Leitfaden Marktzugang für neue Marktteilnehmer

Ähnliche Dokumente
Nach der BDEW Anwendungshilfe vom : Lieferantenwechsel in Kundenanlagen Strom.

Zuordnungsvereinbarung

Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (Leistungsbeziehungen)

1. Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. I

kundenkontakt bei 50Hertz

1. Gegenstand der Bedingungen. 2. Zuordnungsermächtigung. 3. Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS. Anlage e

1. Gegenstand der Bedingungen. 2. Zuordnungsermächtigung. 3. Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS. Anlage e

Zuordnungsvereinbarung

Datenbereitstellung durch VNB

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Muster. Zuordnungsvereinbarung. zwischen. EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße Oldenburg. - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und

Anlage 5 zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung. zwischen Stadtwerke Waldmünchen Fabrikstr Waldmünchen. - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und

Rollenmodell für die Marktkommunikation. Energiemarkt. Anwendungshilfen. Strom und Gas. Berlin, 23. August 2016 (Version 1.1)

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Marktlokationen und Messlokationen

Kontaktdatenblatt Netzbetreiber Stand:

Die Musterverträge der Bundesnetzagentur für den Energiemarkt

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Energie- Einkaufs / und Service GmbH

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Muster. Zuordnungsvereinbarung. zwischen. Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH Karlstr Ulm. - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und

Standardisierte. Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

NETZ HALLE. Zuordnungsvereinbarung. -l- zwischen. - Verteilnetzbetreiber (VNB) -

Marktlokation und Messlokation

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Rolle der Regulierungsbehörden bei der Etablierung von Wettbewerb am Beispiel des Gasmarktes

Anlage e zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

SÜC Energie und H 2 O GmbH

Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und. - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) -

Zuordnungsvereinbarung. Netzgesellschaft Düsseldorf mbh Höherweg 200, Düsseldorf

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung

Rollenmodell für die Marktkommunikation im deutschen Energiemarkt

Zuordnungsvereinbarung

Anlage e zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung

ORDERS Anwendungshandbuch zur Umsetzung der MaBiS-Prozesse Konsultationsfassung

Zuordnungsvereinbarung

04821/

Zuordnungsvereinbarung

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Zuordnungsvereinbarung

04821/

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Anschlussnutzungsvertrag Strom

EDI-Rahmenvertrag. Rechtliche Bestimmungen Die Vereinbarungen über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: und

Die neue Marktlokations- Identifikationsnummer

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

04193/

Ansprechpartner Telefonnummer -Adresse Herr Markus Hesse 04124/

Anwendungshandbuch. ORDERS Anwendungshandbuch zur Umsetzung der MaBiS-Prozesse

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. Name BKV Straße Nr. PLZ und Ort. und. Schleswig-Holstein Netz AG Schleswag-HeinGas-Platz Quickborn

Zuordnungsvereinbarung

Rahmenvertrag über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Anlage 3 Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

EDI-Vereinbarung. zwischen. STEAG Netz GmbH St. Johanner Straße Saarbrücken. und. - nachfolgend die Parteien genannt -

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG Schützenstraße Koblenz

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

NN dd.mm.yyyy Seite: 1 / 6 Lieferantenrahmenvertrag Gas zwischen. und Stadtwerke Neustrelitz GmbH Vertrags-Nr.

Zuordnungsvereinbarung

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Elektrizitätsgenossenschaft Vogling & Angrenzer eg Höpfling 2, Siegsdorf Telefon: 08662/9428 Fax: 08662/12528

Anlage 3 zum Lieferantenrahmenvertrag: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH. Amtsgericht Kiel 9068 KI

new energy HUSUM Entwurf zum Leitfaden EisMan 3.0

Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Mit der Bestätigung ist die Zuordnung für den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber verbindlich.

