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(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

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Transkript:

Funktion der Lohnsteuerklassen 2018 Deutscher Bundestag

Seite 2 Funktion der Lohnsteuerklassen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer 4 3. Wirkung des Lohnsteuerabzugs 6 4. Wirkung der Anwendung nur noch einer Steuerklasse auf das Steueraufkommen 6

Seite 4 1. Fragestellung Welche Auswirkungen auf die Steuereinnahmen hätte es, wenn die Steuerklassen 1,2 4 und 5 abgeschafft würden und es nur noch Steuerklasse 3 gäbe? 2. Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer vom Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Die Lohnsteuer ist somit nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Beim Lohnsteuerabzug wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. 1 Das Lohnsteuerabzugsverfahren bezweckt eine vereinfachte Einkommensbesteuerung bei einem großen Teil der Steuerpflichtigen ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. 2 Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten. Um möglichst einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu erreichen, werden die Arbeitnehmer zum einen abhängig vom Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen 3 eingeordnet: 4 Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht mehr erfüllt sind. Steuerklasse II: die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Steuerklasse III: verheiratete und unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, bei denen a) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder 1 38a Absatz 2 EStG. 2 Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zum Beispiel BVerfG Beschluss vom 26. Januar 1977, 1 BvL 7/76. 3 38b Absatz 1 EStG. 4 Vgl. im Folgenden, sofern nicht anders angegeben: Bundesministerium der Finanzen: Steuern von A bis Z, Ausgabe 2018, unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/content/de/downloads/broschueren_bestellser- vice/2018-03-26-steuern-von-a-z.pdf;jsessionid=4ca6e37da37848b4dba252c7f34d2988? blob=publication- File&v=18, abgerufen am 24. Oktober 2018 sowie Ergänzungen.

Seite 5 b) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte circa 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. 5 c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr. Steuerklasse IV: verheiratete und unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Außerdem ist es möglich, die Steuerklassenkombination IV/IV jeweils mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). Durch Anwendung des Faktorverfahrens wird beim Lohnsteuerabzug erreicht, dass bei jedem Ehegatten die Vorschriften für die Steuerentlastung insbesondere die Anwendung des Grundfreibetrags berücksichtigt werden. Durch Anwendung des Faktors wird bei beiden Ehegatten die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden. Steuerklasse V: verheiratete und unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird. Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitsgebern Arbeitslohn beziehen. Zum anderen werden bereits beim Lohnsteuerabzug alle gesetzlich zu gewährenden Frei- bzw. Pauschbeträge berücksichtigt: Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich 6 (Steuerklassen I bis V), 5 Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind. Stand: 24. November 2017, unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/content/de/standardartikel/themen/steuern/steuerarten/lohnsteuer/bmf_schreiben_allgemeines/2017-11-24-merkblatt-steuerklassenwahl-2018.pdf? blob=publicationfile&v=1, abgerufen am 24. Oktober 2018. 6 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG.

Seite 6 Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro 7 (Steuerklassen I bis V), Vorsorgepauschale (wird in allen Steuerklassen berücksichtigt und besteht aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung, für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 8 für ein bzw. das erste Kind von 1.908 Euro jährlich (Steuerklasse II). Soweit der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro für ein zweites sowie jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind erfüllt, wird dies auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt mittels Bildung eines entsprechenden Freibetrags zusätzlich zur Steuerklasse II berücksichtigt. 3. Wirkung des Lohnsteuerabzugs Mit dem Lohnsteuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für einen Arbeitnehmer im Allgemeinen abgeschlossen. Im Laufe des Kalenderjahrs zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen vornehmen muss. 9 Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, eine Einkommensteuer-Veranlagung zu beantragen. Diese Antragsveranlagung dient insbesondere zur Anrechnung von zu viel gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können auch Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzugsbeträge geltend gemacht werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden. In bestimmten Fällen ist für Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben. 4. Wirkung der Anwendung nur noch einer Steuerklasse auf das Steueraufkommen Nähmen die Arbeitgeber bei allen Arbeitnehmern den Lohnsteuerabzug gemäß Lohnsteuerklasse III vor, würden alle Arbeitnehmer als Verheiratete behandelt, die wesentlich zum steuerpflichtigen Einkommen eines Haushaltes beitragen. Aufgrund des verhältnismäßigen geringen Lohnsteuerabzugs (siehe oben) würde bei etlichen Arbeitnehmer monatlich weniger Lohnsteuer als jetzt einbehalten werden. Am Jahresende müssten aber alle diese Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die einbehaltene Lohnsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer nicht ausreicht, um ihre tatsächliche Einkommensteuerschuld aufgrund ihres Einkommens beziehungsweise ihres Familienstandes zu decken. Entsprechend käme es bei etlichen Arbeitnehmern zu Nachzahlungen. In diesen Fällen gelangte nach geltendem Recht im folgenden Jahr 37 EStG zur Anwendung. Die Arbeitnehmer hätten vierteljährlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Diese be- 7 10c EStG. 8 24b EStG. 9 42b EStG.

Seite 7 messen sich nach der Einkommensteuer(-Nachzahlung), die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Somit hätten die Arbeitnehmer zwar einen geringeren Lohnsteuerabzug, müssten aber zur Begleichung der Steuer, die ihren Einkommen entspricht, Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten. Auf die gesamten Steuereinnahmen hätte es somit allenfalls geringe Auswirkungen, wenn zukünftig nur noch eine Lohnsteuerklasse zur Anwendung kommt. Der Zweck des Lohnsteuerabzugsverfahrens, eine vereinfachte Einkommensbesteuerung bei einem großen Teil der Steuerpflichtigen ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durchzuführen, würde jedoch nicht mehr erfüllt. * * *