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1 nhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der assung vom 1. Jänner 2008 (Stand ) für die Brauereien, deren Jahresausstoß mehr als hl beträgt Zu 2 Geltungsbereich: Dem Punkt c) wird ein weiterer bsatz angefügt: Dieser Vertrag gilt für alle im Betrieb, in brauereieigenen Niederlassungen und in Nebenbetrieben beschäftigten rbeitnehmeriinnen. Vorübergehend in den Brauereien beschäftigte landwirtschaftliche rbeitnehmerinnen unterliegen weiter den rbeitsbedingungen für letztere, wie umgekehrt BrauereiarbeiterInnen, die zeitweilig in der Landwirtschaft beschäftigt werden, diesem Vertrag unterstellt bleiben.

2 Zu 3 Begründung des rbeitsverhältnisses: olgender bsatz 7 wird angefügt: 7) ufgenommen werden möglichst nur Mitglieder der diesen Vertrag schließenden Gewerkschaft oder solche rbeitnehmerinnen, die sich bereit erklären, dieser binnen 14 Tagen beizutreten.

3 Zu 4 rbeitszeit: Der bsatz 1 wird wie folgt ergänzt: Die regelmäßige rbeitszeit für das Betriebspersonal fällt in die Zeit von 6-18 Uhr. Sie kann auch anders geordnet werden.

4 Zu 5 Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) rbeit: Gemäß bsatz 2 hat folgende Sonderregelung zu gelten: (2) a) Die im kontinuierlichen Betrieb (Ko-Betrieb) Stehenden, das sind die im Sudhaus samt Kühle und Bierlaufen, beim Treberntrocknen, bei den Gelägerpressen, in der Mälzerei, im Kessel- und Maschinenhaus sowie bei der laschenbierabfüllung beschäftigten rbeitnehmerinnen können zu 80stündiger rbeitszeit in zwei Wochen eingeteilt werden. Die tägliche rbeitszeit darf jedoch 9 Stunden nicht überschreiten und durch rbeitspausen von höchstens 2 Stunden unterbrochen werden. b) Eine usdehnung der rbeitszeit über 9 Stunden hinaus ist unzulässig, es sei denn, dass hiefür Überstundenlohn bezahlt wird. c) Es ist anzustreben, dass die im Ko-Betrieb beschäftigten rbeitnehmerinnen, fallweise auch sonntags frei haben. d) alls im Ko-Betrieb am eiertag nicht gearbeitet wird, beträgt die rbeitszeit für zwei Wochen, nicht die in lit.a) angeführten Stunden, sie ist vielmehr um die nzahl jener rbeitsstunden zu verkürzen, die auf den eiertag gefallen wären. e) lle rbeitnehmerinnen, die im kontinuierlichen Betrieb stehen, erhalten als Ersatz für Erschwernis- und Sonntagszuschläge für jeden Monat Ko-rbeit je einen freien, wie einen Urlaubstag bezahlten Tag, der auch unmittelbar an den Urlaub angeschlossen werden kann. Wann dieser Tag genommen wird, ist einvernehmlich festzulegen. Die Bezahlung erfolgt bei ntritt der freien Tage. Bei weniger als einem Monat dauernder rbeit im kontinuierlichen Betrieb wird die gleiche Bestimmung angewendet, sofern nicht Erschwerniszuschläge bezahlt werden. f) Die blöse wird nach Dienstmonaten im Ko-Betrieb geleistet. Der Dienstmonat läuft vom Kalendertag, an welchem der erste Dienst geleistet wird, bis zum Vortag des gleichen Kalendertages im folgenden Monat. g) Die Vorteile des Ko-Betriebes bleiben während des Urlaubes aufrecht. Im all einer Erkrankung wird der im Ko-Betrieb angefangene Monat voll angerechnet. h) Portiere und WächterInnen können in den Ko-Dienst eingeteilt werden. ür sie gilt dann auch die blöse gemäß der Punkte e), f) und g).

5 Zu 6 Pausen: bsatz 4 wird um folgenden Satz ergänzt: In der laschenfüllerei ist bei durchlaufender rbeitsschicht nach 5 Stunden eine mit dem Betriebsrat zu vereinbarende rbeitspause zu gewähren, die nicht auf die rbeitszeit zählt. Wird der rbeitsgang nicht unterbrochen, so gilt die rbeitspause als rbeitszeit.

6 Zu 9 Nachtarbeit: bsatz 2 wird folgender Satz angefügt: Eventuelle bänderungen gem. 4 Ziff.1 des nhanges, beispielsweise 5-17 Uhr, werden berücksichtigt.