Zuordnungsvereinbarung

Hinweise zur Belieferung von Letztverbrauchern in Kundenanlagen (auch für Mieterstrommodell nach EEG 2017)

Mustervereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Das Strom- und Gasnetz für Bad Bramstedt. 1 Allgemeine Kontaktdaten. Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH Straße / Nr. Lohstücker Weg 10-12

Stellungnahme zu den Festlegungsverfahren BK / BK Geschäftsprozesse

1 Allgemeine Kontaktdaten

Prozessbeschreibung: Netzbetreiberwechsel

Das Digitalisierungsgesetz Interimsmodell ( )

Mustervereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Transkript:

Energie-Info BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Leitfaden Marktzugang für neue Marktteilnehmer Berlin, 23. Oktober 2008

Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis...3 1 Intention...4 2 Struktur des deutschen Strommarktes...5 3 Was wird nicht näher betrachtet...6 4 Marktrollenmodell...6 5 Marktrollen im deutschen Strommarkt...6 6 Gebietsstrukturen im deutschen Strommarkt...7 7 Zusammenhang zwischen Marktrollen und Gebietstrukturen...7 8 Marktrollen Definition und Verantwortlichkeiten...9 9 Gebietsstrukturen Definition und Verantwortlichkeiten...11 10 Übersicht über die wesentlichen Geschäftsprozesse...12 11 Übersicht über die wesentliche Verträge und Vereinbarungen zwischen den Marktrollen...14 12 Datenformate...15 13 Identifikatoren...15 13.1 ILN- oder BDEW-Codenummer...15 13.2 EIC (ETSO Identification Coding Scheme)...16 13.3 MeteringCode 2006 Version 2008...16 14 Relevante Gesetze, Verordnungen, Festlegungen, Verbandsrichtlinien, Handlungsempfehlungen...17 Ansprechpartner...17 Seite 2 von 17

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1-1: Übersicht Verzahnung von Geschäftsprozessen...4 Abbildung 2-1: Regelzonen in Deutschland 2008...5 Abbildung 7-1: Abbildung 10-1: Abbildung 11-1: Zusammenhang zwischen Marktrollen und Gebietsstrukturen in einer Regelzone...8 Übersicht Kunden- und Lieferantenwechselprozesse...13 Übersicht - Verträge und Vereinbarungen zwischen den Marktrollen...14 Seite 3 von 17

1 Intention Mit der Liberalisierung des Strommarkts ist eine Vielzahl neuer Anforderungen im Energiemarkt entstanden. Die Geschäfte der Marktteilnehmer überschreiten die Grenzen physikalischer Netze und letztendlich im Rahmen der europäischen Harmonisierung auch nationale Grenzen. Ein Kunde kann beispielsweise frei unabhängig von physikalischen Energieflüssen seinen Stromlieferanten wählen. Diese Anforderungen erhöhen den Wettbewerb, aber insbesondere auch den Abstimmungs- und Informationsbedarf zwischen den Marktpartnern, damit letztlich die Energiemengen und die damit verbundenen Kosten, Erlöse und Preise den beteiligten Marktakteuren jeweils korrekt zugerechnet werden können. Wesentliche Prämisse für ein gutes Funktionieren der hier dargestellten Prozesse ist die übergreifende Betrachtung der einzelnen Teilprozesse und deren Ineinandergreifen (Verzahnung von Prozessschnittstellen). Kunden- und Lieferantenprozesse Messwertübermittlung Netznutzungsabrechnung Datenaus- Tausch mit Marktpartnern Clearing Energiemengenbilanzierung EEG-/KWK- Abwicklung Bilanzkreisführung- und abrechnung Abbildung 1-1: Übersicht Verzahnung von Geschäftsprozessen Ziel des vorliegenden Leitfadens ist es, allen, die sich neu mit dem Thema Geschäftsprozesse beschäftigen und insbesondere neuen Marktteilnehmern im deutschen Strommarkt einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, Dokumente und Begrifflichkeiten zu geben. Die Unterlage soll die Marktpartner dabei unterstützen, reibungslos im Seite 4 von 17

