Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom , GZ. Islamabad- ÖB/KONS/0274/2015, aufgrund des Vorlageantrags vonxxxx, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß 11a Abs. 1 FPG 2005 zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt in Österreich vom bis zum Als Zweck wurde Tourismus und als Einlader ein Hotel in Wien angegeben. Der Beschwerdeführer gab in einem Begleitschreiben an, dass er Unternehmer sei und sein monatliches Einkommen pakistanische Rupien (umgerechnet ca. 870 Euro) betrage. Unter anderem legte er einen Mitgliedsausweis einer lokalen Handels- und Industriekammer sowie eine Steuererklärung für das Jahr 2014 vor. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen von pakistanischen Rupien gehabt habe. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Islamabad vom davon in Kenntnis gesetzt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, weil seine Angaben zum Einkommen mit seiner Steuererklärung nicht übereinstimmten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken in schriftlicher Form und in deutscher Sprache zu zerstreuen. Am langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine auf Englisch verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers samt zahlreichen englischsprachigen Unterlagen, darunter dessen Hotelbuchungsbestätigung für Wien und Kontoauszüge ein. In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Steuererklärung sich nur auf sein Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit Seite 1 von 5

2 beziehe. Darüber hinaus sende sein namentlich genannter Bruder ihm aus dem Vereinigten Königreich regelmäßig Geld, was sich im Jahr auf insgesamt bis pakistanische Rupien belaufe. Daraus ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von pakistanischen Rupien. Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer, dass der einzige Zweck des beantragten Visums der Tourismus sei. Die Österreichische Botschaft Islamabad wies mit Bescheid vom den Visumsantrag des Beschwerdeführers ab. Das Visum sei verweigert worden, weil die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde in deutscher Sprache zu erfolgen habe und er der Beschwerde sämtliche von ihm im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe. Am langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine auf Englisch verfasste Beschwerde gegen den Bescheid vom ein. Dieser Beschwerde wurde auch ihre schlecht verständliche Übersetzung in die deutsche Sprache, welche offenbar durch ein Übersetzungsprogramm ausgeführt worden war, sowie die englischsprachige Hotelbuchungsbestätigung für Wien beigelegt. Die Österreichische Botschaft Islamabad brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis, dass seine Beschwerde aufgrund von Mängeln "nicht weiter bearbeitet werden" könne. So habe er der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen. Die zu übersetzenden Schreiben wurden dem Beschwerdeführer einzeln genannt, darunter dessen Steuererklärung für das Jahr Dem Beschwerdeführer wurde eine einwöchige Frist zur Behebung dieser Mängel gewährt, ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werden würde. Am langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein Konvolut von offenbar durch ein Übersetzungsprogramm schlecht verständlich ins Deutsche übersetzten Unterlagen ein, wobei die sich im Konvolut befindliche Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 erneut nicht ins Deutsche übersetzt vorgelegt wurde. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom wurde die Beschwerde vom zurückgewiesen. Die Vertretungsbehörde begründete die damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen habe. Dem Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass er einen schriftlichen Antrag in deutscher Sprache stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird. Am langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein weiteres auf Englisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein, das dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass er weiterhin das beantragte Visum anstrebe. Dieses Schreiben wurde in einer offenbar durch ein Übersetzungsprogramm schlecht verständlichen Übersetzung ins Deutsche übersetzt. Dem Schreiben wurde erneut ein Konvolut an englischen und offenbar durch ein Übersetzungsprogramm schlecht verständlich ins Deutsche übersetzten Unterlagen beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C bei der der Österreichischen Botschaft Islamabad für einen touristischen Aufenthalt in Österreich vom bis zum Der Beschwerdeführer wurde mit einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Islamabad vom davon in Kenntnis gesetzt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, weil seine Angaben zum Einkommen mit seiner Steuererklärung nicht übereinstimmten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken in schriftlicher Form und in deutscher Sprache zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren englische Stellungnahmen und Unterlagen sowie maschinelle deutsche Übersetzungen dieser Eingaben vor. Die Beschwerde gegen die Versagung des beantragten Visums und eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers sind ebenfalls auf Englisch Seite 2 von 5

