REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG

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über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

Transkript:

. Stadt Liestal REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG vom 9. Mai 996 in Kraft ab 0. Januar 997

Reglement über die Hundehaltung vom 9. Mai 996 (.) Der Einwohnerrat der Stadt Liestal, gestützt auf Absatz des Kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom. Juni 995, beschliesst folgendes Reglement über die Hundehaltung: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die polizeilichen Belange der Hundehaltung in der Stadt Liestal. Zuständigkeit Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement in Abstimmung mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt. Er sorgt für die Information und Beratung der Hundehalterinnen und Hundehalter. II. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG Überwachung Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, für eine ständige Überwachung der Hunde zu sorgen. Es ist verboten, Hunde böswillig zu reizen oder auf Menschen oder Tiere zu hetzen. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufengelassen werden. Die Hundehalterinnen und Hundehalter sorgen dafür, dass weder Kulturland beeinträchtigt wird, noch Belange des Waldschutzes oder der Jagd verletzt werden. Leinenzwang: Zutrittsverbote Hunde müssen an der Leine geführt werden. - an verkehrsreichen Strassen; - auf Anordnung eines verängstigten Spaziergängers oder einer Spaziergängerin, auch wenn kein Leinenzwang vorliegt; - auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. Der Stadtrat kann Plätze und Orte bezeichnen, zu welchem Hunde keinen Zutritt haben (z.b. Sportanlagen, Spielplätze, Schulareal, Friedhöfe u.ä.). 5 Verunreinigungen Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf öffentlichem oder fremdem privatem Areal verpflichtet, ausgenommen in Hundetoiletten. Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite von 5

Reglement über die Hundehaltung vom 9. Mai 996 (.) III. ORGANISATION 6 Registrierung Die Stadtverwaltung führt ein Register aller ansässigen Hunde und ihrer Halterinnen und Halter. Die Erstanmeldung erfolgt durch die Hundehalterinnen und Hundehalter persönlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verantwortlich für die periodischen Impfungen und reichen der Stadtverwaltung unaufgefordert und umgehend die entsprechenden Nachweise ein. 7 Kennzeichnung Bei der Registrierung gibt die Stadtverwaltung ein Hundekennzeichen ab, welches stets am Halsband erkennbar zu tragen ist. Ungültig gewordene Zeichen sind zurückzugeben und dürfen nicht mehr getragen werden. Für verlorene Zeichen muss innert 0 Tagen ein neues gelöst werden. 8 Gewerbemässige Zucht Die gewerbemässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung des Stadtrates. Sie wird erteilt, wenn die persönlichen und örtlichen Gegebenheiten Gewähr für eine einwandfreie Haltung bieten. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Augenschein mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt durchzuführen. IV. GEBÜHREN 9 Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: a. für einen Hund pro Haushalt pro Jahr CHF 70.-- b. für jeden zusätzlichen Hund pro Haushalt pro Jahr doppelter Ansatz c. für gewerbemässige Zucht nach 8: Grundbewilligung CHF 00.-- jährliche Gebühr wie a) d. einmalige Einschreibgebühr inkl. Hundekennzeichen CHF 0.-- e. Nachlösen eines Hundekennzeichens CHF 0.-- f. Kanzleigebühren für sonstige Verrichtungen, Mahnungen,Einfordern der Impfnachweise u.ä.: nach Aufwand CHF 0.-- bis 00.-- g. Massnahmen, Zwangsvollzüge; Einfangen und Unterbringen entlaufener Hunde, Rückführung an den Halter oder die Halterin: effektive Kosten Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite von 5

Reglement über die Hundehaltung vom 9. Mai 996 (.) Neu in der Stadt gehaltene Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden ( des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom. Juni 995 ). Gebühren nach Abs. lit. a, b, und c werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben. Die Gebühren nach Absatz lit. a, b und c werden pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilmässig. Bei Halterinnen- oder Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung. Der Stadtrat kann in folgenden Fällen die Gebühren nach Absatz ganz oder teilweise erlassen: a. in Härtefällen b. bei Ablage von anerkannten Prüfungen der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft oder gleichwertigen Prüfungen bei vergleichbaren Vereinen: Reduktion um 50 % im Prüfungsjahr c. bei Behindertenbegleitung (ausgenommen Blindenhunde, welche bereits nach kantonalem Recht gebührenfrei sind) d. bei Versuchstieren nach Tierschutzgesetz in geschlossener Haltung e. Im Jahr, in dem ein SKG-Junghunde-Kurs oder ein gleichwertiger Kurs absolviert wird: Gebühr gänzlich erlassen 5 f. für Hofhunde Gebühr gänzlich erlassen V. MASSNAHMEN UND STRAFEN 0 Massnahmen Der Stadtrat kann gegenüber Hundehalterinnen und Hundehaltern, welche ihren Pflichten aus Gesetz und Reglement nicht nachkommen, die für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Massnahmen anordnen. Diese Massnahmen sind unabhängig von Straffolgen nach zu prüfen. Wenn Anordnungen nach Absatz nicht zu einer ausreichenden Besserung der Verhältnisse führen, kann gegenüber der fehlbaren Person in Rücksprache mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ein Verbot der Hundehaltung ausgesprochen werden. Dieses Verbot erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet. Ein Verbot der Hundehaltung kann auch ausgesprochen werden, wenn die Vorschriften bei der Einschreibung oder die Weisungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin wiederholt missachtet oder die Gebühren wiederholt nicht bezahlt wurden. Wenn der Hund oder die Hunde nicht bei der Halterin oder dem Halter belassen werden können, ist eine geeignete andere Platzierung zu suchen. Wenn eine solche nicht möglich ist oder das Tier als gefährlich betrachtet werden muss, soll es in Rücksprache mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eingeschläfert werden. Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite von 5

Reglement über die Hundehaltung vom 9. Mai 996 (.) Strafen Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Reglements oder kantonaler Bestimmungen über die Hundehaltung können, sofern nicht kantonales Recht vorgeht, Strafen bis CHF '000.-- verhängt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen Inkrafttreten Juli 996, Gebühren analog zu 9 Abs.. (Gemäss Schreiben der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion BL vom.06.996 kann das neue Gesetz erst auf 0. Januar 997 in Kraft gesetzt werden.) Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft. Dadurch werden alle damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse der Stadt Liestal aufgehoben. Von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion genehmigt am. Oktober 996. SGS SGS Fassung vom.09.999, in Kraft seit dem 08.08.00. 5 Fassung vom.09.999, in Kraft seit dem 08.08.00. Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite 5 von 5