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28.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.11.2017 Geschäftszahl W264 2130625-1 Spruch W264 2130625-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 23.6.2016, Zahl: XXXX, mit welchem der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Senatssitzung am 24.10.2017 gemäß 28 VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 09/2014 beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (datiert: 28.04.2016) und langte dieser Antrag am 2.5.2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Dem Antrag wurden Unterlagen beigelegt und darin handschriftlich unter "Gesundheitsschädigungen" Folgendes angegeben: "MS, Behandelnder Arzt: Dr. XXXX, Krankenhaus: XXXX, Zeitraum: seit 2011". 2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 22.6.2016, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tage, hält als Ergebnis fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 15

1 Gesamtgrad der Behinderung Multiple Sklerose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Sensibilitätsstörungen und minimale feinmotorische Defizite erhebbar. 30 v.h. 04.08.01 30 Betreffend die Gesundheitsschädigung wird ein "Dauerzustand" attestiert. Im Sachverständigengutachten vom 22.6.2016 wird unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" folgender Befund genannt: "Ambulanzbrief Dr. XXXX, XXXX 13.4.2016, Enc. Diss, immunmodulatorische Therapie mit Avonex bleibt" und handelt es sich dabei um das von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Antrag übermittelte Beweismittel "Kurzbrief Neurologische Ambulanz, XXXX, Dris. XXXX vom 13.4.2016". Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX führte weiters in dem Gutachten vom 22.6.2016 unter "Anamnese" aus: "Encephalitis disseminata, Erstdiagnose 2011, Betreuung XXXX Dr. XXXX, auf Avonex eingestellt." und hält als "derzeitige Beschwerden" fest: "Hypästhesie der li Körperhälfte, li OE schwächer, Zittern und verschwommen Sehen unter Stress". Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 22.6.2016 beinhaltet folgenden Untersuchungsbefund: "Allgemeinzustand: norm Größe: 160,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: Klinischer Status Fachstatus: HN: unauff., OE: MER stgl. Mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik li gering reduziert, groe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontalzeichen neg., Knips pos. Li, UE: MER stgl., mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl. BAB neg Sensibilität: Hypästhesie li KH Stand, Gang: unauff. Gesamtmobilität Gangbild: unauff. Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Sympthomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, psychomotorisch unauff., Keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt." In diesem Sachverständigengutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.6.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.h. (43%) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 15

