I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr.in Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom , OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters angeschlossen. 2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom , wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am , zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate Pos. Nr. GdB % Seite 1 von 7

2 1 2 3 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.h. andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Kniegelenk - Untere Extremitäten, Zustand nach Bruch des Schienbeinkopfes und vorderer Kreuzbandersatzplastik am Kniegelenk rechts mit freier Streckung und einer Beugehemmung auf 90 sowie nachrichtlich übermittelten bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden. Oberer Richtsatzwert; Freie Streckbarkeit und Beugelimitierung auf 90 ; Zustand nach Teilentfernung des körperinnenseitigen Meniskus; nachrichtlich übermittelte bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden. Zustand nach Kahnbeinbruch links sowie Zustand nach Bruch des Mondbeines und knöchernem Bandausriss am Dreiecksbein rechts. Fixer Richtsatzwert entsprechend den vordemonstrierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen. Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit beklagten Beschwerden. Unterer Richtsatzwert entsprechend den vordemonstrierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 und GS 3 insgesamt um eine Stufe angehoben werde. Die nachrichtlich übermittelten vorübergehend auftretenden Beschwerden im Bereich des Hüftgelenks rechts aufgrund der Fehlbelastung würden keinen Grad der Behinderung erreichen. 3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der gegenständliche Antrag abzuweisen sei Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 %. Eine Kopie des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt. 4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde mit vom fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Rechtsvertreters des BF mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu entscheiden, dem Antrag des BF nachzukommen und ihm einen Behindertenpass auszustellen; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die Verletzungen des BF so schwer und nachhaltig gestalten würden, dass tatsächlich ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % vorliege. Es seien weit mehr Einschränkungen, als die im Gutachten von XXXXerwähnten, zu berücksichtigen. Es sei nicht festgehalten worden, dass weder das Tragen von Lasten noch das Bücken bzw. Strecken mit geringen Lasten möglich sei. Des Weiteren seien Bewegungseinschränkungen im Kniebereich und in beiden Handgelenken gegeben. Beim rechten Bein sei eine mehr als nur geringe Belastung nicht möglich. Längeres Gehen verursache ein starkes Schmerzempfinden und sei ein Drehen des Knies unter Belastung nicht schmerzfrei möglich. Durch die Schmerzen im Knie komme es zu Funktionsaussetzern des Beines und laufe der BF Gefahr zu stürzen. Im verletzten Knie würden immer wieder Blockaden und erhebliche Bewegungseinschränkungen ausgelöst und sei ein Abbiegen an die 90 nur mit erheblichen Schmerzen möglich. Das Ein- und Aussteigen in KFZ sei nur unter besonderer Anstrengung und Schmerzen und erheblichem Zeitaufwand möglich. Weite Strecken nach Abstellen des KFZ von diesem weg und wieder zurück könnten kaum und nur unter erheblichen Schmerzen zurückgelegt werden. Aufgrund der verletzungsbedingten Fehlbelastung und Fehlhaltung würden sich auch erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirbelsäule des BF ergeben. Die Heilbehandlung des BF sei noch nicht abgeschlossen und habe er sich am einer stationären Behandlung mit operativem/arthroskopischem Eingriff unterziehen müssen. Es seien eine sechswöchige Therapie und physiotherapeutische Behandlungen erforderlich. Seite 2 von 7

3 Zusammengefasst habe die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, das Beweisverfahren sei mangelhaft geblieben und würden der bekämpften Entscheidung rechtliche bzw. sekundäre Feststellungsmängel anhaften. Die belangte Behörde habe es unterlassen den amtswegigen Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Der festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um die rechtsrichtige Anwendung der im Bescheid genannten Rechtsnormen durch die Behörde zu gewährleisten. Der Bescheid beschränke sich lediglich auf die Wiedergabe der verba legalia und habe die belangte Behörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. 5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. 6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom , wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. 1 2 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.h. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Stattgehabte komplexe Kniegelenksschädigung mit Schienbeinkopfbruch, Meniskusriss und Riss des vorderen Kreuzbandes Fixer Rahmensatzwert bei Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig entsprechend zum Einen der gegebenen Einschränkung bei deutlicher Beuge- als auch Belastungsfunktionseinschränkung (zwei Krücken sind zum Gehen notwendig) inklusive der Sensibilitätsstörungen im Operationsbereich Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Handgelenke nach Kahnbeinbruch links sowie Mondbeinbruch sowie knöcherner Bandausriss am Dreiecksbein rechts Funktionseinschränkung Handgelenk mittleren Grades beidseits fixer Rahmensatzwert entsprechend der Bewegungseinschränkung wobei zusätzlich eine Erhöhung integriert ist, da auch eine Belastungseinschränkung gerade beim Krückengang gegeben ist. Pos. Nr. GdB % Der Gesamtgrad der Behinderung werde durch die GS 1 gebildet, wobei die GS 2 bei negativer Leidensbeeinflussung einer zusätzlichen orthopädischen Funktionseinschränkung einer anderen Körperregion eine Erhöhung um eine Stufe mit sich bringe. Zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde ausgeführt, dass im Gegensatz dazu bei der aktuellen Untersuchung des BF eine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenkes gegeben sei, wobei sowohl eine Streckminderung deutlichen Ausmaßes als auch eine noch deutlichere Beugeminderung im Gegensatz zum Vorgutachten gegeben sei. Auch scheine sich die Beweglichkeit und die Belastbarkeit im Bereich beider Handgelenke im Gegensatz zum Vorgutachten verschlechtert zu haben bzw. präsentiere sich aktuell in einem anderen Licht, was somit eine andere Einschätzung mit sich bringe. 7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern Die belangte Behörde erstattete dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung Von Seiten der rechtfreundlichen Vertretung des BF langte am eine Stellungnahme ein und wurde in dieser ausgeführt, dass gemäß dem eingeholten Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung ihv 50 % vorliege. Daraus würde folgen, dass die Vorgaben des 40 BBG erfüllt seien und dem Seite 3 von 7