7 Zu 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und eiertagsarbeit und Nachtarbeit: In Änderung des bsatz 2 zu c) gilt: zu c) ein Nachtschichtzuschlag für die in die Nachtzeit von 22-6 Uhr fallende, durchlaufende (kontinuierliche) rbeit im usmaß von 35 % und ein Erschwerniszuschlag für Schichtarbeit für die Zeit von Uhr im usmaß von 25 % sofern die rbeit vor 22 Uhr endet; andernfalls beträgt der Zuschlag 35% und gebührt für die Zeit von Uhr, für Schichtarbeit für die Zeit von 22-6 Uhr im usmaß von 100 % (Berücksichtigung eventueller bänderungen gem. 4 (1); beispielsweise 5 17 Uhr) In Änderung des bsatz 3 gilt: ür Normalstunden am 1. Jänner, Mai, Ostermontag, Pfingstmontag oder am 25.Dezember: Das regelmäßige Entgelt im Sinne des 9 bs.1 und 2 rbeitsruhegesetz %. ür Normalstunden an den anderen eiertagen: Das regelmäßige Entgelt im Sinne des 9 bs.1 und 2 rbeitsruhegesetz %.

8 Zu 11 Lohnzahlung: Zu bsatz 10: Bei der Einreihung in die Lohngruppen ist das Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat herzustellen (siehe zu 24 bs. 1 lit.b).

9 Zu 12 Zulagen: In Änderung des 12 gelten folgende Bestimmungen: rbeitnehmerinnen, die regelmäßig unter Erschwernissen auf der Verladerampe oder unter der Einwirkung von Kälte, besonderer Hitze oder Schmutz arbeiten, erhalten eine Zulage, deren Höhe im Lohnvertrag festgehalten wird. Der Kreis der ZulageempfängerInnen wird in betrieblichen Verhandlungen festgelegt. rbeitnehmerinnen, die mit dem Tank-, Bottich- und Pfannenreinigen und mit der Generalreinigung im Sudhaus und der laschenhalle unter Verwendung ätzender, gesundheitsgefährdender lüssigkeiten oder unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Gase beschäftigt sind, erhalten eine Gefahrenzulage, deren Höhe im Lohnvertrag festgehalten wird. us den vorgenannten Titeln kann nur eine Zulage bezogen werden. rbeitnehmerinnen, die im Gär- oder Lagerkeller ständig beschäftigt sind, erhalten Zulagen für die mit diesen rbeitsplätzen verbundenen Erschwernisse, deren Höhe im Lohnvertrag festgehalten wird. rbeitnehmerinnen, die schon bisher aus den vorerwähnten Gründen höhere Zulagen als die im Lohnvertrag festgesetzten bezogen haben, erhalten diese auch weiterhin statt der neu festgesetzten Zulagen. Leistungszulagen oder Prämien, die in keinem Zusammenhang mit den vorgenannten Erschwerniszulagen gegeben wurden, können auf die neue Zulagenregelung nicht angerechnet werden. Erschwerniszulage bei Voll- und Leergutkontrolle: Beschäftigten in der Voll- und Leergutkontrolle (hecker) gebührt die kollektivvertragliche Erschwerniszulage, wenn das usmaß der Voll- und Leergutkontrolltätigkeit mehr als 5 Stunden täglich erreicht, sofern sie nicht bereits in die Lohnkategorie acharbeiter S oder höher eingestuft sind.

10 Zu 13 Zehrgelder / Diäten, Übernachtungskosten, Dienstreisen: nstelle der bsätze 1 u. 2 gilt: (1) Dem ahrpersonal werden bei Überlandfahrten ein der Höhe nach im Lohnvertrag festgelegtes Taggeld und die tatsächlichen Kosten einer angemessenen Übernachtung vergütet. Was Überlandfahrten sind, wird zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart, wobei als Grundsatz zu gelten hat, dass die Unmöglichkeit der Heimkehr zur Mittagszeit Voraussetzung für die Wertung einer ahrt als Überlandfahrt ist. (2) lle übrigen rbeitnehmerinnen, die zu einer auswärtigen Beschäftigung entsandt werden, erhalten, wenn sie weniger als 10 Stunden abwesend sind, eine uslöse in der Höhe des Taggeldes des ahrpersonals für Überlandfahrten unter Berücksichtigung des in bs.1 genannten Grundsatzes, wenn sie länger als 10 Stunden abwesend sind, eine Tagesauslöse, deren Höhe im Lohnvertrag festgehalten wird.

