Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom , Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eine Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, 54 Abs. 12 und 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am beim Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag wurde ein ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX, ein neurologischer Befund der XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie ein ambulanter Arztbrief der XXXX, angeschlossen. 2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und der Seite 1 von 7

2 vorgelegten medizinischen Beweismittel nach persönlicher Untersuchung, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten XXXX vom , wird zusammengefasst folgendes festgehalten: Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: BEGRÜNDUNG der Position der Rahmensätze: 1 Coxarthrose beidseits Tinnitus beidseits Bluthochdruck Gesamtgrad der Behinderung 20 v.h. Ad 1: Mittlerer Richtsatzwert bei Coxarthrose beidseits und Zustand nach Totalendoprothesenimplantation in das rechte Hüftgelenk. Gelegentlich Schmerzen im linken Hüftgelenk wegen Arthrose. Keine Schmerzmitteleinnahme. Bewegungsausmaß beidseits Streckung-Beugung: Grad. Ad 2: Unterer Richtsatzwert bei kompensiertem Tinnitus beidseits. Ad 3: Unterer Richtsatzwert bei antihypertensiver Monotherapie. GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 20 %. GS 2 und GS 3 sind vom Ausmaß her zu gering um weiter zu steigern. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Restless legs-syndrom, mit Medikation beschwerdefrei. 3. Mit Parteiengehör vom wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein. 4. Mit Bescheid vom des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag der BF vom abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen damit, dass die bereits bekannten Krankheiten dem BF in seiner Ruhephase behindern, und kaum den notwendigen und tiefen ausgiebigen Schlaf ermöglichen. Die Arbeit des BF im Lehrberuf erfordere eine hundert Prozentige Konzentration und ein ausgeglichenes Nervenkleid. Bei krankheitsbedingten Störungen müsste dies eine Beeinträchtigung darstellen. Leider könne kein Krankenstand diesbezüglich vorgewiesen werden, da der BF trotz schwierigsten Bedingungen versuche, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 6. Seitens der Bundesberufungskommission wurden die Sachverständigen XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie Dr. Bärbl Beach, Fachärztin für Neurologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten XXXX vom , wird zusammengefasst folgendes festgehalten: Seite 2 von 7

