Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie gemäß 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 BBG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: "Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.h.) erfüllt die Beschwerdeführerin weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Am wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit der Nummer XXXX ausgestellt und ein Grad der Behinderung zuletzt mit 60 v.h. eingetragen. 2. Am langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung in den Behindertenpass ein und wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt. 3. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom wurde nach persönlicher Begutachtung am ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.h. festgestellt. Das Gutachten lautete auszugsweise wie folgt: " ( ) Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Seite 1 von 9

2 1 Depressives Zustandsbild zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, ohne Erfordernis stationärer Behandlungen in jüngerer Zeit. 2 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Gesamtgrad der Behinderung 30 v.h. ( ) Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstmalige Anwendung der EVO, Entfall der Pos 2 und 3. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Absenkung des gesamten GdB um 3Stufen. ( )" 4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung in den Behindertenpass vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. 5. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom (einlangend) monierte die Beschwerdeführerin, dass sie "nach wie vor die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses besitze", zumal sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht gebessert hätte. Vielmehr sei sie der Ansicht, dass der ursprüngliche GdB von 60 vh nunmehr höher anzusetzen sei. Deshalb hätte sie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Sie verwies auf ein Schreiben eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums, bei dem sie in fachärztlicher Behandlung sei. 6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom wurden die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens (aufgrund persönlicher Untersuchung) sowie die zusammenfassende Beurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben. 8. Am langten beim Bundesverwaltungsgericht das nervenfachärztliche Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom sowie das allgemeinmedizinische Gutachten vom ein. Insgesamt wurde der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vh festgestellt Das nervenfachärztliche Gutachten führte auszugsweise Folgendes aus: "( ) Diagnose: Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, Depressivität und paranoider Erlebnisverarbeitung, Position , 50% Unterer Rahmensatz, da deutliche Symptomausprägung der Störung, aber im Alltag noch alleine zurechtkommend. ( ) Die Gesundheitsschädigungen werden in der Diagnose "Persönlichkeitsstörung" zusammengefasst und beinhalten sämtliche Symptome wie Depressivität, Anankasmus, Selbstunsicherheit, Paranoide Erlebnisverarbeitung und die Essstörung. Die Gesundheitsschädigung bedingt eine andere Positionsnummer als im Gutachten vom , da es sich nicht nur um ein depressives Zustandsbild handelt, sondern um eine Persönlichkeitsstörung, die zahlreiche Parameter der Persönlichkeit und Stimmung und des Verhaltens betreffen sowie das soziale Verhalten und die Affekte. Daher kommt es aus nervenfachärztlicher Sicht zu einer anderen Positionsnummer und daher auch zu einer anderen Einstufung: : 50 %" Seite 2 von 9

3 8.2. Das allgemeinmedizinische Gutachten führte auszugsweise Folgendes aus: "( ) 1. Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, Depressivität und paranoider Erlebnisverarbeitung Unterer Rahmensatz, da deutliche Symptomausprägung der Störung, aber m Alltag noch alleine zurechtkommend i 50 % 2. Verlust der Gebärmutter Fixer Rahmensatz % Gesamtgrad der Behinderung: 50 % Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Nachsatz: Ein Zustand nach Magenbypass-Operation und Fettschürzenresektion erreichen keinen Behinderungsgrad, da abgeschlossene und erfolgreiche Behandlung. Ein Gallensteinleiden erreicht bei Fehlen dokumentierter Koliken sowie bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes (siehe Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX nach Begutachtung am 10. Dezember 2015) keinen Behinderungsgrad.( )" 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde am erstmals ein Behindertenpass mit der Nummer XXXX ausgestellt und ein Grad der Behinderung von zuletzt 60 v.h. eingetragen. Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung in den Behindertenpass. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.h. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: 1. Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, Depressivität und paranoider Erlebnisverarbeitung Unterer Rahmensatz, da deutliche Symptomausprägung der Störung, aber m Alltag noch alleine zurechtkommend i 50 % Seite 3 von 9

4 2. Verlust der Gebärmutter Fixer Rahmensatz % Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom sowie im allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Datum und Gegenstand der zuletzt erfolgten Antragstellung sowie zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der festgestellte und seit bestehende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Nervenfachärztin aufgrund persönlicher Untersuchung am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das allgemeinmedizinische Gutachten vom bestätigt diese Einschätzung. Die vorliegenden Sachverständigenbeweise vom und vom werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten setzt sich ausführlich und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, den von ihr im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen sowie dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten auseinander. Soweit die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten in ihrer Einschätzung vom Vorgutachten vom abweichen, wurde von der befassten Sachverständigen insbesondere ausgeführt, dass Leiden 1 ("Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, Depressivität und paranoider Erlebnisverarbeitung") unter der Positionsnummer mit einem GdB von 50 v.h. bei unteren Rahmensatz anzusetzen sei, da zwar eine deutliche Symptomausprägung der Störung vorliege, aber die Beschwerdeführerin im Alltag alleine zurechtkomme. Diese Gesundheitsschädigungen wurden in dieser Diagnose zusammengefasst und beinhalten sämtliche Symptome wie Depressivität, Anankasmus, Selbstunsicherheit, Paranonoide Erlebnisverarbeitung und Esstörungen. Die Gesundheitsschädigung wurde unter einer anderen Positionsnummer als im Vorgutachten eingestuft, da es sich laut Erläuterungen der fachärztlichen Sachverständigen nicht nur um ein depressives Zustandsbild, sondern um eine Persönlichkeitsstörung handle, die zahlreiche Parameter der Persönlichkeit und Stimmung und des Verhaltens betreffen würde, sowie das soziale Verhalten und die Affekte. Insgesamt wurde somit nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass es somit zu einer anderen Einstufung als im Vorgutachten kommen müsse. Damit wurde die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen im Vergleich zu dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten vom schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurden der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen das Sachverständigengutachten erhoben. Seite 4 von 9

5 Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigenbeweise vom und vom Sie werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. ( 40 Abs. 1 BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/ Seite 5 von 9

6 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. ( 41 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen ( 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist ( 42 Abs. 2 BBG). 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen." 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idf BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Seite 6 von 9

7 (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." Gesamtgrad der Behinderung 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. ( ) (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm (erstmals) nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH , 2007/11/0088; , 2011/11/0209 mwn). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH , 2011/11/0098; , Ro 2014/11/0023; , 2013/11/0200) Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens zwei Sachverständigengutachten eingeholt, eines davon wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet und diese entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. Wie unter Punkt II. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom sowie vom zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.h. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.h. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.h. ein Behindertenpass auszustellen ist, (weiterhin) erfüllt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. auszufolgen Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Seite 7 von 9

8 Nach 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde wie im vorliegenden Fall kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] 67d Rz 17 und 29, mwh). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom , 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR , Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zb EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] , Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr /09 sowie VwGH , Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR , Beschw. Nr /09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR , Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR , Beschw. Nr /05, Bösch gg. Österreich). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten. Diesen vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Seite 8 von 9

9 Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

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