Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.h. Die Beschwerdeführerin gehört ab dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie ihres Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% Seite 1 von 8

2 1 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, fortgeleitete Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen, Knorpelschäden im Bereich des linken Kniegelenks und begleitendes Fibromyalgie-Syndrom G.Z. Oberer Rahmensatz, da kombiniertes Leiden mit ständigem Therapiebedarf Chronisch obstruktive Lungenerkrankung II. Grades Unterer Rahmensatz, da ohne häufige Infekte Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut einstellbar zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. eingeschätzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.h. betrage. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Chronisch Krank, mit Schriftsatz vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt sie darin zusammengefasst aus, die Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und des Kniegelenks seien nicht mittelgradig sondern als fortgeschritten einzustufen, da die Beschwerdeführerin ständig starke therapieresistente Schmerzen habe und sich dadurch maßgebliche Einschränkungen im Alltag ergeben würden. Der Beschwerde legte sie einen neuen Befundbericht betreffend das linke Kniegelenk bei. Abschließend stellt sie die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde aufheben und ihrem Antrag vom stattgeben, in eventu eine Beweisaufnahme durch einen Facharzt aus dem Fachgebiet für Orthopädie zu veranlassen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde und des neu vorgelegten Beweismittels wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten der bereits befassten ärztlichen Sachverständigen eingeholt. Im Gutachten der Allgemeinmedizinerin vom , welches diese nunmehr auf Basis der Aktenlage erstellte, hält diese fest, dass eine Polypharmazie mit opoidhaltigen Analgetica erstmals am und seit durchgehend Hydal als Dauermedikation dokumentiert ist. Dies bedinge eine abweichende Beurteilung. Der neu vorgelegte Befund vom bewirke jedoch keine abweichende Beurteilung, da diese keine relevante Änderung gegenüber dem bereits vorgelegten und entsprechend berücksichtigten Befund von 2014 aufzeige. Insgesamt kommt die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich ein neues Leiden, welches in Rückschau betrachtet, seit dem Antragszeitpunkt bestehe, ergebe. Es handle sich dabei um ein "Chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform mit opoidhaltigen Analgetika und Polypharmacie seit mehr als einem Jahr". Die Sachverständige stufte dieses Leiden unter die Positionsnummer der Einschätzungsverordnung ein und schätzte es mit einem Grad der Behinderung von 30 v.h. ein. Weiters führte die Sachverständige aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung durch dieses neue Leiden um eine Stufe, somit insgesamt auf 50 v.h. erhöhe, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem Hauptleiden "generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates" und dem Leiden "chronisches mittelschweres Schmerzsyndrom" bestehe. Sie diagnostizierte einen Dauerzustand und begründete, dass eine Besserung nicht zu erwarten sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Seite 2 von 8

3 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin brachte am den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, ein. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 2 Chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung II. Grades 4 Schilddrüsenunterfunktion Das führende Leiden 1 "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates" wird durch Leiden 2 "Chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform" um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Dabei handelt es sich um einen Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab v.h. Die Beschwerdeführerin gehört ab dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2016 arbeitslos gemeldet. Sie ist in der Lage trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ( 11 BEinstG) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zum Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab v.h. beträgt, ergeben sich aus den beiden eingeholten Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom und vom Die Allgemeinmedizinerin führte in dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass des Beschwerdeschreibens in Auftrag gegebenen ergänzenden Sachverständigengutachten vom aus, dass bei nochmaliger Durchsicht der Aktenlage auffällt, dass eine Polypharmazie mit opoidhaltigen Analgetica erstmals am (Tramal als Dauermedikation) erwähnt ist und seit durchgehend Hydal als Dauermedikation dokumentiert ist. Aufgrund dieser Dokumentation, die offenbar bei erster Begutachtung übersehen wurde, kam die Sachverständige im Ergebnis zu der im Vergleich zu ihrem Vorgutachten vom abweichenden Beurteilung. Das ergänzend eingeholte Gutachten vom weicht in seiner Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung. Insgesamt kommt es im Beschwerdefall durch das nunmehr hinzugetretene Leiden 2 "Chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform", das unter die Positionsnummer der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.h. eingeschätzt wurde, zu einer entscheidungsrelevanten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da dieses das Leiden 1 "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates", welches im Vorgutachten vom unter die Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.h. eingestuft wurde und durch das ergänzende Gutachten vom unverändert blieb, aufgrund maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Seite 3 von 8

4 In dem ergänzenden Gutachten vom wurde daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.h. angenommen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei laut den beiden Gutachten um einen Dauerzustand. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde, unter Zugrundelegung der medizinischen Beweismittel, auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Seitens beider Parteien wurden die Gutachten nicht bestritten. Es wurden seitens beider Parteien keinerlei Einwendungen vorgebracht. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldet ist, ergibt sich aus einer aktuellen Auskunftserteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom Die Feststellung, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab (Antragstellung) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ergibt sich aus den Ausführungen im ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom , wonach das neu festgestellte Leiden (Nr. 2) "Chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform" bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom sowie vom werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.g.f. geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Seite 4 von 8

5 Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.... Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten Seite 5 von 8

6 Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.h. a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idf BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:... Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung Seite 6 von 8

7 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom und vom sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.h. betrage - ab mit 50 v.h. eingeschätzt. Die vorliegenden ärztlichen Gutachten sind - wie bereits ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, gegeben. Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, bezieht aktuell Arbeitslosengeld und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben. Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50 v.h. vorliegt und sie ab dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder Seite 7 von 8

8 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig. Sie wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gab diese zum zuletzt eingeholten Gutachten vom keine Stellungnahme ab. Auch die belangte Behörde erstattete in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör keinerlei Stellungnahme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W Seite 8 von 8

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