11 Zu 14 Urlaub: Urlaube fallen überwiegend in die Zeit vom 1.März bis 31.Oktober.

12 Zu 15 Sonderzahlungen: B) Weihnachtsremuneration In bsatz 6 gilt anstelle von lit. b): b) die gem. 82 lit. b) oder 82 lit. h) der Gewerbeordnung * entlassen werden oder In Änderung des bsatz 7 gilt: (7) rbeitnehmerinnen, die aus dem rbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( 82 a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten oder die gem. 82 der Gewerbeordnung* (ausgenommen lit. b und lit. h)) entlassen werden, haben keinen nspruch auf Weihnachtsremuneration. In Änderung des bsatz 9, 1. Satz gilt: (9) Bei vorzeitigem ustritt ohne wichtigen Grund sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses gem. 82 der Gewerbeordnung* (ausgenommen lit. b und lit. h)) nach der uszahlung der Weihnachtsremuneration, hat der/die rbeitnehmerin den zuviel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration, entsprechend dem Rest des Berechnungszeitraumes, zurückzuzahlen. * Siehe 376 Ziff. 47 bs. 1 Gewerbeordnung (BGBl. Nr. 50/74) idg.

13 Zu 17 Krankengeldzuschuß: ) Krankheit (Unglücksfall): (1) Über die nspruchsdauer gem. dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/74, idg. und 17, Ziff.3 RKV, idg. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: rbeitnehmerinnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe ahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar: a) bei mehr als 3-jähriger rbeits-(dienst)-zeit durch höchstens 16 Wochen, das ist für die 11. bis 26.Woche; b) bei mehr als 5-jähriger rbeits-(dienst)-zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist für die 13. bis 52. Woche; c) bei mehr als 15-jähriger rbeits-(dienst)-zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist für die 15. bis 52. Woche; d) bei mehr als 25-jähriger rbeits-(dienst)-zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist für die 17. bis 52. Woche. Erhält ein/e rbeitnehmerin infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur amiliengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses ufenthaltes außer Hausgeld oder amiliengeld kein Krankengeld bezahlt. 2. Der unter bs.1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im rbeits-(dienst)-jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in nspruch genommen wurde, so muss mindestens ½ Jahr sozialversicherungspflichtige rbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher nspruch entsteht. 3. In keinem all dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten. ür Krankheitstage, die gegebenenfalls über die rist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert. 4. Ein nspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen rbeitgeber handelt. Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle für die ersten beiden Lehrjahre nach 17 lit.a Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung.

14 B) rbeitsunfall: (1) Beruht die Krankheit auf einem seitens der llgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen remdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene rbeitnehmerin über die nspruchsdauer des EZG, BGBl. Nr. 399/74, idg. hinaus einen Krankengeldzuschuss im usmaß und der Dauer ) Krankheit, bs. 1, mindestens aber wie ein/e rbeitnehmerin mit mehr als 2 rbeits- (Dienst-) Jahren. Soweit die ersten 3 Tage der rbeitsverhinderung nicht unter das EZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein nspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, amiliengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen. In keinem all dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten. ) Berechnung des Entgeltes bei rbeitsverhinderung: ür die BRUINDUSTRIE gilt 2 bs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:

15 Zu 19 Schutz- und rbeitskleidung: In Ergänzung des bsatz 2 lit. b) hat folgende Regelung zu gelten: Der/Die rbeitnehmerin ist verpflichtet, die rbeitskleidung selbst zu reinigen und instandzuhalten und sie bei Empfang der neuen rbeitskleidung sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses abzugeben.

16 Zu 21 bfertigung: In Ergänzung des bsatz 3 gilt: e) Bei Beendigung des rbeitsverhältnisses durch eine rbeitnehmerin nach Geburt eines Kindes spätestens 12 Monate nach der Entbindung. Die Erklärung, dass das rbeitsverhältnis gelöst werden soll, muss spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Ende abgegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt muss das Kind am Leben sein.

17 Zu 24 llgemeine Bestimmungen: In Änderung des bsatz 1 gilt: In den nachstehenden angeführten Personalangelegenheiten ist das Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat herzustellen: a) bei Einteilung der Sonn- und eiertagsarbeit, b) bei Einreihung in die Lohngruppen, c) bei Einteilung in den kontinuierlichen Betrieb In allen übrigen Personalangelegenheiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

