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Transkript:

Stadt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/Landratsamt (mit Anschrift) Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bundesstraße B 286 (Schweinfurt - Gerolzhofen); 4-streifiger Ausbau Schweinfurt (A 70) - Schwebheim (Abschnitt 520 Station 0,189 bis Abschnitt 540 Station 0,886; Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+300) Für das o.a. Bauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Schweinfurt, Mainberger Straße 14, 97422 Schweinfurt, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ( 3a UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Schweinfurt, Sennfeld, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Schwebheim und Röthlein beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), liegt zur allgemeinen Einsicht aus bei Anschrift der Stadt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/des Landratsamts, Zimmer-Nr. Zimmer Nr. 8 (1. OG) in der Zeit (von - bis) von 28.11.2016 bis 27.12.2016 während der Dienststunden (von - bis) Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Außerdem können die ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter http://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik Planung und Bau > Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren > Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren (http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/4/12/03112/index.html) eingesehen werden. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

- 2 - Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis spätestens zum 10.01.2017, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei Anschrift der Stadt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/des Landratsamts, Zimmer-Nr. Zimmer-Nr. 8 (1. OG) oder bei der Anhörungsbehörde Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, zu erheben bzw. abzugeben. Einwendungen und Äußerungen könne auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse gemeinde@roethlein.de oder poststelle@reg-ufr.bayern.de vorgebracht werden. Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.b. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig. Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind,

- 3 - Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans. 2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 10.01.2017, sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf der Stellungnahmefrist, also mit Ablauf des 10.01.2017, ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 6 i.v.m. Satz 3 entsprechend BayVwVfG). Der Einwendungsschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungsnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. 3. Die Regierung von Unterfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 17a Nr. 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben - bei gleichförmigen Einwendungen, deren Vertreter oder Bevollmächtigte - sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Unterfranken durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, durch Äußerungen oder Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung eines Vertreters entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

- 4-6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach 9 FStrG und die Veränderungssperre nach 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 9 a Abs. 6 FStrG). 8. Da für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, wird darauf hingewiesen, dass - die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Unterfranken ist, - über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, - die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß 9 Abs. 1 UVPG beinhaltet. 9. Folgende Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens ( 6 UVPG) werden zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt: - Erläuterungsbericht, - Übersichtskarte und Übersichtslageplan, - Straßenquerschnitte, - Lagepläne und Regelungsverzeichnis, - Höhenpläne, - Straßenquerschnitte, - Untersuchungen zu den Immissionen (mit den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen und der Schadstoffuntersuchungen), - Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung (mit Angaben zur Eingriffsregelung, FFH-Verträglichkeit und zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung), - Unterlagen zu wasserrechtlichen Tatbeständen, - Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnisse sowie - Angaben zur Umweltverträglichkeit (allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung). Röthlein, den 17.11.2016... Hofmann 1. Bürgermeister

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