K O L L E K T I V V E R T R A G
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- Agnes Kalb
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1 K O L L E K T I V V E R T R A G abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER BRAUEREIEN 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15. Dieser Kollektivvertrag gilt: A. Geltungsbereich a) räumlich Für alle Bundesländer der Republik Österreich. b) fachlich Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie/Verband der Brauereien angehörenden Betriebe. c) persönlich Für alle in den unter Punkt b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, im Folgenden ArbeitnehmerInnen genannt, die im Bereich Logistik (z.b. Versand, Vertrieb, Stapler, Fuhrpark) tätig sind. B. Ergänzung des Anhanges Die Sonderbestimmungen im Anhang für Brauereien über hl zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie werden wie folgt ergänzt: 1. Der Punkt III. Bestimmungen zu der Lohntafel wird um eine Ziffer 7 ergänzt: 7. Definiton der Lohnkategorien der LogistikarbeiterInnen der Brauereien über hl VorarbeiterIn sind solche ArbeitnehmerInnen, die hervorragende Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie Spezialerfahrung besitzen und die besonders schwierige Arbeiten selbständig ausführen. LagerarbeiterIn A sind solche ArbeitnehmerInnen, die eine längere Berufserfahrung und überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen. LagerarbeiterIn B sind solche ArbeitnehmerInnen, die eine längere Berufserfahrung und durchschnittliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen. KraftfahrerInnen A Einstufung im Einvernehmen mit den Betriebsräten nach den besonderen Erfordernissen des Betriebes (zum Beispiel für NachschubfahrerIn). KraftfahrerInnen B 1
2 Alle übrigen KraftfahrerInnen. HubstaplerfahrerIn In diese Kategorie werden ArbeitnehmerInnen eingestuft, die eine einschlägige Berechtigung haben und als HubstaplerfahrerInnen aufgenommen wurden. Wird eine solche Tätigkeit mehr als 1 Jahr nicht ausgeübt, ist eine Umstufung in eine andere Lohngruppe möglich. Angelernte ArbeitnehmerIn Gruppe A Angelernte ArbeitnehmerIn Gruppe B (BeifahrerIn) Einstufung in die Kategorie Grundlohn: Alle ArbeitnehmerInnen, die erstmals beschäftigt werden, erhalten während der ersten beiden Monate ihrer Beschäftigung den Grundlohn. Danach ist eine Umstufung in die Lohnkategorie Angelernte ArbeitnehmerIn vorzunehmen, sofern nicht nach der Liste der Arbeitsplätze in eine höhere Lohnkategorie einzustufen ist. Ferialaushilfen (das sind SchülerInnen) und StudentenInnen, die während der für sie geltenden Ferien beschäftigt werden, erhalten bei erstmaliger Beschäftigung 90 % des jeweils gemäß vorstehenden Absatzes zustehenden Lohnes. 2. Nach dem Punkt IV. Prämienfuhrpark wird ein Punkt V. Entlohnung in der Logistik eingefügt: V. Entlohnung in der Logistik Für ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 2007 begründet wird und die überwiegend im Bereich Logistik ( z.b. Versand, Vertrieb, Hubstaplerfahrer, Fuhrpark) beschäftigt werden, kann durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden: 1. dass eine Einstufung in die Lohntafel Logistik erfolgt; 2. dass die gemäß II. Begünstigungen, Z.2 festgelegte Stammarbeitersonderzahlung jeweils zur Hälfte zur Anwendung kommt; 3. dass für in diesen Kollektivvertrag wechselnde ArbeitnehmerInnen keine Dienstzeiten auf die STASO anzurechnen sind (sie beginnen bezüglich der STASO im 1. Dienstjahr). 4. dass Überzahlungen für ArbeitnehmerInnen mit gegenwärtigen und künftigen entstehenden STASO-Ansprüchen gegengerechnet werden können. Im Falle dass aufgrund dieses Punktes (V) eine Betriebsvereinbarung besteht, kommen der Pkt. III Absätze 1., 5. & 6. Bestimmungen zu den Lohntafeln nicht zur Anwendung. Die bezughabende Betriebsvereinbarung ist den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft Metall Textil Nahrung) unverzüglich nach Abschluss der Betriebsvereinbarung zu übermitteln. Die Betriebsvereinbarung tritt erst in Kraft wenn, die diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Betriebsvereinbarung dieser schriftlich widersprechen. 3. Der Punkt V. Anwendung der Lohntafeln wird zu Punkt VI. 2
3 4. Eingefügt wird ein Punkt VII. Wechsel in den Kollektivvertrag Logistik (vom ) : VII. Wechsel in den Kollektivvertrag Logistik (vom ) ArbeitnehmerInnen, deren ununterbrochenes Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Oktober 2007 begonnen hat und die im Bereich Logistik tätig sind, haben die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung, im Sinn des Pkt. V, freiwillig, durch schriftliche Einzelvereinbarung in den Kollektivvertrag Logistik (vom ) zu wechseln. 5. Eingefügt wird ein Punkt VIII. Folgen einer Kündigung : VIII. Folgen einer Kündigung Sollten die Bestimmungen zum Prämienfuhrpark (Kollektivvertrag vom 13. Mai 1996) oder eine auf diesem beruhende Betriebsvereinbarung gekündigt werden, so gilt: 1. Bei Kündigung durch den Verband der Brauereien Österreichs bzw. durch die Betriebsleitung: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen ArbeitnehmerInnen der Brauereikollektivvertrag über hl anzuwenden. 2. Bei Kündigung durch die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung bzw. den Betriebsrat: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen ArbeitnehmerInnen so lange der Kollektivvertrag und die Lohntafel für LogistikarbeiterInnen der Brauereien über hl (vom ) anzuwenden, bis einvernehmlich eine Nachfolgeregelung getroffen wird. In diesem Fall ist der Abschluss von Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen nicht notwendig, der Kollektivvertrag und die Lohntafel kommen unmittelbar zur Anwendung. Sollte der Kollektivvertrag für LogistikarbeiterInnen der Brauereien über hl (vom ) oder eine auf diesem beruhende Betriebsvereinbarung gekündigt werden, so gilt: 1. Bei Kündigung durch den Verband der Brauereien Österreichs bzw. durch die Betriebsleitung: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen ArbeitnehmerInnen der Brauereikollektivvertrag über hl anzuwenden. 2. Bei Kündigung durch die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung bzw. den Betriebsrat: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen ArbeitnehmerInnen weiterhin so lange der Kollektivvertrag und die Lohntafel für LogistikarbeiterInnen der Brauereien über hl (vom ) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsvereinbarungen anzuwenden, bis einvernehmlich eine Nachfolgeregelung getroffen wird. C. Lohntafel Logistik Die beiliegende Lohntafel Logistik ist integrierter Bestandteil dieses Kollektivvertrages und auf alle LogistikarbeiterInnen, die diesem unterliegen, anzuwenden. D. Geltungsbeginn 3
4 Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Wien, am 13.September 2007 FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführer GD KR DI MARIHART Dr. BLASS VERBAND DER BRAUEREIEN Obmann Geschäftsführerin Dr. DI LIEBL Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL TEXTIL NAHRUNG Bundesvorsitzender Bundessekretär FOGLAR HAAS Sekretär RIGLER 4
5 L O H N T A F E L LOGISTIK für Brauereien über hl gültig ab Berechnungsbasis MONATS- WOCHEN- STUNDEN- Monatslohn : 167 = Stundenlohn LOHN LOHN LOHN Stundenlohn x 38,5 = Wochenlohn ,5 1. Vorarbeiter 2.017,36 465,080 12,08 2. Lagerarbeiter A 1.923,84 443,520 11,52 3. Lagerarbeiter B 1.848,69 426,195 11,07 4a. Kraftfahrer A 1.766,86 407,330 10,58 4b. Kraftfahrer B 1.710,08 394,240 10,24 5. Hubstaplerfahrer 1.696,72 391,160 10,16 Angelernte Arbeitnehmer: 6. Gruppe A 1.659,98 382,690 9,94 7. Gruppe B 1.586,50 365,750 9,50 8. Grundlohn (Arbeitnehmer) 1.391,11 320,705 8,33 ZEHRGELDER ( 13 RKV) Taggeld 12,83 Auslöse (Abwesenheit über 10 Std.) 24,94 ZULAGEN bei mehr als 5-stündiger tägl.arbeit unter den in Frage kommenden Erschwernissen Erschwerniszulage, täglich 4,27 STASO: Gemäß Vereinbarung vom , fällig am 28.2.u jedes Jahres für das 2. Dienstjahr Je 12,5 % vom 3. bis 5. Dienstjahr Je 20 % vom 6. bis 10. Dienstjahr Je 25 % vom 11. bis 15. Dienstjahr Je 32,5 % vom 16. bis 20. Dienstjahr Je 42,5 % ab dem 21. Dienstjahr Je 50 % der oben angeführten Monatsgrundlöhne 5
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