deutschen Strommarkt agieren zu können. In einem weiteren Schritt soll der Leitfaden für Gas erweitert werden. 2 Struktur des deutschen Strommarktes Der deutsche Strommarkt ist durch Vielfalt gekennzeichnet. Es gibt vier Regelzonen, die von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) bewirtschaftet werden (E.ON Netz GmbH, RWE Transportnetz Strom GmbH, Vattenfall Europe Transmission GmbH, EnBW Transportnetze AG). Insgesamt sind etwa 900 Verteilnetzbetreiber (VNB), 950 Lieferanten (LF) und mehr als 650 Bilanzkreisverantwortliche (BKV) mit ca. 1350 zu bewirtschaftenden Bilanzkreisen auf dem deutschen Strommarkt aktiv. Sitz der Unternehmen Sitz der VDN-Geschäftsführung 4 4 Berlin Dortmund 3 2 Bayreuth 1 Stuttgart 3 1 EnBW Transportnetze AG 3 RWE Transportnetz Strom GmbH 2 E.ON Netz GmbH 4 Vattenfall Europe Transmission GmbH Abbildung 2-1: Regelzonen in Deutschland 2008 Seite 5 von 17

Nach den Ergebnissen einer Marktforschungsstudie des BDEW haben bislang knapp zwei Drittel aller Haushalte beim Strom (seit 1998) und mehr als ein Fünftel aller Haushalte beim Gas (seit Oktober 2006) die Möglichkeiten des Wettbewerbs genutzt. Diese haben entweder einen anderen Lieferanten oder ein neues Produkt bei ihrem bisherigen Anbieter gewählt. 3 Was wird nicht näher betrachtet Nicht näher betrachtet werden im Rahmen des vorliegenden Dokuments die Themen EEG- Abwicklung, sofern sie nicht die Abwicklung von Fahrplänen betrifft, Konzessionsabgaben, KWK-G-Abwicklung, 5 EnWG Anzeige der Energiebelieferung, Datenschutz, Technische Vorschriften nach 19 EnWG, Zähltechnik, Messgeräte (Hardware), IT-Systeme und deren häufig verwendeten Begrifflichkeiten. 4 Marktrollenmodell Um die Abstimmung und Kommunikation zwischen den Marktpartnern zu erleichtern, wurde als gemeinsame Sprache das Marktrollenmodell entwickelt. Dazu wurden Marktrollen / Verantwortlichkeiten (= roles ) und Gebiete (= domains ) identifiziert, die typischerweise im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt ihre Anwendung finden. Das Marktrollenmodell ermöglicht auf Basis einheitlicher Definitionen Geschäftsprozesse und deren IT-Umsetzungen eindeutig zu beschreiben. Dies erhöht die Transparenz bei der Entwicklung und Umsetzung der Informationsflüsse. Ein Marktpartner kann verschiedene Marktrollen einnehmen, z.b. kann ein VNB einerseits ein Verteilnetzbetreiber an sich, andererseits aber auch Bilanzkreisverantwortlicher sein. Er trägt in der jeweiligen Marktrolle bestimmte Verantwortlichkeiten und erfüllt bestimmte Aufgaben. Marktrollen können auch von verschiedenen Organisationseinheiten wahrgenommen werden. Konsequenterweise werden auch hier die Marktrollen getrennt abgebildet, um jeder Marktrolle die Informationen zu kommen zu lassen, die sie zur erfolgreichen Durchführung ihres (Teil)-prozesses benötigt. Marktrollenmodell siehe: http://www.etso-net.org/activities/edi/_library/index.asp 5 Marktrollen im deutschen Strommarkt Im deutschen Strommarkt werden derzeit nachfolgende Marktrollen verwendet: a) Verteilnetzbetreiber (VNB) Seite 6 von 17

