Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg

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1 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg Abschluss: Gültig ab: Kündbar zum: Frist: 2 Monate

2 Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V., Stuttgart, und der IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart, wird das Verhandlungsergebnis Bekleidungsindustrie vom 02. März 2017 übernommen und folgender geschlossen: LOHNTARIFVERTRAG 1 Geltungsbereich Räumlich: Fachlich: Persönlich: Für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau. Für alle Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird. Für Arbeitnehmer, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben, ausgenommen Heimarbeiter. 2 Allgemeines Gemäß 4 des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom werden nachfolgende Lohnsätze vereinbart. 3 Regelung der Löhne 1. Die in diesem Tarifvertrag festgelegten Lohnsätze gelten als Mindestlöhne. Bestehende bessere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen werden nicht berührt. 2. Zeitakkord, Stück- oder Geldakkord, Fließende Fertigung im Akkord- und Mengenprämien. Die Akkordsätze erhöhen sich um den Prozentsatz, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen tariflichen Akkordrichtsatz ergibt. Zu den Akkordsätzen gewährte übertarifliche Zulagen, in Form von Geld oder Zeit, sind besonders auszuweisen. Der Grund für die Gewährung dieser Zulagen ist dabei anzugeben. Zulagen, deren Ausweisung den vorstehenden Bestimmungen entspricht, unterliegen nicht der Veränderung durch diesen Tarifvertrag. Abweichungen können betrieblich vereinbart werden. Sie bedürfen der Zustimmung

3 Seite 2 der Tarifvertragsparteien. Stimmt eine der Tarifvertragsparteien einer solchen Regelung nicht zu, ist gem. 20 MTV vom 13. November 2015 zu verfahren. 3. Unberührt bleiben bestehende einzelvertragliche Abmachungen. 4. Ab 01. August 2017 erhöhen sich die tariflichen Lohnsätze in den einzelnen auf der Basis der Tariftabellen vom 1. Juni 2016 um 2,7 % und ab dem 01. September 2018 um weitere 1,7 %. Arbeitgeber und IG Metall können aus wirtschaftlichen Gründen durch eine Vereinbarung die Erhöhung um 2,7 % teilweise oder vollständig absenken. Voraussetzung ist, dass für die Zeit der Absenkung eine Beschäftigungszusage für alle Beschäftigten des Betriebes gegeben werden muss. Die Lohnsätze betragen seit dem 1. Juni 2016: I 11,35 11,61 11,86 18,92 II 11,53 11,80 11,99 19,22 III 11,74 11,95 12,24 19,57 IV 12,11 12,41 12,60 20,18 V 12,54 12,87 13,03 20,90 VI 13,39 13,79 13,91 22,32 VII 14,35 14,80 14,86 23,92 VIII 16,04 16,56 16,62 26,73 Die Lohnsätze betragen ab 1. August 2017: I 11,66 11,92 12,18 19,43 II 11,84 12,12 12,31 19,73 III 12,06 12,27 12,57 20,10 IV 12,44 12,75 12,94 20,73 V 12,88 13,22 13,38 21,47 VI 13,75 14,16 14,29 22,92 VII 14,74 15,20 15,26 24,57 VIII 16,47 17,01 17,07 27,45

4 Seite 3 Die Lohnsätze betragen ab 1. September 2018: I 11,86 12,12 12,39 19,77 II 12,04 12,33 12,52 20,07 III 12,27 12,48 12,78 20,45 IV 12,65 12,97 13,16 21,08 V 13,10 13,44 13,61 21,83 VI 13,98 14,40 14,53 23,30 VII 14,99 15,46 15,52 24,98 VIII 16,75 17,30 17,36 27,92 5. Ausgleichszulagen gem. 8 Ziff. 3 Lohnrahmentarifvertrag (LRTV) Ab dem Jahr 2000 bleibt die tarifliche Ausgleichszulage in unveränderter Höhe bestehen. Lohngruppe LRTV E. Sonstige Arbeiten LRTV-Berufsfremde III Reinigungsarbeiten Reinigungsarbeiten aller Art IV V Pförtnerdienste (ohne sonstige Arbeiten) Schwierige Lager-, Pack- und Transportarbeiten Ausgleichszulagen Stand 2000 Euro 0,11 Pförtner und Wächter 0,81 Boten 0,81 Hausdiener 0,81 Hofarbeiter 0,81 Beifahrer 0,81 Schwere Lager-, 0,45 Pack- und Transportarbeiten Handwerker-Helfer 0,45 6. Bei Akkordarbeiten errechnet sich der Geldfaktor pro Minute aus dem jeweiligen Akkordrichtsatz: 60. Für Arbeiten in Fließender Fertigung sind die im Lohntarifvertrag aufgeführten Lohnsätze die Mindestentlohnung. 7. Arbeitnehmer, mit denen eine Entlohnung nach anderen Lohntarifen (z. B. Metall, Holz, Bau usw.) vereinbart worden ist, werden von 2 nicht erfasst. 4 Schlussbestimmungen 1. Dieser Lohntarifvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Februar 2017 in Kraft.

5 Seite 4 Er läuft auf unbestimmte Zeit und kann schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Januar 2019, gekündigt werden. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Lohntarifvertrages tritt der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie vom 13. November 2014 außer Kraft. 3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Lohntarifvertrages einzutreten. Stuttgart, 2. März 2017 Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V. Stuttgart IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart gez. Peter Haas gez. Roman Zitzelsberger gez. Martin Sambeth

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

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