Satzung Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim e.v.

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Transkript:

Satzung Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim e.v. (gegründet 1893)

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim e.v. (gegründet 1893) 1 Name und Sitz Der im Jahre 1893 gegründete Verein führt den Namen Haus-, Wohnungs- und Grundeigen tümer-verband Mannheim e. V. Er führt den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e. V. und bezeichnet sich in Kurzform Haus & Grund Mannheim. Der Verband hat seinen Sitz in Mannheim und ist dem Landesverband Badischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. angeschlossen. 2 Aufgaben Verbandszweck ist die ständige Interessenvertretung, Förderung und Beratung der Belange des Haus -, Wohnungs- und Grundeigentums. Der Verband bezweckt im Besonderen: a) die Erhaltung und Förderung des Eigentums in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, b) die Beratung der Mitglieder über ihre Rechte und Pflichten als Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, c) die Unterstützung der Mitglieder bei Wahrung ihrer Interessen gegenüber gesellschaftlichen, wirt schaftlichen und politischen Institutionen. 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft 2 Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum besitzen oder solches Eigentum in irgendeiner Eigenschaft selbstständig verwalten. Dem Eigentümer stehen Erbpacht-, Erbbauund Nießbrauchberechtigte gleich. Mitglieder können auch Personen oder Personenvereinigungen werden, die Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder grundstücksgleiche Rechte erwerben wollen. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Der Vorstand kann Personen, die die Zwecke des Verbandes in hervorragender Weise gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss dem Verband spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden. Der Austritt für ein neu aufgenommenes Verbandsmitglied ist erstmals auf das Ende des dem Aufnahmejahr folgenden Kalenderjahres zulässig. 6 Ausschluss eines Mitglieds Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung beim Verband Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsbeirat endgültig. Der Beschluss des Verwaltungsbeirats ist unanfechtbar. Der Ausschluss ist insbesondere auszusprechen, wenn a) gegen das Mitglied Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, dem Ansehen oder den Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder zu schaden, b) ein Mitglied trotz erfolgter Aufforderung innerhalb von sechs Monaten seinen fälligen Beitrag oder andere dem Verband zustehende Forderungen nicht bezahlt hat, c) sonstige wichtige Gründe vorliegen. Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Satzung oder sonstigen von den Verbandsorganen getroffenen Regelungen a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, b) alle für die Mitglieder bestimmten Leistungsangebote des Verbandes zu nutzen, c) Rat und Auskunft in allen das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verbandes wahrzunehmen, zu fördern und den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. 3

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim e.v. (gegründet 1893) 5. Die Mitglieder unterwerfen sich durch den Beitritt dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, den vom Verwaltungsbeirat festgesetzten Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr zu entrichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar zu leisten. Die Einziehung des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Lastschriftverfahren, womit sich das Mitglied mit seinem Beitritt einverstanden erklärt. Der Verband übt seine Tätigkeit für die Mitglieder nach bestem Wissen aus. Der Verband, seine Organe und seine Beauftragten haften nur insoweit, als ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verband oder seine Organe die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Die für Sonderleistungen zu entrichtenden Gebühren richten sich nach einer vom Vorstand bestimmten Kostenordnung. 8 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind: Die Mitgliederversammlung Der Verwaltungsbeirat Der Vorstand 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich spätestens eine Woche zuvor auf der Geschäftsstelle einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der Verbandszeitschrift oder durch schriftliche Einladung. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: a) Satzungsänderung, b) Wahl und Abberufung der Verwaltungsbeiräte, c) Entgegennahme des Berichts der vom Vorstand und Verwaltungsbeirat erstellten Jahresabrechnung, des Berichts des Vorstandes und des Berichts der beiden Rechnungsprüfer, d) Wahl eines Ehrenvorsitzenden, 4

