K O L L E K T I V V E R T R A G über die Anpassung betroffener Anhänge zu 17 RKV isd EFZG Novelle 2018

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nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 nach 12 A 1.515, , ,46 30,31 B 1.530, , , , ,18 1.

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2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)

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Kollektivvertrag. Artikel I Geltungsbereich. 2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter.

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Grundstufe Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J 6, 9, 12 J A 1.402, , ,40 28,04

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Transkript:

K O L L E K T I V V E R T R A G über die Anpassung betroffener Anhänge zu 17 RKV isd EFZG Novelle 2018 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Österreichs, VERBAND DER BRAUEREIEN VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE VERBAND DER MILCHINDUSTRIE VERBAND DER SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. I. Geltungsbereich a. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b. Fachlich: Für alle Betriebe, die dem Verband der Brauereien Verband der Futtermittelindustrie Verband der Kaffeemittelindustrie Verband der Milchindustrie Verband der Spiritus- und Hefeindustrie Verband der Süsswarenindustrie angehören. c. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen. II. Geltungszeitraum Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft. III. Präambel Durch die, mit Wirkung 1. Juli 2018 in Kraft tretende Änderung des EFZG (Bundesgesetzblatt Nr. BGBl I 2017/153 vom 13.11.2017) wurde eine Anpassung nachfolgender Anhänge zu 17 RKV notwendig.

2 IV. Anpassungen 1) Der zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) BRAUEREIEN, deren Jahresausstoß mehr als 360.000 hl beträgt, Zu 17 Krankengeldzuschuss: A) Krankheit (Unglücksfall): (1) Über die Anspruchsdauer gem. dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/74, idgf. und 17 A, Ziff.3 RKV, idgf. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: ArbeitnehmerInnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar: a) bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst)-Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist 13. bis 26.Woche; b) bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst)-Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist 13. bis 52. Woche; c) bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst)-Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist 15. bis 52. Woche; d) bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst)-Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist 17. bis 52. Woche. Erhält ein/e ArbeitnehmerIn infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt. (2) Der unter Abs.1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits- (Dienst)-Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so

3 muss mindestens ½ Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht. (3) In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten. Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert. (4) Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt. Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle ersten beiden Lehrjahre nach 17 lit.a Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung. B) Arbeitsunfall: (1) Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn über die Anspruchsdauer des EFZG, BGBl. Nr. 399/74, idgf. hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie ein/e ArbeitnehmerIn mit mehr als 2 Arbeits- (Dienst-) Jahren. Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen. In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten. C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung: Für die BRAUINDUSTRIE gilt 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:

4 2) Der zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) BRAUEREIEN, deren Jahresausstoß nicht mehr als 360.000 hl beträgt, Zu 17 Krankengeldzuschuss: A) Krankheit (Unglücksfall) (1) Über die Anspruchsdauer gem. dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 44/2000, idgf und 17 A, Abs. 3 RKV idgf hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: ArbeitnehmerInnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95 % von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar: a) bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist 13. bis 26. Woche; b) bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist 13. bis 52. Woche; c) bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist 15. bis 52. Woche; d) bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist 17. bis 52. Woche. Erhält ein/e ArbeitnehmerIn infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt. (2) Der unter Abs. 1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits- (Dienst-)Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so muss mindestens ½ Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht.

5 (3) In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten. Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert. (4) Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt. Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle ersten beiden Lehrjahre nach 17 lit. a) Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung. B) Arbeitsunfall (1) Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn über die Anspruchsdauer des EFZG, BGBl. Nr. 44/2000, idgf hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer gem. A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie ein/e ArbeitnehmerIn mit mehr als 2 Arbeits-(Dienst-) Jahren. Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100 % von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen. In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten. C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung: Für die Brauindustrie gilt 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:

6 3) Der zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 FUTTERMITTELINDUSTRIE Zu 17 Krankengeldzuschuss: A) Krankheit Über die Anpruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgf hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: Der/die ArbeitnehmerIn erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines normalen tariflichen Bruttolohnes vom 4. Tag der Erkrankung an, und zwar: Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren für 2 Wochen, das ist 11. und 12. Krankheitswoche. Dieser Krankengeldzuschuss wird innerhalb eines Arbeits-(Dienst-)Jahres im vollen Ausmaß nur einmal gewährt. Bei wiederholter Erkrankung innerhalb eines Arbeits-(Dienst-)Jahres besteht dieser Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld nur insoweit, als das soeben angeführte Ausmaß noch nicht erschöpft ist. Gilt ersten 3 Krankheitstage weder das EFZG noch der 17 A Z. 3 des Rahmenkollektivvertrages, gebührt für weitere Erkrankungen im Arbeits- (Dienst-)Jahr dem/der ArbeitnehmerIn, soferne die Erkrankung 6 Kalendertage oder länger dauert, vom ersten Tag der Erkrankung an der Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe, auf die er Anspruch hätte, wenn er Krankengeld von der Krankenkasse beziehen würde. Auch wenn der/die Beschäftigte aus anderen Gründen kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht, ist bei Berechnung des Unterschiedsbetrages das volle Krankengeld zugrunde zu legen. B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgf hinaus, erhält der/die ArbeitnehmerIn bis zu einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines normalen tariflichen Bruttolohnes durch 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), ab dem 16. Jahr durch 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche). Durch die aktuelle Gesetzgebung (BGBl I 2017/153 vom 13.11.2017) wurde der Punkt A) Krankheit obsolet.

7 4) Der zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 KAFFEEMITTELINDUSTRIE Zu 17 Krankengeldzuschuss: A) Krankheit Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das EFZG, BGBl. Nr. 399/74 und 17 A, Z. 3 RKV idgf an seine Stelle tritt. Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ab dem 4. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. ab dem 6. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. ab dem 11. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 12 Wochen, das ist die 13. bis 24. ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 10 Wochen, das ist die 15. bis 24. ab dem 26. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 17. bis 24. Krankheitswoche, gewährt. Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den letzten 4 Wochenbezügen. *) B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgf hinaus gebührt bei Arbeitsunfall, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist. *) Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.

8 5) Der zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 MILCHINDUSTRIE Zu 17 Krankengeldzuschuss: A) Krankheit Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgf und 17 A Z. 3 RKV idgf hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: Arbeitnehmer/Innen erhalten im Krankheitsfall einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit im 2. bis 5. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. im 6. bis 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. im 16. bis 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 6 Wochen, das ist die 15. bis 20. nach dem 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 17. bis 20. Krankheitswoche. Der Krankengeldzuschuss gebührt in einem Ausmaß von je 1/12 des Monatslohnes pro Woche bzw. 1/84 des Monatslohnes pro Tag. *) B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgf hinaus erhalten Arbeitnehmer/Innen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, unabhängig von Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu 1 Jahr. Für die Höhe gilt die gleiche Regelung wie bei Krankheit. *) Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.

9 6) Der zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE Zu 17 Krankengeldzuschuss: A) Krankheit Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 und 17 A Abs. 3 RKV idgf hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: Der/Die ArbeitnehmerIn erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines Wochengrundlohnes (Bruttolohnes), wobei jedoch Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss 85 % des Wochengrundlohnes nicht überschreiten dürfen, und zwar bis zu 26 Wochen. Es gebührt daher Krankengeldzuschuss im folgenden Ausmaß: Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 11. bis 26. nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 13. bis 26. von 15 Jahren 15. bis 26. von 25 Jahren 17. bis 26. Krankheitswoche. Erhält ein/e ArbeitnehmerIn infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt. Wenn der Krankengeldzuschuss von 26 Wochen in Anspruch genommen wird, so muss mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen. In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten. Bei längerer Krankheitsdauer wird fallweise über eine weitere Unterstützung entschieden.

10 7) Der zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. Jänner 2011 idgf. SÜSSWARENINDUSTRIE Zu 17 Krankengeldzuschuss B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. EFZG BGBl. Nr. 399/74 idgf hinaus erhält der/die ArbeitnehmerIn ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss bis zur 15. Krankheitswoche. Dieser Zuschuss gebührt in dem über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Zeitraum im Ausmaß von 40 % des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten vier Wochen.In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss ein Monatsentgelt überschreiten.

11 Wien, am 29. Juni 2018 FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführerin GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF VERBAND DER BRAUEREIEN Obmann Geschäftsführerin Mag. Siegfried MENZ Mag. Jutta KAUFMANN-KERSCHBAUM VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführerin DI Christoph HENÖCKL Mag. Katharina KOSSDORFF VERBAND DER MILCHINDUSTRIE Obmann Geschäftsführerin Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF LALLEMAND GMBH HAGOLD HEFE GMBH

12 VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE Obmann Geschäftsführerin Christoph PANUSCHKA Mag Katharina KOSSDORFF ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE Bundesvorsitzender Bundessekretär Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH Sekretär Fachexperte Sekretär Erwin A. KINSLECHNER Anton HIDEN Gerhard RIESS