18 olgende ergänzende SONDERBESTIMMUNGEN gelten: I. LEHRLINGSWESEN: 1. In den Brauereien können Lehrlinge in folgender Höchstzahl beschäftigt werden: in Brauereien bis hl Jahreserzeugung... 10% bis hl Jahreserzeugung... 5 % und über hl Jahreserzeugung... 4 % des Beschäftigtenstandes, jedoch in allen ällen mindestens 3 Lehrlinge. 2. Lehrlinge nach der uslehre erhalten den acharbeiterlohn. 3 a.) Der Dienstgeber trägt für die zum Berufsschulbesuch am Österreichischen Getränke-Institut entsandten Lehrlinge die Kosten der Hin- und Rückfahrt, Unterkunft und Verpflegung in angemessenem usmaß, des Kursbeitrages und der vorgeschriebenen Unterrichtsbehelfe. Unter angemessenen usmaß sind die Kosten des ufenthaltes im Lehrlings- und Jugendwohnheim der Stadt Wien zu verstehen. b.) Den in Wiener Brauereien beschäftigten Lehrlingen werden der Kursbeitrag und die Kosten der vorgeschriebenen Unterrichtsbehelfe ersetzt. c.) Lehrlinge erhalten während des Berufsschulbesuches die im Lohnvertrag festgelegte uslöse pro ufenthaltstag, sofern sie nicht in einem Lehrlingsheim verpflegt und diese Kosten vom rbeitgeber getragen werden. Pro Jahrgang sind Lehrlingen die Kosten für 3 Heimfahrten (Bahn 2.Klasse/Bus unter nrechnung möglicher Ermäßigungen) gegen Belegvorlage zu ersetzen. 1. Haustrunk II. BEGÜNSTIGUNGEN n Beschäftigte werden als Haustrunk 3 Liter Lager-/Märzenbier pro Kalendertag bzw. 90 Liter pro Monat zum Preis von 0, je 0,5 Liter lasche (Stand ), zuzüglich aller Steuern in der jeweiligen Höhe (z.b. Biersteuer u. Mehrwertsteuer) abgegeben. Dieser Nettopreis erhöht sich jeweils mit dem auf eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung folgenden Jahresbeginn um 50% des Prozentsatzes dieser Lohnerhöhung. Missbräuchliche Verwendung des Haustrunkes ist verboten und wird mit strengen Disziplinarmaßnahmen geahndet.

19 HUSTRUNKPREIS ab Preis für 11 Preis für 12 laschenbier laschenbier /0,5 Liter /0,5 Liter Grundpreis per , , Erhöhung um 0,925% 0, , neuer Grundpreis 0, , Biersteuer 0, , , , Umsatzsteuer 20% 0, , rechnerischer Haustrunkpreis 0, , Rechnerischer Haustrunkpreis je Kiste 7, ,81596 Haustrunkpreis je Kiste 7,58 7,82 2. Stammarbeiter-Sonderzahlung 2.1 n Stelle der bisher jährlich neu vereinbarten Jahresprämie (auch Einmalzahlung oder usstoßprämie oder Sommerausstoßprämie genannt) und an Stelle aller kollektivvertraglichen, durch Empfehlung oder betrieblich vereinbarten, dienstaltersbedingten Vorrückungen von rbeitnehmerinnen in höhere Lohnkategorien wird ab folgende Sonderzahlung für StammarbeiterInnen, die an den Stichtagen und diesem Vertrag unterliegen und mehr als ein Jahr ununterbrochen im selben Unternehmen beschäftigt sind, vereinbart, die nach folgenden Richtlinien zwei Mal zur uszahlung gelangt. Die jeweils am und des Kalenderjahres fällige Sonderzahlung für StammarbeiterInnen ist gemeinsam mit der ebruar- bzw. ugustabrechnung in folgender Höhe zur uszahlung zu bringen: für das 2. Dienstjahr je 25% vom 3. bis 5. Dienstjahr je 40% vom 6. bis 10. Dienstjahr je 50% vom 11. bis 15. Dienstjahr je 65% vom 16. bis 20. Dienstjahr je 85% ab dem 21. Dienstjahr je 100% der jeweils im Lohnvertrag angeführten Monatsgrundlöhne. Die erste anfallende Stammarbeiter-Sonderzahlung im 2.Dienstjahr ist so zu aliquotieren, dass sie nur für die im 2.Dienstjahr anfallenden Beschäftigungszeiten zu bezahlen ist. Beginnende Monate werden voll gerechnet. Die Stammarbeiter-Sonderzahlung ist im Sinne vorstehender Richtlinien auch Lehrlingen zu gewähren.

