglich aus. Wird kein Einwand gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erhoben und trifft die Herkunftsmitgliedstaats bis zum Ablauf der Page 8 / 13

- 9 - aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehenden verlängerten Frist keine Entscheidung, so gilt die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als vom Herkunftsmitgliedstaat unter den dem Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Bedingungen als ausgestellt. aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehenden verlängerten Frist keine Entscheidung, so gilt die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als vom Herkunftsmitgliedstaat unter den dem Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Bedingungen als ausgestellt. Auch hier sieht der RL-E sehr eng bemessene Bearbeitungsfristen vor. Daher sieht die BAK wie oben beschrieben die Gefahr der Anwendung des Herkunftslandprinzips und fordert längere Prüfungsfristen. Der RL-E sieht ferner vor, dass DL-Karten automatisch ausgestellt werden, falls der Aufnahmemitgliedstaat nicht binnen einer sehr kurzen Zeitspanne eine Veto einlegt (s. Art. 12 des RL-E). Die BAK befürchtet, dass regelmäßig die Genehmigungsfiktion greift, sodass auswärtige Dienstleister die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen nicht erfüllen müssen. Insofern muss eine verhältnismäßige Fristsetzung vorgesehen werden, da sonst die Gefahr der Einführung des Herkunftslandprinzips besteht. Artikel 13 Ziff. 1, Ziff.2 und Ziff. 6 Bewertung des Antrags auf eine Dienstleistungskarte für die Niederlassung durch den Aufnahmemitgliedstaat 1. Im Rahmen eines Verfahrens für die Erteilung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die Niederlassung in Form einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros stellt die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags fest, welche Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem EU-Recht für eine solche Niederlassung gilt. Wurde das Vorhandensein einer solchen Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung festgestellt, so stellt der Aufnahmemitgliedstaat auch fest, welche Bedingungen der Antragsteller erfüllen muss, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bedingungen. Der Aufnahmemitgliedstaat gibt an, warum die Anwendung einer solchen Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung in Bezug auf die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Aufnahmemitgliedstaat informiert den Antragsteller und die Koordinierungsbehörde 1. Im Rahmen eines Verfahrens für die Erteilung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die Niederlassung in Form einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros stellt die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von vier Wochen drei Monaten nach Eingang des Antrags fest, welche Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem EU-Recht für eine solche Niederlassung gilt. Wurde das Vorhandensein einer solchen Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung festgestellt, so stellt der Aufnahmemitgliedstaat auch fest, welche Bedingungen der Antragsteller erfüllen muss, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bedingungen. Der Aufnahmemitgliedstaat gibt an, warum die Anwendung einer solchen Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung in Bezug auf die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig ist. welche Gründe der Entscheidung zu Grunde liegen. Der Aufnahmemitgliedstaat informiert den Antragsteller und die Koordinierungsbehörde Page 9 / 13

- 10 - des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich über die fragliche Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung, die Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen muss und deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. 2. Reagiert die Aufnahmemitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist, so wird diese Frist automatisch um zwei weitere Wochen verlängert und die elektronische Plattform, über die der Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gestellt wurde, übermittelt einen Warnhinweis an die Aufnahmemitgliedstaats, aus dem hervorgeht, dass bei Ausbleiben einer Reaktion dem Antragsteller eine Dienstleistungskarte ausgestellt wird, wobei die in Artikel 10 genannten Rechte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. ( ) 6. Falls der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf der Zeiträume für seine Reaktion gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht die Einhaltung einer Bedingung gemäß Absatz 1 verlangt oder nicht die Entscheidung trifft, die Dienstleistungskarte gemäß Absatz 4 auszustellen, gilt die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellt, und zwar unter den dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Voraussetzungen. zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich über die fragliche Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung, die Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen muss und deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. 2. Reagiert die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist, so wird diese Frist automatisch um zwei vier weitere Wochen verlängert und die elektronische Plattform, über die der Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gestellt wurde, übermittelt einen Warnhinweis an die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, aus dem hervorgeht, dass bei Ausbleiben einer Reaktion dem Antragsteller eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt wird, wobei die in Artikel 10 genannten Rechte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. ( ) 6. Falls der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf der Zeiträume für seine Reaktion gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht die Einhaltung einer Bedingung gemäß Absatz 1 verlangt oder nicht die Entscheidung trifft, die Dienstleistungskarte gemäß Absatz 4 auszustellen, gilt die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellt, und zwar unter den dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Voraussetzungen. Wie bereits oben, plädiert auch hier die BAK für eine längere Prüfungsfrist (drei Wochen). Der RL-E sieht zudem im oben zitierten Absatz im Falle der Ablehnung der Ausstellung einer DL- Karte durch den Aufnahmemitgliedstaat vor, dass dieser die zugrunde liegenden Regulierungen begründen muss. Bei der verlangten Prüfung würden jedoch nationale Prüfkompetenzen überschritten. Die Begründung muss nach dem vorliegenden Entwurf auch die Darlegung enthalten, weshalb die Regulierung zur Erreichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses notwendig und verhältnismäßig ist. Nach Ansicht der BAK darf der Aufnahmemitgliedstaat nicht gegenüber dem Dienstleister verpflichtet werden, eine Verhältnismäßigkeitsanalyse durchzuführen und darzulegen. In diesem Zusammenhang ist nach Einschätzung der BAK zudem unklar, ob die Mitteilung über die Verhältnismäßigkeit in die Frist gemäß Artikel 13 Ziff.6 des RL-E einzubeziehen ist und eine nicht oder unzureichend Page 10 / 13