Behörde beweiswürdigend auf die im vorangegangenen Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung Dris. XXXX und dessen Gutachten vom 22.6.2017, welches dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil des Bescheids darstellt. 4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht die als "Einspruch" titulierte Beschwerde erhoben (eingelangt am 21.7.2016). Darin wurde vorgebracht, dass bei der Anamneseerhebung vom 22.6.2016 vom Sachverständigen für Neurologie bei der bloß 15minütigen Untersuchung einige Symptome fehlen würden und unter "Status Psychicus" kein Wort über ihren massiven psychischen Leidensdruck erwähnt wäre, weshalb sie seit Monaten in regelmäßiger psychologischer Behandlung wäre und könne sie eine Bestätigung des Psychologen nachreichen. Die Schwäche der linken Hand wäre bereits an ihrem Arbeitsplatz Kolleginnen aufgefallen und fürchte sie als Hebamme um ihre Anstellung. Sie ersuche um eine neuerliche Untersuchung. Der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel nicht beigefügt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 5. Mit Vorlagebericht vom 22.7.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am gleichen Tage ein. 6. Zur Überprüfung der Beschwerde beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 10.2.2017, Zahl: W264 2130625-1/3Z zum Zwecke der Beurteilung, ob das Beschwerdevorbringen eine Änderung bzw. eine Erweiterung der bisherigen Beurteilung bringt, eine/n Sachverständige/n je der Fachrichtung "Neurologie und Psychiatrie" und "Orthopädie". Das Bundesverwaltungsgericht wies in dieser Erledigung auf die im Akt einliegenden Befunde des XXXX vom 28.7.2014 und 5.11.2015 hin sowie auf den Kurzbrief Neurologische Ambulanz, XXXX, Dris. XXXX vom 13.4.2016. Für den Fall, dass gutachterlich festgestellt wird, dass die Einholung eines bzw. weiterer Sachverständigengutachten aus anderen Fachgebieten der Medizin erforderlich ist, solle dies entsprechend der gutachterlichen Anregung veranlasst werden, so das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf die Neuerungsbeschränkung des 19 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) hingewiesen, wonach ab 22.7.2016 (Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. 7. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erstellte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.4.2017 das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 27.4.2017. Die Sachverständige Dr. XXXX gelangte zu der Auffassung, dass sich nach der Untersuchung am 27.4.2017 keine andere Einschätzung als die im Sachverständigengutachten vom 22.6.2016 (30%) ergibt. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung durch die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie nach Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.4.2017 wird in dem Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten am 27.4.2017 folgende Funktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin objektiviert: Lfd. Nr. 1 Gesamtgrad der Behinderung Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Multiple Sklerose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Sensibilitätsstörungen und minimale feinmotorische Defizite erhebbar. 30 v.h. Pos.Nr. GdB % 04.08.01 30 In diesem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wird unter "Anamnese" festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 20 Jahren Migräne bekannt sei und seit 2006 Hypothyreose (Thyrexeinnahme). 2011 sei wegen der Migräne ein MRT gemacht worden und als Zufallsbefund seien Herde im Gehirn gesehen worden rückblickend sei es 2008 nach der Geburt des Kindes zu einer zweiwöchigen Phase eines verschwommenen Sehens und "komischen Farbensehens" gekommen. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin habe erzählt, dass diese als Sechsjährige eine Phase gehabt habe, wo sie schlecht gehen hätte können. 2013 sei ein MRT erfolgt, dann Einstellung auf Avonex. Die Beschwerdeführerin habe nie einen gehabt, wo sie Cortison gebraucht hätte. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 15

Jeweils 2015 und 2016 sei sie einige Monate in psychischer Betreuung auch zur Krankheitsverarbeitung gewesen. Als "jetzige Beschwerden" hält das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten fest, dass die Beschwerdeführerin eine Gefühlsstörung am linken Arm und Bein habe und auch eine Schwäche und wenn sie Stress habe, werde die linke Hand oder das Bein zittrig. Sie habe auch eine Stolperneigung am linken Bein oder es würden ihr Dinge aus der linken Hand fallen. Sie traue sich auch nicht, etwas Schweres mit der linken Hand aus dem Schrank zu holen. Bei Stress oder Aufregung habe sie auch ein verschwommenes Sehen. Sie könne sich in der Arbeit nicht so gut konzentrieren, vor allem wenn sie abgelenkt sei. Weiters wird im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten zu den berücksichtigten Befunden festgehalten: Bild kann nicht dargestellt werden Im Hinblick auf die ab dem Einlangen des gegenständlichen Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht bestehende Neuerungsbeschränkung ab dem 22.7.2016 nannte die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten auch die zur Untersuchung mitgebrachten Befunde, nämlich betreffend MRT Gehirn und gesamte WS 11.08.2016, Honorarnote der Klinischen und Gesundheitspsychologin Mag. DDr. XXXX vom 11.11.2016 und 10.6.2016, Bestätigung der Psychotherapeutin Mag. XXXX vom 6.9.2016, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 16.4.2015 bis 24.11.2015 aufgrund einer psychischen Belastungssituation / Anpassungsstörung u.a. verursacht durch ihre MS-Diagnose in regelmäßiger Psychotherapie befunden habe. Als "Beurteilung und Stellungnahme" ist diesem Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen: "Bei der Beschwerdeführerin wurde 2011 als Zufallsbefund bei einer MRT-Untersuchung Veränderungen im Gehirn gesehen, die mit der Diagnose Multiple Sklerose vereinbar waren. Ab 2013 wurde, nach einer MRT- Kontrolle, eine Basistherapie eingeleitet. Schübe, wo als Schubtherapie Kortison verabreicht worden wäre, traten bislang nie auf. Die Diagnose der Multiplen Sklerose Ist durch einen Ambulanzbefund XXXX 13.4.2016 und durch mehrere MRT-Befunde untermauert. Beschwerdeführerin gibt an, dass sie 2015 und 2016 jeweils ein paar Monate in begleitender psychotherapeutischer Behandlung stand. Eine Honorarnote über insgesamt fünf Termine bei einer Psychologin zu einem Erstgespräch und klinisch psychologischer Diagnostik von 3.5.2016 bis 10.6.2016 wird zur gegenständlichen Untersuchung mitgebracht. In der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, dass die Schwäche der linken Hand bereits am Arbeitsplatz den Kolleginnen aufgefallen sei. Weiters sei der massive psychische Leidensdruck nicht erwähnt worden. Die Einschätzung wird nach der Einschätzungsverordnung (EVO) durchgeführt, die funktionelle Einschränkungen aufgrund körperlicher, kognitiver, psychoemotionaler oder sinnesbedingter Defizite berücksichtigt. Die funktionelle Beurteilung ist das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Grades der Behinderung. Befunde sind Hilfsbefunde zur Absicherung, Objektivierung oder Unterlegung der klinisch neurologischen Untersuchung. In der klinisch neurologischen Untersuchung findet sich eine minimale Einschränkung der Feinmotorik links, andere Halbseitenzeichen oder Lähmungen finden sich nicht, die Reflexe sind seitengleich auslösbar, Pyramidenbahnzeichen fehlen. Angegeben wird eine Gefühlsminderung OE und UE links. Eine gewisse erhöhte Ermüdbarkeit ist im Rahmen der Grunderkrankung nachvollziehbar. Daraus ergibt sich nach EVO keine andere Einschätzung als die im Vorgutachten vom 22.6.2016 durchgeführte. In der psychiatrischen Exploration finden sich keine Hinweise auf eine psychiatrische Grunderkrankung, sind intakt. Angegeben werden fallweise Schlafstörungen. Befunde, die eine anhaltende psychiatrische Erkrankung untermauern würden, fehlen, eine entsprechende spezifische medikamentöse oder therapeutische Behandlung liegt nicht vor. Daraus ergibt sich nach EVO kein Grad der Behinderung." www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 15

8. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige Mag. DDr. XXXX, Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27.4.2017 und mündete das Untersuchungsergebnis im Sachverständigengutachten vom 4.7.2017. In dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 4.7.2017 wird als "Zwischenanamnese seit 6/2016" festgehalten: "keine Operation, kein stationärer Aufenthalt, MRT-Kontrolle von Schädel und gesamter Wirbelsäule wurde durchgeführt, neurologische Kontrolle im XXXX einmal im Jahr, Migräne mehr als einmal pro Monat, Therapie mit Zomig". Folgende Befunde wurden laut dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 4.7.2017 vorgelegt: Bild kann nicht dargestellt werden Laut dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 4.7.2017 gab die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch die Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie an: Bild kann nicht dargestellt werden Als Untersuchungsbefund wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 4.7.2017 festgehalten: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden In dem Sachverständigengutachten vom 4.7.2017 gibt die Sachverständige für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie als Stellungnahme ab: "Im orthopädischen Status findet sich kein Hinweis auf ein einschätzungswürdiges orthopädisches Leiden. Die minimal herabgesetzte Feinmotorik der linken Hand im Rahmen der neurologischen Erkrankung bedingt keine Einstufung als orthopädisches Leiden. Das Gangbild ist unauffällig. Befunde der bildgebenden Diagnostik über ein orthopädisches Leiden liegen nicht vor. Im MRT der HWS vom 28.7.2014 wird die Rückbildung einer breitbasigen Bandscheibenvorwölbung C5/C7 beschrieben. Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen. Es konnte kein orthopädisches Leiden festgestellt werden." 9. Das Bundesverwaltungsgericht übersendete die beiden Sachverständigengutachten mit Erledigung vom 28.7.2017, Zahl: W264 2130625-1/6Z, ins Parteiengehör und wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde darin darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. 10. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklichen Rückschein RSb am 4.8.2017 durch Übernahme durch die Empfängerin (Beschwerdeführerin) ausgewiesen. 11. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteigehörs keine Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war wie von der Beschwerdeführerin beantragt die Beschwerde zu prüfen. 1. Feststellungen: www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 15