b) Messstellenbetreiber (MSB) c) Messdienstleister (MDL) d) Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) e) Bilanzkoordinator (BIKO) f) Lieferant (LF) g) Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) h) Letztverbraucher Definition der einzelnen Marktrollen siehe Kapitel 8 6 Gebietsstrukturen im deutschen Strommarkt Im deutschen Strommarkt werden derzeit nachfolgende Gebietsstrukturen verwendet: a) Regelzone b) Netzgebiet c) Bilanzierungsgebiet d) Bilanzkreis e) Zählpunkt Definition der einzelnen Gebiete siehe Kapitel 9 7 Zusammenhang zwischen Marktrollen und Gebietstrukturen Im liberalisierten Energiemarkt kann z.b. ein Kunde unabhängig von physikalischen Energieflüssen mit elektrischer Energie beliefert werden. Man unterscheidet daher zwischen einer physikalischen Welt mit Messgeräten, Anschlüssen, Netzgebieten, etc. und einer administrativen Welt. Die administrative Welt zeigt das Zusammenspiel von Marktpartnern ( Marktrollen ), Gebieten ( domain ) und den zugehörigen Verträgen. Hier spricht man u.a. von Zählpunkten, Bilanzierungsgebieten, Regelzonen. Die Belieferung mit elektrischer Energie erfolgt im Rahmen von Bilanzkreisen. Vereinfacht kann man sich einen Bilanzkreis als Girokonto vorstellen, über welches Energieflüsse anstel- Seite 7 von 17

le von Geldflüssen abgewickelt werden. Ein Bilanzkreis besteht mindestens aus einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden (z.b. Handelsbilanzkreise). Auf der Grundlage von Fahrplänen werden elektrische Energielieferungen zwischen Bilanzkreisen abgewickelt. Dazu werden Fahrpläne vom Bilanzkreisverantwortlichen je Bilanzkreis erstellt. Den einzelnen Marktrollen werden konkrete Verantwortlichkeiten und Aufgaben zugewiesen. Des Weiteren bestehen zwischen den Marktrollen vertraglichen Beziehungen. Zwischen den einzelnen Gebieten bestehen administrative Verknüpfungen. Fahrplanmanagement: http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/de_fahrplanmanagement besteht aus 0 n besteht aus 1 n Zählpunkt Einspeise -/ Entnahmestelle (Kundenanlage) besteht aus 0 n Übergabezählpunkt besteht aus 0 n VNB betreibt verbindet bilanziert Energiemengen f ür Netzgebiet Bilanzierungsgebiet besteht aus 2 1 n 0 n besteht aus Bilanzkreis* gehören zu 1 n Regelzone kontrolliert nutzt beliefert wirtschaftlich verantwortlich handeln inner - halb 1 n wirtschaftlich verantwortlich Ü NB Stromliefer - vertrag Stromliefervertrag Bilanzkreisvertrag Kunde Lieferant BKV Verkn ü pfungen Verantwortung BIKO Vertragsbeziehungen * Ein Bilanzkreis kann auch in mehreren Regelzonen aktiv sein. Abbildung 7-1: Zusammenhang zwischen Marktrollen und Gebietsstrukturen in einer Regelzone Seite 8 von 17

8 Marktrollen Definition und Verantwortlichkeiten a) Verteilnetzbetreiber Verteilnetzbetreiber sind natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen). Der Verteilnetzbetreiber (VNB), i.d.r. als örtlicher Netzbetreiber, stellt Lieferanten sein Stromnetz kostenpflichtig zur physikalischen Belieferung zur Verfügung. b) Messstellenbetreiber Der Messstellenbetreiber stellt den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sicher. c) Messdienstleister Der Messdienstleister stellt die Ablesung der Geräte und die Messung der Energie sicher. d) Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber sind natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. e) Bilanzkoordinator Der Bilanzkoordinator jeder Regelzone ist für die Bilanzkreisabrechnung und damit für den finanziellen Ausgleich zwischen den Bilanzkreisverantwortlichen für die zuviel bzw. zu wenig gelieferte Energie verantwortlich. f) Lieferant Der Lieferant ist ein Unternehmen dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Er beliefert einen Kunden mittels eines abgeschlossenen Stromliefervertrages (mit oder ohne Netznutzung) und regelt ggf. auch die Nutzung des Netzes mit dem Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz sein Kunde angeschlossen ist, mittels eines Lieferantenrahmenvertrages. Seite 9 von 17