20 Eine liquotierung der Sonderzahlung für StammarbeiterInnen bei Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt nur in den ällen einer Pensionierung (Invaliditäts- Berufsunfähigkeits-, rüh- und lterspension), bei Kündigung durch den rbeitgeber, bei einvernehmlicher uflösung, bei berechtigtem vorzeitigen ustritt sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses bei einer Entbindung bzw. nach blauf des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz und bei Einberufung zum Präsenzdienst. ür rbeitnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nach dem begründet wird, gilt, dass die gemäß II. Begünstigungen, Z. 2 festgelegte StammarbeiterInnensonderzahlung jeweils zur Hälfte zur uszahlung kommt. Die StammarbeiterInnen-Sonderzahlung kann im Einvernehmen zwischen rbeitgeber und rbeitnehmerin auch in Zeit konsumiert werden. Voraussetzung hierfür ist: a) bschluss einer Betriebsvereinbarung oder wenn kein Betriebsrat besteht mittels schriftlicher Einzelvereinbarung. b) Einrichtung eines eigenen Zeitkontos auf welches ausschließlich StammarbeiterInnensonderzahlungs-Zeiten gebucht werden. c) Die Umrechnung obiger Prozentsätze, zu oben ausgeführten Terminen und Bedingungen. Wobei sich die Stundenanzahl unter Zugrundelegung einer Basis von 167 Monatsstunden berechnet. d) Z.B. nspruch auf 50% StammarbeiterInnensonderzahlung = 50% von 167 = 83 Stunden und 30 Minuten Zeitguthaben. e) Jede/r Mitarbeiter/In erhält zum Jahresende eine schriftliche Information über die gutgeschriebenen Stunden auf seinem/ihrem StammarbeiterInnen Zeitkonto. f) Die Konsumation der auf dem StammarbeiterInnen Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und ausschließlich in ganzen Tagen. g) Im beiderseitigen Einvernehmen können die auf dem StammarbeiterInnen Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden jederzeit, ganz oder teilweise, ausbezahlt werden. In diesem all werden die Stunden 1:1 und auf Basis des jeweils im aktuellen Lohnvertrag angeführten Stundengrundlohns ausbezahlt. h) Sollten bei Beendigung des Dienstverhältnisses Zeitguthaben am StammarbeiterInnen Zeitkonto offen bleiben, so werden diese 1:1 und auf Basis des jeweils im aktuellen Lohnvertrag angeführten Stundengrundlohnes ausbezahlt. Der Pkt. II., 2., letzter bsatz (liquotierung) ist auf Zeitguthaben des StammarbeiterInnen Zeitkontos nicht anwendbar. Das Guthaben auf dem StammarbeiterInnen Zeitkonto wird, soweit es den Betrag des 5fachen Monatsgrundlohnes nicht übersteigt, mit uflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom sechsten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.

21 Die bezughabende Betriebsvereinbarung ist den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (achverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft PROGE) unverzüglich nach bschluss zu übermitteln. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Einzelvereinbarung, den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (achverband der Nahrungsund Genussmittelindustrie, Gewerkschaft PROGE) unverzüglich nach bschluss zu übermitteln. Die Einzelvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Einzelvereinbarung schriftlich widersprechen. Die Ziffer 2.2 und 2.3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft. III. BESTIMMUNGEN ZU DEN LOHNTELN 1. In einer Liste, die den nhang 1 zum nhang des Rahmenkollektivvertrages bildet, sind jene rbeitsplätze festgehalten, die mit acharbeiterinnen oder angelernten rbeiterinnen zu besetzen sind. 2. rbeiter und rbeiterinnen erhalten den Lohnsatz ihrer jeweiligen Verwendungsgruppe. Gelernte BrauerInnen erhalten in jeder Verwendungsart den Lohn eines acharbeiters. 3. Wird ein/e als acharbeiterin angestellte/r rbeiterin auf einen anderen Posten versetzt, dann erhält er/sie den Lohn eines/r acharbeitersin weiter. Ist ein/e acharbeiter/in mit seiner/ihrer Zustimmung in einer niedrigeren Kategorie angestellt worden, wird aber zu einem späteren Zeitpunkt in seinem/ihrem ach verwendet, dann erhält er/sie ebenfalls den acharbeiterlohn. Ein/e als acharbeiterin aufgenommene/r rbeiterin, der/die später den gerechterweise an eine/n acharbeiterin gestellten nforderungen nicht entspricht, kann mit seiner/ihrer Zustimmung an einer anderen Stelle mit der diesem Posten zukommenden Bezahlung verwendet werden. Durch diese Regelung wird die Verwendung von MechanikerInnen als KraftfahrerInnen nicht berührt. Ein/e acharbeiterin, der/die sich zum ahrdienst meldet, erhält den KraftfahrerInnenlohn. 4. KraftfahrerInnen, die gelernte rbeiterinnen sind, werden in der Zeit, in der sie keinen ahrdienst leisten, mit dem Lohnsatz ihrer Verwendungsgruppe entlohnt. 5. Qualifizierte Vize In diese werden Vize eingestuft, die selbständig eine bteilung leiten und ständig mit der ührung und Unterweisung von mindestens 4 rbeitnehmerinnen betraut sind.

