Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK CH-3003 Bern, GS-UVEK CH-3003 Bern, GS-UVEK Bern, 7. Juli 2008 (Stand 21. Juni 2012) Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil erteilt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zugunsten der Verein Radio Stadtfilter Turnerstrasse 1 8400 Winterthur gestützt auf Art. 38ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 1 über Radio und Fernsehen (RTVG) 1 SR 784.40
1. Abschnitt: Rechte Artikel 1 Gegenstand Der Konzessionär erhält das Recht, in der Region Winterthur gemäss Nr. 26 des Anhangs 1, Ziffer 4 zur Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) 2 ein lokal-regionales Radioprogramm zu veranstalten. Artikel 2 Verbreitung 1 Das Programm wird im Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch in analoger Technik über UKW- Frequenzen verbreitet. Der Konzessionär darf sein Programm zusätzlich auch unverändert in digitaler Technik über die ihr zugewiesenen UKW-Frequenzen verbreiten. Die Einzelheiten der Verbreitung, namentlich der funktechnischen Erschliessung des Versorgungsgebietes gemäss Ziffer 3.3 des Anhangs 1 zur RTVV, richten sich nach den Bestimmungen der Funkkonzession, welche nach Massgabe der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 9. März 2007 3 erteilt wird. 2 Die Verbreitung des Programms über Leitungen im Versorgungsgebiet erfolgt nach Massgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG (Zugangsrecht). Der Konzessionär kann sein Radioprogramm auch ausserhalb seines Versorgungsgebietes über Leitungen verbreiten. Artikel 3 Gebührenanteil 1 Der Konzessionär hat einen Anspruch auf einen Gebührenanteil von jährlich 329 808 Franken 4. Das UVEK überprüft den Betrag des Gebührenanteils in der Regel nach fünf Jahren und erhöht oder senkt ihn gegebenenfalls. 2 Der Gebührenanteil darf 70 Prozent 5 der Betriebskosten der Konzessionärin nicht übersteigen. 3 Die Betriebskosten werden gemäss Artikel 5 der Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen 6 definiert. Sie sind gemäss dem Kontenplan des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) auszuweisen. 4 Das BAKOM überweist dem Konzessionär 80 Prozent des Gebührenanteils quartalsweise während des Beitragsjahres und die restlichen 20 Prozent im Folgejahr nach Prüfung der Jahresrechnung. 5 Ergibt die Prüfung der Jahresrechnung, dass der Gebührenanteil 70 Prozent 7 der Betriebskosten des Konzessionärs übersteigt, kürzt das BAKOM die Auszahlung des Restbetrags entsprechend oder verlangt die Rückzahlung des zuviel überwiesenen Gebührenanteils. 2 SR 784.401 3 SR 784.102.1 4 Anpassung des Gebührenanteils gemäss Entscheid UVEK vom 21. Juni 2012. 5 Anpassung gemäss Entscheid des Bundesrates vom 12. März 2010 in Sachen Revision RTVV. 6 SR 784.401.11 7 Anpassung gemäss Entscheid des Bundesrates vom 12. März 2010 in Sachen Revision RTVV. 2/5
2. Abschnitt: Pflichten Artikel 4 Umfang des Leistungsauftrags 1 Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die in der Bewerbung und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben insbesondere betreffend Umfang, Inhalt und Art der Veranstaltung, Organisation und Finanzierung massgebend und verpflichtend. 2 Der Konzessionär darf die nach Absatz 1 zugesicherten und in der vorliegenden Konzession geforderten Leistungen nur mit Genehmigung des BAKOM vorübergehend unterschreiten. Er orientiert das BAKOM umgehend schriftlich, sobald Umstände eintreten, welche eine Nichteinhaltung seiner Leistungspflicht gemäss Bewerbung und Konzession bewirken. Artikel 5 Programmauftrag 1 Der Konzessionär veranstaltet ein Programm, das sich thematisch, kulturell und musikalisch von den Programmen der kommerziellen Anbieter des gleichen Versorgungsgebiets unterscheidet. 2 Er setzt dabei einen Schwerpunkt bei der regionalen Kultur. 3 Er fördert die Teilnahme des Publikums am Programm, indem er sprachlichen und kulturellen Minderheiten wie auch einzelnen gesellschaftlichen Gruppierungen Gelegenheit bietet, eigene Sendungen und Beiträge zu gestalten. 