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Der Antragsgegnerin wird die Zahlung von ,-- aus der Einbruchsdiebstahlversicherung zur Polizzennr. '''''''''''' empfohlen.

Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, die Kündigung des Vertrages zur Polizzennr. '''''''''''''' per anzuerkennen.

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Besondere Bedingung Nr SOLL & HABEN - Sachen der Betriebsinhaber und Dienstnehmer

Der Antragsgegnerin wird die Deckung des Schadens am Kfz, Marke '''''' ''', Kennzeichen '''''' ''' vom (Schadennr. ''''''''''') empfohlen.

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Die Antragstellerin ist mitversicherte Person zum mit der

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit:

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3. Als Personenschaden im Sinne des Abs 1 gelten:

Der Antragsteller ist Versicherungsmakler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung seit 1998.

Der Antragsteller hat per bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Unfallversicherung zur Polizzennr. '''''''''' abgeschlossen.

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Polizzennr. ' ''''''' abgeschlossen.

Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Gefahren

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Begründung. Nach der Aktenlage besteht im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt:

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Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden

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604 - KÜNDIGUNG NACH DEM EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES

Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung zur Polizzennr. ''''''''' eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

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gegen beschlossen: Begründung

Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

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Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Zahlung von 5.596,-- aus der Unfallversicherung zur Polizzennr. ''''' '''''''''' empfohlen.

Artikel 10 Welche Gefahren sind versichert?

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt ist als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen:

Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Deckung des Schadenfalles '''''''''''''''''''' aus der

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. '' '''' '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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, gegen, beschlossen:

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Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadens Nr. vom Juli 2008 zu empfehlen, wird abgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Wasserschadens in, zu empfehlen, wird zurückgewiesen.

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Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, dem Antragsteller Deckung für den Rechtsschutzfall ''''' '''''''' zu gewähren.

In den Besonderen Bedingungen ist ein genereller Selbstbehalt von 200,-- vereinbart.

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gegen beschlossen: Begründung

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Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt:

Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt:

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Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

Hingegen wird das Mehrbegehren auf Abstandnahme weiterer Prämienvorschreibungen zurückgewiesen. Begründung

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalls '''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Folgender vom Antragsteller geschilderter Sachverhalt wird der Empfehlung zugrunde gelegt:

Transkript:

Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0015-17-13 = RSS-E 28/17 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner unter Beiziehung der beratenden Mitglieder KR Siegfried Fleischacker, Johann Mitmasser, Dr. Helmut Tenschert und Peter Huhndorf sowie unter Anwesenheit des Schriftführers Mag. Christian Wetzelberger in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2017 in der Schlichtungssache ''''''' ''''''''' ''''''''' '''''' ''''' ''''''''', vertreten durch ''''''''''''''' '''''''''' ''''' '''''''' ''' ''''' ''''''''', gegen '''''' '''''' '''''''''''''''''''''' ''' ''''''''''''''''' '''''' ''''''''''''''''''''''' ''' ''''' '''''''' beschlossen: Der Antrag, der Antragsgegnerin die Zahlung von 5.037,96 an die Antragstellerin aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Fehlberatung zu empfehlen, wird zurückgewiesen. Begründung: Folgender Sachverhalt kann als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden: Die Antragstellerin hat über Beratung des Herrn ''''' ''''' '''', der zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der ''''''''''''' ''''''''''''''''''' '''''. war, bei dieser per 1.10.2010 eine aufgeschobene Rentenversicherung zur Polizzennr. '''''''''' abgeschlossen. Die Laufzeit dieses Vertrages war bis 1.10.2041 vereinbart, die monatliche Prämie betrug 50,-. - 1 -

Die Antragstellerin kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 20.9.2015 und ersuchte um Überweisung des Rückkaufswertes auf ihr Konto. Als Kündigungsgrund gab sie sofort/kredit an. Auf dem Kündigungsformular ist u.a. vermerkt: ( )Über die Risiken eines Rückkaufs bin ich informiert worden. Über Vermittlung der Antragsgegnerin, nach Beratung durch deren damaligen Geschäftsführer, Herrn '''''' '''''' '''., beantragte sie am selben Tag den Abschluss einer Er- und Ablebensversicherung bei der '''''' '''''''''''' '''''''''''''' per 1.10.2015 mit einer Laufzeit bis 1.10.2031 zu einer Monatsprämie von 50,-. Die Antragstellerin wendete sich im November 2016 an die Antragstellervertreterin. Auf deren Nachfrage, aus welchen Gründen sie die Rentenversicherung gekündigt und eine neue Lebensversicherung abgeschlossen habe, gab sie an, dies habe ihr ''''' '''''' '''' geraten, Die Schlechterstellung durch den Rückkauf, die schlechteren Sterbetafeln und die niedrigere Garantieverzinsung seine ihr nicht bewusst gewesen. Die Antragstellerin forderte in der Folge über ihren Rechtsfreund, '''' ''''' '' ''''''', von der Antragsgegnerin Schadenersatz sowie Kosten ihv gesamt 5.169,84 ein. '''''' '''''' '''' beantwortete diese Forderung namens der Antragsgegnerin mit Email vom 24.3.2017 wie folgt: Die von Ihrer Mandantschaft ''' ''''''' '''''''' erhobene Behauptung ohne Ihr Einverständnis die bei ''' '''''''''''' abgeschlossene Lebensversicherung zur Polizze ''''''''' aufgelöst zu haben, weisen wir als, sowohl sachlich, wie auch rechtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung zurück. Richtig und korrekt ist vielmehr, dass die Kündigung der Lebensversicherung auf ausdrücklichen Wunsch von ''''' ''''''' ''''''' erfolgt ist. - 2 -