22 acharbeiterin S sind solche acharbeiterinnen, die neben einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) hervorragende achkenntnisse und ähigkeiten sowie Spezialerfahrung besitzen und die besonders schwierige rbeiten selbständig ausführen. acharbeiterin sind solche acharbeiterinnen, die neben einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) und längeren Berufserfahrung überdurchschnittliche achkenntnisse und ähigkeiten besitzen. acharbeiterin B sind solche acharbeiterinnen, die eine ihrem ach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) haben und in diesem ach beschäftigt werden. KraftfahrerIn Einstufung im Einvernehmen mit den Betriebsräten nach den besonderen Erfordernissen des Betriebes (zum Beispiel für NachschubfahrerInnen). KraftfahrerIn B lle übrigen KraftfahrerInnen. HubstaplerfahrerIn In diese Kategorie werden rbeitnehmerinnen eingestuft, die eine einschlägige Berechtigung haben und überwiegend zum Hubstaplerdienst eingeteilt sind. 6. Einstufung in die Kategorie GRUNDLOHN: lle rbeitnehmerinnen, die erstmals beschäftigt werden, erhalten während der ersten beiden Monate ihrer Beschäftigung den Grundlohn. Danach ist eine Umstufung in die Lohnkategorie ngelernte rbeitnehmerinnen vorzunehmen, soferne nicht nach der Liste der rbeitsplätze in eine höhere Lohnkategorie einzustufen ist. erialaushilfen, die aushilfsweise und erstmalig beschäftigt werden, erhalten für die ersten beiden Monate unabhängig von der rt ihrer Tätigkeit 80% des Grundlohnes des anzuwendenden Lohnvertrages. 7. ngelernte rbeitnehmerinnen, die auf einem acharbeiterinnenposten (lt.liste der rbeitsplätze) beschäftigt werden und durch längere praktische Tätigkeit dem/der acharbeiterin gleichwertige ähigkeiten erworben haben und die gleichen rbeiten in gleicher Zeit und Güte herstellen, erhalten die Entlohnung des/der acharbeiterin B, solange sie die Voraussetzungen erfüllen und lt.liste der rbeitsplätze auf einem acharbeiterinnenposten Verwendung finden. 8. llfällige günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.

23 9. acharbeiterinnenzulage: Es wird eine monatliche acharbeiterinnenzulage von 2,5% des jeweiligen Monatsgrundlohnes vereinbart. Diese gebührt acharbeiterinnen die ihre Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben und einschlägig beschäftigt werden. Diese Regelung gilt nicht für Brauereien unter hl. ür die Zuerkennung dieser Zulage gilt die Regelung betreffend die nwendung des Lohnvertrages über und unter hl Jahresausstoß sinngemäß. Bereits bestehende acharbeiterinnenzulagen sind anzurechnen. 10. Definition der Lohnkategorien der LogistikarbeiterInnen der Brauereien über hl VorarbeiterIn sind solche rbeitnehmerinnen, die hervorragende achkenntnisse und ähigkeiten sowie Spezialerfahrung besitzen und die besonders schwierige rbeiten selbständig ausführen. LagerarbeiterIn sind solche rbeitnehmerinnen, die eine längere Berufserfahrung und überdurchschnittliche achkenntnisse und ähigkeiten besitzen. LagerarbeiterIn B sind solche rbeitnehmerinnen, die eine längere Berufserfahrung und durchschnittliche achkenntnisse und ähigkeiten besitzen. KraftfahrerIn Einstufung im Einvernehmen mit den Betriebsräten nach den besonderen Erfordernissen des Betriebes (zum Beispiel für NachschubfahrerInnen). KraftfahrerIn B lle übrigen KraftfahrerInnen. HubstaplerfahrerIn In diese Kategorie werden rbeitnehmerinnen eingestuft, die eine einschlägige Berechtigung haben und als HubstaplerfahrerInnen aufgenommen wurden. Wird eine solche Tätigkeit mehr als 1 Jahr nicht ausgeübt, ist eine Umstufung in eine andere Lohngruppe möglich. ngelernte rbeitnehmerin Gruppe ngelernte rbeitnehmerin Gruppe B (BeifahrerIn) Einstufung in die Kategorie Grundlohn: lle rbeitnehmerinnen, die erstmals beschäftigt werden, erhalten während der ersten beiden Monate ihrer Beschäftigung den Grundlohn. Danach ist eine Umstufung in die Lohnkategorie ngelernte rbeitnehmerin vorzunehmen, sofern nicht nach der Liste der rbeitsplätze in eine höhere Lohnkategorie einzustufen ist.