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist wohnhaft im Bundesgebiet in XXXX. Die Beschwerdeführerin steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Land XXXX. 1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 28.4.2016 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG und wurde dieser nach ärztlicher Begutachtung am 22.6.2016 mit dem Bescheid vom 23.6.2016 aufgrund des Grads der Behinderung von 30% abgewiesen. Die Beschwerde langte am 22.7.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an Multiple Sklerose mit leichten Sensibilitätsstörungen und minimalen feinmotorischen Defiziten. 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.h., sodass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vorliegt. Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wurde von dem medizinischen Sachverständigen Facharzt für Neurologie Dr. XXXX mit Gutachten vom 22.6.2016, der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX mit Gutachten vom 27.4.2017 und der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX mit Gutachten vom 4.7.2017 jeweils nach persönlicher Untersuchung objektiviert und nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idf BGBl. II 251/2012 beurteilt. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und ihre zur Untersuchung mitgebrachten Beweismittel nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. 1.5. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellung zum Geburtstag, der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Wohnsitzes ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf die Auskunft des AJ-Web. Die unter 1.2. getroffene Feststellung des Datums des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, insbesondere auf dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie Dr. XXXX und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie. Auf diesen drei Gutachten beruhen die unter 1.3. bis 1.5. getroffenen Feststellungen, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vorliegt, sondern von 30% und die Funktionseinschränkung Multiple Sklerose vorliegt und sie dennoch mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Dr. XXXX und den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Dr. XXXX und der Dr. XXXX wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag übermittelten medizinischen Befunde und der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen richtige und schlüssige Gutachten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Gesundheitsschädigungen wurden allesamt in den Gutachten berücksichtigt. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 15

Als Beschwerdebegründung wird ins Treffen geführt, dass bei der Untersuchung am 22.6.2016 durch den von der belangten Behörde befassten Facharzt für Neurologie Dr. XXXX der massive psychische Leidensdruck der Beschwerdeführerin, weswegen sie seit Monaten in regelmäßiger psychologischer Behandlung wäre, nicht berücksichtigt worden wäre und führt sie an, dass die Schwäche ihrer linken Hand bereits am Arbeitsplatz aufgefallen wäre. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 27.4.2017 werden als jetzige Beschwerden unter anderem "Gefühlsstörung am linken Arm" und "eine Schwäche und wenn sie Stress habe, werde die linke Hand [ ] zittrig [ ] oder es fallen ihr Dinge aus der linken Hand. Sie traue sich nicht, etwas Schweres mit der linken Hand aus dem Schrank zu holen" festgehalten. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie Dr. XXXX wurden als derzeitige Beschwerden festgehalten: "Beschwerden habe ich von Seiten der Multiple Sklerose im Bereich des [ ] und des linken Arms, in Stresssituationen habe ich eine Schwäche im linken Arm [ ]." Das im Rahmen der Beschwerde zu dem linken Arm und dem psychischen Leidensdruck Vorgebrachte wurde somit von den vom Bundesverwaltungsgericht befassten medizinischen Sachverständigen bei der Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Nach erfolgter Untersuchung je durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX am 27.4.2017 und durch die Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie Dr. XXXX am 4.7.2017 wurde festgestellt, dass sich nach der Einschätzungsverordnung keine andere Einschätzung als die im Gutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen vom 22.6.2016 ergibt und ein orthopädisches Leiden nicht festgestellt werden konnte. Zu dem Beschwerdevorbringen, der unterbliebenen Berücksichtigung des massiven psychischen Leidensdrucks, weswegen sie seit Monaten in regelmäßiger psychologischer Behandlung wäre, ist auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX am 27.4.2017 hinzuweisen, wonach sich in der psychiatrischen Exploration keine Hinweise auf eine psychiatrische Grunderkrankung finden und Befunde, die eine anhaltende psychiatrische Erkrankung untermauern würden sowie eine spezifische medikamentöse oder therapeutische Behandlung betreffend eine anhaltende psychiatrische Erkrankung, nicht vorliegen, sodass sich nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung diesbetreffend nicht ergibt. Die Beschwerdeführerin ist in dem Beschwerdeschriftsatz dem im Rahmen des behördlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens Dris. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und ist sie infolge unterbliebener Äußerung im Rahmen des Parteigehörs auch den beiden vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Die unter I.1.5. getroffene Feststellung beruht auf den Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie Dris. XXXX und Dris. XXXX, welche nach Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden betreffend den linken Arm den massiven psychischen Leidensdruck zu dem Schluss kommen, dass sich auch nach nochmaliger Untersuchung keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergibt. Die oben näher bezeichneten Sachverständigengutachten werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese keine Widersprüche auf. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idf BGBl II 251/2012 richtig eingestuft. Hinsichtlich bestehende Funktionsbeeinträchtigung und deren Grad der Behinderung wird die diesbezügliche Beurteilung der Sachverständigengutachten Dr. XXXX, Dr. XXXX und Dr. XXXX jeweils erstellt nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, der nunmehrigen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach strsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 15

gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die vorliegenden Beweismittel, der vorgelegte Fremdakt samt dem einliegenden Gutachten Dris. XXXX und die beiden vom Gericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte insbesondere der zitierten Entscheidungen sind die beiden zitierten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idf BGBl II 251/2012). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem 19b Abs. 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 15

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und lauten diese auszugsweise wie folgt: 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.... www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 15

2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welche a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. Gemäß 3 BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a) bis d) genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seit www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 15

01.09.2010 in Kraft ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise). Gemäß 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idf BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Gemäß 14 Abs. 3 BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idf BGBl II 251/2012 auszugsweise wie folgt: Behinderung 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.h. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 15

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin von den oben unter I. genannten medizinischen Sachverständigen, welche die oben unter I. behandelten Gutachten verfassten, persönlich untersucht und ist der jeweilige Untersuchungsbefund in die beiden medizinischen Sachverständigengutachten eingeflossen. Die medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin. Die Gutachten der befassten Sachverständigen befunden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idf BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen: 04.08 Demyelinisierende Erkrankungen 04.08.01 -Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades -20 40 % 20 %: Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik 30 %: Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang 40 %: Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde Das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 22.6.2016 von welchem nach erfolgter Untersuchung der Beschwerdeführerin laut den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX nicht abzuweichen war, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX beurteilen die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Funktionsbeeinträchtigung isd 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung und wurde hinsichtlich das Leiden Multiple Sklerose mit 30% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.08.01 der Einschätzungsverordnung angewandt, da leichte Sensibilitätsstörungen und minimale feinmotorische Defizite erhebbar sind. www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 15

Mangels weiterer vorhandener Funktionsbeeinträchtigungen, deren wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen wäre, wurde sohin der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.h. korrekt eingeschätzt. Einem Antragsteller so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde ein solches Gegengutachten nicht vor und führte auch nicht ins Treffen, dass die beigezogenen Sachverständigen nicht über den nötigen Sachverstand verfügen würden oder die Einschätzungsverordnung nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage wäre. Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor, sodass die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin gehört mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.h. daher nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Spruch mit 30 v.h. festgestellt hat, ist auf die verba legalia des 14 Abs. 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt, als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist ( 24 Abs. 2 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz begehrt. Nach 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' isd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 15

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es ließ die Aktenlage erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-bestimmung im 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für eine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf und ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Es wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche schlüssig sind und wurde durch die befassten Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Leiden Rücksicht genommen und waren diese Funktionsbeeinträchtigungen nicht der Art, dass diese nach der Einschätzungsverordnung zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin ist durch unterbliebene Stellungnahme im Parteiengehör den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine ohnedies nicht beantragten mündliche Verhandlung nicht geboten war. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund des geklärten Sachverhaltes und der mehrfach eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die allesamt als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet wurden, für nicht notwendig. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welche wie oben ausgeführt als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 15