4 BF ein Behindertenpass auszustellen sei. Die in der Beschwerde gestellten Anträge wurden unter einem wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Er leidet an einer Belastungsfunktions- und Beugeeinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenkes nach komplexer Kniegelenksschädigung mit Schienbeinkopfbruch, Meniskusriss und Riss des vorderen Kreuzbandes. Diese Funktionsbeeinträchtigung ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert einzuschätzen. Des Weiteren leidet der BF an einer Belastungs- und Bewegungseinschränkung beider Handgelenke nach Kahnbeinbruch links und Mondbeinbruch sowie knöcherner Bandausriss am Dreiecksbein rechts. Diese Funktionsbeeinträchtigung ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert zu bewerten. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v. H.). Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom , ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde in den Gutachten auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.h. objektiviert. Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, wurde darin nachvollziehbar dargelegt. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis genommen. Der BF widersprach dem Gutachten in seiner Stellungnahme nicht. Die belangte Behörde erstatte keine Stellungnahme. Es blieb daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Seite 4 von 7

5 Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß 45 Abs. 4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Seite 5 von 7

6 Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören. Nach 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Gemäß 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Seite 6 von 7

7 Der Behindertenpass ist gemäß 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom , zu Grunde gelegt. Insgesamt konnte danach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH , Zl. 95/09/0232; , Zl. 2003/09/0062). Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zu dem von der belangten Behörde festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert im angefochtenen Bescheid gründet sich darauf, dass im Rahmen der medizinischen Begutachtung am eine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks mit deutlicher Streckminderung und deutlicher Beugeminderung beim BF festgestellt worden ist. Eine derartige Funktionseinschränkung ist gemäß der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40% einzuschätzen. Da beim BF zusätzlich eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Handgelenke mittleren Grades vorliegt, und es dadurch zu einer negativen Leidensbeeinflussung kommt, ist der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.h. festzustellen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.h. und einem Wohnsitz im Inland sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgf, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:G Seite 7 von 7

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl G303 2107963-1 Spruch G303 2107963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: 01.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2015 Geschäftszahl G303 2010933-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs 25.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.06.2014 Geschäftszahl G303 2001754-1 Spruch G303 2001754-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 10.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.04.2014 Geschäftszahl W200 2002459-1 Spruch W200 2002459-1/3E W200 2002463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2006233-1 Spruch W166 2006233-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2117819-1 Spruch L501 2117819-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W133 2004030-1 Spruch W133 2004030-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Funktionseinschränkung

Funktionseinschränkung 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W133 2006401-1 Spruch W133 2006401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen. 19.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.11.2015 Geschäftszahl W166 2107385-1 Spruch W166 2107385-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 27.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.08.2014 Geschäftszahl W133 2001559-1 Spruch W133 2001559-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/11/0034 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl W115 2002295-1 Spruch W115 2002295-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.01.2016 Geschäftszahl W217 2113209-1 Spruch W217 2113209-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E W /3E 05.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.03.2015 Geschäftszahl W218 2016556-1 Spruch W218 2011738-1/4E W218 2016555-1/3E W218 2016556-1/3E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.06.2016 Geschäftszahl I403 2126276-1 Spruch I403 2126276-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W132 2120259-1 Spruch W132 2120259-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgf zulässig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgf zulässig. 28.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.01.2015 Geschäftszahl L518 2013911-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 19.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2017 Geschäftszahl W132 2120125-1 Spruch W132 2120125-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl W132 2115149-1 Spruch W132 2115149-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorliegen. 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2108228-1 Spruch I403 2108228-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl G303 2008668-1 Spruch G303 2008668-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L IM NAMEN DER REPUBLIK! 18.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.05.2015 Geschäftszahl L501 2100283-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. I. ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 05.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.09.2016 Geschäftszahl W238 2128555-1 Spruch W238 2128555-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W216 2117145-1 Spruch W216 2117145-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.11.2015. BVwG 19.11.2015 W207 2003091-1 W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.11.2015. BVwG 19.11.2015 W207 2003091-1 W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.11.2015 Geschäftszahl W207 2003091-1 Spruch W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.07.2016 Geschäftszahl I407 2119104-1 Spruch I407 2119104-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan MUMELTER

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2001642-1 Spruch W166 2001642-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht.