24 erialaushilfen, die aushilfsweise und erstmalig beschäftigt werden, erhalten für die ersten beiden Monate unabhängig von der rt ihrer Tätigkeit 80% des Grundlohnes der anzuwendenden Lohntafel. IV. ENTLOHNUNG im UHRPRK ür rbeitnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nach dem 30.Juni 1996 begründet wird und die überwiegend im Prämienfuhrpark beschäftigt werden, kann durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden: 1. dass eine Einstufung im Lohnvertrag Prämienfuhrpark erfolgt; 2. dass die gemäß II. Begünstigungen, Z. 2 festgelegte Stammarbeitersonderzahlung jeweils zur Hälfte zur nwendung kommt; Im alle, dass aufgrund dieses Kollektivvertrages eine Betriebsvereinbarung besteht, so kommt III. Bestimmungen zu den Lohntafeln, Z. 6, letzter bsatz nicht zur nwendung. V. ENTLOHNUNG in der LOGISTIK ür rbeitnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 2007 begründet wird und die überwiegend im Bereich Logistik (z.b. Versand, Vertrieb, Hubstaplerfahrer, uhrpark) beschäftigt werden, kann durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden: 3. dass eine Einstufung im Lohnvertrag Logistik erfolgt; 4. dass die gemäß II. Begünstigungen, Z. 2 festgelegte Stammarbeitersonderzahlung jeweils zur Hälfte zur nwendung kommt; 5. dass für in diesen Kollektivvertrag wechselnde rbeitnehmerinnen keine Dienstzeiten auf die STSO anzurechnen sind (sie beginnen bezüglich der STSO im 1. Dienstjahr). 6. dass Überzahlungen für rbeitnehmerinnen mit gegenwärtigen und künftigen entstehenden STSO-nsprüchen gegengerechnet werden können. Im alle, dass aufgrund dieses Punktes (V.) eine Betriebsvereinbarung besteht, kommen der Pkt. III bsätze 1., 5. u. 6. Bestimmungen zu den Lohntafeln nicht zur nwendung. Die bezughabende Betriebsvereinbarung ist den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (achverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft PROGE) unverzüglich nach bschluss der Betriebsvereinbarung zu übermitteln.

25 Die Betriebsvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn, die diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Betriebsvereinbarung dieser schriftlich widersprechen. VI. NWENDUNG DES LOHNVERTRGES Wenn eine Brauerei im Durchschnitt der jeweils letzten drei Kalenderjahre einen Jahresausstoß von hl überschreitet, hat sie ab dem folgenden Kalenderjahr die Löhne des höheren Lohnvertrages zu bezahlen, und zwar so lange, bis wiederum im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre ein Jahresausstoß von hl unterschritten wird. VII. WEHSEL in den KOLLEKTIVVERTRG LOGISTIK rbeitnehmerinnen, deren ununterbrochenes Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Oktober 2007 begonnen hat und die im Bereich Logistik tätig sind, haben die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung, im Sinn des Pkt. V. freiwillig, durch schriftliche Einzelvereinbarungen in den Kollektivvertrag Logistik (vom ) zu wechseln. VIII. OLGEN einer KÜNDIGUNG Sollten die Bestimmungen zum Prämienfuhrpark (Kollektivvertrag vom 13. Mai 1996) oder eine auf diesem beruhende Betriebsvereinbarung gekündigt werden, so gilt: Bei Kündigung durch den Verband der Brauereien Österreichs bzw. durch die Betriebsleitung: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen rbeitnehmerinnen der Brauereikollektivvertrag über hl anzuwenden. Bei Kündigung durch die Gewerkschaft PROGE bzw. den Betriebsrat: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen rbeitnehmerinnen so lange der Kollektivvertrag und der Lohnvertrag für LigistikarbeiterInnen der Brauereien über hl (vom ) anzuwenden, bis einvernehmlich eine Nachfolgeregelung getroffen wird. In diesem all ist der bschluss von Betriebsbzw. Einzelvereinbarungen nicht notwendig, der Kollektivvertrag und der Lohnvertrag kommen unmittelbar zur nwendung. Sollte der Kollektivvertrag für LogistikarbeiterInnen der Brauereien über hl (vom ) oder eine auf diesem beruhende Betriebsvereinbarung gekündigt werden, so gilt: Bei Kündigung durch den Verband der Brauereien Österreichs bzw. durch die Betriebsleitung: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen rbeitnehmerinnen der Brauereikollektivvertrag über hl anzuwenden.