g) Bilanzkreisverantwortlicher Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen seiner Bilanzkreise in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen dieser Bilanzkreise, d.h. der Bilanzkreisverantwortliche ist energetisch und finanziell für die Ausgeglichenheit seiner Bilanzkreise verantwortlich. h) Letztverbraucher Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Kunde schließt einen Stromliefervertrag mit dem Lieferanten ab. In dem Fall, dass der Kunde auch Eigentümer des Anschlusses ist, ist er nicht nur Netznutzer (Kunde ist nur Mieter und nutzt das Netz) sondern auch Anschlussnehmer; der Eigentümer ist für den Anschluss seines Hauses an das Stromnetz verantwortlich. Insbesondere Großkunden können ihre Netznutzung unabhängig vom Stromliefervertrag organisieren und sind damit in der Lage auch gleichzeitig mehrere Lieferanten zu nutzen. i) Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, kurz Bundesnetzagentur (BNetzA), ist eine obere deutsche Bundesbehörde (Regulierungsbehörde). Ihre Aufgaben bestehen aus der Aufrechterhaltung und der Förderung des Wettbewerbs in den so genannten Netzmärkten. Die BNetzA vergibt die grundsätzliche Legitimation, um auf dem deutschen Strommarkt tätig zu werden (vgl. hierzu 5 EnWG) und gibt u.a. auf Basis der gesetz- und verordnungsgeberischen Ermächtigungsgrundlagen Marktregeln vor (z.b. Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, GPKE; Bilanzkreisvertrag; Rahmenbedingungen zur Bilanzkreisabrechnung;...). Definition der Marktrollen im Rechtsrahmen, Anlage 1: Übersicht über die wichtigsten Gesetze, Verordnungen, Festlegungen, Richtlinien und Handlungsempfehlungen zum Thema Geschäftsprozesse BNetzA: http://www.bundesnetzagentur.de Seite 10 von 17

9 Gebietsstrukturen Definition und Verantwortlichkeiten a) Regelzone Eine Regelzone ist im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist. b) Netzgebiet Ein Netzgebiet ist über Messeinrichtungen zähltechnisch abgrenzbar, kann mehrere Spannungsebenen umfassen und wird immer von einem VNB betrieben. c) Bilanzierungsgebiet Ein Bilanzierungsgebiet ist ein virtuelles Konstrukt eines oder mehrerer Netzgebiete in einer Regelzone. In der Regel stellt das Netz eines VNB genau ein Bilanzierungsgebiet dar. Ein VNB-Bilanzierungsgebiet kann auch mehrere zähltechnisch abgrenzbare Netze eines (aber nicht mehrerer!) VNB umfassen. Der Bilanzkoordinator, also der Übertragungsnetzbetreiber, vergibt zur Kennzeichnung des Bilanzierungsgebiets einen EIC-Code an die VNB und führt die VNB-Bilanzierungsgebietsstruktur einer Regelzone zur Plausibilisierung der Netzbilanzen. Ein Bilanzierungsgebiet wird in Hinblick auf die Bilanzierung der Energiemengen als selbständige Einheit betrachtet. d) Bilanzkreis Ein Bilanzkreis ist innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen. Ein Bilanzkreis besteht mindestens aus einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle. Zusätzlich können auch Bilanzkreise gebildet werden, die nur zur Abwicklung von Handelsgeschäften dienen. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Bilanzkreise sind je Regelzone von einem oder mehreren Netznutzern zu bilden. Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem ÜNB ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen (Abschluss eines Bilanzkreisvertrages). Seite 11 von 17