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht. 27.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2015 Geschäftszahl W132 2007113-1 Spruch W132 2007113-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127210-1 Spruch W132 2127210-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.03.2015 Geschäftszahl W166 2007941-1 Spruch W166 2007941-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl W132 2002994-1 Spruch W132 2002994-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

2. Z.n. Operation eines Hallux valgus links g.z %

2. Z.n. Operation eines Hallux valgus links g.z % 17.07.2009 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 17.07.2009 Geschäftszahl 2007/11/0241 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

Die belangte Behörde hat die oben genannten Zusatzeintragungen vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die oben genannten Zusatzeintragungen vorzunehmen. 20.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.12.2016 Geschäftszahl W262 2128312-1 Spruch W201 2128312-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.10.2015 Geschäftszahl W135 2107152-1 Spruch W135 2107152-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1671-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 betreffend erhöhte Familienbeihilfe

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 22.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2016 Geschäftszahl I404 2125762-2 Spruch I404 2125762-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX

Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl L501 2003459-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.12.2016 Geschäftszahl W200 2128950-1 Spruch W200 2128950-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 22.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2016 Geschäftszahl I404 2125762-1 Spruch I404 2125762-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W141 2118702-1 Spruch W141 2118702-1/ 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 08.05.2014. BVwG 08.05.2014 W132 2002951-1 W132 2002951-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 08.05.2014. BVwG 08.05.2014 W132 2002951-1 W132 2002951-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.05.2014 Geschäftszahl W132 2002951-1 Spruch W132 2002951-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2119767-1 Spruch W145 2119767-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 und 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgf.

Die Beschwerde wird gemäß 1 und 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgf. 10.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.12.2015 Geschäftszahl G312 2003550-1 Spruch G312 2003550-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 BEinstG idgf stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 BEinstG idgf stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 01.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl W115 2003839-1 Spruch W115 2003839-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

? Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie vom

? Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie vom 17.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.12.2015 Geschäftszahl W135 2113651-1 Spruch W135 2113651-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W BESCHLUSS 04.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.08.2014 Geschäftszahl W141 2008949-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die 18.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.08.2015 Geschäftszahl G302 2003255-1 Spruch G302 2003255-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 04.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.08.2016 Geschäftszahl W132 2129468-1 Spruch W132 2129468-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1929-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VnNn, GebDat, Adresse, vom 18. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2014 Geschäftszahl L517 2009505-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W142 2002546-2 Spruch W142 2002546-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/0098-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, 1090 Wien, Alserstraße 34/40, vom

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS 04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/1464-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch Dr. Werner Walch & Mag. Maria Zehetbauer, Rechtsanwälte, 1010

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 12. (1) bis (6) 12. (1) bis (6) (7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgf, nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgf, nicht zulässig. 12.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.05.2016 Geschäftszahl L517 2120639-1 Spruch L517 2120639-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben:

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben: 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W164 2002601-1 Spruch W164 2002601-1/12E W164 2002601-2/6E im Namen der RepubliK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2015 Geschäftszahl W166 2010559-1 Spruch W166 2010559-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W132 2110289-1 Spruch W132 2110289-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.02.2016 Geschäftszahl W162 2101955-1 Spruch W162 2101955-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.06.2015 Geschäftszahl G305 2101860-1 Spruch G305 2101860-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015

Mehr

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. 13.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.12.2016 Geschäftszahl W166 2125008-1 Spruch W166 2125008-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.04.2016 Geschäftszahl I401 2002838-1 Spruch I401 2002838-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER

Mehr

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn. 28.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.11.2016 Geschäftszahl W241 2138989-1 Spruch W241 2138991-1/5E W241 2138989-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126972-1 Spruch W167 2124503-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

A) Der Vorlageantrag wird in Verbindung mit der Beschwerde gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

A) Der Vorlageantrag wird in Verbindung mit der Beschwerde gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. 21.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2015 Geschäftszahl W156 2107129-1 Spruch W156 2107129-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz

Mehr

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt. An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-795/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0176-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. August 2008

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 03.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.04.2014 Geschäftszahl W213 2001468-1 Spruch W 213 2001468-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

Mehr

* Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person

* Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person 13.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.12.2016 Geschäftszahl W147 2124007-1 Spruch W147 2124007-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl I403 2118920-1 Spruch I403 2118920-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W207 2001630-1 Spruch W207 2001630-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.05.2015 Geschäftszahl G305 2017644-1 Spruch G305 2017644-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr