Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan B Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

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1 PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan B usgabe 2006 lle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen Bestimmungen gehen grundsätzlich den ngaben auf dem Persönlichen usweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen nspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Provisorische Fassung, Stand Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die ufsichtsbehörde Pro Medico Stiftung Postfach Zürich Tel. 044/ Fax 044/

2 I. Versicherte Personen (vgl. Ziff. 2 der llgemeinen Bestimmungen) Kreis der versicherten Personen Der Kreis der nach diesem Vorsorgeplan zu versichernden Personen ist in der nschlussvereinbarung festgelegt. B ufnahme in den Kreis der versicherten Personen Für den rbeitnehmer beginnt die Versicherung am Tag, an dem er aufgrund der nstellung die rbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, in welchem er sich auf den Weg zur rbeit begibt, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. ltersjahres. Für Selbständigerwerbende beginnt die Versicherung am Monatsersten nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäss nschlussvereinbarung. Jede versicherte Person erhält bei ihrer ufnahme in die Stiftung einen Vorsorgeausweis mit den für sie gültigen Daten. Ein neuer usweis wird ihr auf jeden 1. Januar und allenfalls nach einer ausserordentlichen Lohnänderung während des Jahres ausgehändigt, wobei jeder neue usweis alle früheren ersetzt. II. Berechnungsgrundlagen (vgl. Ziff. 3 der llgemeinen Bestimmungen) Massgebendes lter/pensionsalter Das für die Versicherung massgebende lter entspricht der Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Das Pensionsalter wird erreicht am Monatsersten, der nach der Vollendung des 64. ltersjahres für Frauen bzw. des 65. ltersjahres für Männer folgt. B Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht der Differenz zwischen dem anrechenbaren Teil des Jahreslohnes (Definition des Jahreslohnes gem. Ziff. 3.2 der llgemeinen Bestimmungen) und dem Koordinationsabzug. Der maximal anrechenbare Jahreslohn sowie der Koordinationsabzug in Höhe des maximal anrechenbaren Jahreslohnes der Basisvorsorge sind in der nschlussvereinbarung festgelegt. C ltersgutschriften/ltersguthaben Die Höhe der individuellen jährlichen ltersgutschriften ist in Prozent des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II. B festgesetzt und kann der Beitragsordnung entnommen wer- Seite 1

3 den (vgl. Ziff. V. ). Die jährliche ltersgutschrift wird im Vorsorgeausweis für die versicherte Person aufgeführt. Das ltersguthaben setzt sich zusammen aus - den für die versicherte Person während ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen vorgenommenen ltersgutschriften, - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, - allfälligen Einmaleinlagen (aus Stiftungsmitteln oder Einkauf fehlender Beitragsjahre) sowie - den auf diesen Beträgen vergüteten Zinsen. Das ltersguthaben vermindert sich gegebenenfalls um - die verzinsten Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung - die verzinsten Teilauszahlungen infolge Scheidung Der Stiftungsrat bestimmt jährlich die Höhe des Zinssatzes. III. Vorsorgeleistungen (vgl. nhang und Ziff. 4 der llgemeinen Bestimmungen) Im lter - Lebenslängliche ltersrente Die ltersrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II. erreicht. Die Höhe der ltersrente richtet sich nach dem für die versicherte Person im Pensionsalter vorhandenen ltersguthaben gemäss Ziff. II. C und dem in diesem Zeitpunkt gültigen, vom Stiftungsrat festgelegten Umwandlungssatz. Die erwerbsfähige versicherte Person kann nach Ziff der llgemeinen Bestimmungen anstelle der ltersrente die gesamte oder teilweise Kapitalauszahlung ihres ltersguthabens verlangen. Die entsprechende Erklärung hat sie spätestens 3 Monate vor Beendigung der Erwerbstätigkeit der Stiftung schriftlich einzureichen. Mit dem Kapitalbezug entfallen die weiteren nsprüche auf ltersrenten, Ehegattenrenten und Pensionierten-Kinderrenten. - Pensionierten-Kinderrente Die Pensionierten-Kinderrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II. erreicht und Kinder hat, welche einen entsprechenden nspruch begründen. Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt 20 % der laufenden ltersrente und wird für jedes rentenberechtigte Kind ausgerichtet. Seite 2

4 B Bei Invalidität - Invalidenrente Die Invalidenrente wird fällig, nachdem die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit 24 Monate gedauert hat. Die Höhe der Invalidenrente beträgt 50% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II. B. - Befreiung von der Beitragszahlung Befreiung von der Beitragszahlung tritt ein nach einer Dauer der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall von 3 Monaten. Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Erwerbsunfähigkeit von neuem. Beim erneuten uftreten einer Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Erwerbsunfähigkeit an die Wartefrist angerechnet. llfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht. Bei Teilinvalidität werden die Leistungen im usmass gemäss Ziff der llgemeinen Bestimmungen ausgerichtet. Die Invalidenrente kann auch bei Invalidität infolge Unfall versichert sein. Massgebend ist die nschlussvereinbarung. C Im Todesfall - Ehegattenrente Die Ehegattenrente wird fällig, wenn eine verheiratete versicherte Person als ltersrentnerin bzw. ltersrentner infolge Krankheit oder Unfall stirbt, und wenn der hinterbliebene Ehegatte in diesem Zeitpunkt - für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder - das 45. ltersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, hat er nspruch auf eine einmalige bfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 60 % der laufenden ltersrente. Die Rente erlischt bei Wiederverheiratung oder mit dem Tod des überlebenden Ehegatten. - Lebenspartnerrente Die Lebenspartnerrente wird fällig, wenn die versicherte Person als ltersrentnerin bzw. ltersrentner infolge Krankheit oder Unfall stirbt und eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft vorliegt. Seite 3