5. 6. 7. 8. 9. e) Entlastung des Verwaltungsbeirats, f) Auflösung des Verbandes. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Änderungen der Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von der Hälfte der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Wahl von Verwaltungsbeiratsmitgliedern findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Zur Abberufung von Verwaltungsbeiratsmitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der abge- gebenen Stimmen erforderlich. Zu- oder Ergänzungswahlen des Verwaltungsbeirats während der laufenden Amtsperiode für deren Rest sind auf Antrag des Vorstandes zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 10 Verwaltungsbeirat Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens sieben, höchstens dreizehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Sind Ersatzwahlen erforderlich, so werden sie in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen. Dem Verwaltungsbeirat obliegen insbesondere: a) die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und deren Entlastung, b) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, für die Abberufung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, d) Feststellung und Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden und von den Rechnungsprüfern zu prüfenden Jahresabschlusses, e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren. Alle Sitzungen des Verwaltungsbeirats werden vom Verbandsvorsitzenden einberufen und von ihm oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Verwaltungsbeiratssitzung einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Verwaltungsbeiratsmitglieder fordern. Die Einladungen haben in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Frist zu erfolgen. 5

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim e.v. (gegründet 1893) 5. 6. 7. 8. 9. Vorstandsmitglieder des Verbandes und dessen Ehrenvorsitzende nehmen an den Verwaltungsbeiratssitzungen teil. Das Stimmrecht steht nur den Verwaltungsbeirats- und Vorstandsmitgliedern zu. Für Beschlüsse, die Vorstand und Verwaltungsbeirat gemeinsam fassen, ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder haben in eigenen Angelegenheiten, bei ihrer Wahl und Abwahl keine Stimme und kein Anwesenheitsrecht. Dies gilt auch für die Wahl, Abwahl und die Entlastung des anderen Vorstandskollegen. Der Verwaltungsbeirat kann mit einfacher oder sonstiger Mehrheit beschließen, dass vom Stimm- und Anwesenheitsrecht ausgenommene Vorstände anwesend sein dürfen. Geschäftsführer und Bedienstete des Verbandes sowie seiner Gesellschaften können vom Vorstand zu den Verwaltungsbeiratssitzungen hinzugezogen werden. Der Verwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch Beschluss des Verwaltungsbeirats auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Verbandsmitglieder bestellt werden. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung ist zulässig. Hierüber entscheidet der Verwaltungsbeirat. Für eine über die eigentliche Vorstandstätigkeit hinausgehende Tätigkeit für den Verband und seine Mitglieder ist eine Vergütung zulässig. Der Vertrag, der den Umfang der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung regelt, ist zwischen dem jeweiligen Vorstandsmitglied und dem Verwaltungsbeirat abzuschließen. 12 Veröffentlichungen des Verbandes Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift. 6

13 Geschäftsstelle Zur Erledigung der Verbandsaufgaben und Betreuung der Mitglieder unterhält der Verband in Mannheim eine Geschäftsstelle. Diese wird vom Verbandsgeschäftsführer geleitet, der vom Vorstand im Benehmen mit dem Verwaltungsbeirat berufen wird. Der Verbandsgeschäftsführer leitet verantwortlich die laufenden Verbandsaufgaben, einschließlich der Personalangelegenheiten, wobei er sich mit dem Vorstand abzustimmen hat. Zur Betreuung und Unterrichtung der außerhalb der Stadt Mannheim wohnenden Mitglieder kann der Verbandsgeschäftsführer je nach Bedarf Sprechstunden oder Versammlungen in den Orten der Umgebung einrichten. Auch die außerhalb Mannheims wohnenden Mitglieder sind unmittelbar Mitglieder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verbandes Mannheim e.v. 14 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes in einer besonders hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen kann. Bei der Auflösung ist zugleich über die Verwendung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Verbandsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses nur zu Zwecken gemäß 2 verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei vom Vorsitzenden vorgeschlagene Liquidatoren. Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 7.2009 Der Vorsitzende Josef Piontek 7

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim e.v. M 6, 16 68161 Mannheim Tel.: 0621 127 37-0 Fax: 0621 127 37-35 info@hug-mannheim.de www.hug-mannheim.de Unsere Gesellschaft: Haus & Grund Mannheim Immobilien GmbH (Miethausverwaltung, Immobilienvermittlung, Immobilienbewertung und Verwaltung von Wohnungseigentum) M 6, 16 68161 Mannheim Tel.: 0621 127 05-0 Fax: 0621 127 05-40 info@hug-mannheim.de www.hug-mannheim.de