3 Begründung der Position der Rahmensätze: 1 Z.n. Hüftgelenkstotalendoprothese rechts, Coxarthrose Grad 2-3 links mit deutlicher Bewegungs- einschränkung und Dauerbeschwerden beurteilt werden folgende Kriterien: einerseits die stattgehabte Implantation einer Totalendoprothese auf der rechten Seite mit einer noch bestehenden, wenn auch gut akzeptablen Bewegungseinschränkung, die damit verbundenen Beinlängendifferenz sowie die deutliche Coxarthrose auf der linken Seite mit einer schmerzhaften Bewegungs- einschränkung und Einschränkung der Belastbarkeit des Gelenkes, insbesondere aufgrund beidseitigen Vorliegens von Problematiken und der Tatsache, der Implantation einer Totalendoprothese rechtsseitig, wird hier der obere RSW gewählt Restless Legs Syndrom beidseits analog unterer RSW 2 entsprechend den Einstufungskriterien für leichte Schmerzsyndrome 3 beidseitiger Tinnitus, leichten bis mittleren Grades in der Beurteilung findet die Tatsache Berücksichtigung, dass der Patient durch den Tinnitus Schlafstörungen aufweist, die aus seiner Sicht glaubwürdig zu einer 20 Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen, eine tinnitusbedingte Schlafstörung ist durchaus mit einer psychovegetativen Begleiterscheinung gleichzusetzen 4 Hypertonie, medikamentös eingestellt Gesamtgrad der Behinderung 40 v.h. Die führende GS 1 wird durch die Veränderungen 2, 3 und 4 in Folge Geringfügigkeit nicht gesteigert, zumal hier keine negativen wechselseitigen Beeinflussungen vorliegen. In dem eingeholten Gutachten XXXX vom , wird zusammengefasst folgendes festgehalten: Begründung der Position der Rahmensätze: 1 Tinnitus Die Einschätzungsverordnung mit 20 % wird herangezogen bei zur Dekompensation neigendem Tinnitus mit phasenweise erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. 2 Restless-legs-Syndrom Es wird die analoge Schmerzeinschätzung herangezogen. analog Der Antragsteller leidet an Symptomen des Restless legs trotz adäquater Therapie. Gesamtgrad der Behinderung 30 v.h. Führend ist die Diagnose 1. Die Diagnose 2 führt zu negativen Wechselwirkungen und ist daher in der Lage um eine Stufe zu steigern. Stellungnahme zum Vorgutachten: Bei der heutigen Untersuchung wurden die nachvollziehbaren vegetativen Begleitsymptome bewertet, sodass die Einschätzung nach oben korrigiert wurde. Das Restless-legs-Syndrom wurde im Vorgutachten von Herrn XXXX nicht bewertet. Das Restless-legs- Syndrom, das anamnestisch seit über 15 Jahren besteht wird anhand der Einstufung der chronischen Schmerzsyndrome gewürdigt. Die geschilderte Anamnese und Klinik ist nachvollziehbar. Trotz adäquater Therapie ist der Antragsteller nicht beschwerdefrei. Das Restless-legs-Syndrom ist steigerungswürdig, da es zu negativen Wechselwirkungen mit den Tinnitus bedingten Schlafstörungen und psychovegetativen Begleitsymptomen kommt. Dr. Franziska Jahn wurde von der Bundesberufungskommission mit der Erstellung eines zusammenfassenden Sachverständigengutachtens auf Grund der Aktenlage beauftragt. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten vom zusammengefasst wie folgt aus: Seite 3 von 7

4 Begründung der Position der Rahmensätze: 1 Zustand nach Hüftgelenksendoprothese rechts, Coxarthrose Grad 2-3 links mit deutlicher Bewegungs- einschränkung und Dauerbeschwerden. Beurteilt werden folgende Kriterien: einerseits die stattgehabten Implantation einer Hüfttotalendoprothese auf der rechten Seite mit einer noch bestehenden, wenn auch gut akzeptablen, Bewegungseinschränkung und Einschränkung der Belastbarkeit des Gelenkes. Oberer Richtsatz da die Problematik beider Hüftgelenke hier beurteilt werden. Übernahme der Beurteilung von Facharzt für Orthopädie. 2 Tinnitus Oberer Richtsatz da bei einem zur Dekompensation neigenden Tinnitus phasenweise erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen auftreten. Übernahme der Beurteilung von Frau XXXX, Facharzt für Neurologie. 3 Restless legs Syndrom - analog Die Einstufung erfolgt aufgrund des chronischen Schmerzsyndromes welches schon über 15 Jahre besteht, die geschildete Anamnese ist nachvollziehbar Trotz adäquater Therapie ist der Antragsteller nicht beschwerdefrei. Übernahme der Beurteilung von Frau XXXX, Facharzt für Neurologie. 4 Hypertonie Richtsatz da er mit einem Medikament ausreichend behandelt ist. Gesamtgrad der Behinderung 40 v.h. Führend ist GS 1, GS 2 und GS 3 steigern wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 1 nicht weiter. GS 4 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. 7. Mit langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt. 8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig (40) von Hundert (v.h.). 2. Beweiswürdigung: Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelt und von diesem unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Seite 4 von 7

5 Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.h. objektiviert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen Seite 5 von 7

6 zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 1 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören ( 40 Abs. 1 BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. ( 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder Seite 6 von 7

7 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. ( 41 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen ( 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist ( 42 Abs. 2 BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen ( 43 Abs. 1 BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird ( 45 Abs. 2 BBG). Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:G Seite 7 von 7

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