5 Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind; und b1) sie seit fünf Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft (in einem gemeinsamen Haushalt) lebten und der überlebende Lebenspartner älter als 45 ist; oder b2) der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten und der Stiftung zu melden (z.b. mittels eines Konkubinatsvertrages). Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht derjenigen der Ehegattenrente. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person heiratet oder wenn sie stirbt. - Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Das Todesfallkapital setzt sich zusammen aus - dem vorhandenen ltersguthaben Ende Sterbemonat, zahlbar bei Tod infolge Krankheit oder Unfall, und - dem zusätzlichen Todesfallkapital, zahlbar bei Tod infolge Krankheit, in der Höhe von 100% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II. B, welches sich ab 1. Januar nach Vollendung des 46. ltersjahres für Männer bzw. des 45. ltersjahres für Frauen um 1/20 des anfänglichen Wertes verringert. Das zusätzliche Todesfallkapital kann auch bei Unfalltod versichert sein. Massgebend ist die nschlussvereinbarung. IV. Seite 4 Freizügigkeit (vgl. Ziff. 5 der llgemeinen Bestimmungen) Die vorzeitig aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidende Person hat nspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, die nach rt. 15 FZG dem am Tage ihres usscheidens vorhandenen ltersguthaben entspricht (= volle Freizügigkeit). Der Mindestanspruch gemäss rt. 17 FZG ist gewährleistet. Nach der uflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die ausscheidende versicherte Person bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber

6 während eines Monats, für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Stiftung versichert. V. Finanzierung (vgl. Ziff. 7 der llgemeinen Bestimmungen) Jährlicher Beitrag Die Höhe des jährlichen Beitrages ist abhängig von lter und Geschlecht der versicherten Person sowie von der Höhe des versicherten Lohnes und wird vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung des Vorsorgeaufwandes und der finanziellen Mittel der Stiftung festgelegt. Die Beitragsordnung ist integrierender Teil des Reglements und wird den versicherten Personen in geeigneter Form mitgeteilt. Die Höhe des Beitrages ist im Vorsorgeausweis aufgeführt. Ist die versicherte Person rbeitnehmer, so geht der Beitrag je zur Hälfte zu Lasten des rbeitgebers und des rbeitnehmers. Eine für den rbeitnehmer vorteilhaftere ufteilung ist betriebsweise zulässig. B Freizügigkeitsleistungen/Einmaleinlagen Die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind in die Stiftung einzubringen. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einmaleinlagen (aus Stiftungsmitteln oder Einkauf fehlender Beitragsjahre) führen zu einer entsprechenden Erhöhung des ltersguthabens und damit zu Leistungsverbesserungen. VI. Wohneigentumsförderung (vgl. Ziff. 6 der llgemeinen Bestimmungen) Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezuges von Mitteln aus der Pensionskasse. Zürich, Pro Medico Stiftung Stiftungsrat Der Präsident Die Vizepräsidentin Dr. iur. H. Walser Lic. iur. C. Brenn Tremblau Seite 5

7 nhang zum Vorsorgeplan B Betriebsweise können folgende Leistungsänderungen vorgesehen werden: Bei Invalidität (vgl. Ziff. III. B) - Invalidenrente - Die Höhe der Invalidenrente beträgt 20% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II. B bzw. - die Invalidenrente entfällt. - Beitragsbefreiung Die Beitragsbefreiung entfällt. Im Todesfall (vgl. Ziff. III. C) - Todesfallkapital Das Todesfallkapital setzt sich zusammen aus - dem vorhandenen ltersguthaben Ende Sterbemonat, zahlbar bei Tod infolge Krankheit oder Unfall, und - dem zusätzlichen Todesfallkapital, zahlbar bei Tod infolge Krankheit, in der Höhe von 50% oder 300% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II. B, welches sich ab 1. Januar nach Vollendung des 46. ltersjahres für Männer bzw. des 45. ltersjahres für Frauen jährlich um 1/20 des anfänglichen Wertes vermindert. Die Invalidenrente sowie das zusätzliche Todesfallkapital können auch bei Invalidität bzw. Tod infolge Unfall versichert sein. Massgebend ist die nschlussvereinbarung. Zürich, Pro Medico Stiftung Stiftungsrat Der Präsident Die Vizepräsidentin Dr. iur. H. Walser Lic. iur. C. Brenn Tremblau Seite 6

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