e) Einspeise-/Entnahmestelle Eine Einspeise-/Entnahmestelle ist die Stelle, über welche Energie eingespeist, bzw. entnommen werden kann und an der alle physikalischen Messeinrichtungen zur Erfassung der Energiemengen vorhanden sind. Eine Einspeise-/Entnahmestelle wird durch eine/mehrere Zählpunktbezeichnung(en) definiert, die nicht mehr veränderbar ist und auch nach Beendigung nicht mehr vergeben werden darf. f) Zählpunkt (real, virtuell) Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Ein Zählpunkt wird durch eine Zählpunktbezeichnung definiert, die solange der Zählpunkt existiert nicht mehr verändert wird. Es gibt reale und virtuelle Zählpunktbezeichnungen. Zu den virtuellen Zählpunkten gehören insbesondere in IT-Systemen (aus physikalischen Zählpunkten) gebildete Messwerte und Zeitreihen. Beispiel: Bei größeren Kunden (z.b. Standort eines Industriekunden) kann eine Entnahmestelle mehr als einen Zählpunkt haben. In diesem Fall kann ein virtueller Zählpunkt durch den VNB gebildet werden. Definition von Gebietsstrukturen im Rechtsrahmen, Anlage 1, Übersicht über die wichtigsten Gesetze, Verordnungen, Festlegungen, Richtlinien und Handlungsempfehlungen zum Thema Geschäftsprozesse Datenformate und Identifikatoren, Kapitel 12-13 MeteringCode: http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/de_7b6erd_netzcodes_und_richtlinien?open 10 Übersicht über die wesentlichen Geschäftsprozesse Geschäftsprozesse dienen der Konkretisierung der von der jeweiligen Marktrolle vorzunehmenden Arbeitsschritte. Sie regeln die Bearbeitungsfrist, den Meldungsinhalt und den Meldungsempfänger. In Verbindung mit einheitlichen elektronischen Datenformaten erlauben sie die Verwendung moderner Kommunikationsmedien und damit die Automatisierung des anfallenden Datenaustauschs. Im Wesentlichen kann man zwischen nachfolgenden Geschäftsprozessen unterscheiden: a) Lieferantenwechsel (Lieferant/VNB) b) Netznutzungsabrechnung (VNB/Lieferant oder VNB/Letztverbraucher) Seite 12 von 17

c) Prognose (Lieferant/BKV) d) Bilanzkreismanagement (BKV/Lieferant, BKV/BIKO/ÜNB, BKV/BKV) e) Energiemengenbilanzierung durch VNB f) Bilanzkreisabrechnung (BIKO/BKV) g) Rechnungslegung durch BKV an LF h) Rechnungslegung durch LF an Kunde i) Mehr- Mindermengenabrechnung durch VNB an LF Aus dem Erfordernis der massengeschäftstauglichen Ausgestaltung der Kerngeschäftsprozesse Lieferantenwechsel und Ein- und Auszüge sowie bei der Ausgestaltung der Geschäftsprozesse zur Belieferung von Kunden mit Elektrizität ergeben sich weitere (Teil-)prozesse: Kunden- und Lieferantenwechselprozesse Lieferantenwechsel Lieferbeginn Lieferende Auslöser Grund-/Ersatzversorgung Stammdatenänderung Geschäftsdatenanfrage Zählwertübermittlung Netznutzungsabrechnung Ergebnis Datenaustausch Abbildung 10-1: Übersicht Kunden- und Lieferantenwechselprozesse Weitere Informationen: Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (BK6-06-009, GPKE): http://www.bundesnetzagentur.de Seite 13 von 17