- 11 - begründete Mitteilung zu einer Genehmigungsfiktion führen kann. Die Genehmigungsfiktion ist zu streichen, da die Gefahr der Einführung des Herkunftslandprinzips besteht. Artikel 14 Grundsatz der einmaligen Erfassung im Herkunftsmitgliedstaat 1. Die Koordinierungsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat dürfen von den Dienstleistungserbringern bei der Beantragung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte nicht verlangen, dass sie Informationen und Unterlagen vorlegen, die diesen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung.[ESC Regulation].. zur Verfügung stehen oder dass sie, im Zusammenhang mit einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die Niederlassung, die Einhaltung der von der Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nachweisen. 1. Die Koordinierungsbehörden zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat dürfen sollen grundsätzlich von den Dienstleistungserbringern bei der Beantragung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte nicht verlangen, dass sie Informationen und Unterlagen vorlegen, die diesen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung.[ESC Regulation].. zur Verfügung stehen oder dass sie, im Zusammenhang mit einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die Niederlassung, die Einhaltung der von der Koordinierungsbehörde zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nachweisen. In Zweifelsfällen kann eine Übermittlung von notwendigen Unterlagen verlangt werden. 2. Die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlangt die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Informationen und Unterlagen, die anderen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen oder von diesen Behörden stammen, entsprechend den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2. Die Herkunftsmitgliedstaats erlangt die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Informationen und Unterlagen, die anderen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen oder von diesen Behörden stammen, entsprechend den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie Aus Sicht der BAK stellt sich die Frage, ob dies in der Praxis so effektiv durchzuführen ist. Es bedeutet, dass die effiziente Zusammenarbeit der Behörden untereinander, d.h. der Austausch der benötigten Informationen, funktionieren muss. Artikel 17 Ziff. 4 Verfahren für die Aussetzung, den Entzug, die Aktualisierung und die Annullierung Elektronischer Europäischer Dienstleistungskarten Page 11 / 13

- 12-4. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die Koordinierungsbehörde, die seine Dienstleistungskarte ausgestellt hat, über Folgendes zu informieren: 4. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die Der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist verpflichtet, die Koordinierungsbehörde zuständige Behörde, die seine Dienstleistungskarte ausgestellt hat, über Folgendes zu informieren. In Zweifelsfällen können die zuständigen Behörden entsprechende Informationen einholen: a) Entscheidungen zur Beschränkung oder zum Verbot auch vorübergehend der Erbringung der unter die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte fallenden Dienstleistungstätigkeiten durch den Inhaber dieser Karte im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat; b) die dauerhafte Einstellung der unter die Dienstleistungskarte fallenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats; c) die Abwicklung und Auflösung des Inhabers der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte oder die Verlagerung seines Zentrums der Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland; d) endgültige Entscheidungen, gegen die keine Rechtsmittel nach nationalem Recht eingelegt wurden, des Herkunftsmitgliedstaats oder gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/67/EU des Aufnahmemitgliedstaats, denen zufolge der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständiger betrachtet wird; e) jede bedeutende Änderung hinsichtlich der Anforderungen, denen der Inhaber der Karte in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, sofern diese Information über die Einhaltung dieser Anforderungen dem Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit dem Kartenantrag übermittelt worden war; f) Änderungen der tatsächlichen Situation oder andere Informationen über den Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die sich in ihrem Inhalt widerspiegeln. a) Entscheidungen zur Beschränkung oder zum Verbot auch vorübergehend der Erbringung der unter die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte fallenden Dienstleistungstätigkeiten durch den Inhaber dieser Karte im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat; b) die dauerhafte Einstellung der unter die Dienstleistungskarte fallenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats; c) die Abwicklung und Auflösung des Inhabers der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte oder die Verlagerung seines Zentrums der Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland; d) endgültige Entscheidungen, gegen die keine Rechtsmittel nach nationalem Recht eingelegt wurden, des Herkunftsmitgliedstaats oder gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/67/EU des Aufnahmemitgliedstaats, denen zufolge der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständiger betrachtet wird; e) jede bedeutende Änderung hinsichtlich der Anforderungen, denen der Inhaber der Karte in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, sofern diese Information über die Einhaltung dieser Anforderungen dem Aufnahmemitgliedstaat zusammen mit dem Kartenantrag übermittelt worden war; f) Änderungen der tatsächlichen Situation oder andere Informationen über den Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die sich in ihrem Inhalt widerspiegeln. Nach Einschätzung der BAK ist problematisch, dass die Kenntnis der Umstände, die zum Entzug oder zum Aussetzen der Karte führen, auf Informationen durch den Inhaber der Karte Page 12 / 13

- 13 - beruht. Die BAK bezweifelt, dass dies in der Praxis funktionieren kann, daher muss hier das Recht der Behörde auf Auskunft festgelegt werden. Bundesarchitektenkammer, Berlin/Brüssel, den 22.5.2017 Ansprechpartner: Brigitta Bartsch Leiterin EU-Verbindungsbüro Brüssel Telefon: +32 2 219 77 30 Email: info@bruessel.bak.de Page 13 / 13