3 verfasst und nur in einer, schlecht verständlichen, deutschen Übersetzung vorgelegt worden. Zudem legte der Beschwerdeführer seine Steuererklärung aus dem Jahr 2014 trotz Aufforderung, sie übersetzt vorzulegen, nur in englischer Sprache vor. Die Österreichische Botschaft Islamabad brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis, dass er der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen hat und teilte ihm mit, dass seine Beschwerde zurückgewiesen werden wird, sollte er dies nicht nachholen. Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom wurde die Beschwerde vom aufgrund des Mangels der Beifügung von Übersetzungen sämtlicher vorgelegter Schriftstücke in die deutsche Sprache zurückgewiesen. Hiergegen richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die ÖB worin er an seinem ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Visums festhielt. Dieses Schreiben selbst, bzw. einige der vorgelegten Schriftstücke wurden einer (maschinellen) Übersetzung zugeführt. Aus der Übersetzung dieser Schriftstücke kann nicht auf den Sinn der jeweiligen Ausführungen geschlossen werden. Es wurden nicht sämtliche vorgelegten Schriftstücke einer Übersetzung gem. 11 a FPG zugeführt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der der Österreichischen Botschaft Islamabad und sind unbestritten geblieben. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idf BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idf BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt: " 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 68/2013 lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers ( 39a AVG). 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Seite 3 von 5

4 (2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller. (3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen ( 33 AVG) gelten die Wochenend und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. (2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des 76 AVG. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. 11 Abs. 3 gilt." Zu A) Abweisung der Beschwerde Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren nicht sämtliche seitens der Botschaft angeforderte Unterlagen vorgelegt hat, bzw. diese trotz Aufforderung nicht in deutscher Sprache vorgelegt hat. So hat der Beschwerdeführer auch insofern gegen 11a Abs. 1 FPG verstoßen, als er trotz Aufforderung, seine im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegte Steuererklärung aus dem Jahr 2014 in deutscher Übersetzung der Beschwerde beizulegen, diese nur in englischer Sprache beigelegt hat. Seite 4 von 5

5 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer, trotz expliziter Belehrung der Notwendigkeit des Beifügung von Übersetzungen, vor Allem ausschließlich englischsprachige Stellungnahmen und Unterlagen eingebracht und vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat somit nur einzelne Schriftstücke einer Übersetzung zugeführt. Er hat es jedoch unterlassen sämtliche für das gegenständliche Verfahren relevanten Schriftstücke, wie in 11 a FPG explizit normiert, einer Übersetzung zuzuführen. Ergänzend ist zu den einzelnen einer Übersetzung zugeführten Schriftstücken festzuhalten, dass diese Übersetzungen grundsätzlich nicht den qualitativen Mindesterfordernissen einer ausreichenden Übersetzung im Sinne des 11 a FPG entsprechen. 11 a FPG zielt darauf ab, dass sämtliche Schriftstücke der Behörde in der Amtssprache Deutsch zur Verfügung stehen und somit eine weitere Bearbeitung des Verfahrens ohne gesonderte Einholung von geeigneten, bzw. verständlichen Übersetzungen der Originalschriftstücke möglich ist. Eine mittels einer maschinellen Methode erstellte Übersetzung, die wesentliche inhaltliche und sprachliche Unzulänglichkeiten aufweist, bzw. Sätze enthält, die keinerlei grammatikalischen Regeln entsprechen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im gegenständlichen Verfahren bestehen die in deutscher Sprache vorgelegten Übersetzungen aus über weite Strecken wahllos erscheinenden Aneinanderreihungen von einzelnen und offensichtlich nicht in einem sachlichen Kontext zusammenhängenden deutschen Wörtern. Aus einer dieserart grob unzulänglichen Übersetzung selbst können jedenfalls nicht mehr Rückschlüsse auf einen zweifelsfrei sich aus der deutschen Übersetzung selbst zu erschließenden Inhalt dieser Schriftstücke gewonnen werden. Insgesamt ist somit in casu von einer qualifizierten Nichterfüllung der Voraussetzungen des 11 a FGP in Bezug auf die für die Beschwerde erforderliche Beifügung von Übersetzungen in deutscher Sprache hinsichtlich sämtlicher vorgelegter Unterlagen auszugehen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 5 von 5

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