11 Übersicht über die wesentliche Verträge und Vereinbarungen zwischen den Marktrollen Zwischen den einzelnen Marktrollen bestehen vertragliche Beziehungen: a) Bilanzkreisvertrag zwischen ÜNB (in der Rolle BIKO) und BKV b) Lieferantenrahmenvertrag zwischen VNB und LF c) Stromliefervertrag zwischen LF und Kunde d) Zuordnungsermächtigung zwischen BKV und LF e) Datenaustauschvereinbarung zwischen VNB und BKV f) Datenaustauschvereinbarung zwischen BIKO und VNB (geplant) g) Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen VNB und MSB h) Datenaustauschvereinbarung zwischen VNB und MDL (zukünftig erforderlich) i) Vertragliche Regelungen zwischen MSB und MDL (zukünftig erforderlich) j) Stromliefervertrag zwischen BKV und LF k) EDI-Rahmenvertrag (Vertrag über den elektronischen Datenaustausch) zwischen VNB und LF, BIKO und BKV l) Netznutzungsvertrag MSB Datenaustauschvereinbarung BIKO Bilanzkreisvertrag Bilanzkreisvertrag BKV B1 BKV B2 Messstellenbetreiberrahmenvertrag Datenaustauschvereinbarung Datenaustauschvereinbarung / Zuordnungsermächtigung* Messdienstleister VNB Datenaustauschvereinbarung Lieferantenrahmenvertrag Zuordnungsermächtigung* Lieferant L1 Energieliefervertrag, Datenaustauschvereinbarung, etc. Energieliefervertrag, Datenaustauschvereinbarung, etc. Energieliefervertrag, Datenaustauschvereinbarung, etc. Kunde z.b. Lieferantenrahmenvertrag Lieferant L2 Energieliefervertrag * Die Zuordnungsermächtigung kann sowohl im Rahmen des Lieferantenrahmenvertrags als auch als eigenständiger Vertrag zwischen BKV und VNB geschlossen werden. Inhaltlich sind beide Vereinbarungen identisch. Abbildung 11-1: Übersicht - Verträge und Vereinbarungen zwischen den Marktrollen Seite 14 von 17

12 Datenformate Zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch und zur Abwicklung der Geschäftsprozesse benötigen alle Marktpartner Basiswerkzeuge. Die auf dem Strommarkt zwischen den Marktpartnern verwendeten Datenformate (für Stammdaten und Bewegungsdaten) basieren auf standardisierten Nachrichten aus der Konsumgüteindustrie, so genannte EDIFACT-Nachrichten (Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport). EDIFACT wird von einem Gremium (UN/CEFACT) der Vereinten Nationen (UN) gepflegt. UN/CEFACT steht für United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business. Ziel von CEFACT ist die Förderung, Vereinfachung und Harmonisierung des internationalen Handels. Allen EDIFACT-Nachrichten liegt die ISO9735 zugrunde, in der die einzelnen Syntaxeinheiten detailliert beschrieben sind. So ist dort auch der Aufbau der Steuersegmente (z.b. UNH, UNT, etc.) beschrieben, da diese standardübergreifend für alle Nachrichten gelten. http://www.unece.org/cefact/ http://www.edi-energy.de/ 13 Identifikatoren Um jede Marktrolle (z.b. VNB, LF, BKV) und die dazugehörigen Objekte/Gebiete (z.b. Zählpunkt, Bilanzkreise, Regelzone, Bilanzierungsgebiete) im Datenaustausch zu identifizieren, werden standardisierte Identifikatoren verwendet. Jede elektronische Nachrichtendatei (z.b. EDIFACT oder XML) beinhaltet neben der eindeutigen Identifizierung der Nachricht, des Nachrichtentyps und des Nachrichtendateidatums auch eine eindeutige Identifizierung des Senders und Empfängers durch einen entsprechenden Identifikator. 13.1 ILN- oder BDEW-Codenummer Beim internationalen elektronischen Geschäftsverkehr hat sich die Verwendung einer ILN (International Location Number) nach dem EAN-Kodiersystem (Produktkennzeichnung für Handelsartikel) durchgesetzt. Die Nutzung und Teilnahme an dem Kodiersystem hängt von der Mitgliedschaft bei der jeweiligen nationalen EAN-Organisation ab. Die Gebühren sind nach dem Umsatz des Teilnehmerunternehmens gestaffelt. In der Bundesrepublik ist die GS1 Germany GmbH in Köln die EAN-Organisation. Die durch die GS 1 Germany zugeteilte ILN muss in der so genannten BDEW-Codenummerndatenbank eingetragen sein. Seite 15 von 17

