"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Fahrpreisermäßigung gemäß Bundesbehindertengesetz", "schwere Hörbehinderung", "Bedarf einer Begleitperson", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX mit Bescheid vom in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als dass festgestellt wird, dass bei XXXX die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Bedarf einer Begleitperson" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Fahrpreisermäßigung gemäß Bundesbehindertengesetz" sowie "schwere Hörbehinderung" liegen nicht vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. März 2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses wegen einer Erkrankung an Knochenkrebs seit März Entsprechende Befunde wurden vorgelegt. Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 1. April 2014 wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der tatsächlich bestehenden funktionellen Einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB Seite 1 von 5

2 1 2 Tumorleiden Begründung: Hochmalignes Osteosarkom Unterarm links, Erstdiagnose 3/2013, T1N0M0G3 Stadium, 5jährige Heilungsbewährung, unterer Rahmensatz Knieleiden links Begründung: oberer Rahmensatz bei Abnützungserscheinungen Grad 2-3, Bewegungseinschränkungen und Schmerzen Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angegeben, dass keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am ein Behindertenpass wegen eines Gesamtgrades der Behinderung von 50vH, wegen der Heilungsbewährung befristetet bis zum , ausgestellt. Am 30. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragungen "Gehörlosigkeit", "schwere Hörbehinderung", "Begleitperson erforderlich", "Fahrpreisermäßigung", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Das Sozialministeriumservice beauftragte einen Sachverständigen aus dem Bereich der Inneren Medizin mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Beschwerdeführerin wurde für den 19. August 2014 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen, der sie unentschuldigt fernblieb. Sie wurde neuerlich für den 29. Oktober 2014 geladen. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin an diesem Tag kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 03.November 2014 zum Ergebnis, dass eine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege, das führende Leiden um eine Stufe erhöht werde und damit insgesamt ein Grad der Behinderung von 60vH gegeben sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar beschrieben, ohne dies aber näher zu begründen. Das Sozialministeriumservice beauftragte daraufhin einen Sachverständigen aus dem Bereich HNO mit einem ergänzenden Gutachten zur Frage der Hörschädigung bzw. der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dieser bestätigte in seinem Aktengutachten vom den Gesamtgrad der Behinderung von 60vH und gab weiters an, dass keinerlei Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würden. Nach den vorgelegten Befunden sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich. Das Hörleiden wurde laut Tabelle mit einem GdB von 15vH eingeschätzt und wirke sich nach Ansicht des Sachverständigen nicht weiter aus. Das Sozialministeriumservice informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , dass sie für keine der Zusatzeintragungen die notwendigen Voraussetzungen erfülle. Die Beschwerdeführerin erklärte am persönlich beim Sozialministeriumservice, dass sie bis zum neue Befunde vorlegen werde. Dies erfolgte allerdings nicht. In der Folge wies das Sozialministeriumservice mit Bescheid vom den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gehörlosigkeit", "schwere Hörbehinderung", "Begleitperson erforderlich", "Fahrpreisermäßigung", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ab. Der Beschwerdeführerin wurde am ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60vH ausgestellt, allerdings ohne Zusatzeintragungen und befristet bis zum Die Beschwerdeführerin erschien am beim Sozialministeriumservice, es wurde eine Niederschrift angefertigt und die Beschwerdeführerin erklärte, Beschwerde gegen den Bescheid vom erheben zu wollen. Es wurden zwei Tonschwellenaudiogramme vom und vom sowie ein Verordnungsblatt eines Tiroler Krankenhauses, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie vom , über die Medikamenteneinnahme vorgelegt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie Begleitung brauche, wenn sie das Haus verlasse. Nach 100 bis 200 Metern müsse sie eine Pause einlegen, wenn sie alleine gehe. Sie habe auch Probleme bei der Orientierung und somit der Erreichung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Sie habe auch psychische Probleme, welche bis zu Selbstmordgedanken reichen würden. Die psychische Belastung erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiter. Sie habe nächste Woche einen Termin bei einem Psychiater. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Amtssachverständige und Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Diese kam nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Seite 2 von 5