26 Bei Kündigung durch die Gewerkschaft PROGE bzw. den Betriebsrat: Nach Wirksamkeit der Kündigung ist auf die betroffenen rbeitnehmerinnen weiterhin so lange der Kollektivvertrag und der Lohnvertrag für LogistikarbeiterInnen der Brauereien über hl (vom ) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsvereinbarungen anzuwenden, bis einvernehmlich eine Nachfolgeregelung getroffen wird. IX. PUSENREGELUNG für LENKER von KRTHRZEUGEN Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen. bweichend von bs.1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen isd 15 bs.2 rbeitszeitgesetz nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Lenkpause kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist. Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind. Zeiten, die der/die LenkerIn im fahrenden ahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. ndere rbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.

27 nhang 1 zum Rahmenkollektivvertrag für die Brauereien, deren Jahresausstoß mehr als hl beträgt. Liste jener rbeitsplätze, die im Sinne der Sonderbestimmungen III, Ziff 1, mit rbeitnehmern einer bestimmten Qualifikation zu besetzen sind. Die Buchstaben bedeuten: : acharbeiterin : ngelernte rbeitnehmerin Gruppe B: ngelernte rbeitnehmerin Gruppe B : ngelernte rbeitnehmerin Gruppe Gültig ab rbeitsplatz Qualifikation des/r rbeitersin 1.a) 1.b) Mälzereien: Darren heizen mit Hand Darren heizen, mechanisch Malz brennen Weicher Wartung und Bedienung der Silos und der Putzerei Wenden mit Hand Wenden mit Elektrowender Darren beaufsichtigen, Kastenfahrer Mechanische Mälzerei: Malz brennen Darren beaufsichtigen, Kastenfahrer Wenderfahrer (Wanderhaufen) lle übrigen rbeitsplätze, auf denen reine Vermälzungsarbeiten verrichtet werden B B B 2. Sudhaus: Pumpauf Pumpauf, bei Mitarbeit beim blauf des Sudes, (z.b. Maischen, bläutern, sonstige Biersiederarbeit) Heizen der Pfannen mit Handfeuerung Wartung der Schrotmühlen Wartung der Malzputzmaschinen und Malzförderer B

28 3. Gärkeller: Hefe und Kühlgeläger abpressen Bierlaufer ufsicht über das Kühlschiff Tank waschen Tank imprägnieren (echt) Schlauchen 4 Lagerkeller: Tank waschen, desinfizieren Tank imprägnieren (echt) Spunden Einschlauchen bfüllen (Druckregler) Restbierstation (Beschreibung! z.b.restbierbehandlung) B B B 5. iltration und Drucktank beaufsichtigen: 6. aßwäscherei: Prüfen der ässer (durch Hammerschlag) usleuchten Pressionieren Pichen ufpressen der aßreifen Einziehen von Spundbüchsen ässer vorreichen Stoppler 7. a) aßabfüllhalle: bfüllen und Isobarometer Haspulant 7. b) aßabfüllhalle (mechanisch): üllerfahrerin bfüllkontrolle

29 8. laschenhalle, laschenkeller*): Zureichen zum uskisteln uskisteln von Hand Einlegen in die Waschmaschine usleuchten bfüllen Verschließen Stanniolieren Einkisteln von Hand und Stapel Waschmaschinenfahrer üllerfahrer Wartung der Etikettiermaschine Wartung der Pasteurisieranlage Mechanisches Ein- und uskisteln Palettisieren (mechanisch) Entpalettisieren (mechanisch) 9. Werkstätte: Schmieren (in Mälzerei, Sudhaus, Gärkeller, Lagerkeller, laschenhalle, aßwäscherei) Wechsel einschleifen Werkzeugausgabe Wirte und Servicedienst (näher beschreiben) 10. Maschinenbetrieb: Schmieren KesselwärterIn MaschinenwärterIn Kessel- oder MaschinenwärterhelferIn 11. utobetrieb: ElektrokarrenfahrerIn MitfahrerIn HubstaplerfahrerIn 12. Industriebahn: VerschieberIn mit Prüfung *) b erhalten MaschinenfahrerIn (Ein- und uspacker, Waschmaschine, üller, Etikettierer) bei Kolonnen mit einer Nennleistung von laschen je Stunde oder mehr den Lohn der Lohnkategorie acharbeiter B

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Landesverband NRW www.kfz-nrw.de ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE Gültig ab 01.01.2016 Gerresheimer Landstraße 119 40627 Düsseldorf Telefon 0211-92595 0 Fax 0211 92595 90 E-Mail

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