Die BDEW-Codenummerndatenbank sorgt dafür, dass die vergebenen ILN- und BDEW- Codenummern allen am deutschen Strommarkt agierenden Marktpartnern bekannt gemacht werden. Nur die in dieser Datenbank enthaltenen Identifikations-Codes dürfen von diesen verwendet werden, um sich z.b. als Absender bzw. Empfänger einer Nachricht zu identifizieren. Beispiel: ILN-Codenummer, Marktrolle VNB: 4045399000008 BDEW-Codenummer, Marktrolle VNB 9907399000008 http://www.bdew.de www.gs1-germany.de 13.2 EIC (ETSO Identification Coding Scheme) Das Identifikationssystem basiert auf alphanumerischen Codes (16-Zeichen-Code) mit vorgegebener Länge. Die Codes enthalten Informationen über die Vergabestelle sowie über das identifizierte Objekt. Beispiele: Partei (EIC-X): 10XDE-VE-TRANSMK (Vattenfall Europe Transmission GmbH, ÜNB) Gebiet (EIC-Y): 11XRWEINTRADAY-O (RWE Supply & Trading GmbH, BKV) 16-Zeichen-Code 10YDE-EON------1 (E.ON Netz GmbH, Regelzone). 11YW-ENBW-E-REGK (EnBW Regional AG, Bilanzierungsgebiet) Ein EIC-Code kann sowohl beim BDEW als auch bei ETSO beantragt werden, wobei zu beachten ist, dass der EIC-Code für Bilanzierungsgebiete ausschließlich vom jeweils zuständigen ÜNB vergeben wird. http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/de_fahrplanmanagement http://www.etso-net.org 13.3 MeteringCode 2006 Version 2008 Für jeden Zählpunkt legt der Netzbetreiber in seinem Bilanzierungsgebiet eine eindeutige, nicht temporäre, alphanumerische Zählpunktbezeichnung fest. Die vollständige Zählpunktbezeichnung, d. h. alle 33 Stellen, ist als eine Einheit anzusehen. Nach erstmaliger Vergabe Seite 16 von 17

darf diese Bezeichnung nicht mehr verändert werden. Dies gilt auch für den Fall der späteren Änderung des Netzbetreibers (Fusion/Entflechtung) und der Änderung der Postleitzahl. Beispiel: Land (2 Stellen), Netzbetreiber (6 Stellen), Postleitzahl (5 Stellen), Zählpunktnummer (20 Stellen alphanumerisch) D E 0 0 0 5 6 2 6 6 8 0 2 A O 6 G 5 6 M 1 1 S N 5 1 G 2 1 M 2 4 S 14 Relevante Gesetze, Verordnungen, Festlegungen, Verbandsrichtlinien, Handlungsempfehlungen Die Geschäftsprozesse im deutschen Strommarkt ordnen sich im Wesentlichen in den in der Anlage 1 aufgeführten Ordnungsrahmen aus Gesetzen, Verordnungen, Festlegungen und ergänzenden Richtlinien ein. Disclaimer: Die Angaben in dem vorliegenden Leitfaden sowie die Übersicht über die relevanten Gesetze, Verordnungen, Festlegungen und ergänzenden Richtlinien beinhalten keine Gewähr auf Vollständigkeit. Ansprechpartner Dipl.-Ver.Wiss. Christina Frein Telefon: +49 30 300 199-1114 christina.frein@bdew.de Seite 17 von 17