3 depressive Störung (Positionsnummer ; GdB 50vH) vorliege, welche in einer Zusammenschau mit der bereits im Vorgutachen berücksichtigten Tumorerkrankung und der Kniegelenksveränderung insgesamt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70vH führen würde. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Begleitperson" vorliegen. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist von 2 Wochen ab. Das Sozialministeriumservice erklärte am , dass das Gutachten vollständig und schlüssig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses Aufgrund ihrer depressiven Störung und ihrer Angstzustände ist es ihr nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen Es besteht der Bedarf für eine Begleitperson Die Hörbehinderung ist nur leichtgradig. Die Beschwerdeführerin gehört zu keiner Personengruppe, der eine Fahrpreisermäßigung zusteht. 2. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten, dem weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von Seiten des Sozialministeriumservice widersprochen wurde. Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und wurde von einer Fachärztin für Psychologie und Neurologie erstattet. Die Amtssachverständige stellte in ihrem Gutachten folgendes fest: "Den Einstufungen des Vorgutachters hinsichtlich der bösartigen Knochenerkrankung, deg. Kniegelenksveränderung und bzgl. des Hörleidens möchte ich darauf hinweisen, dass bei der Exploration keine Hörgeräte getragen wurden und der Dolmetscher und auch die Gutachterin mit normaler Gesprächslautstärke offensichtlich gut verstehbar waren. Ein Hörgerät wird wegen Unverträglichkeit nicht getragen. Nicht gewürdigt wurde im Vorgutachten die angesprochene depressive Symptomatik. Hierhin wurde von der Psychiatrieambulanz der Klinik XXXX angegeben, dass die PW erstmals im Juli 2015 untersucht und behandelt wurde. Der damalige Befund ist nicht vorliegend. Eine zweite Untersuchung erfolgte am , darin nimmt Frau OÄ P. Bezug auf die erste Untersuchung. Es findet sich eine deutliche Besserung mit aufgehellter Stimmungslage, auch red in der Angstsymptomatik. Ebenfalls red werden konnte dysphorische und aggressive Symptomatik durch die Psychopharmakatherapie. Eine gewisse, sprich leichte klaustrophobische Tendenz wird beschrieben. Eine Angstsymptomatik wurde auch bei der gegenständlichen Exploration angegeben. Angstsymptome werden in typischer Symptomatik, insbesondere mit Herzklopfen, Schweißausbrüchen, Beklemmungsgefühlen mit der typischen Dauer von ca. 15 Minuten angegeben, 3-4 mal pro Woche auftretend, jedenfalls wenn sie die Wohnung verlasse und wenn sie "irgendwo" hineingehe, was der klaustrophobischen Tendenz entsprechen dürfte. Die depressiven Symptome wurden in der Psychiatrieambulanz als schwere depressive Episode diagnostiziert, das Ansprechen der Medikamente hat eine Besserung des Zustandes bewirkt, sodass nunmehr eine mittelschwere depressive Episode vorliegt mit somatischem Syndrom. Die depressive Episode hat sich im Rahmen einer schweren Anpassungsstörung auf das Krebsleiden entwickelt, es zeigt sich eine deutliche Losigkeitssymptomatik, Angstsymptomatik, depressive Affektstörung und dysphorische Durchbrüche, die insbesondere dem Gatten galten und gelten. Auch Selbstverletzungen kamen als Symptom der depressiven Erkrankung vor, ebenso wie zwei berichtete Selbstmordversuche. Depressive Verstimmungszustände können zusätzlich durch die nebenwirkungsreiche Chemotherapie verschlechtert worden sein, die auch zur diagnostizierten Hörminderung und Polyneuropathie (die dzt noch keine Behinderung darstellt) führte. Seite 3 von 5

4 Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist im Rahmen der depressiven und Angstsymptomatik Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegend und der Bedarf einer Begleitperson gegeben. Hinsichtlich der Hörminderung wird dem Vorgutachter gefolgt." Diese Feststellungen der Sachverständigen sind aus Sicht des erkennenden Senats schlüssig und nachvollziehbar und wurde ihnen von den Parteien des Verfahrens auch nicht widersprochen. Sie werden daher dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt. Gemäß 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. VwGH vom , 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom , 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. 3. Rechtliche Beurteilung Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus 6, 7 BVwGG ivm. 45 Abs. 3 und 4 BBG. Zu Spruchpunkt A) Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass gegenständliches Beschwerdeverfahren nur die Frage der Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen zum Gegenstand hatte und nicht die Festsetzung eines neuen Grades der Behinderung. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Vornahme der folgenden Zusatzeintragungen abgewiesen wurde: "Fahrpreisermäßigung gemäß Bundesbehindertengesetz", "schwere Hörbehinderung", Seite 4 von 5

5 "Begleitperson erforderlich", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung gemäß Bundesbehindertengesetz"; dieser Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Zur Frage der Hörminderung bleibt festzuhalten, dass sowohl im Vorgutachten eines HNO-Arztes als auch nach Vorlage zweier Tonaudiogramme und Erstellung eines neuen Gutachtens keine schwere Hörberhinderung (50% GdB) festgestellt wurde, sondern die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin durchgehend mit nur 15% beurteilt wurde. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "schwere Hörbehinderung" ist daher ebenfalls nicht erfüllt. Allerdings liegt bei der Beschwerdeführerin der Bedarf für eine Begleitperson vor und ist es ihr nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Beides wurde durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt. Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet. Die Parteien brachten nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:I Seite 5 von 5

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