4 Der Konzessionär kann im Rahmen seines Leistungsauftrags auch programmbezogene Beiträge, die zeitlich und thematisch einen direkten Bezug zu Sendungen aufweisen, im Internet zugänglich machen. Artikel 6 Gewährleistung der Qualität 1 Der Konzessionär erstellt eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen, sowie ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt. 2 Er stattet seine Redaktion mit genügend journalistischem Personal aus, um seinen Leistungsauftrag angemessen zu erfüllen. 3 Er richtet ein Qualitätssicherungssystem ein, welches mit Bezug auf die publizistische Programmproduktion mindestens Folgendes umfasst: a. inhaltliche und formale Qualitätsziele und -standards (journalistische Standards, redaktionelle Sendungskonzepte usw.); b. festgeschriebene Prozesse, mittels welcher sich regelmässig überprüfen lässt, ob die festgelegten Qualitätsziele erfüllt werden: etablierte Mechanismen zur Sicherung bzw. Verbesserung der Programmqualität (Abnahmeprozesse, Feedback-Systeme usw.). 4 Er lässt den Stand seiner Qualitätssicherung regelmässig von einer externen, vom BAKOM anerkannten Organisation seiner Wahl evaluieren. Der erste Evaluationsbericht inklusive Schlussfolgerungen ist dem BAKOM erstmals Ende August 2009 einzureichen. Weitere Evaluationsberichte folgen in einem Rhythmus von 24 Monaten. 3/5
5 Er legt dem BAKOM seinen Plan zur Umsetzung der gemäss Evaluationsbericht erforderlichen Massnahmen zur Qualitätssicherung vor. Dies erfolgt spätestens drei Monate nach Einreichen des Evaluationsberichts. Artikel 7 Arbeitsbedingungen der Branche 1 Der Konzessionär hält sich bezüglich seiner Festangestellten an die arbeitsrechtlichen Vorschriften und orientiert sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Arbeitsbedingungen der Branche. 2 Er regelt Rechte und Pflichten seiner freiwilligen Mitarbeitenden. 3 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine breit angelegte Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert der Konzessionär dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Artikel 8 Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden 1 Der Konzessionär fördert die Teilnahme seiner Programmschaffenden und Praktikantinnen und Praktikanten an berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungskursen. 2 Er dokumentiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung die Massnahmen, die er im Bereich der Aus- und Weiterbildung seiner Programmschaffenden sowie seiner Praktikantinnen und Praktikanten ergreift. 3 Er kommuniziert dem BAKOM im Rahmen der jährlichen Berichterstattung den Betrag des Budgets zur Förderung der externen Aus- und Weiterbildung. Artikel 9 Unerlaubte Sendungsarten Dem Konzessionär ist untersagt, folgende Sendungsinhalte bzw. Sendungsarten auszustrahlen: a. Radarwarnungen; b. Publikumsgewinnspiele, die ausschliesslich darauf ausgerichtet sind, Einnahmen zu generieren und die kaum publizistischen Gehalt aufweisen; c. pornographische Werbung, insbesondere Werbung für Mehrwertdienste-Nummern mit erotischem Inhalt und Werbung für erotische Dienstleistungen. Artikel 10 Massnahmen im Hinblick auf Krisen- und Katastrophensituationen Der Konzessionär trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit er seinen Leistungsauftrag so weit als möglich auch in Krisen- und Katastrophensituationen erfüllen kann. Er orientiert das BAKOM über die getroffenen Massnahmen und vorgesehenen Dispositive. 4/5
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 11 Dauer 1 Die vorliegende Konzession endet am 31. Dezember 2019. 2 Sie erlischt, wenn der Konzessionär seinen Programmbetrieb nicht innert 90 Tagen nach erstellter Betriebsbereitschaft des Sendernetzes gemäss Funkkonzession aufnimmt. UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation sig. Doris Leuthard Doris Leuthard Bundesrätin 5/5