Die Kündigung erfolgte mittels von der Mandantin am 20.09.2016 eigenständig unterfertigtem Kündigungsformular. Eine durch mich durchgeführte einseitige Kündigung entspricht somit nicht den Tatsachen. Auf dem Kündigungsformular wurde zudem (in Ergänzung zur mündlichen Beratung) über die Risiken eines Rückkaufs Informiert. Wir ersuchen Sie, diese notwendigen Kündigungsunterlagen bei der ''' '''''''''''' anzufordern bzw. einzusehen. Nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen meinerseits, komme ich zur Feststellung, dass mir/uns im Zuge dieser Kündigung (selbst von ''' '''''''' '''''' gewünscht/unterfertigt) kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann. Ich ersuche Sie daher zur Kenntnis zu nehmen, dass der gegebene Sachverhalt keinen, durch uns indizierten, Schaden erkennen lässt. Einer Forderung nach einer Entschädigung, für eine angebliche einseitige Kündigung der Lebensversicherung von '''' '''''''' ''''''', können wir sohin nicht nahetreten und weisen diese in aller Form zurück. Dagegen richtet sich der Schlichtungsantrag der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin teilte durch ihren Geschäftsführer, ''''''' ''''''', mit, dass ''''' '''''' '''''' '''' zwischenzeitlich nicht mehr im Unternehmen tätig sei, inhaltlich verwies er im Übrigen auf dessen seinerzeitige Stellungnahme. In rechtlicher Hinsicht folgt: Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen - 3 -

Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen (vgl RS0118893). Es ist spezifische Vertragspflicht des Maklers seinem Vertragspartner gegenüber darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für seinen Kunden anstrebt (vgl RS0118895). Weiters zur spezifischen Vertragspflicht zählt die Beratung über die Vor- und Nachteile eines Versichererwechsels und die Kündigung bestehender Produkte. Der Versicherungsmakler haftet daher gemäß 1299 ABGB wie jeder andere Fachmann für den Mangel dieser Kenntnisse (vgl Dittrich/Tades, ABGB36 (2003), 1299 E 5 und die dort zit Jud). 1299 ABGB enthält jedoch keine Umkehr der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Sorgfaltspflicht an. Es trifft daher die Antragstellerin als Geschädigte die Beweislast für ein allfälliges vertragswidriges Verhalten, bzw. für den Mangel an Fachkenntnissen und den eingetretenen Schaden, selbst wenn es sich im eingetretenen Fall um eine Unterlassung der notwendigen Aufklärung handelt (vgl 3 Ob 51/98s). Es genügt jedoch ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung (vgl RS0022900). Wendet man diese Kriterien auf den der Empfehlung zugrunde zu legenden Sachverhalt an, ist zum Vorbringen der Antragsgegnerin Folgendes festzuhalten: Die von der Antragstellervertreterin aufgezeigten Nachteile der Kündigung der Rentenversicherung, verbunden mit einem Neuabschluss einer klassischen Lebensversicherung, werden von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme nicht inhaltlich - 4 -

widerlegt. Vielmehr bringt sie vor, dass die Antragstellerin über die Risiken des Rückkaufs informiert worden sei und die Kündigung auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin erfolgt sei. Diesbezüglich bzw. die Frage, worüber die Antragstellerin tatsächlich beraten worden ist, liegt jedoch kein unstrittiger Sachverhalt vor, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnte. Da der Sachverhalt nur durch ein Beweisverfahren nach den Zivilverfahrensgesetzen geklärt werden kann, war der Schlichtungsantrag gemäß Pkt. 5.3. lit f der Verfahrensordnung zurückzuweisen. In einem allfälligen streitigen Verfahren läge es grundsätzlich gemäß 1298 ABGB an der Antragstellerin, die mangelhafte Beratung, den Schadenseintritt und die Kausalität des Verhaltens der zur Haftung herangezogenen Antragsgegnerin zu beweisen, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, ob bzw. in welcher Form die Beratung über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus von der Antragsgegnerin dokumentiert worden ist. Hingegen wird der Antragsgegnerin der Beweis der Sorgfaltsmäßigkeit ihres Verhaltens, insbesonders der Beratung obliegen (vgl RS0110283 ua.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für die Schlichtungskommission: Dr. Hellwagner eh. Wien, am 27. Juni 2017-5 -